Inhalt

VG München, Urteil v. 13.03.2024 – M 31 K 23.32881
Titel:

Asyl, Herkunftsland Peru, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Keine asylerhebliche Verfolgung oder Bedrohung vorgebracht, Kindeswohl, Familiäre Bindungen

Normenketten:
GG Art. 6
RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) Art. 5
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F.
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff.
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1
Schlagworte:
Asyl, Herkunftsland Peru, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Keine asylerhebliche Verfolgung oder Bedrohung vorgebracht, Kindeswohl, Familiäre Bindungen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 7875

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2023 wird in den Nr. 5 und 6 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Kläger (verheiratete Eltern und ihre minderjährige Tochter) sind Staatsangehörige Perus. Sie reisten am … Juni 2022 über Spanien mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 28. Juli 2022 Asylanträge. Am 6. November 2023 reiste A. L., der am … November 2008 geborene Sohn des Klägers zu 2) in die Bundesrepublik Deutschland ein; ein Asylverfahren wurde bisher nicht durchgeführt.
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Nach persönlicher Anhörung am 8. März 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 30. November 2023, den Klägern zugestellt am 6. Dezember 2023, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; widrigenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Peru oder in einen sonstigen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Die Kläger haben am 13. Dezember 2023 durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 30. November 2023 erhoben. Es wird beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2023 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz, höchst hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten.
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Gleichzeitig beantragten die Kläger nach § 75 Abs. 1, § 36 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 2. Januar 2024 ab (M 31 S 23.32882).
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Die Beklagte übersandte die Verfahrensakten und beantragt,
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Die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 9. Januar 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Antragsverfahren (M 31 S 23.32882) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 trotz des Ausbleibens der Beklagten entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte, die insoweit auf Förmlichkeiten verzichtet hat, wurde mit Schreiben vom 10. Januar 2024 form- und fristgerecht geladen. Beide Beteiligten wurden in der Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen.
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Soweit mit ihr die Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. subsidiären Schutzes begehrt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG), war die Klage nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
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Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des hilfsweise angestrebten subsidiären Schutzes inne (1.). Zudem besteht bezüglich der weiter hilfsweise angestrebten Feststellung, dass bei ihnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Perus vorliegt, kein Verpflichtungsanspruch (2.). Insoweit erweist sich der streitbefangene Bescheid des Bundesamts vom 30. November 2023 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtswidrig ist allerdings die Abschiebungsandrohung in Nummer 5 des streitgegenständlichen Bescheids, der insoweit die Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt (3.). Infolgedessen sind auch das in Nummer 6 des Bescheids verfügte Einreise- und das Aufenthaltsverbot rechtswidrig (4.).
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1. Die Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG oder des internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG, § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
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Weder der Vortrag der Kläger vor dem Bundesamt in ihrer Anhörung vom 8. März 2023 noch auch derjenige im gerichtlichen Verfahren ist geeignet, ihre Verfolgung oder das Drohen eines ernsthaften Schadens in Peru i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG oder §§ 3 ff. AsylG nur ansatzweise ausreichend zu belegen.
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1.1 Offenkundig liegen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG noch der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG bei den Klägern vor.
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Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist aus dem Vortrag der Kläger nicht ableitbar.
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Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Die Furcht vor Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d der RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – BVerwGE 89, 162).
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Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe seiner Verfolgung und Bedrohung n schlüssiger Form vorzutragen (vgl. §§ 15, 25 AsylG). Dabei hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmige Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei dessen Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in das Herkunftsland zurückzukehren.
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Gemessen daran kann dem Vortrag der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht ansatzweise entnommen werden, dass sie von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren (vgl. § 3c AsylG) vor ihrer Ausreise aus Peru aus asylrelevanten Gründen verfolgt wurden bzw. bei einer Rückkehr nach Peru mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würden. Das Gericht geht davon aus, dass für die Kläger im Falle der Rückkehr keine Verfolgungsgefahr besteht.
