Titel:
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Normenkette:
StPO § 81b Alt. 2
Leitsätze:
1. Nach dem Wortlaut des § 81b Alt. 2 StPO kann eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen den Beschuldigten eines Strafverfahrens erfolgen. Die Anordnung darf nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen, sondern sie muss aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und es muss sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es allein darauf an, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war; die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft entfällt selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Frage der Wiederholungsgefahr beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht sowie vertretbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, während das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer solchen Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, Wiederholungsgefahr, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2024, 691
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
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Im Zeitpunkt der Anordnung des streitgegenständlichen Bescheids vom 5. Juli 2023 waren gegen den Kläger Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung und des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Az. ...), wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung (Az. ...) sowie wegen eines weiteren Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Az. ...) anhängig.
3
Zuvor wurde bei der Staatsanwaltschaft ... ein Verfahren wegen Bedrohung, Beleidigung sowie Sachbeschädigung geführt mit noch offenem Verfahrensausgang (Az. ...). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 17. Dezember 2022 wurde ein Verfahren wegen eines Vergehens nach BtMG nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Az. ...). Bei der Staatsanwaltschaft ... ist derzeit ein Verfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie Beleidigung anhängig, welches aufgrund der eingelegten Berufung noch nicht abgeschlossen ist (Az. ...). Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft ... ist ein Verfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Beleidigung beim AG ... anhängig (Az. ...).
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Das Amtsgericht ... hat den Kläger wegen Körperverletzung sowie Beleidigung am 8. September 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt (Az. ...). Derzeit befindet sich der Kläger aufgrund seines Strafantritts am 24. Mai 2023 in der Justizvollzugsanstalt ....
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Mit Bescheid vom 5. Juli 2023 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Die Anordnung erstreckt sich auf die Aufnahme von Lichtbildern (Gesicht, Profil, Halbprofil, ganzer Körper), die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken, die Messung der Körpergröße und Gewicht sowie die Aufnahme einer Personenbeschreibung (Ziffer 1 lit. a). Hierfür wurde der Kläger aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids bei der zuständigen Polizeiinspektion zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu melden (Ziffer 1 lit b). Dem Kläger wurde darüber hinaus ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht, falls er der Aufforderung gemäß Ziffer 1 ohne hinreichenden Grund nicht fristgerecht Folge leistet; gleichzeitig wurde das Zwangsgeld für den Fall festgesetzt, dass der Kläger der Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht binnen zwei Wochen nach Bestandskraft nachkommt (Ziffer 2 lit. a). Daneben wurde dem Kläger eine erneute Frist von weiteren zwei Wochen gesetzt, um der Aufforderung gemäß Ziffer 1 nachzukommen (Ziffer 2 lit. b).
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Der Bescheid über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde auf § 81b 2. Alt. StPO gestützt. Der Kläger sei bereits mehrfach Beschuldigter in einem Strafverfahren und in der Vergangenheit in mehreren Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Wiederholungsgefahr liege vor. Der Kläger zeige durch sein Verhalten, dass er nicht gewillt sei, sich an die festgelegten Normen zu halten. Bei einem derartigen Verhalten könne nicht von einem einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden. Die teilweise Einstellung der Verfahren ändere hieran nichts. Ein polizeilicher Restverdacht könne für die Annahme der Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar. In den vergangenen Strafverfahren hätten zum Teil eindeutige Zeugenaussagen sowie Sachbeweise vorgelegen, welche die Tatbeteiligung mindestens als Rechtsverdacht bestehen lassen würde. Die Annahme, dass bei ehemaligen Angehörigen der Drogen- bzw. Dopingszene eine hohe Rückfallquote bestehe, sei sachgerecht. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei erforderlich. Auf diese Weise sei eine Identifizierung und damit auch eine Entlastung möglich. Der Kläger sei zwei Mal erkennungsdienstlich behandelt worden (2003 sowie 2008). Die im Mai 2023 eingesetzten Beamten hätten das Foto des Klägers bei sich gehabt. Diese hätten festgestellt, dass sich das Aussehen des Klägers deutlich verändert habe. Die Beamten hätten den Kläger aufgrund der alten Lichtbilder nicht sofort erkennen können. Zudem verbessere sich das Material durch die mehrmalige Abnahme der Fingerabdrücke qualitativ. Die Anordnung sei verhältnismäßig, insbesondere sei sie geeignet, erforderlich sowie angemessen. Eine Schaden-Nutzen-Bilanz falle zu Gunsten der Anordnung aus. Zudem sei die Anordnung in Ausübung des eingeräumten Ermessensspielraums erfolgt. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vorladung sei Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Die Befugnis zur zwangsweisen Durchsetzung der Vorladung ergebe sich aus Art. 15 Abs. 3 Nr. 2 PAG. Die Androhung des Zwangsgeldes folge aus Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73, 76 PAG. Die Androhung des Zwangsgeldes könne mit seiner Festsetzung verbunden werden.
