Inhalt

VGH München, Beschluss v. 04.04.2024 – 12 ZB 23.30708
Titel:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bei einer Klage gegen die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme einer Asylbewerberunterkunft ("Fehlbeleger")

Normenketten:
AsylbLG § 1, § 2
BayKG Art. 13
Leitsätze:
1. Hat eine die Asylbewerberunterkunft nutzende Person im jeweiligen Nutzungszeitraum bedarfsdeckende Einkünfte bezogen, greift der grundrechtlich fundierte „Freistellungsanspruch“ grundsätzlich nicht ein. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird der Betroffene im Wege einer Sammelabrechnung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume mit der Gebührenabrechnung in Anspruch genommen, kann gleichwohl ein auf den Monat der Fälligkeit der Gebührenforderungen bezogener Anspruch auf existenzsichernde Leistungen bestehen; diesen einzufordern obliegt grundsätzlich dem Gebührenschuldner. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gebühren für Nutzung von Asylbewerberunterkunft, Bezug von Erwerbseinkommen, Abtretungserklärung, Asylbewerberunterkunft, Nutzungsgebühr, Fehlbeleger, bedarfsdeckende Einkünfte, Freistellungsanspruch
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 03.08.2023 – Au 2 K 22.2329
Fundstelle:
BeckRS 2024, 7457

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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1. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger die Aufhebung der Gebührenbescheide des Beklagten vom 18. Oktober 2022 weiter. Seit dem 7. April 2009 bis einschließlich 15. Juli 2020 bewohnte er eine staatliche Unterkunft für die Unterbringung von Asylbewerbern in der Stadt L.. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2010 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Für den Zeitraum April 2018 bis Juli 2020 setzte der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden Gebühren für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers in Höhe von 139,- € monatlich, insgesamt 3.820,26 €, fest. Während dieses Zeitraums ging der Kläger einer Erwerbstätigkeit nach. Mit Urteil vom 3. August 2023 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die gegen die Gebührenbescheide gerichteten Anfechtungsklagen als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er die unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht wie auch die Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, ferner die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.
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2. Der Zulassungsantrag erweist sich jedoch als unzulässig, da das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im Zulassungsverfahren bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
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2.1 Die Darlegung von Zulassungsgründen verlangt, dass sich der Antragsteller mit den Gründen des angefochtenen Urteils substanziell auseinandersetzt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 63). Dabei setzt die sog. Aufklärungsrüge voraus, dass der Antragsteller vorträgt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich eine unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen oder womit in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75). Zur Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedarf es der substantiierten Darstellung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt ist und warum die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruhen kann (Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, § 124a Rn. 79.1). Speziell die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Rechtsfrage für den konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die konkrete Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Rechtsfrage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. ebenfalls Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss unter inhaltlicher Durchdringung der Materie und Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts deutlich machen, dass die Entscheidung dem bestehenden Klärungsbedarf nicht gerecht wird.
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2.2 Soweit der Klägerbevollmächtigte zunächst verschiedene unterbliebene „Sachaufklärungsmaßnahmen“ durch das Gericht rügt, wird er den vorstehend dargestellten Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge nicht ansatzweise gerecht.
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2.2.1 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die angeblich unterbliebene Feststellung, „inwieweit der Sozialhilfeträger oder auch das Job Center, im Rahmen des SGB II, zur Kostenübernahme der Unterkunftsgebühren verpflichtet werden kann“. Damit bezeichnet der Klägerbevollmächtigte indes keine der Sachaufklärung zugängliche Tatsachenfrage, sondern eine vom Verwaltungsgericht zulasten des Klägers entschiedene Rechtsfrage. Weiter nennt er keinerlei ermittlungsfähige Tatsachen und legt insbesondere nicht dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht angesichts der unterbliebenen Beweisantragstellung in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Ferner erweist sich auch die Feststellung, dass „für gewöhnlich“ von den Sozialhilfeträgern und Jobcentern keinerlei Schulden übernommen würden und eine ALG-II-Antragstellung zum Zeitpunkt der Übersendung einer Sammelrechnung „bei Mietverbindlichkeiten unüblich und erfahrungsgemäß auch ausgeschlossen“ sei, als unzutreffend. Insoweit fehlt es dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten sowohl am Bezug zum konkreten Fall wie auch an der inhaltlichen Durchdringung der Rechtsmaterie (vgl. zur Frage der Gebührenerhebung bei sog. Fehlbelegern die Senatsbeschlüsse vom 21.8.2023 – 12 ZB 23.1307 = BeckRS 2023, 24466, 12 ZB 23.30450 = BeckRS 2023, 24468 –, vom 12.7.2023 – 12 C 22.30494 = BeckRS 2023, 18945 –, vom 10.7.2023 – 12 C 23.30311 = BeckRS 2023, 18920 –, vom 31.5.2023 – 12 C 23.30271 = BeckRS 2023, 13685 –, vom 20.4.2023 – 12 C 23.563 = BeckRS 2023, 8713 – jeweils mit weiteren Nachweisen).