21
Die Kläger berufen sich maßgeblich darauf, der Sohn der Klägerin zu 1) bzw. der Stiefsohn des Klägers zu 2), sei im Zusammenhang mit dem Likörhandel der Familie wegen einer ausstehenden Rechnung mit den Schuldnern in Konflikt geraten. Diese sollen ihn nach dem klägerischen Vortrag verfolgt und ihn auch mit dem Tod bedroht haben, weswegen er letztlich nach Deutschland geflüchtet sei. Nach seiner Ausreise sei die Familie bedroht worden. Auch nach der dauerhaften Schließung ihres Ladengeschäfts seien sie weiter bedroht worden. An die Polizei hätten sie sich nicht gewandt, da diese nach Aussage der Kläger bekanntermaßen so korrupt sei, dass man keine Hilfe erwarten könne. Außerdem habe die Mafia immer jemanden bei der Polizei, der Anzeigen an die Mafia weitergeben würde, so dass man dann man von der Mafia bestraft, häufig sogar umgebracht werde. Daraufhin haben die Kläger Peru am 21. Mai 2022 verlassen. Die Kläger gehen davon aus, dass die kriminelle Bande sie auch landesweit aufspüren würde, denn auch der Sohn der Klägerin zu 1 habe versucht sich in eine kleine Region abzusetzen und sei dort gefunden worden. Wenn etwa die Klägerin zu 3 für die Schule eingeschrieben werde, würde ihr Name im System auftauchen und die Familie wäre auffindbar.
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Dieser Vortrag der Kläger zu den maßgeblich fluchtauslösenden Umständen stellt sich als vage und oberflächlich, zudem als eindeutig unstimmig und widersprüchlich und insgesamt als offensichtlich unglaubhaft dar.
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Zwar trugen die Kläger zu 1) und zu 2) in der mündlichen Verhandlung durchaus detailreich, lebhaft und emotional zu verschiedenen Vorfällen vor, so dass es für das Gericht zumindest möglich erscheint, dass die Kläger einzelne Bedrohungssituationen erlebt haben könnten und sich daher bedroht fühlen. Dennoch steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass gegenüber den Klägern eine systematische Bedrohung durch Kriminelle stattgefunden hat. Denn zwischen den Aussagen der Kläger in der mündlichen Verhandlung und denjenigen in der Anhörung vor dem Bundesamt sowie jeweils innerhalb der Aussagen bestehen zum einen diverse eklatante Widersprüche. Insbesondere schilderte die Klägerin zu 1) in ihren behördlichen Anhörungen die Übergriffe durchgängig als Schutzgelderpressung, während diese dann in der mündlichen Verhandlung als Bedrohung und Erpressung hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Sohnes dargestellt werden. Der Vortrag des Klägers zu 2) dazu ist insgesamt erratisch. Hierzu wird im Übrigen ergänzend nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die entsprechenden Ausführungen auf den Seiten 6 bis 8 des streitbefangenen Bescheids Bezug genommen. Zum anderen liegt etwa in dem erstmaligen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, wonach einer der weiteren Söhne des Klägers zu 2) von den Verfolgern nach der Abreise der Kläger getötet worden sei, eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorbringen vor dem Bundesamt dar. Der erstmalige Vortrag in der mündlichen Verhandlung – zumal erst auf Nachfrage des Gerichts zu den Familienverhältnissen des Klägers zu 2) – ohne diesen wichtigen Umstand, der die Gefährlichkeit der Verfolger deutlich gemacht hätte, etwa in der Klageschrift vorzubringen, ist nicht nachvollziehbar und lässt den Vortrag insgesamt als unglaubhaft wirken.
