Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 20.03.2024 – AN 9 K 23.30567
Titel:

keine asylrechtliche Schutzgewähr für Angehörige der Volksgruppe der Pamiri aus Tadschikistan

Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3
Leitsätze:
1. Es gibt aktuell keinen Hinweis darauf, dass in Tadschikistan unterschiedslos jeder Teilnehmer einer Demonstration mit asylverfahrensrelevanten Verfolgungsmaßnahmen des tadschikischen Staates zur Verantwortung gezogen würde. Vielmehr richteten sich Inhaftierungen hauptsächlich gegen Aktivisten mit größerem Einfluss und würden im Übrigen wahllos erfolgen. (Rn. 31) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Die Bevölkerungsgruppe der Pamiri unterliegt in Tadschikistan keiner Gruppenverfolgung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Maßnahmen des tadschikischen Staates gegen Pamiri landesweit auf alle Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht ein solches Ausmaß annehmen, dass jeder Angehörige der pamirischen Minderheit im gesamten Staatsgebiet ohne weiteres gefährdet wäre. (Rn. 35 – 37) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Trotz schwieriger äußerer Umstände ist davon auszugehen, dass sich ein tadschikischer Asylbewerber im arbeitsfähigen Alter und mit akademischer Ausbildung bei einer Rückkehr nach Tadschikistan einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt sichern kann. (Rn. 47 – 51) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Tadschikistan, asylrechtsrelevante und wirtschaftliche Lage in Tadschikistan, Flüchtlingseigenschaft (verneint), Minderheit der Pamiri, Gruppenverfolgung (verneint), Demonstrationsteilnahme, tadschikische Staatsangehörige, Pamiri, Flüchtlingsschutz, Gruppenverfolgung, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote
Fundstelle:
BeckRS 2024, 6892

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen den ihren Asylantrag ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11. Mai 2023. Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes sowie weiterhin hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
2
Die Kläger sind tadschikische Staatsangehörige, pamirischer Volks- und ismaelitischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1) ist der Ehemann der Klägerin zu 2). Die Kläger reisten nach Feststellung der Bundespolizeiinspektion … am 10. August 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. Oktober 2022 Asylanträge bei dem Bundesamt.
3
Bei der Bundesamtsanhörung am 30. November 2022 gaben die Kläger im Wesentlichen an, dass sie aus Tadschikistan stammen würden und nicht dahin zurückkehren könnten, da ihnen dort Folter und langjährige Inhaftierung drohten.
4
Der Kläger zu 1) sei bereits durch Vorfälle im Jahr 2012 in das Visier der Sicherheitskräfte geraten. Seinerzeit sei sein Onkel durch tadschikische Sicherheitskräfte getötet worden. Man habe keine Anzeige erstatten können. Allerdings würden die Angehörigen der damals Getöteten nunmehr ebenfalls verfolgt werden. Der Kläger zu 1) habe zudem im November 2021 an einer Demonstration im Pamir-Gebiet teilgenommen. Zu Beginn des Jahres 2022 sei täglich für ungefähr zwei Monate ein Mitarbeiter des KGB zu der Arbeitsstelle des Klägers zu 1), der staatlichen …, gekommen und habe ihn und seine Kollegen dazu aufgefordert, andere Pamiri im Fernsehen zu verunglimpfen. Dem Kläger zu 1) sei in Aussicht gestellt worden, dass man ihm Straftaten anhängen könne, wenn er nicht Folge leisten würde. Der Kläger zu 1) habe über die Personen allerdings nicht Schlechtes sagen können und wäre den Forderungen daher nicht nachgekommen. Im Mai 2022 habe der Kläger zu 1) erneut an Demonstrationen im Pamir teilgenommen. Ein Nachbar des Klägers zu 1) sei für mehrere Tage beim KGB verhört worden. Auf Videos, welche den Nachbarn gezeigt worden seien, sei auch der Kläger zu 1) zu sehen gewesen. Der Kläger zu 1) habe dann Tadschikistan nach Russland verlassen. Die Klägerin zu 2) sei dem Kläger zu 1) später nach Russland gefolgt. Als die Abschiebungen aus Russland begonnen hätten, seien die Kläger im August 2022 aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist.
