Inhalt

VG München, Beschluss v. 24.01.2024 – M 3 E 23.4518
Titel:

Berücksichtigung internationaler Abschlüsse bei der Zulassung zum Studium

Normenketten:
BayHIG Art. 89
QualV § 11, § 34
Leitsätze:
1. Das IB-Diploma ist kein im Ausland erworbener Bildungsnachweis iSd § 11 QualV, sondern ein internationaler Abschluss. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die unterschiedliche Behandlung von deutschen und internationalen Bildungsabschlüssen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Hochschulen dürfen aufgrund der Lehr- und Wissenschaftsfreiheit die Anforderungen eines Studiengangs bestimmen und die dazu erforderlichen Nachweise festlegen, wobei sie auch der Praktikabilität des Zulassungsverfahrens Rechnung tragen dürfen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bachelorstudiengang Aerospace, Technische Universität, M., Zweistufiges Eignungsverfahren, IB-Diploma-Programm (International, Baccalaureate Diploma), Zugang zum Studium, internationaler Abschluss, Hochschulzugangsberechtigung, IB-Diploma, Abitur, Aerospace
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.06.2024 – 7 CE 24.270
Fundstelle:
BeckRS 2024, 6578

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihre Zulassung zum Bachelorstudiengang „Aerospace“ an der TUM  nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/24.
2
Die Antragstellerin besuchte die E. High School in Is., anschließend erwarb sie das IB-Diploma (International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International) am 6. Juli 2023.
3
Am 11. Juli 2023 beantragte die Antragstellerin ihre Zulassung zum Bachelorstudiengang „Aerospace“ an der TUM für das Wintersemester 2023/2024 mit dem Abschlussziel Bachelor of Science. Sie reichte unter anderem ein Goethe Sprachzertifikat, einen IELTS Test Report, einen Lebenslauf, ein Begründungsschreiben, eine Vorprüfungsdokumentation von „u.-a.e.V,“, ein Transcript of Records von der E. High School und Nachweise über studiengangsrelevante Qualifikationen oder Zusatzqualifikationen ein.
4
Die eingereichte Vorprüfungsdokumentation von u.-a.e.V. kommt aufgrund des IB-Diploma vom 6. Juli 2023 zu der Ausweisung folgender „grades“: Average grade/ Durchschnittsnote: original grade 31; german equivalent 2,8;