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Im Übrigen handelte es sich – unabhängig vom Vorstehenden – bei der von den Klägern vorgebrachten Bedrohungen durch eine Bande – selbst im Falle einer Wahrunterstellung – um kriminelles Unrecht, das keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG erkennen lässt und damit keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe belegen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verfolgung durch einen gemäß § 3c AsylG relevanten Akteur zu befürchten wäre. Es besteht zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage in Peru keine Situation im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG, wonach Parteien oder Organisationen den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Auch wenn die Sicherheitslage in Teilen des Landes als prekär und schwierig zu bezeichnen ist (BAMF, Länderreport Peru, 2021, S. 5 f.), erreicht diese aber nicht ein solches Niveau, dass davon auszugehen wäre, dass der peruanische Staat seine hoheitlichen, insbesondere exekutiven Eingriffsmöglichkeiten in einem so wesentlichen Umfang und Ausmaß verloren hätte, dass von einem flüchtlingsrechtlich maßgeblichen staatlichen Beherrschungsverlust auszugehen wäre. Die pauschale sinngemäße Behauptung, von der Polizei in Peru sei keine Hilfe zu erwarten sei, begründet auch nicht die nach § 3c Nr. 3 AsylG erforderliche Annahme, die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure seien erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens, Schutz vor Verfolgung durch kriminelle Banden zu bieten. Anderes ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Erkenntnismitteln, denen zufolge Drogenhandel, organisierte Kriminalität sowie Korruption auf allen politischen Ebenen einschließlich der Polizei in Peru zwar erheblich verbreitet und die Polizei dringend strukturell reformierungsbedürftig ist (vgl. z.B. Human Rights Watch, Deadly Decline, 26.4.2023, S. 13 f. und passim; VG München, U.v. 19.5.2022 – M 31 K 20.30911 – juris Rn. 28), aber jedenfalls nicht berichtet wird, dass Sicherheitsbehörden generell nichts willens oder unfähig seien, einen zumindest (gerade noch) ausreichenden Schutz der Bürger vor kriminellen Übergriffen zu garantieren. Vielmehr wird seit einigen Jahren in öffentlichkeitswirksamen Gerichtsverfahren auch gegen Korruption auf höchster politischer Ebene vorgegangen. Auch der Kampf gegen die organisierte Kriminalität wurde in den letzten Jahren verstärkt, u.a. auf Grundlage eines neuen Gesetzes vom 1. Juli 2014 („Ley contra el Crimen Organizado – Ley N° 30077“, vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests, Peru: Criminality, including frequency, reporting of, and government response, 2012-February 2015, S. 4 und 6). Aus den aktuellen Briefing-Notes des Bundesamtes (vgl. Peru – Zusammenfassung Januar bis Juni 2023 vom 30.6.2023) ergibt sich nichts anderes.Unabhängig vom Vorstehenden würde im Übrigen selbst im Falle einer Wahrunterstellung der wesentlichen Angaben der Kläger daraus kein Verfolgungsgrund resultieren, da es sich sodann allein um kriminelles Unrecht handelte, das von privater Seite gegen diese begangen worden wäre, und keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung maßgeblichen Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG bzw. Art. 16a Abs. 1 GG erkennen lässt.
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Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO) war nicht geboten, da es die Kläger unter Verstoß gegen ihre Mitwirkungslast unterlassen haben, von sich aus einen ausreichend schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 47). Nach Auffassung des Gerichts haben sich die Kläger aus verschiedenen Gründen, möglicherweise auch subjektiver Furcht vor Kriminalität, jedenfalls aber nicht aus verfolgungsrelevanten Gründen zu einem Verlassen Perus entschlossen; eine schutzrelevante Bedrohung in ihrer Heimat ist nicht gegeben. Bei einer Gesamtschau des klägerischen Vortrags erweist sich dieser als offensichtlich unglaubhaft, da er in wesentlichen Punkten nicht substantiiert und zudem widersprüchlich ist. Es drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass die Kläger zur angeblichen Bedrohung im Wesentlichen nicht ein von ihnen selbst so erlebtes Geschehen schildert, sondern allenfalls einzelne Erlebnisse, die zu einer systematischen Verfolgungsgeschichte konstruiert werden. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung würde es sich zudem um keine asyl- und flüchtlingsrelevante Verfolgung handeln.
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Eine Verfolgung in Peru durch staatliche oder insbesondere nichtstaatliche Akteure steht somit zur Überzeugung des Gerichts für die Kläger nicht zu befürchten.
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1.2 Die Kläger haben offensichtlich auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des hilfsweise angestrebten subsidiären internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 AsylG.
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Der Vortrag der Kläger vor dem Bundesamt, ergänzt um den unsubstantiierten Vortrag bei der Klageerhebung, der sich in einer pauschalen Rüge erschöpft, das Bundesamt habe die Gefährdung der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Peru nicht ausreichend gewürdigt, ist nicht ansatzweise geeignet, das Drohen eines ernsthaften Schadens in Peru i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG ausreichend zu belegen.
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Subsidiär schutzberechtigt ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass einer dieser Tatbestände einschlägig wäre. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Peru ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts drohen könnte.