5
Die Klägerin zu 2) bezieht sich in der Bundesamtsanhörung im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des Klägers zu 1). Sie führt noch an, dass das Geschäft, in dem sie in … gearbeitet habe, angezündet worden sei. Ein Grund für die Brandstiftung habe die Demonstrationsteilnahme ihres Mannes sein können. Zudem seien nach der Ausreise ihres Mannes nach Russland uniformierte Personen gekommen und hätten im klägerischen Haus nach Waffen gesucht.
6
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 11. Mai 2023 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf subsidiären Schutzstatus ab (Nr. 1 bis 3). Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte unter Abschiebungsandrohung nach Tadschikistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).
7
Die Kläger seien keine Flüchtlinge. Die Schilderungen der Demonstrationsteilnahmen des Klägers zu 1) seien oberflächlich und karg erfolgt. Sie seien auch – selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags – ohne nennenswerte staatliche Reaktion geblieben. Gegen eine Glaubhaftigkeit der Schilderungen der KGB-Besuche an der Arbeitsstelle des Klägers zu 1) spreche bereits, dass der KGB-Mitarbeiter zwei Monate täglich die Arbeitsstelle besucht habe, ohne weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. Es würde sich hierbei vermutlich nicht um einen tatsächlich erlebten Sachverhalt handeln, sondern um den Versuch, die Ausreise aus Tadschikistan mit asylrelevanten Aspekten zu untermauern. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes sowie für die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor.
8
Gegen den Bescheid vom 11. Mai 2023, zugestellt am 17. Mai 2023, haben die Kläger mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. Mai 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen.
9
Die Kläger beantragen,
den streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zu gewähren,
weiterhin hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
10
Ein zugleich gestellter Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wurde mit Beschluss des Einzelrichters vom 16. Oktober 2023 abgelehnt.
11
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids,
die Klage abzuweisen.
12
Mit Beschluss vom 26. September 2023 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akte des Bundesamts, die dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg; sie war daher abzuweisen.
15
Die vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen, das klägerische Asylgesuch abzulehnen, das Vorliegen nationaler Abschiebungsverboten zu verneinen und die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung zur Ausreise aufzufordern, sind im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden.
16
Der streitgegenständliche Bundesamtsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
17
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Ihnen droht bei einer Rückkehr nach Tadschikistan namentlich keine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG.
18
a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Herkunftsland befindet (Nr. 2, vgl. dort Buchst. a). Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die genannten Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylG). Von einer Verfolgung kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn der Einzelne in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt ist. Erforderlich ist insoweit, dass der Ausländer gezielte Rechtsverletzungen zu befürchten hat, die ihn wegen ihrer Intensität dazu zwingen, in begründeter Furcht sein Heimatland zu verlassen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen und Kriegen (OVG Berlin, U.v. 7.10.2022 – 2 B 16.19 – juris). Die Flüchtlingseigenschaft wird zudem dann nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher in diesem Landesteil reisen kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
19
Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (OVG Magdeburg, B.v. 8.3.2022 – 3 L 74/21 – juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (VG Regensburg, U.v. 11.7.2019 – RN 14 K 18.30289 – beck-online).
