Titel:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Fahrzeugvermietung, Umfang der förderfähigen Kosten, Kosten für Instandhaltung von Fahrzeugen einer Autovermietung (hier: Förderfähigkeit verneint)
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Fahrzeugvermietung, Umfang der förderfähigen Kosten, Kosten für Instandhaltung von Fahrzeugen einer Autovermietung (hier: Förderfähigkeit verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 7872
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Zuwendungs- und Gerichtsverfahren eine Fahrzeugvermietung betreibt, begehrt unter Aufhebung eines teilweisen Ablehnungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) erlassen hat, deren Verpflichtung zur vollständigen Zuwendungsgewährung.
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Nachdem die Klägerin im Rahmen ihres Erstantrages vom 13. April 2021 mit Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2021 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid antragsgemäß eine Überbrückungshilfe III i.H.v. 173.572,12 EUR erhalten hatte, stellte sie am 26. Oktober 2021 einen Änderungsantrag und beantragte bei der Beklagten nunmehr die Gewährung von Überbrückungshilfe III i.H.v. 252.987,49 EUR.
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Mit streitbefangenem Bescheid vom 19. Mai 2022 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid und unter Änderung des Bescheids vom 23. Juni 2021 eine Überbrückungshilfe III i.H.v. 232.950,40 EUR; in Höhe von 20.037,09 EUR wurde der Antrag abgelehnt (Nr. 5 des Bescheidstenors).
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Hiergegen richtet sich die am 3. Juni 2022 erhobene Klage. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Überbrückungshilfe III antragsgemäß vollständig in Höhe einer weiteren Billigkeitsleitung von 20.037,09 EUR zu gewähren und den Bescheid vom 19. Mai 2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Schriftsätzlich führen die Klägerbevollmächtigten unter dem 11. August 2022 und 27. November 2023 im Wesentlichen aus, die Klägerin betreibe eine Sport- und Luxusklassenautovermietung und sei auf diesem Gebiet einer der führenden Sportwagenvermieter in Deutschland. Die Vorhaltung von Mietfahrzeugen dieses Segments, die stets in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand seien, begründe das Alleinstellungsmerkmal der Klägerin auf diesem Gebiet und stelle zudem das entscheidende Mietkriterium für die Kunden dar. Selbst im Falle kleinster Schäden, Beschädigungen oder Kratzer an der Karosserie der Fahrzeuge sei eine Wieder- bzw. Anschlussvermietung nahezu ausgeschlossen, sodass es zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zwingend erforderlich sei, Instandsetzungsmaßnahmen und Reparaturen von neu aufgetretenen Schäden an den Fahrzeugen unverzüglich durchzuführen. Zur Wiederherstellung dieses einwandfreien Zustands habe die Klägerin im Monat Mai 2021 zwingend notwendige Reparaturen und Instandsetzungen an verschiedenen Fahrzeugen durchführen müssen. Die beseitigten Mängel und Beschädigungen seien unmittelbar vor der Durchführung der jeweiligen Maßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Mietverhältnisses aufgrund von Unfällen und Steinschlägen entstanden. Es handele sich nicht um Beseitigung von Schäden, die schon länger bestanden hätten oder aufgrund falscher Lagerung oder Behandlung durch die Klägerin entstanden seien. Die Beklagte habe diese Kosten zu Unrecht versagt. Eine Differenzierung zwischen allgemeinen und speziellen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen werde in der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III nicht vorgenommen. Es komme allein und ausschließlich auf das Merkmal der Notwendigkeit an; dieses sei vorliegend erfüllt. Die Vermietungsgegenstände seien auch nicht vergleichbar mit Betriebsfahrzeugen im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 10. Februar 2023, M 31 K 22.1123. Die Ausschlusstatbestände der Nr. 2.4, dort Ziffer 6, der FAQ seien nicht erfüllt. Zudem sei die ständige Verwaltungspraxis in ihrer tatsächlichen Form nur dann nachvollziehbar, wenn vergleichbare Fälle der eigenen Branche mit gleichem Sachverhalt und Fördersummenverteilung öffentlich gemacht würden. Die Klägerin habe hierzu keinen Zugang, sodass die Darlegungslast nicht bei ihr liegen könne. Die Begründung des Bescheids genüge vor diesem Hintergrund auch nicht den Anforderungen des § 35 VwVfG. Die Prüfung der Willkürgrenze und die Beurteilung, ob die Ermessensentscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhe, könne nicht aufgrund des streitgegenständlichen Bescheids erfolgen. Vielmehr dränge sich auf, dass die Entscheidung aus sachfremden Kriterien heraus gefällt worden sei. Es liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2022 und 19. März 2024. Nach der auf Nr. 3.1 Satz 1 lit. f der Zuwendungsrichtlinie und Nr. 2.4 der FAQs fußenden Zuwendungspraxis seien u.a. Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung von Anlagevermögen zuwendungsfähig. Nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis handele es sich bei den Lackier- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen nicht um förderfähige Fixkosten. Mit diesen seien gerade keine laufenden Instandhaltungskosten, sondern typischerweise einmalige anfallende Kosten aufgrund von (Unfall-) Schäden verbunden. Es seien damit lediglich solche Bestandteile der Wirtschaftsgüter instandgesetzt worden, die substanzbedingt ausgetauscht werden müssten. Derartige Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stünden, seien in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Überbrückungshilfe III auszugleichen. Zudem handelt es sich bei den im Rahmen von Mietverträgen entstandenen Unfallschäden um solche Kosten, die typischerweise von einer Versicherung reguliert würden. Auf eine entsprechende ausdrückliche Nachfrage der Beklagten im Zuwendungsverfahren habe sich die Klägerin nicht geäußert.
