Titel:
Erlöschen der Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins
Normenkette:
AufenthG § 60a Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 62b Abs. 1
Leitsätze:
1. Steht die Duldung unter der auflösenden Bedingung, dass sie mit der Bekanntgabe des Abschiebungs- oder Ausreisetermins erlischt, bedarf es keiner förmlichen Mitteilung, sondern lediglich einer Bekanntgabe des Abschiebungstermins, damit die Duldung erlischt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Fällen, in denen die Duldung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt, ist nach Wortlaut, gesetzlicher Systematik und Regelungszweck des § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG keine Ankündigung der Abschiebung erforderlich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausreisegewahrsam, Duldung, auflösende Bedingung, Abschiebung, Ankündigung
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2024 – 59 XIV 1/24 (B)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 6679
Tenor
1. Der Antrag auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.01.2024, Az. 59 XIV 1/24 (B), rechtswidrig war, wird zurückgewiesen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Betroffene ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger. Er wurde am (…) in (…) geboren. Er reiste erstmals am (…) unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am (…) bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (…) abgelehnt und die Abschiebung nach Irak angedroht. Das nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf die Dauer von 15 Monaten ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am (…) gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Gegen den Bescheid wurde am (…) Klage eingereicht, die mit Entscheidung vom (…) abgewiesen wurde. Die Abschiebungsanordnung ist seit (…) vollziehbar und er ist seither vollziehbar ausreisepflichtig.
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Dem Betroffenen wurde zuletzt am (…) eine bis (…) befristete Duldung erteilt. Diese Duldung stand unter folgender Nebenbedingung:
„Die Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungs- oder Ausreisetermins“.
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Die Abschiebung wurde dem Betroffenen ordnungsgemäß angedroht (§ 59 AufenthG). Der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise ist der Betroffene nicht nachgekommen.
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Im Rahmen einer Vorsprache bei der Zentralen Ausländerbehörde Mittelfranken am (…) gab der Betroffene an, nicht freiwillig ausreisen zu wollen.
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Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft bedarf es gemäß § 72 AufenthG nicht. Der Betroffene ist bisher in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
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Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 02.01.2024 ordnete das Amtsgericht Nürnberg gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 04.01.2024 im einstweiligen Anordnungsverfahren Ausreisegewahrsam bis längstens 18.01.2024 und die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses an. Mit weiterem Beschluss vom 12.01.2024 ordnete das Amtsgericht Nürnberg Ausreisegewahrsam und die sofortige Wirksamkeit auch dieses Beschlusses an. Auf den Antrag der beteiligten Behörde vom 02.01.2024 nebst Anlagen (…), das Protokoll der mündlichen Anhörung des Betroffenen vom 12.01.2024 (…) und die Beschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.01.2023 (…) und vom 12.01.2023 (…) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
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Gegen diesen, in seiner Anwesenheit verkündeten, und ihm schriftlich bekannt gemachten Beschluss hat der Betroffene mit Schreiben seines bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 12.01.2024 Beschwerde eingelegt (…). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (…) und die Akten dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Mit Verfügung vom 16.01.2024 hat die Kammer die Ausländerakte beigezogen. Des Weiteren wurde das weitere Vorgehen telefonisch am 16.01.2024 mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Betroffenen besprochen und mit ihm vereinbart, dass bis 17.01.2024 um 12:00 Uhr eine weitere Beschwerdebegründung erfolgen wird (§ 65 Abs. 2 FamFG). Mit Schreiben vom 17.01.2024 ging diese weitere Beschwerdebegründung bei Gericht ein.
