Inhalt

VGH München, Urteil v. 20.03.2024 – 16a D 23.143
Titel:

Entfernung eines Hochschulprofessors aus dem Beamtenverhältnis wegen verfassungsfeindlicher Einstellung - Reichsbürger-Ideologie

Normenkette:
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 34 Abs. 1 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Bei Wahrnehmung nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägter Aufgaben ist ein minderer Gefährdungsgrad für die freiheitliche demokratische Grundordnung anzunehmen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Gefährdungsgrad für die freiheitliche demokratische Grundordnung unter Berücksichtigung des konkret-funktionellen Amtes stellt lediglich einen Aspekt dar, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Geht es um die Pflicht zur Verfassungstreue, muss dem Beamten die Verletzung dieser Dienstpflicht konkret nachgewiesen werden. Das Dienstvergehen besteht nicht einfach in der „mangelnden Gewähr“ des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde. Auch das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen nicht aus. Ein Dienstvergehen ist erst dann gegeben, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht.(Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bereits die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter fortgesetzter Angabe von Bundesstaaten des Deutschen Kaiserreichs (Königreich Preußen, Königreich Württemberg) und unter Hinweis auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz mit dem Stand von 1913 stellt eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht dar. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarrecht, Hochschulprofessor (BesGr. C 2), Betätigung im Sinne der Reichsbürger-Ideologie, Freiheitliche demokratische Grundordnung, Verfassungstreue, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Hochschulprofessor, Reichsbürger, freiheitlich-demokratische Grundordnung, verfassungsfeindliche Einstellung, Dienstvergehen, Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Professor, Hochschule
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 27.09.2022 – M 13L DK 20.1001
Fundstellen:
BeckRS 2024, 7474
NVwZ 2024, 761
LSK 2024, 7474

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.     
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 

Tatbestand

1
Der 1964 geborene Beklagte war bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 10. Oktober 2009 als Professor (BesGr. C 2) für „Maschinenelemente, Konstruktion, Darstellende Geometrie“ an einer Hochschule tätig. Die Ehe des Beklagten wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - I. vom ... 2022 geschieden; die Rechtskraft des Beschlusses ist nicht bekannt. Er ist Vater einer 2001 geborenen Tochter.
2
Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2019 – 16a D 17.65 – wurde gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 auf fünf Jahre erkannt. Diese Disziplinarmaßnahme endete mit Ablauf des 31. Januar 2024.
3
Mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom 3. März 2020 wurde der Beklagte nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG erneut vorläufig des Dienstes enthoben.
4
Gegen eine Ruhestandsversetzung zum 30. Juli 2021 hat der Beklagte Klage zum Verwaltungsgericht München (M 5 K 22.340) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
5
Mit der streitgegenständlichen Disziplinarklage vom 3. März 2020 beantragte der Kläger, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ihm wurde vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und in der Folge dazu in mehreren Schreiben bzw. Schriftsätzen gegenüber Behörden und Gerichten die Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat anerkannt und die geltende Rechtslage in Zweifel gezogen und damit ein Bekenntnis gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abgelegt zu haben. Zur Darstellung der Vorwürfe im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022 (UA Rn. 20 ff.) verwiesen. Mit diesem wurde die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen.
6
Mit Verfügung vom 29. September 2023 ordnete die Disziplinarbehörde die Einbehaltung von 30 v.H. der monatlichen Bezüge des Beklagten an.
7
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und beantragt,
8
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils gegenüber dem Beklagten lediglich eine niederschwelligere Disziplinarmaßnahme auszusprechen.
9
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
10
die Berufung zurückzuweisen.
11
Der Senat hat am 20. März 2024 mündlich verhandelt. Hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
12
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
14
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass gegen den Beklagten wegen seiner verfassungsfeindlichen Einstellung, die er durch das von der Disziplinarklage erfasste Verhalten betätigt hat, die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene und verhältnismäßige Maßnahme zu verhängen ist. Sollte sich die – aufgrund der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage derzeit suspendierte – Versetzung in den Ruhestand als rechtmäßig erweisen, ist die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Maßnahme (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Da mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch der Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung verloren geht (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayDG), wird durch das rechtskräftige, die ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigende Urteil auch ein etwaiges Ruhestandsverhältnis gegenstandslos (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayDG).