20
b) Das Gericht geht für das Herkunftsland Tadschikistan – insbesondere für die klägerische Volksgruppe der Pamiri – von folgender maßgeblichen Lage aus:
21
Tadschikistan ist ein autoritärer Staat, der seit dem Jahr 1992 von Präsident R. und seinen Anhängern politisch dominiert wird. Die Verfassung Tadschikistan sieht zwar ein Mehrparteiensystem vor, jedoch wird der Pluralismus in der politischen Realität durch die Regierung R. erheblich behindert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Tadschikistan vom 8. August 2022 – BFA Länderinformation 2022, S. 7). Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz und kann Richter und Staatsanwälte ernennen und entlassen. In politisch heiklen Fällen urteilen Richter regelmäßig gemäß den Anweisungen führender Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BFA Länderinformation 2022, S. 10). Die Verfassung verbietet zwar die Anwendung von Folter. Folter kommt jedoch weiterhin vor (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 14. März 2022 – Lagebericht 2022, S. 5, 10 und 15). Laut den abschließenden Beobachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses aus dem Jahr 2019 gab es Berichte über Schläge, Folter und andere Formen der Nötigung, um bei Verhören Geständnisse zu erzwingen (BFA Länderinformation 2022, S. 13). Ferner verfolgen die Behörden Einzelpersonen, die als „religiöse Extremisten“ eingeschätzt werden oder wegen ihrer angeblichen Mitgliedschaft in verbotenen religiösen Organisationen (BFA Länderinformation 2022, S. 23; Lagebericht 2022, S. 5). Das Verhältnis zu den größten nationalen Minderheiten, darunter die Pamiri, die zugleich als Ismailiten auch eine religiöse Minderheit darstellen, ist weitgehend frei von staatlicher Diskriminierung (Lagebericht 2022, S. 8; BFA Länderinformation 2022, S. 24).
22
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben. In der Realität sind diese Rechte jedoch massiv beschränkt. Demonstrationen werden häufig nicht genehmigt oder mit Zwang unterbunden. Nicht genehmigte Demonstrationen gibt es gelegentlich im autonomen Gebiet B.-B1., dem Ostteil Tadschikistans, wo es immer wieder zu Konflikten der ethnisch-religiösen Minderheit der Ismailiten (Pamiri) mit den Sicherheitskräften der Zentralregierung kommt (Lagebericht 2022, S. 8 und 9). In einzelnen Bereichen B.-B1. bestehende Dissidentenbewegung werden von Sicherheitskräften unterdrückt (BFA Länderinformation 2022, S. 10). Es kommt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, Schusswechseln und Kampfhandlungen (BFA Länderinformation 2022, S. 8).
23
Im November 2021 kam es in Ch., der Hauptstadt der autonomen Region G.-B1., zu einer Demonstration, nachdem die Polizei den Pamiri G1. Z. erschossen hatte. Nachdem zunächst versprochen wurde, den Tod von Z. zu untersuchen, wurde er im Dezember im tadschikischen Fernsehen als Selbstjustizler dargestellt (BFA Länderinformation 2022, S. 18).
24
Eine weitergehende Intensivierung erfuhren die Konflikte zwischen der ethnisch-religiösen Minderheit der Pamiri mit den Sicherheitskräften der Zentralregierung im Mai 2022. Nachdem bei einer Kundgebung am 16. Mai 2022 ein Demonstrant von Polizisten getötet worden war, hätten gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften den Tod von bis zu 21 Menschen zur Folge gehabt (BAMF Briefing Notes vom 23. Mai 2022, S. 12). Die Vereinten Nationen berichteten im Nachgang von bis zu 40 getöteten Menschen (BAMF Briefing Notes vom 28. November 2022, S. 10). Zudem wurden vonseiten des tadschikischen Staates fünf lebenslängliche Haftstrafen sowie acht weitere Haftstrafen, jeweils zwischen zehn und 30 Jahren ausgesprochen (BAMF Briefing Notes vom 28. November 2022, S. 10). Zugleich seien seit Mai 2022 zwangsweise Rückführungen und Inhaftierungen von Pamiri-Volkszugehörigen, welche sich oppositionell betätigt hätten, aus der Russischen Föderation nach Tadschikistan festgestellt worden (Amnesty International, Tajikistan: Prominent members of Pamiri minority arbitrarily detained, tortured and unfairly convicted – Amnesty International Pamiri 2023 – vom 21. September 2023, S. 2; U.S. Department of State, Human Rights Report 2022 – Tajikistan).