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Zur Begründung der Beschwerde wurde in den beiden Schriftsätzen unter anderem ausgeführt, dass der Betroffene im Besitz einer auflösend bedingten Duldung sei, welche bis 29.03.2024 gültig sei. Der Ausländerakte sei zu entnehmen, dass auch die zuständige Behörde davon ausgehe, dass eine explizite Mitteilung erforderlich sei, aus welcher sich der Eintritt der auflösenden Bedingung und damit das Erlöschen der Nebenbestimmung ergäbe. Die in der Ausländerakte befindliche Mitteilung des Erlöschens der Nebenbestimmung sei datiert auf den 15.01.2024, also nach Anordnung des Ausreisegewahrsams. Ausweislich eines ebenfalls bei der Ausländerakte befindlichen vorausgefüllten und -datierten Empfangsbekenntnisses solle diese Mitteilung am 18.01.2024 ausgehändigt werden. Dieses Vorgehen stünde nicht im Einklang mit § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG. Des Weiteren wird vorgebracht, dass der Betroffene einer Vollzeitbeschäftigung nachginge, ein privater Wohnsitz bestünde und er über einen privaten Pkw, Hausrat, laufende Verträge und sozialrechtliche Anwartschaften verfüge. Ihm müsse die Gelegenheit der freiwilligen Ausreise eröffnet werden. Er sei zur freiwilligen Ausreise bereit. Weiterhin wurde vorgebracht, dass der Betroffene nicht informiert worden sei, dass der offizielle Abschiebestopp nach Irak, welcher bis Mitte des Jahres 2023 bestanden habe, weggefallen sei. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass seit (…) ein Verwaltungsverfahren beim VG Ansbach anhängig sei (…).
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Im Anhörungstermin vom 12.01.2024 vor dem Amtsgericht Nürnberg führte der Rechtsanwalt des Betroffenen außerdem aus, dass er auf den Beschluss des Landgerichts Coburg, Az.: 41 T 9/23, hinweise. Hier habe das Landgericht Coburg entschieden, dass es sich bei der Abschiebehafteinrichtung H. nicht um eine Einrichtung nach der Rückführungsrichtlinie der EU handeln würde.
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Der Prozessbevollmächtigte beantragte im Schriftsatz vom 15.01.2024 Akteneinsicht in sämtliche Akten, auf welche er mit Schriftsatz vom 17.01.2024 sodann ausdrücklich verzichtete und um schnellstmögliche Entscheidung bat.
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Die Kammer holte am 17.01.2024 und am 18.01.2024 fernmündlich bei der Abschiebehafteinrichtung H. Erkundigungen zu den dortigen baulichen und organisatorischen Gegebenheiten ein.
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Auf telefonische Anfrage am 18.01.2024 um 14:12 Uhr teilte die Zentrale Ausländerbehörde mit, dass der Betroffene sich auf dem Flug am 18.01.2024 um 12:00 Uhr von Leipzig in den Irak befand.
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Mit Schreiben vom 18.01.2024 wieß die Kammer den Rechtsbeistand darauf hin, dass aufgrund der erfolgten Abschiebung die Entscheidung in der Hauptsache erledigt ist und dass Gelegenheit gegeben wird, binnen einer Woche den Antrag umzustellen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 beantragte der Rechtsbeistand die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.01.2024 festzustellen.
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Nach Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache war gemäß § 62 FamFG über den Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der im Tenor genannte Beschluss rechtswidrig war, zu entscheiden. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da der Beschluss des Amtsgerichts nicht rechtswidrig war, und war demgemäß kostenpflichtig zurückzuweisen.
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1. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig erhoben, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG.
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Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sich die Hauptsache mit Zeitablauf erledigt hat. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit wurde am 25.01.2024 ausdrücklich beantragt, § 62 Abs. 1 FamFG. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 (Az. 2 BvR 527/99) ist mit Blick auf den mit der Freiheitsentziehung verbundenen Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen sein Rechtsschutzbedürfnis mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses feststellen zu lassen, zu bejahen, vgl. § 62 Abs. 2 FamFG.
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2. In der Sache ist der Antrag unbegründet, da der angefochtene Beschluss rechtsfehlerfrei ergangen ist und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Der angeordnete Ausreisegewahrsam ist formell und materiell rechtmäßig.