15
1. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt, der dem der Disziplinarklage zugrundeliegenden Sachverhalt entspricht, steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil auch nicht bestritten.
16
2. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat vorsätzlich und schuldhaft seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfassungstreuepflicht (2.1) sowie außerdienstlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (2.2) verletzt.
17
2.1 Durch die schriftliche Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Angabe der Staaten „Königreich Preußen“, „Königreich Württemberg“ und „Bayern“ sowie der Angabe „Abstammung gemäß RuStAG 1913, §§ 1, 3 Nr. 1,4 (1)“ für antragsrelevante Umstände im Zeitraum nach Mai 1949, durch die Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik Deutschland in zahlreichen Schreiben an Behörden und Gerichte sowie durch die Veranstaltung eines Stammtischtreffens zum Thema „Grundlagen des Rechtssystems: Wie entgehe ich erfolgreich den Rechtssystemen / Fallstricken der BRD? Kriegsrecht – Treuhandrecht – Besatzungsrecht / Bankrotterklärung – Kommerz / Handelsrecht – Gewohnheitsrecht“ hat der Beklagte die ihm obliegende Pflicht zur Verfassungstreue verletzt.
18
2.1.1 Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss sich ein Beamter durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Da nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Pflicht zur Verfassungstreue als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es auf die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen nicht an.
19
Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, für diesen Anordnungen treffen können und damit dessen Machtstellung durchsetzen, müssen sich zu der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für sie einstehen. Die Beamten müssen sich nicht die Ziele oder Maxime der jeweiligen Regierungsmehrheit zu eigen machen; sie müssen jedoch die verfassungsmäßige Ordnung als schützenswert annehmen und aktiv für sie eintreten. Im Staatsdienst können nicht solche Personen tätig werden, die die Grundordnung des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes.
20
Geht es um die Pflicht zur Verfassungstreue, muss dem Beamten die Verletzung dieser Dienstpflicht konkret nachgewiesen werden. Das Dienstvergehen besteht nicht einfach in der „mangelnden Gewähr“ des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde. Auch das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen nicht aus. Ein Dienstvergehen ist erst dann gegeben, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 26 bis 28).
21
2.1.2 Nach diesen Grundsätzen stellt bereits die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter fortgesetzter Angabe von Bundesstaaten des Deutschen Kaiserreichs (Königreich Preußen, Königreich Württemberg) und unter Hinweis auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz mit dem Stand von 1913 eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht dar. Denn wer auch bei Sachverhalten seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit auf Verhältnisse vor dieser Zeit – hier auf das Anfang November 1918 untergegangene Deutsche Kaiserreich – abstellt, verneint damit die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz dieses Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verlangt. Er negiert damit zugleich die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses und verletzt seine Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise. Mit dem vorbeschriebenen Verhalten, das der Beklagte auch durch die Anforderung einer rechtsgültigen Unterschrift und eines Siegels manifestiert hat, hat er im Rechtsverkehr gegenüber einer staatlichen Behörde – und damit nach außen – zum Ausdruck gebracht, dass er von der Weitergeltung vorkonstitutionellen Rechts ausgeht und damit die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt und die freiheitliche demokratische Grundordnung abgelehnt. Diese Erklärung ist, eben weil sie im Rechtsverkehr mit einer Behörde abgegeben wurde, auch von erheblichem Gewicht. Als Beamter wusste der Beklagte auch um die Bedeutung eines so formulierten förmlichen Antrags.