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Allenfalls käme hier eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt durch kriminelle Banden, Gruppen und Milizen in Betracht. Auch in der hier allein zu erwägenden Variante des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedarf es dazu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Streitkräften, die sich von der bloßen willkürlichen Gewaltanwendung des Staates oder einzelner Gruppen gegen Zivilpersonen unterscheidet. Notwendig dafür ist ein Aufeinandertreffen entweder der regulären Streitkräfte mit bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen (vgl. EuGH, U.v. 30.1.2014 – C 285/12 – juris). In Peru fehlt es an einem solchen bewaffneten Konflikt, da sich keine Streitkräfte im vorgenannten Sinne gegenüberstehen. Die teilweise in erheblicher Weise präsenten kriminellen Banden treten zwar bewaffnet auf, treten aber nicht im Sinne einer Bürgerkriegspartei gegen das staatliche Gewaltmonopol auf. Wie bereits unter 1.1 ausgeführt handelt es sich vielmehr um mafiös strukturierte Ausprägungen der Organisierten Kriminalität, deren erhebliches Gewaltpotenzial sich gegen deren kriminellen Zielen widerstreitende Interessen verfolgende Bürger Perus im Allgemeinen richtet.
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Wie bereits ebenfalls unter 1.1 ausgeführt, ist der individuelle Vortrag der Kläger zu einer systematischen Bedrohung durch eine kriminelle Bande in der Gesamtschau bereits aufgrund seiner eindeutigen Unstimmigkeit und Widersprüchlichkeit nicht glaubhaft, sodass auch keine weiteren Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen.
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Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes offensichtlich nicht vor. Eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung in Peru durch staatliche oder insbesondere nichtstaatliche Akteure ist somit zur Überzeugung des Gerichts für die Kläger offenkundig nicht zu befürchten.
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1.3 Die Kläger haben zudem die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG in Peru zu erlangen.
34
Nach der Auskunftslage (s. oben) besteht im Falle der Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure in Peru die grundsätzliche Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative. Die Umstände des Einzelfalls gebieten keine Abweichung hiervon. Selbst unterstellt, die Kläger wären in ihrer Heimatstadt Lima tatsächlich Nachstellungen der kriminellen Bande ausgesetzt, führt dies nicht zum Ausschluss der Möglichkeit des Erlangens internen Schutzes in Peru. Dies zunächst schon deshalb, weil die Kläger sich seit Ende Mai 2022 und somit bereits seit fast zwei Jahren nicht mehr in ihrer Heimat aufhalten. Zur Überzeugung des Gerichts ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass eine kriminelle Bande großes Interesse hätte und damit großen Aufwand betreiben würde, die Kläger, die nach ihrem eigenen Vorbringen der Bande selbst keinen Schaden zugefügt haben, nach mehreren Jahren außer Landes landesweit ausfindig zu machen.
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2. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in der Peru und der individuellen Umstände der Kläger ebenfalls aus.
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Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass die Lage des Betroffenen und seine Lebensumstände im Fall einer Aufenthaltsbeendigung erheblich beeinträchtigt würden, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht ansatzweise vor. Die Kläger zu 1. und zu 2. sind 51 bzw. 43 Jahre alt und arbeitsfähig; die normative Vermutung nach § 60a Abs. 2c AufenthG ist nicht widerlegt. Hinweise darauf, dass sie nach ihrer Rückkehr nicht in der Lage sein werden, das Existenzminimum für sich und die Klägerin zu 3. zu sichern, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 1. hat eine technische Ausbildung zur Anlagenführerin sowie Weiterbildungen abgeschlossen und war in ihrer Heimat bereits in diesem Beruf tätig, zuletzt führte sie einen Likörhandel. Der Kläger zu 2. hat eine Maurerausbildung abschlossen und war in seiner Heimat in diesem Beruf tätig. Es ist nichts dafür erkennbar, dass beide Kläger vor diesem Hintergrund nicht in der Lage wären, zumindest „von ihrer Hände Arbeit“ im Falle ihrer Rückkehr den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten. Bessere wirtschaftliche oder soziale Perspektiven in Deutschland begründen im Übrigen gerade kein Abschiebungsverbot.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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Bei den in Peru vorherrschenden Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise dann nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris), wenn ein Einzelner gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, liegt offenkundig nicht vor.