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a) Das Gericht darf den Ausreisegewahrsam nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen, § 417 Abs. 1 FamFG. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (BGH 20.05.2020 – XIII ZB 22/19, BeckRS 2020, 14455 Rn. 11; BGH 20.05.2020 – XIII ZB 30/19, BeckRS 2020, 16583 Rn. 7; BGH 23.06.2020 – XIII ZB 103/19, BeckRS 2020, 18744 Rn. 6; BGH 14.07.2020 – XIII ZB 74/19, BeckRS 2020, 21498 Rn. 7). Der Antrag ist zu begründen, §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG, und muss die Identität des Betroffenen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie Tatsachen zur Verlassenspflicht des Betroffenen und den Voraussetzungen samt Durchführbarkeit der Abschiebung enthalten, § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Die Ausführungen zur Begründung des Antrags dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte – mit Bezug zum konkreten Fall – ansprechen (BGH 20.05.2020 – XIII ZB 22/19, BeckRS 2020, 14455 Rn. 11; BGH 20.05.2020 – XIII ZB 30/19, BeckRS 2020, 16583 Rn. 7 ff.; BGH 14.07.2020 – XIII ZB 74/19, BeckRS 2020, 21498 Rn. 7).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die i. S. d. § 71 AufenthG i. V. m. dem einschlägigen Landesrecht zuständige Ausländerbehörde hat am 02.01.2024 gegenüber dem Amtsgericht Nürnberg die vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen mitgeteilt und beantragt, den Betroffenen bis längstens 18.01.2024 in Ausreisegewahrsam zu nehmen und diesbezüglich ausgeführt, dass die Abschiebung durchführbar sei, jedoch dringende Gründe dafür bestünden, dass der Betroffene eine solche erschweren werde. Dies wurde für den konkreten Fall des Betroffenen ausgeführt und belegt.
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b) Gemäß § 62b Abs. 1 AufenthG ist die Anordnung des Ausreisegewahrsams von bis zu 10 Tagen unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG zulässig, wenn die kumulativen Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall.
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Die dem Betroffenen gesetzte Frist zur Ausreise ist bereits seit dem 24.05.2022 abgelaufen. Die Überschreitung der Ausreisefrist beträgt zwischenzeitlich mehr als 1 Jahr 7 Monate und ist damit erheblich. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich oder dargelegt, dass der Betroffene unverschuldet an der Ausreise gehindert war (§ 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Es steht fest, dass die Abschiebung bis spätestens zum Ablauf des 18.01.2024 durchgeführt werden kann; die Abschiebung war für den 18.01.2024 geplant und wurde auch durchgeführt (§ 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
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Der Betroffene hat zudem ein Verhalten gezeigt, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird (§ 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Es liegt der Vermutungstatbestand des § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d AufenthG vor, da der Betroffene die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat. Umstände, welche diese Vermutung widerlegen würden, sind nicht ersichtlich oder dargetan.
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Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist auch nicht gemäß § 62b Abs. 1 Satz 2 AufenthG abzusehen. Denn es ist weder offensichtlich noch glaubhaft gemacht, dass sich der Betroffene nicht der Abschiebung entziehen will. Die bloße – durch nichts belegte – Behauptung des Betroffenen, zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein, genügt hierfür nicht. Diese Behauptung ist im Übrigen nicht glaubhaft. Diese Behauptung steht zum einen in Widerspruch zu den Angaben des Betroffenen im Rahmen der Anhörung durch die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken am 22.09.2022, wonach er nicht freiwillig ausreisen werde. Zum anderen befindet sich der Betroffene bereits seit langem ausreisepflichtig in der BRD, ohne seine Ausreise vorbereitet zu haben. Gründe, warum er hieran gehindert war, sind nicht dargetan.
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c) Der Ausreisegewahrsam ist nicht wegen einer Duldung des Betroffenen rechtswidrig. Dem Betroffenen wurde zuletzt am 04.10.2023 eine bis 29.03.2024 befristete Duldung erteilt. Durch die Duldung wird zwar die Abschiebung ausgesetzt, sodass während der Duldung keine Abschiebung erfolgen darf. Allerdings stand vorliegend die Duldung unter der auflösenden Bedingung, dass die Duldung mit der Bekanntgabe des Abschiebungs- oder Ausreisetermins erlischt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf es keiner förmlichen Mitteilung, sondern lediglich einer Bekanntgabe des Abschiebungstermins; dieser Termin ist ihm spätestens seit der Anhörung vor dem Amtsgericht über die einstweilige Anordnung des Ausreisegewahrsams bekannt. Im Übrigen genügt es, dass die Duldung zum Zeitpunkt der (geplanten) Abschiebung erloschen ist. Daher würde auch die förmliche Bekanntgabe des Abschiebetermins am Tag der Abschiebung genügen.