22
Soweit der Beklagte darauf verweist, die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises sei neutral zu betrachten, da im Zeitpunkt seiner Antragstellung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich gewesen sei (vgl. § 30 StAG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12.8.2021, BGBl I S. 3538), und er im Übrigen einen objektiven Zweck für die Beantragung dargelegt habe, ist zu betonen, dass dem Beklagten nicht die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises als solche, sondern die hierbei gemachten Angaben als verfassungswidriges Verhalten vorzuwerfen sind. Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Angaben zur Staatsangehörigkeit nicht auf die Bundesrepublik Deutschland, sondern auf längst nicht mehr existierende Bundesstaaten bezogen, hat den objektiven Erklärungsinhalt der Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Beklagte geltend macht, seine Angaben im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (UA Rn. 20-24) erklärten sich vor dem Hintergrund des Merkblatts zum Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, das explizit mit dem Hinweis „für Personen, die im Ausland leben“ überschrieben sei und damit für den Beklagten gelte, und dem zufolge die Darlegung der Abstammungsverhältnisse bis weit in die Vergangenheit gefordert werde, zu der das RuStAG 1913 galt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Staatsangehörigkeitsausweis im Dezember 2014 beantragt wurde, wobei eine Wohnanschrift im Inland angegeben wurde, wo der Beklagte auch gemeldet war. Der im Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Ausland lebende Beklagte hatte keinerlei Anlass zur Besorgnis, dass seine deutsche Staatsangehörigkeit in Zweifel gezogen würde. Dass laut dem genannten Merkblatt gegebenenfalls auch Angaben zu Vorfahren zu machen sind, stellt keine tragfähige Begründung für die vom Beklagten in seinem Antrag gemachten Angaben dar. Denn der Beklagte hat als seinen Geburtsstaat „Königreich Preußen“, als seine weitere Staatsangehörigkeit „Königreich Württemberg“ und bezogen auf seine Person „Abstammung gemäß RuStAG 1913, §§ 1, 3 Nr. 1,4 (1)“ angegeben. Indem er seiner Antragstellung ausschließlich das Staatsangehörigkeitsrecht des Deutschen Kaiserreichs zugrunde legt und sämtliche Änderungen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers, einschließlich der Umbenennung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in Staatsangehörigkeitsgesetz (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999, BGBl I S. 1618) ausblendet, zeigt der Beklagte deutlich, dass er dem Bundesgesetzgeber dessen legislative Legitimation abspricht. Es handelt sich um ein vorbereitetes, planvolles und zielgerichtetes – also nicht lediglich spontanes – Agieren gegenüber einer Behörde mit rechtserheblichem Inhalt (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, U.v. 2.12.2021 a.a.O. Rn. 30 bis 32).
23
2.1.3 Darüber hinaus hat sich der Beklagte auch durch zahlreiche Schreiben an Behörden und Gerichte offensiv und nach außen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt und offen kundgetan, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt.
24
So hat er – unter anderem durch Verwenden von Anführungszeichen, aber auch ausdrücklich – mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er die Stadt I. bzw. deren Ämter, die Kommunen und das Bayerische Landesamt für Finanzen als Firmen betrachtet und deren Legitimität in Frage stellt (vgl. E-Mails vom 13.8.2015, UA Rn. 30, und vom 3.8.2016, UA Rn. 28; Proklamation für den Landkreis N. i.d. O. vom 6.12.2016, UA Rn. 45 f.). Durch die Unterzeichnung der „Proklamation für den Landkreis N. i.d. O.