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Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Mit Einverständnis der Beteiligten (vgl. Schreiben vom 12.3.2024 und 19.3.2024) kann über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe III i.H.v. 20.037,09 EUR aufgrund ihres Zuwendungsänderungsantrags vom 26. Oktober 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat über die ihr bereits bewilligte Förderung hinaus keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe III im weiter beantragten Umfang für Ausgaben für notwendige Instandhaltung von Anlagevermögen i.H.v. 20.037,09 EUR, da sich diese auf Grundlage der Angaben im behördlichen Verfahren nach der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Förderfähigkeit im Allgemeinen und ihre Anwendung im Fall der Klägerin sind nicht zu beanstanden.
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2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Nach Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 lit. f der Zuwendungsrichtlinie auch Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenstände als erstattungsfähig anerkannt werden.
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Förderfähig als Ausgaben für notwendige Instandhaltung i.S.d. Nr. 3.1 Satz 1 lit. f der Zuwendungsrichtlinie sind – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17; vgl. dazu z.B. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.523 – juris Rn. 100 ff.).
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2.2 Die vorgenannte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit von Ausgaben für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (vgl. z.B. VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 lit. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie – und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4 Punkte 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. beispielsweise VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1132 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.).
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2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen eines Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren allein maßgebliche tatsächliche Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2022 – 16 K 2067/22 – juris Rn. 36; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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2.3.2 Nicht unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Instandhaltung oder Wartung von Anlagevermögen als förderfähig anerkannt hat die Beklagte die von der Klägerin angesetzten Kosten für Instandhaltung und Reparatur, insbesondere Lackierung, verschiedener von ihr vermieteter Kraftfahrzeuge im Mai 2021 (vgl. S. 54 ff. der Behördenakte zum Änderungsantrag). Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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Der Vortrag der Klägerin, es handele sich ausschließlich um Instandsetzungsmaßnahmen und Reparaturen von neu aufgetretenen Schäden, deren Durchführung zwingend erforderlich gewesen sein, um eine Vermietbarkeit im von der Klägerin allein angebotenen Premiumsegment gewährleisten zu können, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Gleiches gilt auch, soweit sie bereits grundsätzlich eine Differenzierung zwischen allgemeinen und speziellen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen für nicht gerechtfertigt erachtet.
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Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren die maßgebliche Frage der Beklagten vom 5. November 2021 zur Erlangung einer anderweitigen Erstattung der geltend gemachten Wartungskosten, insbesondere durch eine Versicherung, unbeantwortet gelassen hat (vgl. S. 54 ff. der Behördenakte zum Änderungsantrag). Bereits dies reicht für sich betrachtet aus, um die Zuwendungsfähigkeit zu verneinen. Es fehlt sonach bereits an einer für die Beklagte ausreichend aussagekräftige Darlegung und Erläuterung, ob die Kosten für die geltend gemachten Reparaturmaßnahmen an beschädigten Mietfahrzeugen mit Blick auf eine potentielle Refinanzierbarkeit durch entsprechende Versicherungsleistungen überhaupt wie beantragt angefallen sind bzw. notwendig waren. Zutreffend weist die Beklagte hierzu darauf hin, dass die Klägerin sich zu dieser – gerade mit Blick auf die besondere Wertigkeit der von der Klägerin vermieteten Fahrzeuge – auch für das Gericht aufdrängenden Frage im behördlichen Verfahren letztlich nicht geäußert hat. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin – ohne dass es darauf mit Blick auf den materiell-rechtlich determinierten, allein maßgeblichen Zeitpunkt der zuwendungsbehördlichen Entscheidung (vgl. dazu bereits vorstehend) noch ankäme – hierzu lediglich vortragen lassen, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht gegeben sei, sich hingegen weiterer – durchaus naheliegender – Ausführungen zu Art und Umfang des Versicherungsschutzes der vermieteten Premiumfahrzeuge enthalten.
