Titel:
Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Zahnmedizin, LMU, Wintersemester 2023/24, Mischkalkulation CAp, Curricularnormwert eingehalten
Normenketten:
VwGO § 123
HZV § 40
Formel II. der Anlage 7 zur HZV
Anlage 9 zu § 48 HZV
HZV § 54 Abs. 2
Schlagworte:
Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Zahnmedizin, LMU, Wintersemester 2023/24, Mischkalkulation CAp, Curricularnormwert eingehalten
Fundstelle:
BeckRS 2024, 7099
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München sinngemäß beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2023/2024 an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) im 1. Fachsemester zuzulassen.
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Zur Begründung wird vorgetragen, die Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) habe im Studiengang Zahnmedizin die vorhandene Kapazität nicht erschöpft.
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Die LMU hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2023/24 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2023/24) vom 27. Juni 2023 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin für das Wintersemester 2023/24 68 Studienplätze und für das Sommersemester 2024 ebenfalls 68 Studienplätze festgesetzt.
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Nach der Studierendenstatistik, Stand 7. Dezember 2023, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 71 Studierende immatrikuliert.
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Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Im Studiengang Zahnmedizin seien im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2023/24 insgesamt 71 Studierende immatrikuliert. Darunter befänden sich zwei beurlaubte Studierende. Eine davon sei erst zum Wintersemester 2023/24 beurlaubt worden, dürfe also nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kapazitätsdeckend berücksichtigt werden. Selbst wenn man den einen Fall, bei dem die studierende Person schon seit mehreren Semestern beurlaubt sei, nicht im Studierendenbestand des 1. Fachsemesters berücksichtigen würde, käme man auf eine Zahl von 70 Studierenden, d.h. die festgesetzte Ausbildungskapazität von 68 Studienplätzen werde in jedem Fall ausgeschöpft.
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Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des vorangegangenen Studienjahres):
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- Gesamtdeputat bei 88 (88) Stellen vor dem Abzug der Verminderungen: 594 (584) Deputatsstunden
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- Deputatsverminderung: 1 (unverändert) Deputatsstunde
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- Lehrauftragsstunden / 2: keine (unverändert)
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- bereinigtes Lehrangebot Sb (nach Abzug des KVA): 404,2461 (399,2661) Deputatsstunden
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- CAp (Anteil am Curricularnormwert): 7,0141 (6,7553)
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- Schwundfaktor: 0,8475 (0,8667)
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Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahmen der LMU vom 8. Dezember 2023 und 8. März 2024, die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin, einen Auszug aus der Studierendenstatistik vom 7. Dezember 2023, die Stellenübersicht Zahnmedizin sowie die aktuelle Berechnung des Curricularnormwerts (CNW) übersandt. Das Gericht gab der Antragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Äußerung der Antragspartei hierauf erfolgte nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2023/24, Bezug genommen.
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Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage, 2023, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).
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Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
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Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Zahnmedizin an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/24 zugelassen zu werden.
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Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2023/24 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 70 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
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Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme – zugänglich gemacht. Es ist der von der Antragspartei geforderten Überprüfung der Studienplatzvergabe nachgegangen und hat darüber hinaus die Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen überprüft. Das Gericht hat dabei keine höhere als die festgesetzte Kapazität festgestellt. Diese ist vollständig ausgeschöpft, sodass im Wintersemester 2023/24 kein frei gebliebener Studienplatz festgestellt werden konnte.