“ (UA Rn. 45 f.) unter dem 6. Dezember 2016 bekennt der Beklagte, dass er von einer nicht bestehenden Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ausgeht und Deutschland immer noch im Krieg stehend sieht. Die Bundesrepublik Deutschland und die kommunalen und staatlichen Dienststellen betrachtet er daher als Teil einer Besatzer-Verwaltung (Proklamation für den Landkreis N. i.d. O. vom 6.12.2016, UA Rn. 45 f.; Fax-Schreiben vom 30.4.2016, UA Rn. 31, in welchem angekündigt wird, dass Ehefrau und Tochter als britische Staatsangehörige als Nebenkläger ihre Rechte u.a. über die Besatzungsmächte einfordern würden; E-Mail vom 12.9.2016, UA Rn. 35). Dem Bayerischen Verwaltungsgericht München spricht er den Status eines staatlichen Gerichts ab und betrachtet es als Handelsgericht bzw. als freiwillige Gerichtsbarkeit (Fax-Schreiben vom 18.10.2016, UA Rn. 38). Die Legitimation der Tätigkeit der Beamten der Landesanwaltschaft Bayern (E-Mail vom 13.8.2015, UA Rn. 30) und eines Vorsitzenden Richters am Bayerischen Verwaltungsgericht München (Fax-Schreiben vom 18.10.2016, UA Rn. 38) stellt er unter Hinweis auf eine fehlende Zulassung durch die Militärregierung in Abrede. Geltendes Recht, wie z.B. das Bayerische Disziplinargesetz, erkennt er nicht an bzw. stellt es in Frage, indem er dessen Geltungsbereich anzweifelt und sich auf gültiges bzw. höherrangiges internationales Recht beruft (E-Mail vom 13.8.2015, UA Rn. 30; Fax-Schreiben vom 30.4.2016, UA Rn. 31; Fax-Schreiben vom 6.6.2016, UA Rn. 32) oder indem er diesem unter Hinweis auf Bundesbereinigungsgesetze die verbindliche Rechtsqualität abspricht (E-Mail vom 12.9.2016, UA Rn. 35; Fax-Schreiben vom 18.10.2016, UA Rn. 38). Er betrachtet sich nicht als Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, sondern des Bundesstaats Württemberg bzw. als Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG (RuStAG 1913) bzw. als deutschen Staatsangehörigen aufgrund nachgewiesener Staatsangehörigkeit in dem deutschen Bundesstaat Königreich Bayern im Staatenbund Deutsches Reich (gegründet 1871), wohin er eingebürgert sei (E-Mail vom 3.8.2016, UA Rn. 28; Fax-Schreiben vom 17.10.2016, UA Rn. 37), und beansprucht deshalb für sich die Haager Landkriegsordnung, gültiges internationales deutsches Recht bzw. vorkonstitutionelles Recht (E-Mail vom 3.8.2016, UA Rn. 28; Fax-Schreiben vom 30.4.2016, UA Rn. 27; Fax-Schreiben vom 17.10.2016, UA Rn. 37; Fax-Schreiben vom 18.10.2016, UA Rn. 38; E-Mail vom 4.4.2017, UA Rn. 41), worunter er das BGB (Stand 1896) und das RuStAG (Stand 1913) versteht, sowie die Anwendung höheren Rechts (HLKO und SHAEF; E-Mail vom 13.8.2015, UA Rn. 30). Mehrfach brachte er zum Ausdruck, dass er sich in einem eigenen „Rechtskreis der Staatlichkeit“ befinde und analog § 1 BGB als natürliche Person handle (Schreiben vom 30.4.2016, UA Rn. 27; E-Mail vom 3.8.2016, UA Rn. 28; Fax-Schreiben vom 30.4.2016, UA Rn. 31; Fax-Schreiben vom 6.6.2016, UA Rn. 32; Schreiben vom 2.11.2016, UA Rn. 40; Schreiben vom 11.11.2016, UA Rn. 43), was so zu verstehen ist, dass er die geltende Rechtsordnung ablehnt.
25
Wie in Reichsbürgerkreisen üblich hat er seine E-Mails und Schreiben an Repräsentanten bzw. als Sachbearbeiter in Erscheinung getretene Bedienstete der jeweiligen Behörden persönlich gerichtet und auch auf deren angeblich seit dem „Fehlen der Staatshaftung“ für ihre Handlungen persönlich und mit ihrem gesamten Privatvermögen nach §§ 839, 823 BGB bestehende Haftung verwiesen (E-Mail vom 3.8.2016, UA Rn. 28; E-Mail vom 13.8.2015, UA Rn. 30; Fax-Schreiben vom 30.4.2016, UA Rn. 31; E-Mail vom 4.4.2017, UA Rn. 41; Schreiben vom 11.11.2016, UA Rn. 43). Ebenso typisch für Vertreter bzw. Anhänger der Reichsbürgerbewegung hat er in seinen Schreiben und Schriftsätzen die Postleitzahlen seiner Privatanschrift wie auch der Adressaten seiner Schreiben häufig in eckige Klammern [ ] gesetzt (vgl. Schreiben vom 30.4.2016, UA Rn. 27; Fax-Schreiben vom 30.4.2016, UA Rn. 31, und vom 6.6.2016, UA Rn. 32; Schreiben vom 2.11.2016, UA Rn. 40; Schreiben vom 11.11.2016, UA Rn. 43), was eine Bezugnahme auf den Weltpostvertrag aus dem Jahr 1891 und damit eine klare Bezugnahme auf eine vorkonstitutionelle Rechts- bzw. Gesetzeslage darstellt (vgl. BT-Drs. 18/13283, S. 1). Auch die Reklamation einer angeblich fehlenden rechtsgültigen Unterschrift gegenüber Behörden und Gerichten sowie der vom Beklagten für sich selbst als gültig erklärten Rechtslage gegenüber staatlichen Einrichtungen stellt ebenso wie die wiederkehrende Aufforderung an deren Vertreter, sich dieser Rechtslage entsprechend zu verhalten, also die geforderten Maßnahmen umzusetzen, und weitere Versuche, diese zu ignorieren, zu unterlassen, eine in Reichsbürgerkreisen typische Herangehensweise und Handlungsform dar (E-Mail vom 13.8.2015, UA Rn. 30; Fax-Schreiben vom 6.6.2016, UA Rn. 32; Fax-Schreiben vom 18.10.2016, UA Rn. 38; E-Mail vom 4.4.2017, UA Rn. 41).