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Vor dem Hintergrund der vorstehend erörterten besonderen Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Zuwendungsverfahren und dem ebenfalls ausgeführten maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung hat die Klägerin die Erstattungsfähigkeit der Ausgaben für Wartungsarbeiten an den von ihr vermieteten Kraftfahrzeugen folglich schon nicht in ausreichendem Umfang dargelegt.
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Unabhängig davon selbständig die Entscheidung tragend, ist es auch im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte nach ihrer allein maßgeblichen Verwaltungspraxis Lackier- und Reparaturarbeiten an den von der Klägerin vermieteten Fahrzeugen bereits dem Grunde nach als nicht förderfähig i.S.d. Nr. 3.1. Satz 1 lit. f der Zuwendungsrichtlinie erachtet. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte Ausgaben für Reparaturmaßnahmen, die bei einem Fahrzeugvermieter aufgrund von (Unfall-) Schäden von vermieteten Fahrzeugen anfallen, nicht mit der Überbrückungshilfe III ausgleicht. Die Instandsetzung entsprechend beschädigter Bestandteile von Wirtschaftsgütern, die in ihrer Substanz unfallbedingt jedenfalls teilweise verschlissen bzw. beschädigt sind, steht nicht in einem ausreichend ursächlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Vielmehr fehlt es dabei nach den allein maßgeblichen Kriterien der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten an einem objektiv-typisierenden, sachlich wie zeitlichen Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Auch handelt es sich nicht um typischerweise wiederkehrende Wartungs(vertrags) kosten, sondern im Gegenteil um situativ-anlassbezogene unfallbedingte Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Mietfahrzeugen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Klägerin sich wirtschaftlich ganz maßgeblich im Bereich der Vermietung von Premiumfahrzeugen betätigt und deren Vermietbarkeit nach dem hierzu nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin mit der verlässlichen Makellosigkeit dieser Fahrzeuge steht und fällt. Denn bei zulässiger typisierender Betrachtung sind die geltend gemachten Aufwendungen für die Reparatur von (Unfall-) Schäden an Mietfahrzeugen – auch und gerade unabhängig vom Segment der vermieteten Fahrzeuge – von der Beklagten als einmalig-situativ anfallende Kosten aufgrund der entstandenen unfallbedingten Beschädigungen und damit als nicht förderfähige, jedenfalls teilweise substanzersetzende Instandsetzungen verstanden worden. Dieses enge Verständnis im Vollzug der Nr. 3.1 Satz 1 lit. f der Zuwendungsrichtlinie ist – wie ausgeführt – weder allgemein noch in der konkreten Anwendung im Falle der Klägerin zu beanstanden. Darauf, dass sich nach dem Verständnis der Klägerin aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie eine Differenzierung nach allgemeinen und speziellen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen so nicht ergibt, kommt es nicht an, da eine Auslegung der Zuwendungsrichtlinie – wie vorstehend umfänglich dargelegt – gerade nicht veranlasst, sondern vielmehr allein die tatsächliche – hier restriktive – Zuwendungspraxis der Beklagten entscheidend ist. Es ist daher unerheblich, welche Maßnahmen nach Auffassung der Klägerin bei „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung und den FAQ förderfähig wären (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13).
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Dabei bestehen schließlich auch an der tatsächlich geübten Zuwendungspraxis der Beklagten keine Zweifel. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf es schon keiner zusätzlichen Verlautbarung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis über die ohnehin erfolgte Publikation von Zuwendungsrichtlinie und FAQ hinaus. Da maßgeblich auf die bekanntgemachte Richtlinie nebst FAQ in ihrer tatsächlichen Handhabung abzustellen ist, ist neben der Bekanntmachung der Richtlinie und FAQ eine zusätzliche Bekanntgabe auch der Verwaltungspraxis nicht zu verlangen (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 49). In der Rechtsprechung ist zudem ebenfalls bereits geklärt, dass es in aller Regel – wie auch hier – ohnehin unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Förderungsmitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellten konnte (BVerwG, B.v. 11.11.2008, aaO; U.v. 7.5.1981 – 2 C 5.79 – DVBl 1982, 195, 197).
