Titel:
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, Polizeibeamter, Schießtraining, Videoaufnahme, Zeitablauf, Löschung einer Videoaufnahme, Keine Verbesserung der Rechtsstellung
Normenkette:
VwGO § 40
Schlagworte:
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, Polizeibeamter, Schießtraining, Videoaufnahme, Zeitablauf, Löschung einer Videoaufnahme, Keine Verbesserung der Rechtsstellung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 684
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der am … November 2023 gestellte Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), den Antragsteller – einen Polizeibeamten – von der Verpflichtung der Durchführung des Schießtrainings unter Videoaufzeichnung im Rahmen eines für den … November 2023 angesetzten Schießtrainings bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens freizustellen, ist bereits unzulässig.
2
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
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2. Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, d.h. an der Erforderlichkeit einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom … November 2023 mitgeteilt, dass der Antragsteller zwar am … November 2023 auf der Schießanlage anwesend gewesen sei, er aber nicht am Schießtraining teilgenommen habe. Die Videoaufzeichnung des Schießtrainings sei auch unmittelbar nach Beendigung des Schießtrainings gelöscht worden.
4
Durch den Zeitablauf des Schießtrainings, an dem der Antragsteller nicht teilgenommen hat, wie auch die Löschung der Videoaufnahme kann der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsstellung des Polizeibeamten nicht verbessern (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor §§ 40 – 53 Rn. 16). Die Antragstellerpartei wurde durch das Gericht mit Schreiben vom 20. November 2023 um unverzügliche Stellungnahme zum Anordnungsgrund und zum Fortgang des Verfahrens gebeten. Hierzu erfolgte keine Antwort.
5
3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren anzusetzen ist (Nr. 1.5 der Empfehungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).