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2.2.2 Dies gilt gleichermaßen, soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die „gebotene“ Prüfung unterlassen, „auf welcher Grundlage Kosten für die Unterkunft für die Vergangenheit übernommen werden, insbesondere dann, wenn ein Kläger in der Gegenwart weder Sozialhilfe noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem ALG II erhält oder erhalten hat.“ Auch insoweit handelt es sich um eine der Amtsaufklärung durch das Verwaltungsgericht nicht zugängliche Rechtsfrage. Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, U.v. 19.5.2021 – B 14 AS 19/20 R, BeckRS 2021, 22925), auf die der Senat in den vorstehend zitierten Entscheidungen Bezug genommen hat, geht der Klägerbevollmächtigte in seiner Zulassungsbegründung nicht ein.
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2.2.3 Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang weiter argumentiert, der rechtsunkundige Kläger sei mit der Vorgehensweise bezüglich einer Übernahme der Unterkunftskosten durch die Sozialleistungsträger überfordert gewesen, wird bereits nicht deutlich, welcher Berufungszulassungsgrund mit diesem Vorbringen angesprochen sein soll. Weiter wird ausgeblendet, dass der Kläger nicht zur Gruppe der (teilweise) Mittellosen rechnet, für die eine Übernahme der Unterkunftskosten durch Jobcenter oder Sozialamt grundsätzlich in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Gebührenbescheide bzw. die hierzu verfassten Anschreiben des Beklagten jeweils Erläuterungen zur Vorgehensweise gegenüber den Sozialleistungsträgern enthalten. Dass der Kläger die hierzu ergangenen Beratungsangebote nicht angenommen bzw. er in diesem Kontext falsch beraten worden wäre, trägt der Klägerbevollmächtigte nicht vor. Ebenso wenig substantiiert er sein Vorbringen, der „Sozialhilfeträger für das Asylbewerberleistungsgesetz“ habe „auf Anruf“ mitgeteilt, dass er keinerlei Unterkunftsgebühren zahlen werde. Insofern erweist sich das diesbezügliche Vorbringen für die angestrebte Berufungszulassung als unbehelflich.
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2.2.4 Ohne konkreten Fallbezug bleibt der folgende Hinweis des Klägerbevollmächtigten, dass die Anhäufung von möglichen Verbindlichkeiten über Jahre hinweg nicht dem Kläger, sondern allein dem „Bayerischen Staatsministerium“ anzulasten sei, das über Jahre hinweg rechtswidrige Bescheide erlassen habe. Auch die weitere Rüge des Klägerbevollmächtigten, dass der „Beklagte einem Kläger gewissermaßen aufgibt, die Versäumnisse einer Behörde auf eigene Kosten selbständig zu regeln“, lässt sich keinem Berufungszulassungsgrund zuordnen.
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2.2.5 Soweit der Klägerbevollmächtigte weiter anführt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen aufzuklären, „inwieweit die in der Begründung der Bescheide angekündigte Verrechnung auf dem Hintergrund eines Saldierungsverbots rechtswidrig sei“, liegt hierin erneut keine der Sachaufklärung zugängliche Tatsachenfrage, sondern vielmehr eine Rechtsfrage. Das in diesem Kontext angeführte Schicksal bereits geleisteter Zahlungen angesichts der Aufhebung rechtswidriger Bescheide durch den Beklagten bleibt ebenfalls ohne entsprechende Substantiierung und ohne Bezug zum konkreten Fall des Klägers. Der Klägerbevollmächtigte legt insoweit nicht ansatzweise dar, inwieweit der Kläger an ihn gerichteten Leistungsbescheiden nachgekommen ist, die anschließend wieder aufgehoben wurden. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der (elektronischen) Akte des Beklagten nicht.
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2.2.6 Auch bei der weiteren Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu klären, „inwieweit die Anwendung der Verjährung im Rahmen des § 13 KG rechtens ist und weshalb eine Verjährung der Forderung seitens der Beklagten gemäß § 199 Abs. 1 BGB bislang nicht angewandt wurde“, handelt es sich nicht um eine Aufklärungsrüge, sondern dem eigentlichen Sinn nach um die Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Insoweit setzt sich der Klägerbevollmächtigte allerdings mit der – zutreffenden – Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Verjährung der streitgegenständlichen Gebührenforderung richte sich nach Art. 13 Kostengesetz (KG) und beinhalte eine vierjährige Verjährungsfrist nicht auseinander. Allein der Verweis auf § 199 Abs. 1 BGB ersetzt die substantiierte Darlegung von Berufungszulassungsgründen nicht.