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A) Im Studiengang Zahnmedizin wurden im Wintersemester 2023/24 71 Studierende immatrikuliert. In der Zahl von 71 immatrikulierten Studierenden ist nach Auskunft der LMU, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, eine Person im 1. Fachsemester, die erst zum Wintersemester 2023/24 beurlaubt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 21.10.20213 – 7 CE 13.10252 – BeckOnline, Rn. 14 ff.) sind nur diejenigen Beurlaubten außer Acht zu lassen, die bereits wiederholt dem 1. Fachsemester zugeordnet waren, da sie andernfalls über mehrere Semester hinweg die Aufnahmekapazität dieses 1. Fachsemesters schmälern würden. Da jedoch beurlaubte Studierende die Kapazität nicht dauerhaft entlasten, weil ihnen ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Studiums zusteht, ist es sachgerecht, sie sowohl beim Studierendenbestand des zulassungsbeschränkten Studienabschnitts insgesamt, wenn es um die Aufnahme in ein höheres Fachsemester geht, einzubeziehen, als auch ihre erstmalige Beurlaubung unberücksichtigt zu lassen. Ein Studierende ist bereits seit mehreren Semestern beurlaubt. Diese abgezogen, ergibt eine zu berücksichtigende, kapazitätsdeckende Anzahl von 70 Studierenden. Damit ist die festgesetzte Ausbildungskapazität von 68 Studienplätzen erschöpft.
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Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme – zugänglich gemacht, es hat die Kapazitätsberechnung unter Würdigung der erhobenen Einwände überprüft. Rechtsfehler bei der Kapazitätsberechnung im Wintersemester 2023/24 hat das Gericht nicht festgestellt.
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Im vorliegenden Berechnungszeitraum ist die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum gleich geblieben.
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1) Gegen die Ermittlung des Curricularnormwerts ist bei summarischer Prüfung rechtlich nichts einzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind. Die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v.15.10.2018 – 7 CE 18.10050 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 7 CE 19.10085 – BeckOnline Rn. 18).
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a) Hinsichtlich der Glaubhaftmachung der einzelnen Curricularanteile der an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten durch den Antragsgegner wird auf die Kapazitätsberechnung, die Verfahren und Beschlüsse der Zulassungsverfahren für das Sommersemester 2023 verwiesen (vgl. u.a. VG München, B.v. 5.10.2023 – M 3 E Z 23.10004 – juris). Der behauptete Curriculareigenanteil, der sich im Vergleich zum Sommersemester 2023 nicht verändert hat, wurde somit auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der grundsätzlich von einem Gestaltungsspielraum der Hochschulen bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten ausgeht, glaubhaft gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckOnline; BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.10039 u.a. – BeckOnline; BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 7 CE 19.10085 u.a. – BeckOnline Rn. 18)
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So kann von einem belegten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) von 7,5316 im Studiengang Zahnmedizin (nach der Prüfungs- und Studienordnung der LMU vom 20. Januar .2022 (in Kraft getreten am 1.10.2021) – PStO – basierend auf der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019) durch die LMU ausgegangen werden. Der von der Antragsgegnerin angenommene Curriculareigenanteil von 6,2378 (basierend auf der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der LMU vom 20. Mai 1994 (KWMBl. II S. 533)), entspricht dem Wert der Kapazitätsberechnungsunterlagen des Studienjahres 2021/22. Die Annahme dieses CAp-Wertes ist auch unter Berücksichtigung der gerichtlichen Verfahren für das Wintersemester 2021/22 (vgl. VG München, B.v. 17.3.2022 – M 3 E Z 21.10094 – juris) nicht zu beanstanden, da ein kapazitätsgünstiger, niedriger CAp als der in den Verfahren detailliert vorgelegte Curriculareigenanteil (CAp 6,3601) zugrunde gelegt wird.