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Hiergegen erhob der Kläger am 1. August 2023 Klage.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung weder erforderlich noch verhältnismäßig sei. Eine erkennungsdienstliche Behandlung habe bereits drei Mal stattgefunden. Die dritte erkennungsdienstliche Behandlung sei Ende des Jahres 2017 bzw. Anfang 2018 erfolgt.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2023 aufzuheben.
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Für dieses Klageverfahren ist unter Vorlage der notwendigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid formell und materiell rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sei. Ende des Jahres 2017 bzw. Anfang des Jahres 2018 sei keine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt. Vielmehr seien im Jahr 2003 sowie im Jahr 2008, folglich insgesamt zwei erkennungsdienstliche Behandlungen erfolgt. In INPOL seien lediglich zwei Portraitaufnahmen von vorne von Mai sowie Juni 2023 zu sehen, welche durch die Justizvollzugsanstalten erstellt worden seien. Hierbei habe es sich mangels Profilbilder oder Aufnahmen des ganzen Körpers um keine erkennungsdienstliche Behandlung gehandelt. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids Beschuldigter. Zudem sei die Anordnung erforderlich sowie verhältnismäßig. Der Notwendigkeit einer solchen stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Jahr 2003 sowie im Jahr 2008 – vor über 15 Jahren – erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Liege wie im vorliegenden Fall die erkennungsdienstliche Behandlung länger zurück, so stehe der Grundrechtseingriff aufgrund der Aktualisierung der vorhandenen Daten nicht außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Aufklärung künftiger Straftaten. Der Kläger sei bei der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung erst 22 Jahre alt gewesen. Dies liege mehr als 15 Jahre zurück. Die selbst besonders geschulten Polizeibeamten hätten den Kläger anhand der Lichtbilder zunächst nicht identifizieren können. Das Lichtbild habe den Kläger mit kurzen, dunkel wirkenden Haaren gezeigt. Zwischenzeitlich habe der Kläger nun hellbraune Haare, welche bis zu den Ohren reichen würden sowie einen Bart. Zudem sei aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses eine Identifizierung kaum möglich gewesen. Eine Identifizierung durch unerfahrene Zeugen sei daher fast ausgeschlossen. Auch die Portraitaufnahmen des Klägers durch die Justizvollzugsanstalten seien nicht ausreichend. Die Notwendigkeit bestehe auch im Hinblick auf die Finger- und Handflächenabdrücke. Es sei möglich, dass durch Verletzungen, chemische bzw. mechanische Beanspruchung oder durch das Altern Veränderungen der Haut eintreten, welche einen Abgleich erschweren bzw. unmöglich machen würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da es an den hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage fehlt.
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1. Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976).
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Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Happ in Eyermann, VwGO, § 166 Rn. 38).
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2. Die Klage bleibt voraussichtlich erfolglos.
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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a) Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung findet in § 81b Alt. 2 StPO ihre Rechtsgrundlage, wonach Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten eines Strafverfahrens auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Vorschrift des § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen und dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor.
22
Nach dem Wortlaut des § 81b Alt. 2 StPO kann eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen den Beschuldigten eines Strafverfahrens erfolgen. Die Anordnung darf nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen, sondern sie muss aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und es muss sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten. Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war; die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft entfällt selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 27.12.2010 – 10 ZB 10.2847 – juris Rn. 8; B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 5 f. m.w.N.).