Fach

Mathematics

Chemistry

Biology

English

Economy

Original grade

4

4

5

6

5

German equivalent

4

4

3

2

3

5
Mit Bescheid vom 9. August 2023 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie im Eignungsverfahren die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht habe und ihr deshalb gemäß Art. 91 Nr. 1 BayHIG und Art. 89 Abs. 4 BayHIG kein Studienplatz für den gewünschten Studiengang angeboten werden könne.
6
Mit Schriftsatz vom 8. September 2023, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte Klage erheben und beantragen, den Ablehnungsbescheid der TUM vom 9. August 2023 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin am weiteren Bewerbungsverfahren für den Bachelorstudiengang Aerospace an der TUM in der zweiten Stufe zu beteiligen, d.h. sie zu einem Auswahlgespräch einzuladen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen (M 3 K 23.4457).
7
Mit Schriftsatz vom 13. September 2023 beantragt die Bevollmächtigte der Antragstellerin zudem, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache am weiteren Bewerbungsverfahren für den Bachelorstudiengang Aerospace an der TUM in der 2. Stufe zu beteiligen, d.h. sie zu einem Auswahlgespräch einzuladen und das Eignungsfeststellungsverfahren fortzusetzen.
8
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der angefochtene Bescheid verletze die Antragstellerin in ihrem Studienzulassungsteilhabegrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dem Rechtsstaatsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG. Es sei in keiner Weise ersichtlich, warum die Antragstellerin mit ihrer bisherigen Qualifikation angeblich nicht zum Bachelorstudium im Fach Aerospace geeignet sein soll, denn sie erfülle die Qualifikationsvoraussetzungen. Die Antragstellerin könne ein International Baccalaureate Diploma vorweisen, das einer Abiturdurchschnittsnote von 2,8 entspreche. In den für den Studiengang geforderten fachspezifischen Einzelnoten könne sie nahezu nur gute und sehr gute Noten vorweisen und ihre Motivation erscheine sehr gut, was sowohl die vorgelegten Bewerbungsunterlagen als auch der Inhalt des Motivationsschreibens bewiesen. Die Antragstellerin sei in die zweite Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen, da bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung ihrer fachspezifischen Einzelnoten in den letzten vier Halbjahren vor Erwerb ihres IB-Diplomas und damit der Allgemeinen Hochschulreife, sich eine Punktzahl von insgesamt 72 ergäbe. Bewerber mit einer erzielten Punktezahl von 71 bis 77 Punkten würden zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Es würden die durchschnittlich erworbenen Noten aus den letzten vier Halbjahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) verwendet – ggf. einschließlich der in der HZB aufgeführten Abschlussnoten in diesen Fächern. Aus dem Official Transcript E. High School vom 16. Juni 2023 seien die von der Antragstellerin in den letzten vier Halbjahren belegten Fächer sowie deren Leistungen ersichtlich. Das Punkteschema sei ebenfalls angegeben und lasse sich ohne weiteres anhand der Umrechnungsformel der Anlage 2 zur Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Aerospace an der TUM (EFS) umrechnen. Es sei in keiner Weise ersichtlich, warum diese fachspezifischen Einzelnoten bei der Antragstellerin in der ersten Stufe des Eignungsverfahrens nicht berücksichtigt worden seien. Die E. High School sei u.a. von der International Baccalaureate Organisation (IBO) akkreditiert. Die Schule sei auch in der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma“ des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 i.d.F. vom 24. März 2022 aufgeführt. Eine Nichtberücksichtigung dieser einschlägigen fachspezifischen Halbjahresnoten im Official Transcript der akkreditierten Schule, an der das IB abgelegt werde und das zum IB-Abschlusszeugnis dazugehöre, würde zu einer Benachteiligung der Studenten mit IB-Abschluss führen, deren Halbjahresnoten nicht direkt im IB-Zeugnis oder in der Vorprüfungsdokumentation von u.