25
c) Den Klägern drohen unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe sowie asylrelevanten Lage keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Tadschikistan.
26
Der Einzelrichter folgt den entsprechenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid und sieht von einer detaillierten Darstellung der diesbezüglichen Urteilsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG.
27
aa) Ergänzend, das heißt insbesondere hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2024, ist wie folgt auszuführen:
28
(1) Gegen ein auf die Klägerin zu 2) gerichtetes, hinreichendes Verfolgungsinteresse tadschikischer Behörden spricht insbesondere, dass sie keine eigene regierungskritische Betätigung dargelegt und im Wesentlichen nur auf die Verfolgungsgeschichte ihres Ehemanns Bezug genommen hat.
29
Wer den Brand ihres Ladengeschäfts verursacht hat, ist nach dem Vortrag der Klägerin zu 2) aus der mündlichen Verhandlung weiterhin nicht geklärt und kann daher nicht als etwaiges staatliches Unrecht im Rahmen der Verfolgungswahrscheinlichkeit herangezogen werden. Für eine taugliche Verfolgungshandlung würde es zudem ohnehin wohl an der notwendigen Schwere des Eingriffs mangeln.
30
(2) Gegen ein auf den Kläger zu 1) gerichtetes, hinreichendes Verfolgungsinteresse tadschikischer Behörden spricht insbesondere, dass der Kläger zu 1) nie in exponierter Stellung oppositionell tätig geworden ist. Zwar schildert er Demonstrationsteilnahmen im November 2021 und am 16. Mai 2022. Allerdings wird weder aus dem Vortrag bei dem Bundesamt noch aus der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Art ersichtlich, dass der Kläger zu 1) hierbei eine leitende Rolle eingenommen hat.
31
Anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass unterschiedslos jeder Teilnehmer einer Demonstration mit asylverfahrensrelevanten Verfolgungsmaßnahmen des tadschikischen Staates zur Verantwortung gezogen werden würde. Vielmehr verweisen die Auskunftsmittel darauf, dass Inhaftierungen sich hauptsächlich gegen Aktivisten mit größerem Einfluss richten und im Übrigen wahllos erfolgen würden (BFA Länderinformation 2022, S. 16 „willkürliche Inhaftierungen“; Amnesty International Pamiri 2023, S. 2 „respected community figures among the Pamiri diaspora“). So richten sich die Maßnahmen nach den Erkenntnissen von Amnesty International insbesondere gegen Einzelpersonen mit lokalem Einfluss, Menschenrechtsaktivisten sowie Journalisten (Amnesty International Pamiri 2023, S. 2).
32
(3) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau der Anstellung des Klägers zu 1) bei der staatlichen Statistikbehörde und dessen Demonstrationsteilnahmen. Denn der Kläger zu 1) hat lediglich dargelegt, dass zu Beginn des Jahres 2022 für ungefähr zwei Monate täglich ein KGB-Mitarbeiter auf seiner Arbeitsstelle erschienen sei. Dieser habe jedoch keine Maßnahmen gegen den Kläger zu 1) aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme im November 2021 ergriffen. Vielmehr sei es dem KGB-Mitarbeiter darum gegangen, von dem Kläger zu 1) und ungefähr 30 weiteren Angestellten verunglimpfende Aussagen gegenüber führenden Pamir-Persönlichkeiten, insbesondere Herrn M., zu erhalten und diese im staatlichen Fernsehen ausstrahlen zu können. Dass die Demonstrationsteilnahmen im November 2021 und im Mai 2022 zu konkreten Maßnahmen der tadschikischen Sicherheitskräfte gegenüber dem Kläger zu 1) geführt hätten, hat dieser nicht vorgetragen und ist dem Gericht auch nicht anderweitig ersichtlich.