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Der Kläger war vorliegend zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 5. Juli 2023 Beschuldigter eines Strafverfahrens und deshalb tauglicher Adressat nach § 81b Alt. 2 StPO. Zum Zeitpunkt der Anordnung führte die Staatsanwaltschaft ... ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung sowie des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Az. ...) sowie wegen eines weiteren Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Az. ...). Zudem wird die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung nicht dadurch berührt, dass der Betroffene die Beschuldigteneigenschaft zu einem späteren Zeitpunkt (etwaig) verliert (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2018 – 6 C 39/16 – juris Rn. 17).
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b) Die noch nicht vollzogene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG Potsdam, U.v. 30.7.2021 – 3 K 3110/19 – juris Rn. 22) auch „notwendig“ im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO.
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Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es einer auf der sog. Anlasstat beruhenden Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.9.2020 – 10 CS 20.1850 – juris Rn. 5). Die für diese Prognose maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich vornehmlich aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild. Aufgrund des präventiven Charakters der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht sogar dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Denn die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrundeliegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, wenn trotz Einstellung des Strafverfahrens ein „Restverdacht“ verbleibt. Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, der Freispruch aber den Restverdacht nicht vollständig ausgeräumt hat (vgl. nur BayVGH, B.v. 8.9.2020 – 10 CS 20.1850 – juris Rn. 5). Ferner beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht sowie vertretbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, während das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer solchen Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.3.2019 – W 9 K 18.476 – juris Rn. 39 m.w.N.).
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In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zutreffend dargelegt, dass sich aus dem bisherigen strafrechtlichen Werdegang eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ergibt. Der Kläger ist bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten, wodurch gleichsam die (Negativ-)Prognose der Wiederholungsgefahr vorliegend indiziert ist. Im Jahre 2017 ist der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Ein Verfahren wegen eines Vergehens nach BtMG wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nicht zu beanstanden ist hierbei, dass der Beklagte trotz erfolgter Einstellung einen insoweit verbliebenen Restverdacht in seine Gefahrenprognose einstellt. Eine solche ist zulässig, sofern ein Restverdacht aufgrund eines Mangels an Beweisen bestehen bleibt (Goers in: BeckOK StPO, Stand: Oktober 2023, § 81b Rn. 7). Zudem ergibt sich aus der polizeilichen Behördenakte, dass derzeit mehrere Verfahren wegen Körperverletzung bzw. Beleidigung mit noch offenem Verfahrensausgang anhängig sind. Im Lichte o.g. Maßgaben ist die vom Beklagten ausreichend und nachvollziehbar dargelegte Prognose gerichtlich nicht zu beanstanden, zumal einerseits gerade unter dem Aspekt des präventiven Zwecks von § 81b Alt. 2 StPO ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen bzw. sich aus der Anlasstat ableiten lassen. Der Beklagte hat die Prognose einer Wiederholungsgefahr im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 5. Juli 2023 ausreichend und nachvollziehbar begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
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Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnen Unterlagen sind auch geeignet, künftige Ermittlungen zu fördern (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 27.10.2020 – 10 ZB 20.1974 – juris Rn. 8 m.w.N.). Insbesondere erscheint die Anlasstat geeignet, die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu rechtfertigen, wenn und weil durch aktuelle Lichtbilder der Person des Klägers, durch die Personenbeschreibung, seine Fingerabdrücke etc. Ermittlungen vornehmlich unterstützt werden können, gleichzeitig aber auch die aktuellen erkennungsdienstlichen Unterlagen dazu dienen können, den Kläger bei Verdachtsfällen von einem etwaig unzutreffenden Verdacht zu befreien. Ausweislich des Aktenvermerks des Polizeibeamten am 23. Mai 2023 konnte dieser den Kläger anhand der ihm vorliegenden Lichtbilder zunächst nicht identifizieren. Im Aktenvermerkt weist der Polizeibeamte darauf hin, dass auch allein aufgrund des Zeitabstandes – 15 Jahre – eine Identifizierung kaum möglich gewesen wäre. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass im Rahmen von Ermittlungen zur Identifizierung von Personen nicht nur geschulte polizeiliche Dienstkräfte, sondern auch „zivile“ Zeugen oder Geschädigte herangezogen werden. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung hält unter dem Aspekt der verfügten Maßnahmen auch den von § 81b Alt. 2 StPO abgesteckten Rahmen ein.