-a.aufgeführt würden. Diese Vorgehensweise sei nicht gerechtfertigt, da andernfalls studiengangspezifische Einzelnoten, welche laut EFS der TUM besondere Aussagekraft für die Eignung der Bewerber hätten, nicht berücksichtigt würden. Es erscheine zweifelhaft, ob die Abiturdurchschnittsnote hinreichend Aufschluss gebe über die Eignung für einen bestimmten Studiengang. Das Official Transcript mit dem Nachweis der zweijährigen Belegung des „IB Diploma Programme“ sei Voraussetzung dafür, dass das IB als Hochschulzugangsqualifikation überhaupt anerkannt werde und sei somit Bestandteil des IBs. Bei diesen erzielten Noten müsse es sich somit auch um fachspezifische Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung i.S.d. Art. 89 Abs. 4 Nr. 2 BayHIG handeln, die im Rahmen des Eignungsverfahrens zu berücksichtigen seien. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 8 EFS und § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 3 EFS zeige bereits, dass den fachspezifischen Einzelnoten in den letzten vier Halbjahren bis zur Erlangung der HZB besondere Bedeutung zukomme. Lägen diese nicht vor oder würden diese – wie hier bis jetzt bei der Antragstellerin – nicht berücksichtigt, müsste der Nachweis der Eignung in einem Auswahlgespräch erfolgen. Die Antragstellerin sei zu einem Auswahlgespräch einzuladen, um dort beweisen zu können, dass sie die erforderlichen Kompetenzen und die Eignung besitze. Andernfalls würden nur die erzielten Noten im IB selbst, aus denen sich dann die Abiturdurchschnittsnote errechne, den nahezu alleinigen Anteil an der Punktevergabe in der ersten Stufe des Eignungsverfahrens ausmachen, was nicht geeignet sein könne, die Eignung der Studienbewerber festzustellen. Ferner sei zu beachten, dass, würden die erzielten Halbjahresleistungen der Antragstellerin auch für das Abschlusszeugnis – das IB-Diploma – berücksichtigt, sich ein besserer Notendurchschnitt als der erzielte von 2,8 ergeben würde. Erfahrungsgemäß seien in der Regel bei Zeugnissen aus Deutschland über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die Halbjahresleistungen besser als die erzielten Leistungen in der Abiturprüfung selbst. Diese Halbjahresleistungen würden bei der Berechnung der Abiturdurchschnittsnote auch mitberücksichtigt. Dadurch komme es zu einer doppelten Benachteiligung der Absolventen des internationalen IB-Abschlusses. Es müsse in der Konsequenz in solchen Fällen die Möglichkeit bestehen, die Eignung dann in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens, im Auswahlgespräch, nachweisen zu können.
9
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
10
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, gemäß Art. 88 Abs. 1 BayHIG werde die Qualifikation für ein Studium von universitären Studiengängen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führe, durch die Hochschulreife nachgewiesen. Es würden auch internationale Abschlüsse wie das IB-Diploma als Nachweis der Hochschulreife gelten, sofern die von der Kultusministerkonferenz in der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 i. d. F. vom 24.03.2022 (KMK-Vereinbarung)) bestimmten Voraussetzungen erfüllt seien. Wie viele andere deutsche Universitäten auch, bediene sich die TUM seit vielen Jahren bei der Beurteilung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen der Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (u.-a.e.V.). Die Hochschule könne neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen. Die TUM habe die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens für den Bachelorstudiengang Aerospace in der EFS geregelt. Die Aufnahme des Bachelorstudiengangs Aerospace setze eine besondere Qualifikation voraus, da der Studiengang über ein besonderes Studiengangprofil verfüge, welches in Anlage 1 der EFS beschrieben werde (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EFS). Im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens werde eine Bewertung durchgeführt anhand der Kriterien Durchschnittsnote der HZB, fachspezifische Einzelnoten und studiengangsdienliche, außerschulische Qualifikationen bzw. Zusatzqualifikationen (§ 5 Abs. 1 EFS), welche gemäß Art. 89 Abs. 4 Satz 4 BayHIG herangezogen werden dürften. Als fachspezifische Einzelnoten würden die in der HZB aufgeführten Noten in den Fächern Mathematik, Englisch und mindestens einer bis zur Erlangung der HZB fortgeführten Naturwissenschaft oder Informatik herangezogen. Seien keine Halbjahresnoten ausgewiesen, würden die in der HZB ausgewiesenen Durchschnittsnoten entsprechend herangezogen. Die Gesamtbewertung der ersten Stufe bemesse sich nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 EFS als Summe der mit 0,5 multiplizierten HZB-Punkte, der mit 0,5 multiplizierten Punkte aus den fachspezifischen Einzelnoten sowie der Gesamtpunktzahl der Zusatzpunkte für die außerschulischen