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d) Die Ingewahrsamnahme ist auch nicht wegen einer unterbliebenen Ankündigung der Abschiebung entgegen § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG unzulässig. Danach ist eine durch Widerruf der Duldung vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, vorausgesetzt, die Abschiebung war länger als ein Jahr ausgesetzt. Vorliegend kann dahinstehen ob der Betroffene (aufgrund von Kettenduldungen) mehr als ein Jahr geduldet wurde. Denn die Duldung sollte nicht aufgrund eines Widerrufs zum Erlöschen gebracht werden; vielmehr sollte die Duldung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlöschen. In Fällen, in denen die Duldung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt, ist nach Wortlaut, gesetzlicher Systematik und Regelungszweck des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG keine Ankündigung der Abschiebung erforderlich. Auf einen solchen Fall ist § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG auch nicht analog anwendbar (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 64). Denn es mangelt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke; zudem ist im Falle einer auflösenden Bedingung für den Betroffenen der Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zwar nicht ohne Weiteres absehbar, jedoch muss er letztlich jederzeit mit dem Eintritt der Bedingung und damit auch mit dem Erlöschen der Duldung vor deren eigentlichem Auslaufen rechnen.
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e) Der Ausreisegewahrsam ist auch nicht wegen dessen beabsichtigten Vollzugs in der Abschiebungshafteinrichtung H. (nachfolgend „AHE H.“) rechtswidrig.
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aa) Der geplante Vollzug in einer Abschiebungshafteinrichtung verstößt nicht gegen § 62b Abs. 2 AufenthG. Danach kann der Ausreisegewahrsam nicht nur im Transitbereich eines Flughafens, sondern auch in einer anderen Unterkunft vollzogen werden, von der aus die Ausreise des Ausländers ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle möglich ist. Abschiebungshafteinrichtungen stellen solche Unterkünfte dar (vgl. BGH 10.11.2020 – XIII ZB 25/20, BeckRS 2020, 36933, Rn. 16 ff.).
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bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 62b Abs. 3 i. V . m. § 62a Abs. 1 AufenthG vor.
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Ausweislich § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (i. V. m. § 62b Abs. 3 AufenthG) sowie Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG hat die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Abschiebehafteinrichtungen zu erfolgen. Diese sind nicht legaldefiniert. Eindeutig legen die Gesetze jedenfalls fest, dass eine getrennte Unterbringung von gewöhnlichen Strafgefangenen zu erfolgen hat, § 62a Abs. 1 Satz 1 a. E. AufenthG (i. V. m. § 62b Abs. 3 AufenthG), Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2008/115/EG. Ebenfalls ist dem Wortlaut zu entnehmen, dass sich „spezielle“ Hafteinrichtungen von „gewöhnlichen“ Haftanstalten zu unterscheiden haben, d. h. dass die Haftbedingungen in diesen Einrichtungen gewisse Besonderheiten gegenüber normalen Bedingungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in gewöhnlichen Haftanstalten aufweisen müssen (EuGH 10.3.2022 – C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 36). Dass die Inhaftnahme dabei „keinerlei auf Bestrafung gerichtete Zielsetzung“ verfolgen darf (EuGH 10.3.2022 – C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 38), versteht sich von selbst.
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Da die Unterbringung gleichwohl in einer Hafteinrichtung erfolgen darf – wenngleich in einer „speziellen“ – darf der illegal Aufhältige durch die Gestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten sowie durch die vorhandenen Organisations- und Funktionsmodalitäten gezwungen werden, ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich zu verbleiben; im Übrigen müssen die in einer solchen Einrichtung geltenden Haftbedingungen jedoch so gestaltet sein, dass mit ihnen so weit wie möglich verhindert wird, dass die Unterbringung in der Abschiebehafteinrichtung einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist (EuGH 10.3.2022 – C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 45). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jede Haftbedingung, welche für den Zweck der Abschiebungshaft nicht erforderlich oder unverhältnismäßig ist, zur Versagung der Anerkennung einer Hafteinrichtung als spezielle Hafteinrichtung führen darf. Vielmehr geht es darum, ob sich die spezielle Hafteinrichtung aufgrund der Haftbedingungen in hinreichendem Maße von gewöhnlichen Hafteinrichtungen unterscheidet. Eine andere Auslegung würde gegen den klaren Wortlaut von § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (i. V. m. § 62b Abs. 3 AufenthG) sowie Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG verstoßen, die gerade auf die Unterscheidung der unterschiedlichen Hafteinrichtungen abstellen und die Zulässigkeit der Inhaftierung nicht davon abhängig machen, dass jede einzelne nachfolgende Haftbedingung rechtmäßig ist. Es ist zwischen dem „Ob“ einer Inhaftierung (Frage der Haftvoraussetzungen), dem „Wo“ der Inhaftierung (Frage der speziellen Hafteinrichtung) und dem „Wie“ der Inhaftierung (Frage des Vollzugsalltags im Detail) zu differenzieren. Etwas anderes ist auch nicht den Entscheidungen des EuGH zu entnehmen, als dieser vielmehr ausdrücklich anerkennt, dass es sich um eine Abwägungsentscheidung mit verschiedenen Indizien und Argumentationssträngen handelt, bei der keine isolierte Prüfung zu erfolgen hat, sondern „Ort und Bedingungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Inhaftnahme in ihrer Gesamtheit betrachtet“ werden müssen (EuGH 10.3.2022 – C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 48).
