Titel:
Anordnung auf Beseitigung von Straßensperren auf einem Geh- und Radweg
Normenketten:
LStVG Art. 7 Abs. 2
BayStrWG Art. 6 Abs. 1, Abs. 3
StVO § 32 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 27
Leitsätze:
1. Wenn ein Geh- und Radweg in das Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege eingetragen ist, kommt es auf die Frage, ob es sich bei dem Weg um eine tatsächliche öffentliche Verkehrsfläche handelt, nicht an. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Sperrung von Verkehrsflächen im Wege unerlaubter Selbsthilfe kann eine Gemeinde hiergegen mit einer Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LStVG iVm § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO vorgehen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sicherheitsrechtliche Anordnung auf Beseitigung von Straßensperren (Warnbake, Metallzaun), Gewidmeter, beschränkt-öffentlicher Geh- und Radweg, Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 25.08.2023 – RO 4 S 23.1410
Fundstellen:
BayVBl 2024, 452
LSK 2024, 658
BeckRS 2024, 658
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung auf Beseitigung von Absperreinrichtungen auf einem als beschränkt-öffentlichem Weg gewidmeten Geh- und Radweg.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung R. Über dieses Grundstück verläuft ein Geh- und Radweg, der mit Zustimmung des damaligen Eigentümers mit Allgemeinverfügung vom 26. Oktober 2016 zum beschränkt-öffentlichen Geh- und Radweg gewidmet wurde.
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Nachdem die Antragsgegnerin im Juli 2023 erfahren hatte, dass die Antragstellerin den Geh- und Radweg mit Hilfe eines Metallzauns sowie einer Warnbake mit Absperrkette gesperrt hat, forderte diese die Antragstellerin mit Bescheid vom 3. August 2023 auf, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung des Bescheids die sich auf dem gewidmeten, beschränkt-öffentlichen Fuß- und Radweg „S2.“ auf der FlNr. … befindlichen Absperrungen zu beseitigen (Nr. 1), ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheides an (Nr. 2) und drohte für den Fall, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheides nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR an (Nr. 3).
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Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für die Beseitigungsaufforderung Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO sowie Art. 29 Abs. 2 BayStrWG sei. Durch die Absperrungen sei der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 32 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO erfüllt. Die Beseitigungsanordnung nach Art. 7 Abs. 2 LStVG stehe im Ermessen der Behörde. Die Absperrungen seien rechtswidrig errichtet worden. Die Beseitigungsanordnung sei wegen der bestehenden Unfallgefahr erforderlich. Es handle sich um einen vielbefahrenen Geh- und Radweg, der an dieser Stelle abschüssig sei. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich, um den Eintritt von Schäden an den Verkehrsteilnehmern, die den Geh- und Radweg benutzen, zu verhindern. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Die Antragstellerin sei Zustandsstörerin.
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Am 7. August 2023 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 3. August 2023 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
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Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass für den Geh- und Radweg auf der FlNr. … keine dingliche Sicherung im Grundbuch eingetragen sei. Daher sei die Antragstellerin weder zur Duldung der öffentlichen Nutzung des Wegs verpflichtet, noch habe die Antragsgegnerin die Verfügungsgewalt über diesen. Die Antragstellerin sei daher nach § 903 BGB jederzeit berechtigt, den Weg zu sperren.
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Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 25. August 2023 abgelehnt.
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Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid vom 3. August 2023 gerichteten Klage zu Recht abgelehnt.
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1. Zutreffend hat die Antragsgegnerin ihre Beseitigungsanordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO gestützt.
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a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass bei Sperrung von Verkehrsflächen im Wege unerlaubter Selbsthilfe eine Gemeinde hiergegen mit einer Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO vorgehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2006 – 8 ZB 06.1282 – juris Rn. 8; B.v. 15.2.2017 – 11 ZB 16.2576 – juris Rn. 9 f.). Auch wenn wie hier gem. Art. 1 BayStrWG das Bayerische Straßen- und Wegegesetz anwendbar ist, wird die Regelung weder durch die (vorliegend gemäß Art. 56 Abs. 1, Art. 53 Nr. 2 BayStrWG ohnehin nicht einschlägige) Regelung des Art. 18b Abs. 1 Satz 1 BayStrWG noch durch Art. 29 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG als speziellere Rechtsgrundlagen verdrängt (vgl. Art. 18b Abs. 6, Art. 29 Abs. 2 Satz 4 BayStrWG).