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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine Mischkalkulation hinsichtlich der verschiedenen CAp-Werte vorgenommen hat. Durch die geänderte ZApprO, die eine geänderte PStO erforderlich machte, war es von Seiten des Antragsgegners geboten, hierauf zu reagieren. Eine Verpflichtung für die Hochschule, den ursprünglichen CAp insgesamt für alle Semester anzuwenden, besteht nicht, da dadurch die Änderungen in der ZApprO außer Acht gelassen würden, was den gegebenen Tatsachen nicht entsprechen würde. Der Antragsgegner hat für das Wintersemester 2023/24 einen angenommenen Mischwert (7,0141 – zusammengesetzt aus 2/5 des alten CAp (6,2378) und 3/5 des neuen CAp (7,5316)) angenommen. Zugrundegelegt wurde, dass in einer Übergangszeit die Studierenden in höheren Fachsemestern nach der früheren PStO studieren, während die Studierenden in niedrigeren Fachsemestern schon nach der neuen PStO studieren. Dass diese Vorgehensweise nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist, da den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen wurde und der Antragsgegner weder missbräuchlich noch willkürlich vorgegangen ist, wurde bereits in den Beschlüssen der vorläufigen Zulassungsverfahren des Studienganges Zahnmedizin für das Sommersemester 2023 (vgl. u.a. VG München, B.v. 5.10.2023 – M 3 E Z 23.10004 – juris) ausgeführt. Während sich für das Sommersemester 2023 der Mischwert des CAp aus 3/5 des alten CAp (6,2378) und 2/5 des neuen CAp (7,5316) zusammensetzte, setzt sich im Wintersemester 2023/24 der Mischwert aus 2/5 des alten CAp und 3/5 des neuen CAp zusammen. Eine größere Berücksichtigung des höheren neuen CAp Wertes wirkt sich rechnerisch nicht nur kapazitätserhöhend aus und ist somit für die Antragsteller günstiger, sondern ist angesichts der Tatsache, dass bei fortschreitendem Zeitablauf auch immer weniger Studenten nach der alten PStO studieren, konsequent und nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat damit die Aufteilung auf sachliche Gründe gestützt.
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b) Anlage 9 zu § 48 HZV (Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern/Hochschulzulassungsverordnung, V.v.10.2.2020 (GVBl. 2020, S. 87) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 1. Dezember 2023 (GVBl. S. 749) weist einen Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin von 8,86 aus. Die neueste Fassung der HZV vom 16. August 2023 (GVBl S.564) ist bereits deshalb nicht heranzuziehen, da diese erst nach Beginn des Wintersemesters 2023/24 zum 1. November 2023 in Kraft getreten ist. Die maßgeblichen Regelungen zur Kapazitätsermittlung haben sich im Übrigen auch in der neuen Fassung vom 1. November 2023 inhaltlich nicht geändert.
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Der von dem Antragsgegner ermittelte Wert von 8,8631 entspricht nahezu dem geltenden Curricularnormwert von 8,86 und ist bei Anwendung der üblichen Rundungsregeln auf 8,86 zu runden. Weder die Hochschulzulassungsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben (OVG Münster, B.v. 9.1.2023 – 13 C 86/12 – BeckOnline). Bei der Kürzung auf zwei Nachkommastellen – wie bei der Festsetzung des CNW – ist die geringfügige Überschreitung unerheblich, da entsprechend auf 8,86 gerundet würde. Die Rundungsregeln finden im Berechnungsprozess regelmäßig Anwendung. Dies gilt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Studienbewerber und begründet keine subjektiven Rechte der Studienbewerber. Vielmehr ist dies dem Berechnungsprozess immanent. Diese Regeln gelten auch bei der Überschreitung des geltenden Curricularnormwertes (insgesamt: OVG Magdeburg, B.v. 28.5.2019 – 3 M 11/19 – juris Rn. 13; OVG Hamburg, B.v. 26.9.2019 – 3 Nc 4/19 – juris Rn. 65). Eine proportionale Kürzung des CNW war daher nicht veranlasst.
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Innerhalb der Grenzen des normierten Werts haben die Universitäten Gestaltungsfreiheit (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 – juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 – 7 N1/79 – BVerwGE 64, 77/94ff.), die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt; sie darf dabei allerdings nicht missbräuchlich oder willkürlich handeln (vgl. BVerwGE 64, 77/96). Den Belangen der Studienbewerber ist bei der Kapazitätsberechnung in solchen Fällen bereits durch den zwingend vorgegebenen Curricularnormwert, der im Ergebnis bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden darf, Rechnung getragen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 – juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 – 7 N1/79 – BVerwGE 64, 77/94ff.).