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c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt. Entgegen des Vortrags des Klägers fanden bislang nach Aussage des Beklagten lediglich zwei und nicht drei erkennungsdienstliche Behandlungen in den Jahren 2003 sowie 2008 statt. Die seitens des Klägers angemerkte weitere erkennungsdienstliche Behandlung im Jahre 2017 bzw. 2018 hat nach glaubhafter Aussage des Beklagten nicht stattgefunden. Vielmehr seien lediglich zwei Porträtaufnahmen des Klägers vorhanden gewesen. Die seitens der Justizvollzugsanstalten vorgenommenen Portraitaufnahmen des Klägers führen jedoch zu keiner anderen Beurteilung. Eine Porträtaufnahme beinhaltet keine Darstellung des Profils. Zudem wurden im Rahmen dessen keine Fingerabdrücke abgenommen. Sinn und Zweck der angeordneten Maßnahmen ist die Feststellung der körperlichen Beschaffenheit (Trück in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 81b Rn. 16). Anders als eine kurze Porträtaufnahme wird im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung auch Lichtbilder des Profils, Halbprofils sowie des ganzen Körpers vorgenommen, um eine möglichst genaue Identifizierung zu ermöglichen (so auch OVG Lüneburg, B.v. 29.6.2016 – 11 ME 100/16 – juris Rn. 15). Hinsichtlich des natürlichen Alterungsprozesses und einem nach allgemeiner Lebenserfahrung über einen (wie hier) längeren Zeitraum zu erwartenden veränderten Aussehen (Körpergewicht und -statur, Barttracht und Haarwuchs etc.) ist eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung notwendig. Gleiches gilt für die erneute Abnahme von Finger- bzw. Handflächenabdrücken. Die Finger- und Handflächenabdrücke eines Menschen sind zwar von Natur aus unveränderlich. Insbesondere Verletzungen mit späterer Narbenbildung, mechanische oder chemische Beanspruchung sowie Krankheiten und nicht zuletzt der natürliche Alterungsprozess können Veränderungen der Haut bewirken, welche zumindest den Abgleich von Tatortspuren mit älteren Finger- und Handflächenabdrücken erschweren oder sogar unmöglich machen können. Im Hinblick auf den Zeitraum, nach welchem die erneute Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken angemessen erscheint, bestehen im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts keine Bedenken, wenn in der Rechtsprechung bei Erwachsenen ein Zeitraum von jedenfalls fünf Jahren als angemessen angesehen wird. Dem schließt sich das Gericht an (vgl. zum Ganzen, v.a. zur Herleitung des Zeitraums, nur OVG Lüneburg, U.v. 21.2.2008 – 11 LB 417/07 – juris Rn. 28, 31 m.w.N.). Nach alldem ist es vorliegend nicht unverhältnismäßig, durch eine (erneute) erkennungsdienstliche Behandlung aktuelle verwertbare Unterlagen zu erlangen.
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d) Der Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung in seinem Ermessen steht, dieses ausgeübt sowie alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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e) Die unter Ziffer 1 b) des Bescheids verfügte Vorladung des Klägers findet in Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Sie ist Folge der Pflicht zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und wurde vom Beklagten hinreichend und zutreffend begründet. Die Befugnis zur unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete zwangsweisen Durchsetzung der Vorladung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 Nr. 2 PAG. Voraussetzung für eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes ist das Fehlen eines hinreichenden Grundes für eine fehlende fristgerechte Erfüllung der unter Ziffer 1 verfügten Anordnungen. Hinreichende Gründe liegen vor, wenn es dem Betroffenen ohne eigenes Verschulden unmöglich ist der Vorladung Folge zu leisten (Grünewald in: BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand April 2023, Art. 15 Rn. 23). Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Anordnungen bereits bestehende Inhaftierung des Klägers bedarf dies im Rahmen einer möglichen Festsetzung des Zwangsgeldes einer besonderen Berücksichtigung.
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Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73 sowie 76 PAG und begegnet ansonsten keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 – Au 8 K 17.1422 – juris Rn. 26 m.w.N.).