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b) Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO liegen hier vor. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGH, U.v. 4.3.2004 – 4 StR 377/03 – BGHSt 49, 12 = juris Rn. 7 m.w.N.). Umfasst werden demnach Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind (vgl. BGH, U.v. 4.3.2004 – 4 StR 377/03 – BGHSt 49, 12 = juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 29.6.2023 – 3 L 19/23 – juris Rn. 7).
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aa) Vorliegend handelt es sich bei dem auf dem Grundstück FlNr. … verlaufenden Geh- und Radweg um eine wirksam (vgl. Art. 43 BayVwVfG) dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmete, öffentliche Straße nach Art. 1 BayStrWG. Denn der Weg ist nach Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 53 Nr. 2 BayStrWG als beschränkt-öffentlicher Geh- und Radweg gewidmet. Die Allgemeinverfügung über die Widmung stammt vom 26. Oktober 2016 (BA Bl. 2). Sie wurde am 28. Oktober 2016 gem. Art. 41 Abs. 3 BayVwVfG öffentlich durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben (BA Bl. 5). Gemäß der Allgemeinverfügung erfolgte die Widmung zum 1. Januar 2017. Die Eintragung in das Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege der Antragsgegnerin erfolgte mit Verfügung vom 1. Juni 2017. Auf die Frage, ob es sich bei dem Weg um eine tatsächliche öffentliche Verkehrsfläche handelt, kommt es mithin nicht an.
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Soweit die Antragstellerin gegen die Widmung einwendet, dass sie nicht im Grundbuch dinglich gesichert sei, lässt sie außer Acht, dass eine dingliche Sicherung nicht erforderlich ist. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG setzt eine Widmung alternativ voraus, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben, oder dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Daher genügt es, dass die Voreigentümerin am 14. Oktober 2016 „unwiderruflich“ ihre Zustimmung zur beabsichtigten Widmung erteilt hat (BA Bl. 1). Eine dingliche Sicherung sieht das Gesetz nicht vor. Der von der Antragstellerin erfolgte Erwerb des Grundstücks FlNr. … sei es im Wege eines Rechtsgeschäfts, sei es im Wege der Zwangsvollstreckung ließ die Rechtswirksamkeit der Widmung ebenso unberührt (vgl. Art. 6 Abs. 5 BayStrWG; BayVGH, B.v. 26.9.2018 – 8 ZB 18.1187 – juris Rn. 7). Ein gutgläubiger lastenfreier, rechtsgeschäftlicher Erwerb ist bei öffentlichen Lasten nicht möglich, da sie grundsätzlich nicht im Grundbuch eingetragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 8 ZB 10.1109 – juris Rn. 11). § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wonach die Rechte an einem Grundstück erlöschen, wenn sie im Rahmen einer Zwangsversteigerung bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden, gilt nicht, da die Widmung kein Recht in diesem Sinn ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2018 – 8 ZB 18.1187 – juris Rn. 7).
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Auch der Einwand der Antragstellerin, sie sei an die Zustimmung des Voreigentümers nicht gebunden, geht fehl. Bei der Zustimmung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG handelt es sich um eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Zugang bei der zuständigen Behörde wirksam wird und grundsätzlich auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 8 ZB 10.1109 – juris Rn. 6 m.w.N.).
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Ebenfalls ohne Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit der Widmung der Wegfläche ist die von der Antragstellerin angeführte Auswechslung von Verkehrsschildern. Es spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin damit lediglich ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (vgl. § 39 Abs. 1 StVO).
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bb) Bei dem von der Antragstellerin aufgestellten Metallzaun und der Warnbake mit Absperrkette handelt es sich um Gegenstände, die den Verkehr im Sinne des § 32 StVO zumindest erschweren. Absperrvorrichtungen, die dazu dienen, dass der öffentliche Verkehr unterbunden wird, stellen zweifelsohne Verkehrshindernisse nach § 32 Abs. 1 StVO dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls um den Metallzaun herumfahren bzw. -gehen und die Warnbake beiseiteschieben können.