26
Ausweislich eines bei den Akten befindlichen Ausdrucks der – heute nicht mehr abrufbaren – Internetseite www..../ hat der Beklagte darüber hinaus am 16. Oktober 2016 verantwortlich ein Stammtischtreffen zum Thema „Grundlagen des Rechtssystems: Wie entgehe ich erfolgreich den Rechtssystemen / Fallstricken der BRD? Kriegsrecht – Treuhandrecht – Besatzungsrecht / Bankrotterklärung – Kommerz / Handelsrecht – Gewohnheitsrecht“ veranstaltet, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass der dort vortragende, in Reichsbürgerkreisen bekannte ... entsprechende Ausführungen gemacht hat (vgl. z.B.https://www.youtube.com/watch?v=GEzCT_ON 0& list=PLuoAbm6woksxyohI3S8QQfNg6chfI0xce& index=1, abgerufen am 20.3.2024; https://www.agmiw.org/wp-content/uploads/2015/06/Hintergrundwissen-....pdf, abgerufen am 20.3.2024). In seiner E-Mail vom 3. August 2016 an einen Mitarbeiter der Stadt I. (UA Rn. 28) warb der Beklagte zudem für seine Stammtische und „öffentlichen Gemeindeversammlungen“.
27
Hierdurch hat sich der Beklagte nachhaltig und in feindseliger Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung gestellt. Zugleich liegt hierin ein Verhalten, das typisch für die Reichsbürger-Szene ist. „Reichsbürger“ sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren, so dass die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Charakteristisch für die Szene ist ihre personelle, organisatorische und ideologische Heterogenität. Ihre Angehörigen agieren – sofern es sich nicht um Einzelpersonen ohne strukturelle Einbindung handelt – in Kleinst- und Kleingruppierungen, überregional tätigen Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken. „Reichsbürger“ lehnen die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf ein wie auch immer geartetes „Deutsches Reich“ ab. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ als staats- und verfassungsfeindlich gegenüber (der staatlichen Rechtsordnung) der Bundesrepublik Deutschland einzustufen (Verfassungsschutzbericht 2021 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, S. 102 f.).
28
Soweit der Beklagte meint, aus den Schreiben an Behörden und Gerichte ergebe sich ein indifferentes Bild, zumal aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2015 an den Leiter des Amts für Staatsangehörigkeit und Ausländerangelegenheiten (UA Rn. 26) nicht erkennbar sei, dass der Beklagte die Behörde nicht anerkenne, er sich im Schreiben vom 30. April 2016 (UA Rn. 27), der E-Mail vom 26. August 2016 (UA Rn. 34) und in den Schreiben vom 17. Oktober 2016 (UA Rn. 37) und 18. Oktober 2016 (UA Rn. 38) explizit auf seine Rechtsstellung als Deutscher bzw. seine deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG berufe, zwei E-Mails schlicht mit dem Namen des Beklagten schlössen, und er, soweit er sich in einigen Schreiben als Deutscher gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG bezeichne, lediglich das wiedergebe, was ihm in dem ihn betreffenden Registereintrag vom Bundesverwaltungsamt bescheinigt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie dargestellt ist der Beklagte nicht nur vereinzelt, sondern gegenüber mehreren unterschiedlichen Behörden und Gerichten mit eindeutig reichsbürgertypischen Äußerungen in Erscheinung getreten und hat diesen die hoheitliche Legitimation abgesprochen. Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Beklagtenbevollmächtigten herausgegriffenen kurzen Einzelpassagen, in denen „ausnahmsweise“ keine reichsbürgertypische Gesinnung hervortritt, das gezeigte Bild in keiner Weise zu relativieren. Auch kann angesichts der Vielzahl der vorgelegten Äußerungen nicht von einem persönlichkeitsfremden Verhalten des Beklagten gesprochen werden.
29
2.2 Durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten hat der Beklagte zugleich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verletzt (BVerwG, U.v. 2.12.2021, a.a.O. Rn. 44).