Qualifikationen bzw. Zusatzqualifikationen. Im Rahmen der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens werde zu einem Auswahlgespräch eingeladen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 EFS). Die Antragstellerin habe zwar den Nachweis einer Hochschulreife erbringen können, sie habe aber die besondere Qualifikationsvoraussetzung des Eignungsfeststellungsverfahrens nach Art. 89 Abs. 6 Satz 5 BayHIG, § 34 QualV in Verbindung mit der EFS nicht erfüllt. Die EFS sei nicht rechtswidrig. Die Antragstellerin habe im Eignungsverfahren auf der ersten Stufe bei ihrer Bewerbung 60 Punkte erreicht, weshalb sie als nicht geeignet gelte und sie keine Direktzulassung oder eine Einladung zum Gespräch auf der zweiten Stufe erhalten habe können. Für die fachspezifischen Einzelnoten habe die Antragstellerin, ausweislich der in der HZB aufgeführten Noten, welche durch u.-a.umgerechnet worden seien, in den Fächern Mathematik, Englisch und Biologie (als beste fortgeführte Naturwissenschaft) folgende Punktzahl: Mathematik: 4; Englisch: 2; Biologie: 3. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 6 EFS ergäbe sich für die fachspezifischen Einzelnoten mit ihren entsprechenden Gewichtungen ein Fachnotenpunktwert von aufgerundet 54 Punkten. Für das absolvierte Praktikum erhalte die Antragstellerin einen Punkt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 EFS i.V.m. der Anlage 2 Nr. 4 zur EFS). Die Gesamtpunktzahl errechne sich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 EFS aus: HZB-Punkte (64 * 0,5 = 32); fachspezifische Einzelnoten (54 * 0,5 = 27); außerschulische Qualifikation (1 Punkt). Bei der rechtlichen Überprüfung seien 60 statt den zunächst verbuchten 58 Punkten herausgekommen. Diese Abweichung wirke sich jedoch nicht auf die Entscheidung aus. Weitere fachspezifische Einzelnoten hätten nicht in die Berechnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 EFS einbezogen werden können. Insbesondere hätten die Halbjahresleistungen, welche sich aus dem vorgelegten Official Transcript ergäben, nicht in das Eignungsfeststellungsverfahren einbezogen werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EFS seien ausdrücklich nur diejenigen fachspezifischen Einzelnoten heranzuziehen, die in der Hochschulzugangsberechtigung aufgeführte seien. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EFS werde deutlich, dass die Halbjahresnoten ausgewiesen sein müssten. Die Hochschulzugangsberechtigung sei hier einzig das IB-Diplom, nicht der zusätzlich erworbene nationale türkische Schulabschluss. In dem IB-Diplom befänden sich lediglich die fachspezifischen Einzelnoten der Abschlussprüfung, welche vor der International Baccalaureate Organization abgelegt worden seien. Leistungen an der von der Antragstellerin besuchten Privatschule seien keine in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Noten. Für eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des deutschen Abiturs gäbe es sachliche Gründe. So liste ein deutsches Abiturzeugnis nicht nur formal sämtliche Halbjahresleistungen auf. Die Leistungen der letzten vier Halbjahre zählten auch in die Durchschnittsnote des Abiturs mit hinein. Dies sei bei der Antragstellerin, die eine gesonderte spezielle Prüfung zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung abgelegt habe, nicht der Fall. Maßgeblich und ausgewiesen seien hier nur die Abschlussnoten der IB Prüfung, welche von der IBO und nicht von der School abgenommen worden seien. Der Unterricht, welcher im Rahmen des Diploma-Programmes stattfinde, werde mehrheitlich an Privatschulen durchgeführt; nicht alle Schulen seien staatlich anerkannt. Die Abschlussprüfung finde sodann als externe Prüfung vor der IBO statt. Ebenso verhalte es sich mit Privatschulen in Deutschland, deren Schüler eine externe Abiturprüfung durchliefen. Auch hier würden die Halbjahresleistungen nicht herangezogen. Überdies beschreibe die IBO selbst, dass das IB unabhängig von den Schulen sei. Die IBO stelle eine Notenübersicht zur Verfügung, welche auch vorliegend an u-A e.V: übermittelt worden sei. Aus diesem Transcript ergäben sich ebenfalls nur die Noten aus der Abschlussprüfung. Für die Erstellung der Vorprüfungsdokumentation, welche ein Sachverständigengutachten darstelle, habe u.