39
Mit Blick auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufentG wird im Übrigen ergänzend nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die entsprechenden Ausführungen unter 4. des streitbefangenen Bescheids Bezug genommen.
40
3. Die Abschiebungsandrohung ist allerdings wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54), das die Anforderungen des Art. 5 RL 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 23ff.) in das nationale Recht übernommen hat, wird nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. vorausgesetzt, dass bei Erlass einer Abschiebungsandrohung der Abschiebung u.a. weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Adressaten entgegenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 57ff. m.w.N.).
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Vorliegend steht das Wohl des minderjährigen Sohnes des Klägers zu 2) sowie die familiären Bindungen zumindest des Klägers zu 2) mit diesem Sohn der Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegen.
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Auch wenn der 15-jährige Sohn des Klägers zu 2) selbst nicht Adressat der Rückkehrentscheidung ist, so genügt seine Betroffenheit von der gegenüber dem Vater ergangenen Rückkehrentscheidung. Der Schutz knüpft aber nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 20.11.2023 – 13 ME 195/23 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten. Im Lichte von Art. 7 und 24 GRCh, Art. 8 EMRK und Art. 6 GG kommt es für die Gewichtung des Kindeswohls und der familiären Verbundenheit maßgeblich auf die Regelmäßigkeit der persönlichen Beziehungen und direkten Kontakte an (vgl. BayVGH, ebd. Rn. 63 m.w.N.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, B.v. 2.11.2023 – BvR 441/23 – juris Rn. 23 m.w.N.).
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Nach dem schlüssig vorgebrachten und daher zur Überzeugung des Gerichts – indes nur – insoweit glaubhaften Vortrag des Klägers zu 2) hat er während der Dauer seiner Partnerschaft mit der Mutter von A. in familiärer Gemeinschaft mit den drei gemeinsamen Söhnen gelebt und auch nach der Trennung, bei der A. ca. 6-7 Jahre alt war, regelmäßigen Kontakt mit seinen Söhnen gehabt. Es hat damit eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft des Klägers zu 2) mit dem Sohn über mindestens sechs Jahre hinweg bestanden. Auch danach hat der Kläger zu 2) seine Elternverantwortung mit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nach seinem insoweit glaubhaften Vortrag trotz des Getrenntlebens von der Familie in einer neuen Partnerschaft wahrgenommen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die zuständige Behörde den allein – bzw. nach dem Vortrag des Klägers zu 2) zwar mit der Patentante, jedenfalls aber nicht in Begleitung eines Sorgeberechtigten – nach Deutschland eingereisten Sohn, der zunächst in Obhut genommen worden war, jeweils nach Gesprächen mit dem Kläger zu 2) sowie dem Sohn zu der Entscheidung gelangt ist, diesen in Obhut des Vaters zu übergeben (s. S. 281 der Behördenakte). Seitdem lebt der Sohn mit dem Kläger zu 2), dessen Ehefrau (der Klägerin zu 1) sowie seiner Halbschwester (der Klägerin zu 3) zusammen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) in der Vergangenheit und aktuell seiner elterlichen Verantwortung nachkommt. Auf die Aufrechterhaltung dieser Vater-Kind-Beziehung ist der Sohn des Klägers zu 2) zu seinem Wohl auch angewiesen, zumal sich die leibliche Mutter in Peru aufhält. Solange daher über den Aufenthaltsstatus des Sohnes noch nicht rechtskräftig entschieden ist, stehen das Kindeswohl und die familiären Verbindungen zwischen dem minderjährigen Sohn und dem Kläger zu 2) bzw. zwischen den Klägern zu 1) bis 3) als Eheleute mit ihrer minderjährigen Tochter, der Halbschwester von A., insgesamt der Abschiebungsandrohung entgegen.
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Ebenso ist infolgedessen auch das in Nummer 6 des Bescheids verfügte Einreise- und das Aufenthaltsverbot rechtswidrig, da hierfür nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Abschiebungsandrohung Voraussetzung ist (vgl. BayVGH, ebd. Rn. 68).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Der Kläger hat insgesamt die Kosten zu tragen, da die Beklagte im Übrigen nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.
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Dieses Urteil ist hinsichtlich des klageabweisenden Teils (§ 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG) sowie der Kostenentscheidung (§ 158 Abs. 1 VwGO) unanfechtbar.