30
3. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme. Sollte sich die – aufgrund der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage derzeit suspendierte – Versetzung in den Ruhestand als rechtmäßig erweisen, stellt die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Maßnahme dar (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG).
31
3.1 Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.
32
Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 56 BayDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.
33
Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. zu Vorstehenden: BVerwG, U.v. 2.12.2021 a.a.O. Rn. 46 bis 48).
34
3.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Maßnahme.
35
Im Streitfall ist hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens auf die Verletzung der Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) abzustellen; dem ebenfalls verwirklichten Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) kommt daneben keine weitere die Maßnahmebemessung zusätzlich beeinflussende Bedeutung zu.
36
Auch wenn man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 26.9.1995 – 7/1994/454/535 „V.“ – NJW 1996, 375) dem Beklagten als im technologischen Fachbereich tätigen Hochschullehrer, der nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnimmt (vgl. zu Lehrern BVerfG, U.v. 12.6.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a. – juris Rn. 188), einen minderen Gefährdungsgrad für die freiheitliche demokratische Grundordnung zubilligt (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2022 – 16a D 20.1464 – juris Rn. 33 ff.), wiegt die Verletzung der Pflicht zur Treue zur Verfassung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) vorliegend so schwer, dass bei der Maßnahmebemessung nach Art. 14 BayDG von der höchsten Maßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG), auszugehen ist. Der Gefährdungsgrad für die freiheitliche demokratische Grundordnung unter Berücksichtigung des konkret-funktionellen Amtes stellt lediglich einen Aspekt dar, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebührend zu berücksichtigen ist (EGMR, U.v. 26.9.1995 a.a.O. NJW 1996, 375, Rn. 60; Nitschke, NVwZ 2022, 1386, 1391). Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung den Umstand, dass die dortige Beschwerdeführerin als Deutsch- und Französischlehrerin in einem Gymnasium „eine Stellung innehatte, die nicht an sich Sicherheitsrisiken mit sich bringt“, als „einen erwähnenswerten Aspekt“ in seine Prüfung der Verhältnismäßigkeit eingestellt und hat daneben u.a. maßgeblich berücksichtigt, dass die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin deren Schultätigkeit für gänzlich zufriedenstellend hielten, sie ihre Pflichten zu jeder Zeit in einwandfreier Weise ausgeübt habe, zwischen der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Suspendierung der Beschwerdeführerin durch die Behörden über vier Jahre vergangen waren, es keinen Nachweis dafür gab, dass sie selbst im außerschulischen Rahmen tatsächlich verfassungsfeindliche Äußerungen machte oder persönlich eine verfassungsfeindliche Haltung einnahm, und schließlich dass die DKP vom BVerfG nicht verboten worden war.
37
Der streitgegenständliche Fall ist hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens unter der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls weder mit dem Fall „V.“ noch mit dem dem Urteil des Senats vom 20. Juli 2022 (16a D 20.1464) zugrundeliegenden Fall vergleichbar. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren hinweg eine Vielzahl von Äußerungen getätigt und nach außen getragen, die auf eine nachhaltige, verfestigte verfassungsfeindliche Gesinnung schließen lassen. Auch gegenüber seinem Dienstvorgesetzten, dem Präsidenten der Hochschule, hat er sich in reichsbürgertypischer Weise geäußert (UA Rn. 34 f.). Durch die Veranstaltung des o.g. Stammtischtreffens und die Werbung für seine Stammtische und „öffentlichen Gemeindeversammlungen“ (vgl. E-Mail vom 3.8.2016 an einen Mitarbeiter der Stadt I.) hat er darüber hinaus zur Verbreitung dieser verfassungsfeindlichen Gesinnung beigetragen. Das Dienstvergehen wiegt daher auch bei Zubilligung eines geringeren Gefährdungsgrads für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach den konkreten Umständen besonders schwer. Denn die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Gewalt zu betrauen, die die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung offenkundig ablehnen. Durch sein schweres Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
38
Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kann der Umstand, dass sämtliche der Disziplinarklage zugrundeliegenden Handlungen zeitlich vor dem Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 stattfanden, nicht zu Gunsten des Beklagten gewertet werden. Vielmehr ist zu Lasten des Beklagten in die Betrachtung einzustellen, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen während eines noch laufenden Disziplinarverfahrens begangen hat, im Zuge dessen er bereits vorläufig des Dienstes enthoben worden war. Dies begründet vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ausweislich der oben angeführten Äußerungen geltendes Recht in Frage stellt, die ernsthafte Besorgnis, dass er auch künftig nicht bereit ist, Gesetze und dienstliche Regeln zu beachten. Durch das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2019 ist der Beklagte disziplinarrechtlich vorbelastet. Diese Disziplinarmaßnahme ist im Entscheidungszeitpunkt noch verwertbar, da der Ablauf der Fünfjahresfrist seit Unanfechtbarkeit (Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayDG) gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Disziplinarverfahrens gehemmt wurde.