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2.3 Gänzlich ohne nähere Darlegungen bleibt die Behauptung, die Rechtssache – die Rede ist insoweit allein von „dieser Frage“ – besitze grundsätzliche Bedeutung. Damit ist der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht im Ansatz dargetan.
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Mangels hinreichender Darlegung von Berufungszulassungsgründen war der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung daher als unzulässig zu verwerfen.
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3. Ergänzend merkt der Senat auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung zur Gebührenerhebung bei sog. Fehlbelegern (Senatsbeschlüsse vom 21.8.2023 – 12 ZB 23.1307 = BeckRS 2023, 24466, 12 ZB 23.30450 = BeckRS 2023, 24468 –, vom 10.7.2023 – 12 C 23.30311 = BeckRS 2023, 18920 –, vom 31.5.2023 – 12 C 23.30271 = BeckRS 2023, 13685 –, vom 20.4.2023 – 12 C 23.563 = BeckRS 2023, 8713 – jeweils mit weiteren Nachweisen) Folgendes an:
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Allein für – auch teilweise – mittellose Flüchtlinge besteht im Fall der Existenzgefährdung ein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf „Freistellung“ von den Unterkunftsgebühren, sei es durch das Angebot einer Abtretung des gegenüber dem Sozialleistungsträger bestehenden Anspruchs auf Erstattung der Unterkunftskosten „an Erfüllungs statt“ oder durch Erlass der Gebührenforderung (vgl. hierzu insbesondere BayVGH, B.v. 12.7.2023 – 12 C 22.30494 – BeckRS 2023, 18945 Rn. 21 ff.). Hat der die Asylbewerberunterkunft Nutzende im jeweiligen Nutzungszeitraum hingegen bedarfsdeckende Einkünfte bezogen, greift der grundrechtlich fundierte „Freistellungsanspruch“ grundsätzlich nicht ein.
15
Wird der Betroffene, wie im vorliegenden Fall, im Wege einer Sammelabrechnung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume mit der Gebührenabrechnung in Anspruch genommen, kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.5.2021 – B 14 AS 19/20 R – BeckRS 2021, 22925, Rn. 29 und Amtlicher Leitsatz) gleichwohl ein auf den Monat der Fälligkeit der Gebührenforderungen bezogener Anspruch auf existenzsichernde Leistungen bestehen, wenn die entsprechenden Einkünfte für die Begleichung der gesammelten Gebührenforderung nicht ausreichen. Es obliegt insoweit jedoch dem Gebührenschuldner, seine Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Sozialleistungsträger einzufordern, sofern nicht bereits zuvor eine Abtretung an den Kostengläubiger erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – BeckRS 2023, 18920 Rn. 18 – 20 m.w.N.). Die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle hat den Kläger insoweit sachverständig zu unterstützen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 24.5.2023 – 12 ZB 23.765 Rn. 7 ff., insb. Rn. 10).
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Weiter ergibt sich aus der vorliegenden elektronischen Akte des Beklagten (Bl. 95), dass der Kläger bereits am 13. August 2008 gegenüber dem Freistaat Bayern die ihm „zustehenden und künftig entstehenden Ansprüche bis zur Höhe des im jeweiligen Gebührenbescheid monatlich festgesetzten Betrages an den Freistaat Bayern“ abgetreten hat, und zwar „erfüllungshalber zum Zwecke der Befriedigung und Sicherung der Ansprüche, die der Freistaat Bayern aufgrund des § 7 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl I S. 2022) […]“ besitzt. Weiter lässt sich der elektronischen Akte entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit während des sehr langen Zeitraums seines Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft die jeweiligen Gebühren regelmäßig – wahrscheinlich auf der Basis der vorgenannten Abtretungserklärung – an den Beklagten abgeführt hat. Einen Widerruf der Abtretungserklärung enthält die elektronische Akte des Beklagten hingegen nicht. Der Beklagte wird nunmehr zu prüfen haben, ob die genannte Abtretungserklärung nach wie vor Anwendung findet und ob sich daraus ein Leistungsverweigerungsrecht des Klägers ergibt. Ferner wird auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO („Wiederauffinden einer Urkunde“) hingewiesen.
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4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Fürsorge wie der vorliegenden nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.