-a.e.V. die Halbjahresleistungen der High School nicht als Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung herangezogen. Für die Abteilung Bewerbung und Immatrikulation der TUM gäbe es keinen Anhaltspunkt dafür, sich über die Einschätzung im Sachverständigengutachten hinwegzusetzen. Der Tatbestand von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 8 EFS, wonach Bewerberinnen und Bewerber in der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zu prüfen seien, wenn keine Benotungen in den spezifischen Fächern vorlägen, sei vorliegend nicht erfüllt. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EFS enthalte eine eigene Regelung dafür, wenn die benannten Halbjahresnoten gar nicht in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesen seien. In diesem Fall sei kein Vorrücken in die zweite Stufe des Verfahrens vorgesehen. Satz 8 der Regelung sei nur einschlägig, wenn die Fächer zwar Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung seien, jedoch nicht benotet worden seien.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 3 K 23.4457, sowie die vorgelegten Behördenakten.
II.
12
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
13
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
14
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig am weiteren Bewerbungsverfahren für den Bachelorstudiengang Aerospace bei der TUM in der 2. Stufe zu beteiligen, hat keinen Erfolg.
15
Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit, glaubhaft gemacht, denn die erforderliche Dringlichkeit liegt bei Hochschulzulassungsverfahren in der Regel dann vor, wenn der Antragsteller aufgrund eines Ablehnungsbescheids gehindert ist, das beabsichtigte Studium im Bewerbungssemester – dem Semester, für das sich der Antragsteller beworben hat – aufzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – BeckOnline Rn. 15; B.v. 31.1.2019 – 7 CE 18.2157 – juris Rn. 12).
16
Allerdings hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Zulassung im weiteren Bewerbungsverfahren für den Bachelorstudiengang Aerospace. An der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids vom 9. August 2023 bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel.
17
I) Für die Zulassung zum Bachelorstudiengang Aerospace müssen zunächst die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an einer Universität nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung-QualV) erfüllt sein (§ 36 Abs. 1 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Aerospace an der TUM vom 26. April 2021 (FPSO) in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. September 2021). Die Qualifikation für ein Studium von universitären Studiengängen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife nachgewiesen (Art. 88 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz vom 5.8.2022 (BayHIG)). Die auf der Verordnungsermächtigung des Art. 88 Abs. 10 Satz 3 BayHIG beruhende Qualifikationsverordnung bestimmt, durch welche Abschlüsse und Zeugnisse die Hochschulreife und Fachhochschulreife für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen nachgewiesen werden kann. Mit einem im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Bildungsnachweis wird danach die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen durch die in § 10 QualV genannten Schulabschlüsse oder – sofern die Vorschrift nicht einschlägig ist – unter den Voraussetzungen des § 11 QualV. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 QualV gelten sonstige Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, als Nachweis der Hochschulreife im Freistaat Bayern nur, wenn sie von der zuständigen Stelle anerkannt worden sind. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist zuständige Stelle im Sinn von Absatz 1 Satz 1 die jeweilige Hochschule (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 2 QualV), hier die Hochschule, bei der sich die Antragstellerin um die Zulassung zum Bachelorstudiengang Aerospace, 1. Fachsemester, zum Wintersemester 2023/2024 beworben hat.
18
Nach Nr. 1 der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 i. d. F. vom 24.03.2022 (KMK-Vereinbarung)) wird ein nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation (IBO)/Office du Baccalauréat International“ erworbenes „International Baccalaureate Diloma/Diplôme du Baccalauréat International“ als Hochschulzugangsqualifikation anerkannt, wenn es nach einem Besuch von mindestens zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen an Schulen mit Vollzeitunterricht erworben worden ist und zudem die unter Buchstaben a) bis e) aufgelisteten Bedingungen erfüllt. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen bzw. internationalen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2000 – 9 S 2236/00 – NVwZ-RR 2001, 104 Rn. 16 m.w.N.). Die KMK-Vereinbarung ist als antizipiertes Sachverständigengutachten zu werten (vgl. insgesamt: BayVGH, B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 -juris Rn. 6).