39
Der Umstand, dass das letzte dem angegriffenen Urteil zugrundeliegende Schreiben (UA Rn. 48) bereits vom 29. Januar 2019 datiert und dass sich der Beklagte auch mehrfach ausdrücklich als „Deutschen gemäß Art. 116 Abs. 1 GG“ bezeichnet hat, gibt entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei weder Anlass, das Vorliegen einer glaubhaften Distanzierung des Beklagten von seiner vorangegangenen Betätigung zu untersuchen, noch stellt dies einen Milderungsgrund dar. Voraussetzung für eine glaubhafte Distanzierung ist das Einräumen des gegen die demokratische Grundordnung gerichteten Verhaltens und eine Auseinandersetzung mit der dabei zum Ausdruck gekommenen verfassungsfeindlichen Haltung (hierzu BVerwG, U.v. 12.05.2022 – 2 WD 10.21 – juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 24.10.2018 – 3d B 1383/18 – juris Rn. 15 ff.). Derartiges oder ein Bedauern des an den Tag gelegten Verhaltens ist bis zur Berufungsentscheidung nicht erkennbar geworden.
40
Soweit der Beklagte geltend macht, unberücksichtigt geblieben sei bislang seine aktenkundige lange Krankheitsgeschichte, zumal er bereits seit Ende 2003 immer wieder in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, haben sich konkrete Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im gesamten Verfahren nicht ergeben. Die ihm vorgeworfenen Handlungen hat der Beklagte während Zeiten der vorläufigen Dienstenthebung begangen, aus denen den Akten keine Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand zu entnehmen sind. Dem im Zuge der vom Beklagten angefochtenen Ruhestandsversetzung erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 19. November 2019 zufolge leidet der Beklagte an einer chronischen Erkrankung, die ihm derzeit die Erfüllung seiner Dienstpflichten unmöglich macht; Näheres zu der Erkrankung ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Aktuelle privatärztliche Befunde oder solche aus den Jahren 2014 bis 2019 hat er ebenfalls nicht vorgelegt. Bei diesem Sachstand war der Senat nicht gehalten, von Amts wegen anderweitige Ermittlungen zur Prüfung einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten durchzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2014 – 2 B 75.14 – juris Rn. 12 ff.).
41
Die Maßnahme erweist sich auch vor dem Hintergrund der – aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage derzeit suspendierten – Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht als unverhältnismäßig, da der Beklagte die Handlungen bereits zuvor und während einer vorläufigen Dienstenthebung im Zuge eines laufenden Disziplinarverfahrens begangen hat. Die Disziplinarmaßnahme beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 – 1 D 15.04 – juris Rn. 49; BVerfG, B.v. 9.8.2006 – 2 BvR 1003/05 – juris Rn. 9).
42
Schließlich kann dem Petitum des Beklagten, die lange Verfahrensdauer mildernd zu berücksichtigen, nicht entsprochen werden. Ergibt – wie im vorliegenden Fall – die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (BVerwG, B.v. 10.10.2014 – 2 B 66.14 – juris Rn. 7; B.v. 22.10.2018 – 2 B 30.18 – juris Rn. 8 f.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 191). Wegen der nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG gebotenen fiktiven Vergleichsbewertung gilt dies auch für Beamte, die nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand getreten sind (BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 68 ff.).
43
4. Der Anregung des Klägers im Schriftsatz vom 12. März 2024, den gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsbeitrag für den Beklagten auszuschließen (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayDG), war nicht zu entsprechen.
