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AG Passau, Beschluss v. 13.02.2024 – 4 OWi 749/23
Titel:

Einsichtsrecht des Verteidigers in einzelne Bilder der Messreihe der Geschwindigkeitsmessung

Normenketten:
StVO § 3
OWiG § 46 Abs. 1, § 49
StPO § 147
Leitsätze:
Dem Verteidiger sind die Messunterunterlagen in Form des ersten und des letzten Bildes der gesamten Messereihe sowie der jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen im Rahmen einer Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, dass seinem Verteidiger Unterlagen in Form des ersten und des letzten Bildes der gesamten Messreihe der Geschwindigkeitsmessung sowie der jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen zur Verfügung gestellt werden (entgegen BayOBLG BeckRS 2021, 1). (Rn. 6 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geschwindigkeitsverstoß, Akteneinsicht, Geschwindigkeitsmessung, Messreihe, Sachverständiger
Fundstelle:
BeckRS 2024, 7328

Tenor

Das bayerische Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, dem Verteidiger die mit Antragsschriftssatz vom 16.12.2023 angeforderten Unterlagen in Form des ersten und des letzten Bildes der gesamten Messereihe sowie der jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen im Rahmen einer erneuten Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.

Gründe

1
Gegen den Betroffenen wird ein Bußgeldverfahren wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften geführt.
2
Im Rahmen dieses Bußgeldverfahrens hat sich für den Betroffenen Herr Rechtsanwalt F. S. als Verteidiger angezeigt und Akteneinsicht beantragt.
3
Diesem Akteneinsichtsgesuch ist mit Ausnahme der im Beschlusstenor genannten Unterlagen nachgekommen worden.
4
Gegen die Versagung der Gewährung von Akteneinsicht in die im Beschlusstenor genannten Unterlagen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 16.12.2023 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt.
5
Dieser Antrag erweist sich als zulässig und begründet.
6
Grundsätzlich steht einem Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht zu gemäß § 46 I OWiG in Verbindung mit § 147 StPO.
7
Dieses umfasst regelmäßig lediglich die in der Akte des Bußgeldverfahrens enthaltenen Unterlagen. Das Akteneinsichtsrecht begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erweiterung des Aktenbestandes.
8
Ein solcher Anspruch ergibt sich jedoch im vorliegenden Verfahren aus der gesetzlich gebotenen Aufklärungspflicht, denn die im Beschlusstenor genannten Unterlagen sind zur Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Messung durch einen Sachverständigen spätestens diesem in der Praxis regelmäßig vorzulegen.
9
Entgegen der Rechtsansicht des BayObLG verwenden Sachverständige diese Bilder der Messreihe zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung regelmäßig und ziehen aus diesen Rückschlüsse auf die Richtigkeit bzw.Unrichtigkeit der Messung, welche sich beispielsweise durch eine im Rahmen des Vergleichs der Messbilder festzustellende Veränderung der Bildeinstellung ergeben kann. gez.