33
(4) Ob ein KGB-Mitarbeiter tatsächlich Druck auf den Kläger zu 1) und weitere Angestellte der Statistikbehörde ausgeübt hat, kann dahinstehen, da das bloße Ausüben von Druck keine taugliche Verfolgungshandlung mit hinreichender Intensität darstellt. Darüber hinaus erscheint dem Einzelrichter auch wenig nachvollziehbar, dass der KGB-Mitarbeiter es bei der bloßen Aufforderung der Angestellten zur Abgabe verunglimpfender Aussagen belassen haben soll und die Angestellten, welche sich der Aussage verweigert haben, sogar vollends in Ruhe gelassen hätte. Auch der klägerische Erklärungsversuch in der mündlichen Verhandlung, dem KGB-Mitarbeiter seien in gewisser Weise die Hände gebunden gewesen, dass die Mitarbeiter von drei führenden Pamiri-Persönlichkeiten geschützt worden seien, konnte den Einzelrichter angesichts der starken Stellung der Sicherheitsbehörden in Tadschikistan nicht überzeugen.
34
(5) Hinsichtlich der Ablehnung der unbedingten Beweisanträge wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
35
bb) Des Weiteren ist auch aufgrund der dargelegten Vorfälle und der eingeführten Erkenntnismittel keine Tatsachenlage absehbar, die rechtlich als Gruppenverfolgung der pamirischen Bevölkerungsgruppe zu bewerten ist.
36
Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt sowohl die Anknüpfung an ein asylverfahrensrelevantes Merkmal als auch eine gewisse Verfolgungsdichte voraus (BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 1/05 – juris). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen. Die bloße Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Es ist zudem die Zahl der Gruppenmitglieder in die Betrachtung einzustellen (VGH München, B. v. 4.5.2023 – 11 ZB 23.30138).
37
Dafür, dass sich der tadschikische Staat in diesem Sinne mit Verfolgungshandlungen unterschiedslos gegen alle Pamiri wendet, gibt es auch vor dem Hintergrund der vorgetragenen Ereignisse keinen Ansatzpunkt. Vielmehr folgt der Einzelrichter den Ausführungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 4. Mai 2023 (VGH München, B. v. 4.5.2023 – 11 ZB 23.30138): „Auch wenn es ohne Zweifel insbesondere im Zeitraum November 2021 bis Mai 2022 zu asylrelevanten Menschenrechtsverletzungen gegenüber Teilen der ortsansässigen Bevölkerung in der Region B.-B1. unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung gekommen ist (…), wird nirgendwo beschrieben, dass die Maßnahmen landesweit auf alle Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht ein solches Ausmaß annehmen, dass jeder Angehörige der pamirischen Minderheit im gesamten Staatsgebiet ohne weiteres gefährdet wäre.“
38
2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
39
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
40
Dass den Klägern in Tadschikistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Akteure droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 AsylG), ist nach dem oben Dargelegten nicht beachtlich wahrscheinlich. Es droht ihnen zudem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c Nr. 3 AsylG). Schließlich ist auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erkennbar.
41
Der Einzelrichter folgt den Ausführungen im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid und sieht von einer Darstellung der diesbezüglichen Urteilsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG.
42
3. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht.
43
a) Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. EMRK ist nicht gegeben.
44
Danach ist eine Abschiebung dann verboten, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche Behandlung droht. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass nach der EGMR-Rechtsprechung aus der EMRK, die hauptsächlich auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte abzielt, keine Rechte auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend gemacht werden können, um dort weiter medizinische oder soziale Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, begründet nach der EGMR-Rechtsprechung noch keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die grundlegende Bedeutung des Art. 3 EMRK erfordert jedoch eine gewisse Flexibilität, um in „sehr ungewöhnlichen“ Fällen eine Abschiebung zu unterbinden. Hierbei sind die individuellen Umstände miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind bei dieser Beurteilung eine Reihe relevanter Faktoren, etwa die Zugangsmöglichkeiten zu Arbeit sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden (BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 8 ZB 18.32888 – beck-online). Aus der oben genannten Rechtsprechung geht hervor, dass insoweit hohe Anforderungen zu stellen sind um die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu bejahen (BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris). Dies heißt jedoch nicht, dass hierbei der Maßstab für das Vorliegen einer Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG heranzuziehen ist. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) nötig. Demnach muss eine ausreichend reale, auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage basierende, Gefahr vorhanden sein (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377).