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c) Der Einwand der Antragstellerin, es liege keine konkrete Gefahr vor, weil es seit nunmehr einem Monat zu keinerlei gefährlichen Situationen mehr gekommen sei und die Beschwerde vom 1. August 2023 von einem Radfahrer stamme, der alle Warnschilder missachtet habe, greift nicht durch. Insoweit lässt sie bereits außer Acht, dass die Beseitigungsanordnung nicht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt wurde, sondern auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO zur Unterbindung einer rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, sowie zur Beseitigung von deren Folgen.
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Auch § 32 Abs. 1 StVO erfordert keine konkrete Gefahr. Denn es handelt sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2014 – 3 C 6.13 – BVerwGE 151, 129 = juris Rn. 23). Die Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs muss nicht bereits eingetreten oder sicher sein. Es genügt vielmehr, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder nicht ganz unwahrscheinlich ist. Ob ein auf die Straße gebrachter oder dort belassener Gegenstand danach ein solches Hindernis darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (BVerwG, U.v. 11.12.2014 – 3 C 6.13 – BVerwGE 151, 129 = Rn. 24).
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Hieran gemessen ist die gerichtliche Würdigung, dass durch die errichteten Absperrungen der Verkehr jedenfalls erschwert werde, in dem ein freier Durchgang bzw. eine ungehinderte Durchfahrt nicht oder nur mehr unter erschwerten Bedingungen möglich sei, nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Einwand der Antragstellerin nichts, sie habe ein Schild „Durchgang verboten“ an dem Metallzaun angebracht und eine Warnbake aufgestellt, die beleuchtet sei. Denn die Verpflichtung zur Kenntlichmachung von Hindernissen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVO besteht nur, soweit eine Beseitigung nicht umgehend möglich ist, lässt aber die Verpflichtung zur Beseitigung des Verkehrshindernisses nicht entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 11 ZB 16.2576 – juris Rn. 10).
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d) Soweit die Antragstellerin ihr Vorgehen mit dem aus dem Eigentumsrecht abgeleiteten Selbsthilferecht nach § 903 BGB rechtfertigt, weil die Antragsgegnerin über keine dingliche Sicherung in Bezug auf den Geh- und Radweg im Grundbuch verfüge, ist dies unbehelflich.
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Nach § 903 BGB kann zwar der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 – 8 B 20.1656 – juris Rn. 35).
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Vorliegend ist die Antragstellerin auch Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … und damit des sich auf diesem Grundstück befindlichen Geh- und Radwegs, da Grundstücksflächen als (unbewegliche) „Sache“ im Sinn des § 903 BGB zu qualifizieren sind (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 – 8 B 20.1655 – NVwZ-RR 2022, 657 = juris Rn. 37). Das Recht der Antragstellerin zum Ausschluss der Allgemeinheit von der Nutzung des Geh- und Radwegs ist jedoch durch einen Gemeingebrauch nach Art. 14 BayStrWG infolge seiner Widmung gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG eingeschränkt. Durch die Widmung der Wegfläche wird das Eigentumsrecht öffentlich-rechtlichen Schranken unterworfen. Die Ausübung von Eigentumsrechten ist eingeschränkt, soweit dadurch die Benutzung der Straße im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG) beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2002 – 8 CE 02.271 – juris Rn. 14). Die Sperrung des gewidmeten beschränkt-öffentlichen Geh- und Radwegs beeinträchtigt zweifellos den Gemeingebrauch. Sie ist deshalb nicht von der Regelung des § 903 BGB gedeckt.
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2. Ob der ebenfalls als Rechtsgrundlage angeführte Art. 29 Abs. 2 BayStrWG (genauer Art. 29 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG) die Beseitigungsanordnung ebenfalls trägt, obwohl die Einwirkung auf die Straße nicht von einem Nachbargrundstück ausgeht (vgl. LT-Drs. 18/24629, S. 2 und 14), kann daher offengelassen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Orientierung an Nr. 35.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).