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Ob es sich um eine „spezielle“ Hafteinrichtung in diesem Sinne handelt (oder um eine gewöhnliche Hafteinrichtung), ist somit im Wege einer Gesamtwürdigung zu entscheiden (EuGH 10.3.2022 – C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 48).
(1) Unterbringungssituation und die Unterbringungsbedingungen in der AHE H.
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In Abschiebehafteinrichtungen genießen Gefangene deutlich mehr Freiheiten als in Einrichtungen für Untersuchungs- oder Strafgefangene, sie können sich dort namentlich in größerem Umfang frei bewegen und haben umfangreiche Kommunikationsmöglichkeiten einschließlich fremdsprachiger nationaler und internationaler Telefonate (BGH 15.12.2020 – XIII ZB 3/19, BeckRS 2020, 41056 Rn. 12). Die Haftbedingungen in der speziell zu diesem Zwecke erbauten und eingerichteten AHE H. weichen sodann auch in diesem Sinne dezidiert und signifikant von der Unterbringungssituation in einer gewöhnlichen Haftanstalt ab.
(a) Bauliche Gegebenheiten
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Bei der AHE H. handelt es sich um einen zum 26.10.2021 neu errichteten und in Betrieb genommenen Baukomplex, der ausschließlich für den Zweck der Vollziehung von Abschiebungshaft geplant wurde. Es handelt sich somit nicht um den Vollzug in einem abgetrennten Gebäudeteil auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt, sondern um den Vollzug auf einem gesonderten Grundstück (vgl. dazu BGH 25.7.2014 – V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 9). Dementsprechend unterscheiden sich bereits die optischen Gegebenheiten, etwa die Vergitterung der Fenster, von einem gewöhnlichen Gefängnistrakt.
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Die Haftbedingungen unterscheiden sich bewusst und signifikant von gewöhnlichen Haftanstalten, indem beispielsweise die Aufschlusszeiten erheblich erweitert sind, Besuche unüberwacht und ohne monatliche Gesamtobergrenze unüberwacht zulässig sind und Möglichkeiten zur nationalen wie internationalen Telefonie unüberwacht und in großzügiger Weise kostenfrei geboten werden. Soweit der Besitz von eigenen Laptops oder Smartphones von der Anstaltsordnung untersagt wird, beruht dies auf nachvollziehbaren Erwägungen der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Abschiebehafteinrichtung. Organisationen nach Art. 10 Abs. 3 RL 2013/33/EU erhalten jederzeit und ungehindert Zutritt zur Einrichtung. Ferner bestehen zahlreiche Freizeit- und Beratungsangebote innerhalb der Abschiebehafteinrichtung, wobei Letztere speziell auf die Situation der Abschiebehaft zugeschnitten sind.