44
Zum einen steht dem bereits das auch im Disziplinarrecht geltende Verbot der reformatio in peius entgegen. Gemäß Art. 3 BayDG, § 129 VwGO darf das Urteil des Verwaltungsgerichts auch im disziplinarrechtlichen Berufungsverfahren nicht zu Lasten des Berufungsklägers abgeändert werden. Eine fristgerechte Anschlussberufung (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) hat der Kläger nicht eingelegt.
45
Unabhängig hiervon sieht der Senat aber auch die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayDG im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an.
46
Der Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayDG ist Ausdruck der das Dienstverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Er dient dazu, dem aus dem Dienst entfernten Beamten den durch den Wegfall der Dienst- bzw. Ruhestandsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung, z. B. eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge, zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses – vorübergehenden – Zeitraumes nicht in Not geraten zu lassen (vgl. zu § 77 BDO BVerwG, U.v. 7.2.2008 – 1 D 4.07 – juris Rn. 34)
47
Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayDG kann die Gewährung des Unterhaltsbeitrags in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Umstände, die auf eine fehlende Bedürftigkeit hindeuten, wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. Unwürdigkeit kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ebenfalls nicht angenommen werden. Der Ausschlusstatbestand ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2004 – 2 WD 11.04 – NVwZ-RR 2006, 554, zu § 63 Abs. 3 WDO). Er setzt neben der Dienstpflichtverletzung als solcher das Vorhandensein zusätzlicher Umstände voraus, die sich aus der Person oder dem früheren Verhalten des Beamten ergeben. Unwürdigkeit liegt vor, wenn Art und Gewicht des Fehlverhaltens sowie die Persönlichkeit des verurteilten Beamten und das Maß seiner Schuld jeden Grund für die nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn entfallen lassen (Urban in Urban/Wittkowski, 2. Auflage 2017, § 10 BDG Rn. 16). Dies kommt etwa in Fällen grober Täuschung des Dienstherrn, besonders treuwidrigen Verhaltens und vor allem dort in Betracht, wo es um die rechtlichen Grundbedingungen des Dienstverhältnisses geht und das Gesamtverhalten des Beamten den Schluss zulässt, dass er jedes ernsthafte Interesse für die dienstlichen Belange vermissen lässt und es bei ihm seit längerem an dem unabdingbaren Mindestmaß von Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.2006 – 1 D 18.05 – juris Rn. 9 mit zahlreichen Beispielen aus der Rspr.; BVerwG, U.v. 21.9.2004 – a.a.O.; NVwZ 2007, 960, 962 Rn. 45 f.). Die Annahme der Unwürdigkeit setzt stets die auf konkrete Feststellungen gestützte Überzeugung des Gerichts voraus; bloße Zweifel reichen nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 19.4.2006 – 16a D 04.2853 – BeckRS 2009, 41116). Mildernde Umstände, die im konkreten Fall nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme ausreichten (etwa Gesundheitszustand, innerdienstliche Konflikte, Beitrag zur Tataufklärung oder Wiedergutmachung), sind zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1994 – 1 D 67.93 – NVwZ 1995, 171, 173).
48
Dies zugrunde gelegt konnte sich der Senat unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls keine Überzeugung von der Unwürdigkeit des Beklagten bilden. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich der Beklagte seit langem von seinem Dienstherrn gelöst hat, zumal er seinen Wohnsitz nach Paraguay verlegt hat und auch nach dem Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 – abgesehen von der Wahrnehmung eines einzelnen Termins an der Hochschule – praktisch nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt ist. Allerdings kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte bereits seit Oktober 2009 des Dienstes enthoben war, mithin tatsächlich keinen Dienst leisten konnte, und im Anschluss an das Urteil vom 30. Januar 2019 erneut dienstunfähig erkrankte, was schließlich seine Versetzung in den Ruhestand durch den Kläger zum 30. Juli 2021 zur Folge hatte. Eine über das schwere Dienstvergehen hinausgehende, dem Beklagten auch subjektiv in besonderem Maße vorwerfbare Lösung von seinem Dienstverhältnis kann vor diesem Hintergrund nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, dass die zum 1. April 2024 aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (vom 20.12.2023 – BGBl. I Nr. 389) in Kraft tretende Neuregelung des Bundesdisziplinargesetzes in § 10 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 BDG den zwingenden Ausschlussgrund der Verletzung der Verfassungstreuepflicht vorsieht, findet sich eine derartige Regelung im Bayerischen Disziplinargesetz bislang nicht.
49
5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.
50
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).