19
Das IB-Diploma ist kein im Ausland erworbener Bildungsnachweis im Sinne von § 11 QualV. Der „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ ist ein in vielen Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Schulabschluss. Das IB-Diploma-Programm wird seit 1968 von der in Genf ansässigen privatwirtschaftlichen IBO, einer Stiftung Schweizer Rechts, angeboten; das IB-Diploma kann weltweit an vielen tausenden Schulen erworben werden. Sowohl dem IB als auch der Ausstellung des IB-Diploma liegt das private Schulrecht der IBO zugrunde (vgl. OVG NW, U.v. 3.9.2015 – 19 A 790/12 – juris Rn. 28 m.w.N.). Zeugnisausstellende Stelle ist die IBO. Das IB-Diploma ist somit nicht auf ein bestimmtes ausländisches Herkunftsland bezogen, sondern ein internationaler Abschluss (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2007 – 7 CE 07.2872 – juris Rn. 11) (vgl. insgesamt BayVGH, B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 – juris Rn. 22).
20
Die Hochschule hat das International Baccalaureate Diploma der Antragstellerin als Hochschulzugangsqualifikation anerkannt. Das allgemeine Zulassungskriterium der Hochschulreife ist damit als erfüllt anzusehen (Art. 88 Abs. 1 BayHIG). Ausdrücklich nicht anerkannt als Hochschulzugangsqualifikation wurde der Abschluss an der E. High School in I-. Dass dieser von der Hochschule als Hochschulzugangsqualifikation anzuerkennen ist, wird durch die Antragspartei nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
21
II) Zusätzlich ist für eine Zulassung zum Bachelorstudiengang Aerospace der Nachweis der Eignung gemäß der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Aerospace vom 26. April 2021 erforderlich (§ 36 Abs. 2 FPSO). Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 7 BayHSchG (nunmehr Art. 89 BayHIG) und § 34 QualV erließ die Hochschule am 26. April 2021 die Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Aerospace an der TUM (EFS). Eine hinreichende Rechtsgrundlage sowie eine normative Festlegung der maßgeblichen Zulassungskriterien ist damit gegeben. Dies genügt den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wonach zumindest der Verordnungsgeber zu regeln hat, welche Leistungsanforderungen und Bewertungsgrundsätze gelten sollen und wie das Gesamtergebnis der Prüfung zu ermitteln ist (BVerwG, U. v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris; BayVGH, B.v. 29.3.2007 – 7 CE 06.3426 – juris; BayVGH, B.v. 4.4.2005 – 7 CE 05.109 – juris; VG Augsburg, B.v. 21.10.2008 – Au 3 E 08.1186 – juris Rn. 32). Die Begründung für die besonderen qualitativen Anforderungen für den Studiengang Aerospace (Art. 44 Abs. 4 S. 1 BayHSchG; nunmehr Art. 89 Abs. 4 Satz 2 BayHIG) ergeben sich aus § 1 Abs. 1 EFS i.V.m. Anlage 1 und sind gerichtlicherseits nicht zu beanstanden.
22
Die Antragstellerin erfüllt nicht die satzungsgemäßen Voraussetzungen des Eignungsverfahrens. Sie hat keinen Anspruch auf Zulassung zum streitgegenständlichen Bachelorstudiengang, da sie in der ersten Stufe des Eignungsverfahrens lediglich 60 von maximal 100 Punkten erreicht hat; für eine Direktzulassung wären mindestens 78 Punkte, für das Erreichen der zweiten Stufe mindestens 71 Punkte erforderlich gewesen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 EFS, § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2 EFS).
23
Das Eignungsverfahren wird von einer Kommission durchgeführt (§ 3 EFS) und besteht aus zwei Stufen. In der ersten Stufe beurteilt die Kommission anhand der gemäß § 5 Abs. 1 EFS geforderten schriftlichen Bewerbungsunterlagen, ob die Bewerber/innen die Eignung zum Studium gemäß § 5 Abs. 1 EFS besitzen, wobei als Bewertungskriterien die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB), die fachspezifischen Einzelnoten sowie studiengangdienliche außerschulische Qualifikationen bzw. Zusatzqualifikationen eingehen (§ 5 EFS). Im Rahmen der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens werden die Durchschnittsnote der HZB und das Ergebnis des Auswahlgesprächs bewertet, wobei die Durchschnittsnote der HZB mindestens gleichrangig zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird durch Bescheid mitgeteilt. Ablehnungsbescheide sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen (§ 7 Sätze 1 und 3 EFS).
