Titel:
Ablehnung eines Antrags auf Beiladung
Normenkette:
VwGO § 65, § 146 Abs. 1
Leitsatz:
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens können aus § 65 VwGO keine Ansprüche ableiten, weil eine Stärkung ihrer Rechtsposition nicht Normzweck des Rechtsinstituts der Beiladung ist. Die Beschwerde eines Beteiligten gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Beiladung eines Dritten ist deshalb in der Regel unzulässig, weil es an der notwendigen Beschwer für das Rechtsmittel fehlt. (Rn. 5)
Schlagworte:
Unzulässige Beschwerde, Ablehnung eines Antrags auf Beiladung, fehlende materielle Beschwer., Beiladung, Beschwer
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 15.02.2024 – RN 2 K 21.2551
Fundstellen:
LSK 2024, 7469
NVwZ-RR 2024, 487
NJW 2024, 2635
BeckRS 2024, 7469
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. In diesem Klageverfahren hat sie beantragt, zwei weitere, nicht näher benannte Eigentümer von Grundstücken bestimmter Flurnummern zum Verfahren beizuladen. Diese seien durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung in gleicher Weise betroffen wie sie selbst und deshalb notwendigerweise beizuladen.
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Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag abgelehnt. Im vorliegenden Nachbarrechtsstreit seien weitere Nachbarn, die durch die Genehmigung möglicherweise ebenfalls in ihren Rechten verletzt seien, nicht gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen und deren einfache Beiladung gem. § 65 Abs. 1 VwGO sei jedenfalls nicht sachdienlich.
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Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter.
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Die eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.
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Zwar ist der die seitens der Klägerin beantragte Beiladung ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts – anders als eine stattgebende Entscheidung, vgl. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO – grundsätzlich beschwerdefähig, § 146 Abs. 1 VwGO. Dies gilt allerdings in erster Linie zugunsten des bzw. der nicht beigeladenen Dritten. In der vorliegenden Konstellation ist nämlich ausgeschlossen, dass die Klägerin als bereits am Verfahren Beteiligte durch die unterbliebene Beiladung materiell beschwert und in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird. Denn die Beiladung nach § 65 VwGO dient allein den Interessen des bzw. der Dritten, nicht jedoch denen eines der Hauptbeteiligten, wie hier der Klägerin (vgl. Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 65 VwGO, Rn. 17m.w.N. zur Rspr.). Zwar kann eine Beiladung – je nach Fallgestaltung – durchaus auch im Interesse derer liegen, die schon Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind. Diese können aber aus der Beiladungsregelung keine Ansprüche ableiten, denn eine Stärkung der Rechtsposition von bereits am Verfahren Beteiligten ist nicht Normzweck des Rechtsinstituts der Beiladung. Vielmehr hat dieses zum Ziel, einem Dritten, der weder Kläger noch Beklagter ist, durch Einbeziehung in das betreffende Verfahren die Gelegenheit zu geben, dieses Verfahren in seinem Sinne zu beeinflussen, um zu verhindern, dass die Entscheidung seine Rechtsstellung beeinträchtigt. Die Beiladung dient somit der Interessenwahrung des Beigeladenen, gewährt diesem Individualrechtsschutz und ermöglicht dessen effektive Rechtsverwirklichung (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, VwGO, Stand März 2023, § 65 Rn. 4; in diesem Sinne auch: OVG Hamburg B.v. 15.9.2020 – 1 So 78/20; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 29).
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Daran ändert auch die Argumentation der Klägerin, die Eigentümer der genannten Grundstücke seien durch die genehmigte, streitgegenständliche Gaststättenerweiterung „genauso beeinträchtigt“ wie sie und deshalb zum Verfahren (notwendig) beizuladen, nichts. Eine Legitimation der Klägerin – unterstellte – Interessen dieser Grundstückseigentümer wahrzunehmen, die indes im Fall ihrer tatsächlichen Betroffenheit und bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen in der Lage (gewesen) wären, selbst Klage zu erheben und ihre Position zu vertreten, ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr in Höhe von 60.- Euro anfällt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).