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2) Die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 5. September 2023 (BayVGH, B.v.5.9.2023 – 7 CE 22.10008 – juris), wonach der Export von Dienstleistungen bezüglich Vorlesungen, die zeitgleich für Studierende zweier Lehreinheiten angeboten werden, eine unzulässige doppelte Berücksichtigung lehreinheitsübergreifender Lehrveranstaltungen unter gewissen Voraussetzungen darstellen kann, hat auf die Kapazitätsberechnung der Zulassungen im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2023/24 keine Auswirkungen. Da in der Kapazitätsberechnung für Studierende der Zahnmedizin kein Export von Dienstleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin in Ansatz gebracht wird, hat diese Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine kapazitätserhöhende Auswirkung auf die hier streitgegenständliche Berechnung. Ob sich diese Rechtsprechung für den Studiengang Zahnmedizin als importierenden Studiengang in Zukunft kapazitätsmindernd auswirkt, wenn sich mit der Verringerung des Exports anderer Lehreinheiten der Import in die Lehreinheit Zahnmedizin reduziert, bleibt abzuwarten.
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B) Die Ausweisung von 68 Studienplätzen für das Wintersemester 2023/24 (bei 68 für das Sommersemester 2024 ausgewiesenen Studienplätzen) ist vom Gericht nicht zu beanstanden.
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Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der personellen Ausstattung mit 136 Studienplätzen hat nach der Formel II. der Anlage 7 zur HZV und unter Zugrundelegung des mit Lehrveranstaltungen belegten CAp-Wertes folgendermaßen zu erfolgen:
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Ap = (2 · Sb)/CA · zp;
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da der Lehreinheit Zahnmedizin keine anderen Studiengänge zugeordnet sind, entspricht der Wert CAp dem Wert CA
Ap = 404,2461 x 2 808,4922
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: CAp (= 7,0141) 115,2667
40
: SF 0,8475 136,0079
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ergibt 136 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2023/24.
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Da die aufgrund der personellen Ausstattung errechnete Kapazität deutlich geringer ist als die ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität (§ 54 Abs. 1 Satz 2 HZV) – diese beträgt (vgl. Blatt 3a der vorgelegten Kapazitätsberechnung) gerundet 169 Studienplätze (113 / 0,67= 168,6567) – ist gemäß § 54 Abs. 2 HZV dieses niedrigere Berechnungsergebnis der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen. Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird verwiesen (BayVGH, B.v. 11.7.2011 – 7 CE 11.10096 – juris Rn. 10,11; BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 7 CE 09.10045 – juris Rn. 6,7).
43
Somit war im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2023/24 kein freier Studienplatz mehr vorhanden, der von der Antragspartei hätte in Anspruch genommen werden können.
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C) Soweit hilfsweise die auf eine Anzahl von Semestern beschränkte Zulassung beantragt wurde, war dieser Hilfsantrag ebenfalls abzulehnen, da der Studiengang nicht in einzelne Studienabschnitte, zu denen eine gesonderte Zulassung erfolgt, unterteilt ist.
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Ob die Antragspartei des vorliegenden Verfahrens – sei es im Hauptantrag, sei es im Hilfsantrag – neben der vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus: Die festgesetzte Kapazität von 68 Studienplätzen ist mit 70 im regulären Vergabeverfahren zugelassenen und immatrikulierten Studierenden, die als kapazitätsdeckend zugelassen anzuerkennen sind, erschöpft. Es konnte daher offen bleiben, ob für den hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis bestand, was zum einen die vorherige Antragstellung bei der Behörde und zum anderen die fehlende Bestandskraft eines etwa ergangenen ablehnenden Bescheids voraussetzen würde.
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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine etwa ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2023/24, handelt.