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Auch wäre es insoweit ohnehin Sache der Klägerin gewesen, Gründe für etwaige Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer den Begriff der „notwendigen Instandhaltung und Wartung“ i.S.d. Nr. 3.1 Satz 1 lit. f der Zuwendungsrichtlinie einschränkenden Verwaltungspraxis der Beklagten zu substantiieren (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 14 f.). Daran fehlt es vorliegend. Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis mit Nichtwissen bzw. das pauschale Behaupten einer gegenläufigen Förderpraxis genügt gerade nicht (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2023, aaO; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6; aktuell VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 118). Zur Überzeugung des Gerichts bestehen aufgrund der zahlreichen Erkenntnisse, die es in dem vorliegenden Verfahren wie auch in einer Vielzahl anderer Verwaltungsstreitsachen zur Zuwendungspraxis der Beklagten im Vollzug der Überbrückungshilfe III – insbesondere auch zu Nr. 3.1 Satz 1 lit. f der Zuwendungsrichtlinie (vgl. z.B. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris) – gewonnen hat, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vortrags der Beklagten. Sonach geben die Ausführungen der Klägerin dem Gericht auch insgesamt keinen Anlass, vorliegend weitere Aufklärung hinsichtlich der betreffenden Verwaltungspraxis der Beklagten zu betreiben.
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Soweit die Klägerin schließlich moniert, dass auch die Begründung des streitbefangenen Bescheids defizitär sei, ist dies im Hinblick auf die Geltendmachung eines Verpflichtungsanspruchs, hier gerichtet auf Gewährung der teilweise versagten Überbrückungshilfe III, von Rechts wegen unerheblich. Dies deshalb, weil hierfür allein die Frage entscheidend ist, ob die Klägerin einen solchen Zuwendungsanspruch gegen die Beklagte materiell innehat, nicht aber auch, ob auch die teilweise Versagung der Gewährung als solche formell rechtmäßig ergangen ist. Bei einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage stellt die Aufhebung des Ablehnungsbescheids nur einen Anfechtungsannex dar, sodass die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinne grundsätzlich nicht selbständiger Gegenstand des Verfahrens ist (BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; vgl. zur Maßgeblichkeit des Bestehens eines Anspruchs auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts und nicht der Richtigkeit der Begründung des Ablehnungsbescheids auch Decker in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 68. Edition 1.1.2024, § 113 Rn. 69a). Die – im Falle des Bestehens eines Anspruchs auf Erlass des Verwaltungsakts erfolgende – lediglich klarstellende Aufhebung des Ablehnungsbescheids bzw. des hier ablehnenden Teilausspruchs in Nr. 5 des streitigen Bescheids macht die entsprechende Klage nicht zu einer Verbindung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
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Auch in der Sache selbst läge im Übrigen der gerügte Verstoß gegen das Begründungserfordernis nicht vor. Die im Bescheid gegebene Begründung für die Teilablehnung ist mit Blick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG jedenfalls im Ergebnis und unter zulässiger (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG) ergänzender Heranziehung der schriftsätzlich unter dem 22. September 2022 gegebenen vertiefenden Ausführungen der Beklagten nicht zu beanstanden (vgl. zum Begründungserfordernis im Rahmen der Corona-Wirtschaftshilfen insbesondere VG München, B.v. 18.9.2022 – M 31 K 22.3440 – juris Rn. 4 f.)
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Die mithin in der Sache nicht zu beanstandenden Kürzungen der förderfähigen Kosten für notwendige Instandhaltung und Wartung gem. Nr. 3.1 Satz 1 lit. f der Zuwendungsrichtlinie führt sodann auch zu einer Reduzierung der anteiligen Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III für Eigenkapitalzuschuss und Personalaufwendungen nach Nr. 3.1 Satz 8 und Nr. 3.1 Satz 1 lit. m der Zuwendungsrichtlinie, wie sowohl im streitgegenständlichen Bescheid unter den Gründen für die Teilablehnung als insbesondere auch in der Stellungnahme der Beklagten im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 22.9.2022, S. 5) im Einzelnen ausgeführt. Die Kürzung begegnet somit auch der Höhe nach keinen Bedenken.
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Soweit die Klägerin schließlich insgesamt jedenfalls sinngemäß auf die zwingende Erforderlichkeit der geltend gemachten Wartungsmaßnahmen an ihren Mietfahrzeugen zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs verweist, führt auch dies nicht weiter. Das Gericht verkennt insbesondere nicht, dass die Instandhaltung der Fahrzeuge der Klägerin unter den Bedingungen der Corona-Pandemie zweifelsohne sinnvoll und möglicherweise auch von besonderer Bedeutung für das Unternehmen gewesen sein mag. Wie oben ausgeführt, umfassen die Förderprogramme der Überbrückungshilfe indes nicht jegliche, im konkreten Fall möglicherweise auch durchaus sinnvolle Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in der Pandemiesituation. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, nicht der Fall.
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Zuwendungsrichtlinie und der darauf aufbauenden, allein maßgeblichen Zuwendungspraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klägerin auf eine ergänzende Bewilligung der begehrten weiteren Überbrückungshilfe III i.H.v. 20.037,09 EUR über die bereits hiernach gewährte Förderung i.H.v. 232.950,40 EUR hinaus besteht nicht. Gleiches gilt für eine Neubescheidung ihres Antrags nach Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.