45
Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Kläger in einer derart gravierenden Lage befinden.
46
Die Situation in Tadschikistan stellt sich nach der Erkenntnislage im Wesentlichen wie folgt dar:
47
Tadschikistan ist der ärmste Staat der ehemaligen Sowjetrepubliken. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion im Jahr 1991 wurde die Unabhängigkeit des Staates von einem fünf Jahre anhaltenden Bürgerkrieg überschattet. Obgleich Tadschikistan mit einer verfallenen Infrastruktur sowie einem schwachen Gesundheits- und Bildungssystem belastet ist, gelang nach dem Bürgerkrieg zunächst eine wirtschaftliche Erholung des Landes. Insbesondere seit dem Jahr 2000 setzte ein stärkeres Wirtschaftswachstum ein, was mit einer Reduzierung der von Armut betroffenen Personen von 83% der Bevölkerung im Jahr 1999 auf 27% im Jahr 2019 einherging. Grundlage für den wirtschaftlichen Aufschwung war insbesondere (neben einem sehr begrenzten Exporthandel für Aluminium und Baumwolle) die Rücküberweisung von tadschikischen Arbeitsmigranten aus dem Ausland (Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report – Tajikistan – BTI 2022 – S. 5).
48
Die bescheidenen Fortschritte bei der Armutsreduktion der vorangegangenen Jahre werden in den letzten Jahren allerdings von den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Pandemie, der Afghanistan-Krise sowie des Klimawandels bedroht. Laut Schätzungen des Welternährungsprogramms lebten im Jahr 2020 rund 47% der Tadschiken von weniger als 1,33 USD pro Tag, wobei etwa ein Drittel der Bevölkerung an Unterernährung leide. Die Lebensmittelpreise steigen, staatliche Beihilfen erhalten nur etwa fünf Prozent der Haushalte (Lagebericht 2022, S. 16).
49
Trotz dieser schwierigen Bedingungen ist davon auszugehen, dass die Kläger einen – zumindest bescheidenen – Lebensunterhalt in Tadschikistan dauerhaft sichern werden können.
50
In der Bundesamtsanhörung haben die Kläger angeführt, nach einer jeweils elfjährigen Schulbildung sowie eines Studiums, Arbeitstätigkeiten ausgeübt zu haben.
51
Die Kläger sind auch jung und im arbeitsfähigen Alter. Es ist dem Einzelrichter daher nicht ersichtlich, warum sie ihren Lebensunterhalt in Tadschikistan nicht bestreiten könnten.
52
Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der klägerische Gesundheitszustand einer Arbeitsfähigkeit entgegensteht. Asylrechtsrelevante gesundheitliche Einschränkungen sind dem klägerischen Sachvortrag namentlich nicht zu entnehmen. Die Kläger führten in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2024 an, dass sie keine chronischen Gesundheitsprobleme hätten.
53
b) Substantiierte Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Voraussetzungen der Norm hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Formulierung umschrieben, dass eine Abschiebung ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werde (BVerwG, B.v. 14.11.2007 – 10 B 47/07).
54
Vorliegend ergibt sich nicht, dass den Klägern mangels ersichtlicher Lebensgrundlage in der Heimat landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung insbesondere des Alters und des Gesundheitszustandes der Kläger. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist es in diesem Zusammenhang nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Es ist vor diesem Hintergrund weder erkennbar noch dargetan, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
55
4. Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG.
56
5. Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist gleichfalls rechtmäßig. Die Beklagte musste nach den §§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 75 Nr. 12 AufenthG eine Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG treffen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Hier hat das Bundesamt diese maximale Frist mit 30 Monaten zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Besondere Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, sind bei den Klägern nicht zu sehen.
57
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
58
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO , 708 ff. ZPO.