(c) Eingesetztes Personal
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Wenn zumindest der größte Teil des mit der Betreuung von Ausreisepflichtigen in der Abschiebehaft betrauten Personals sowie die Hauptverantwortlichen für das Funktionieren der Einrichtung, in der die Inhaftierung stattfindet, über eine besondere Ausbildung für eine solche Betreuung verfügen, stellt dies einen Anhaltspunkt dar, der für eine Einstufung der Einrichtung als „spezielle Hafteinrichtung“ spricht (EuGH 10.3.2022 – C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 56). Gleiches gilt für den Umstand, dass das Personal in unmittelbarem Kontakt mit den Abschiebehäftlingen ausschließlich der Einrichtung zugeordnet ist, in der ihre Unterbringung erfolgt, und nicht gleichzeitig einer Einrichtung, die zur Inhaftierung von Strafgefangenen dient (EuGH 10.3.2022 – C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 56). Diese Gesichtspunkte sind vorliegend erfüllt. Vor Inbetriebnahme der AHE H. wurden die Bediensteten (Allgemeiner Vollzugsdienst, Fachdienste) zu den Besonderheiten der Abschiebungshaft geschult. Ferner besteht eine mehrtägige Fortbildungsveranstaltung für Bedienstete, die in bayerischen Einrichtungen für Abschiebehaft tätig sind, welche turnusmäßig wiederholt wird. Außerdem wird auf den Einsatz von Bediensteten mit Mehrsprachenkenntnis geachtet. Das in der AHE H. eingesetzte Personal verfügt somit erkennbar über eine besondere Ausbildung sowie eine fortlaufende Fortbildung in der Betreuung speziell von Abschiebehäftlingen.
(d) Administrative Anbindung an JVA H.
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Die rein administrative Anbindung, wie sie vorliegend an die JVA H. gegeben ist und was die Kammer ausdrücklich in ihre Erwägungen eingestellt hat, ist demgegenüber unschädlich, solange hiermit – was vorliegend nicht der Fall ist – keine entsprechend angebundenen Haftbedingungen einhergehen (EuGH 10.3.2022 – C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 50). Schließlich können von einer solchen administrativen Anbindung auch synergetische Effekte ausgehen, eine bessere Kompetenzschulung verbunden sein oder gerade präziser darauf geachtet werden, dass keine (unerkannte) Gleichheit der Haftbedingungen entsteht.
(e) Entsprechende Anwendung strafvollzugsrechtlicher Normen
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Allerdings besteht in Bayern kein eigenständiges Abschiebehaftvollzugsgesetz oder Ähnliches, sodass in der AHE H. derzeit gem. Art. 2a Abs. 2 Satz 1 AGAufenthG i. V. m. § 422 Abs. 4 FamFG Normen des Strafvollzugsgesetzes entsprechend Anwendung finden können, soweit nicht § 62a AufenthG Abweichendes bestimmt oder Eigenart und Zweck der Abschiebehaft entgegenstehen. Dies hat die Kammer als gewichtiges gegen eine spezielle Hafteinrichtung sprechendes Indiz gesehen (vgl. EuGH 10.3.2022 – C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 55) und in ihre Würdigung eingeschlossen.
(2) Abschließende Gesamtwürdigung
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Die vorgenannte, gewichtige Indizwirkung einer entsprechenden Anwendung strafvollzugsgesetzlicher Normen gegen die Annahme einer speziellen Hafteinrichtung im Sinne des Gesetzes (Ziff. 1 lit. e) wurde erkannt und bei der Abwägung beachtet. Diese tritt indessen in einem solchen Maße hinter die anderen, ebenfalls gewichtigen, unter Ziff. 1 lit. a-c ausgeführten Aspekte in ihrer Summe zurück, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth die Indizwirkung für die AHE H. – explizit anders als das LG Coburg (LG Coburg 22.8.2023 – 41 T 9/23) – als widerlegt ansieht.
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Entscheidend für die Gesamtwürdigung sind namentlich die Ausstattung der Räumlichkeiten, die anstaltsbezogenen Regelungen zu den Haftbedingungen sowie die besondere Qualifikation des Personals, das für die Abschiebehafteinrichtung zuständig ist (EuGH 10.3.2022 – C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 54). Diese zeugen von einer sich von Strafhaft deutlich absetzenden Unterbringung. Eine ins Detail gehende Bewertung dahingehend, bei welchen Regelungen noch subjektiver „Optimierungsbedarf“ gesehen werden könnte, ist von der Kammer darüber hinaus nicht vorzunehmen (s. o.). In Anbetracht der aufgeführten Gesichtspunkte und unter nochmaliger Würdigung derselben nicht nur isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken, wahren die Unterbringungssituation und die Unterbringungsbedingungen in der AHE H. somit das Maß, welches unbedingt erforderlich ist, um eine geordnete Rückführung der untergebrachten Personen bei gleichzeitiger Vermeidung von unverhältnismäßigen Rechtseinbußen zu ermöglichen.
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Die Unterbringung in der AHE H. unterscheidet sich erkennbar und maßgeblich von einer solchen in einer gewöhnlichen Gefängnisumgebung, wie sie für Strafhaft kennzeichnend ist.
