Titel:
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung wegen Kindeswohlbelangen
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 7
AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Leitsatz:
Solange über den Aufenthaltsstatus des minderjährigen Kindes eines Asylbewerbers nicht rechtskräftig entschieden ist, stehen nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG die familiären Verbindungen zu dem Minderjährigen und das Kindeswohl einer Abschiebungsandrohung entgegen. (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Familiäre Bindungen, Interessenabwägung, Abschiebungsandrohung, minderjähriges Kind, Asylbewerber, vorläufiger Rechtsschutz, familiäre Bindungen, Kindeswohl, Abänderungsbeschluss, Aufenthaltsstatus
Fundstelle:
BeckRS 2024, 7880
Tenor
I. Unter Abänderung von Nr. I des Beschlusses vom 2. Januar 2024 (M 31 S 23.32882) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 30. November 2023 (Az. 9185918-361) angeordnet.
II. Die Kostenentscheidung in Nr. II des Beschlusses vom 2. Januar 2024 (M 31 S 23.32882) bleibt unberührt.
Gründe
1
Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Es entscheidet dabei grundsätzlich in der Besetzung, in der die abzuändernde Entscheidung getroffen wurde, vorliegend durch die Berichterstatterin.
2
Die mündliche Verhandlung vom 13. März 2024 in der Hauptsache hat den Erkenntnisgewinn gebracht, dass zur Überzeugung des Gerichts eine familiäre Verbundenheit der Antragsteller mit dem minderjährigen Sohn des Antragstellers zu 2), S* … … … L* …, besteht.
3
Dies hat gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung in der Hauptsache geführt (M 31 K 23.32881): Solange über den Aufenthaltsstatus des Sohnes noch nicht rechtskräftig entschieden ist, stehen daher das Kindeswohl und die familiären Verbindungen zwischen dem minderjährigen Sohn und dem Antragsteller zu 2) bzw. zwischen den Klägern zu 1) bis 3) im Verfahren M 31 K 23.32881 als Eheleute mit ihrer minderjährigen Tochter, der Halbschwester von S* … A* …, der Abschiebungsandrohung entgegen.
4
Folglich erweist sich insoweit auch die frühere Interessenabwägung, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse ohne weitere Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen war, nachträglich als korrekturbedürftig, um für den Zeitraum bis zur Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache keine Lücke im Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung entstehen zu lassen.
5
Die Kostenentscheidung des ersten Beschlusses bleibt unberührt, da es sich vorliegend um ein selbstständiges neues Verfahren und kein Rechtsmittelverfahren handelt (Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 136). Kosten für das vorliegende von Amts wegen eingeleitete Verfahren fallen nicht an.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).