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f) Es liegt ferner kein Verstoß wegen der beabsichtigten zeitlichen Dauer der Ingewahrsamnahme vor. Die Frist des § 62b Abs. 1 AufenthG wurde eingehalten, da die Ingewahrsamnahme auf 10 Tage befristet war. Die Ingewahrsamnahme wurde zudem gemäß § 62b Abs. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt. Das Beschleunigungsgebot wurde von der zuständigen Ausländerbehörde durchgängig beachtet. Die angeordnete Dauer des Freiheitsentzugs ist tragfähig begründet und nicht zu beanstanden. Innerhalb dieser Frist würde die Abschiebung unter der anzustellenden Prognose, welche die Kammer unter Zugrundelegung der in der Akte hinreichend zum Ausdruck kommenden, vollständig ermittelten Tatsachengrundlage eigenständig nachempfunden hat, vollzogen sein.
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g) Die Anordnung des Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG steht im Ermessen des Gerichts (BGH 20.04.2018 – V ZB 226/17, NVwZ-RR 2018, 746 (747) Rn. 11). Die Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams erfordert deshalb – insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (BGH 20.04.2018 – V ZB 226/17, NVwZ-RR 2018, 746 (747 f.) Rn. 12).
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vorliegend gewahrt. Es sind keine milderen Mittel ersichtlich, welche gleich geeignet gewesen wären, um die Ausreise des Betroffenen mit gleicher Sicherheit zu gewährleisten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene einer bloßen Aufforderung zur Ausreise Folge geleistet hätte (s. o.). Der Ausreisegewahrsam ist auch nach Abwägung aller Umstände angemessen. Insbesondere ist der Ausreisegewahrsam nicht deswegen unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil der Betroffene noch enorme Angelegenheiten (genehmigten Vollzeitbeschäftigung, gemietete Wohnung, eigener Pkw, eigener Hausrat, sonstige laufende Verträge, sozialrechtliche Anwartschaften) zu regeln hätte. Eine solche Regelung ist teils aus dem Ausland möglich und im Übrigen musste der Betroffene aufgrund der auflösenden Bedingung der Duldung mit der jederzeitigen Abschiebung rechnen. Insofern besteht auch kein Vertrauensschutz auf einen früher bestehenden Abschiebestopp in den Irak. Deswegen ist nicht ersichtlich, warum die mangelnde Kenntnis oder gar behördliche Mitteilung über die Aufhebung dieses Abschiebestopps zur Unverhältnismäßigkeit des Ausreisegewahrsam führen sollte.
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Die Kammer konnte ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz entscheiden, da der Sachverhalt auch ohne eine solche hinreichend ermittelt ist (und der Betroffene zudem nicht mehr zugegen ist). § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Beschwerdegerichts, in welchem Umfang es Ermittlungen und Beweiserhebungen wiederholt, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde (BGH 04.03.2010 – V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 = NJOZ 2010, 2041 (2043) Rn. 13; BGH 10.10.2013 – V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 8; BGH 02.06.2021 – XII ZB 126/21, BeckRS 2021, 18056 Rn. 10). Der Betroffene hat im Rahmen seiner amtsgerichtlichen Anhörung, bei der auch keine zwingenden Verfahrensvorschriften verletzt wurden, Angaben zur Sache gemacht. Diese Anhörung liegt nur kurze Zeit zurück. Aus dem Akteninhalt oder dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen der Betroffene ergänzend angehört werden müsste. Die Kammer hat das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung auch nicht abweichend gewertet. Das Beschwerdevorbringen ließ ebenso wenig eine weitere Sachaufklärung erwarten. Auf den besonderen persönlichen Eindruck des Beschwerdegerichts von dem Betroffenen kommt es vorliegend nicht an. Es war demnach nicht zu erwarten, dass eine erneute Anhörung des Betroffenen zu Erkenntnissen geführt hätte, die für die Beschwerdeentscheidung von Bedeutung gewesen wären.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 84 FamFG. Analog Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK waren die Dolmetscherkosten auszunehmen (BGH 04.03.2010 – V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 = NJOZ 2010, 2041 (2044) Rn. 21; BGH 08.07.2010 – V ZB 203/09, BeckRS 2010, 17865 R. 12). Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.