24
a) Die Antragsgegnerin durfte die im International Baccalaureate Diploma ausgewiesenen Noten für die fachspezifischen Einzelnoten i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 EFS zugrunde legen. Es waren nicht die, wie die Antragspartei meint, Fachnoten aus dem Official Transcript der E. High School für die Berechnung im Eignungsverfahren entscheidend.
25
Dies ergibt sich schon daraus, dass aus der Nr. 1 der KMK-Vereinbarung ersichtlich ist, dass nur das nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organisation (IBO) erworbene International Baccalaureate Diploma an sich als Hochschulzugangsberechtigung angesehen wird. Die Kultusministerkonferenz erkennt nur für einen von der IBO ausgefertigten Bildungsnachweis die Bedeutung eines Hochschulabschlusses an (BayVGH, B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 -juris Rn. 11). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen bzw. internationalen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus (BayVGH, B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 -juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 13.10.2000 – 9 S 2236/00 – juris Rn. 16). Auch aus den „Rules for IB World Schools“ der International Baccalaureate Organization (Blatt 42 ff. Behördenakte/Bewerbungsverfahren) ergibt sich, dass das IB unabhängig von der Schule ist und es der IBO vorbehalten bleibt (und nicht der Schule), die „course results“, demnach die Bewertungen, auszuweisen (Blatt 46 Behördenakte/Bewerbungsverfahren, Article 3.1 c).
26
Auch die Rechtsgrundlagen für das Eignungsverfahren, wie Art. 44 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BayHSchG bzw. Art. 89 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BayHIG, gehen davon aus, dass für die Eignungsfeststellung als Kriterium die fachspezifischen Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung festgelegt werden können. Die Satzung (EFS) der Hochschule zieht daher in § 5 Abs. 1 Nr. 2 als fachspezifische Einzelnoten die in der HZB aufgeführten Noten in den Fächern Mathematik (dreifach), Englisch (einfach) und mindestens einer bis zur Erlangung der HZB fortgeführten Naturwissenschaft oder Informatik (zweifach) als Kriterium heran.
27
Aus der Vorprüfungsdokumentation vom 4. August 2023 durch u.-a.ergibt sich, dass der Vorprüfung das IB-Diploma (bzw. offizielles Transcript of Grades des IBO-Büros Cardiff/UK) zugrundegelegt wurde. Die Vorprüfungsdokumentation listet die Gesamtnote sowie die Einzelnoten auch für die Fächer Mathematik, Englisch und eine fortgeführte Naturwissenschaft oder Informatik sowohl im „original grade“ als auch in für das deutsche System umgerechneten Bewertungen auf. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien liegen diesen ausgewiesenen Noten nicht die Leistungen der Antragstellerin in der E. High School zugrunde, sondern nur Prüfungsergebnisse aus den Prüfungen bei der IBO. Dies ergibt sich auch aus den „Rules for IB World Schools“ (s.o.). Nicht nur aus dem Wortlaut der Rechtgrundlagen des Eignungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass nur Beurteilungen berücksichtigt werden können, die in einer HZB aufgelisteten sind. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass Beurteilungen, die in ein Abschlusszeugnis mit aufgenommen werden, eine größere Aussagekraft sowie einen größeren Beweiswert beinhalten. Im Fall der Antragstellerin kommt hinzu, dass nur diesen Beurteilungen eine durch die Kultusministerkonferenz gewichtete Bedeutung beigemessen wird. Nur Bewertungen zu berücksichtigen, die in der HZB beinhaltet sind, führt auch zu einer Gleichbehandlung und praktikableren Anwendbarkeit der Vorschriften, da diese Leistungen für die unterschiedlichen Abschlüsse durch Institutionen wie u.-a.e.V. automatisch in die deutsche Notenskala umgerechnet werden.
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Dass bei einem Abitur, das im deutschen Bildungssystem abgelegt wird, in der Regel neben der Abiturprüfung an sich auch Leistungen der Qualifikationsphase, also der letzten vier Halbjahre vor dem Abitur, zur Abschlussnote hinzuzählen und im Abiturzeugnis einzeln ausgewiesen werden, ist eine Eigenart des deutschen Abiturs. Hieraus ergibt sich jedoch kein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von deutschen und ausländischen bzw. internationalen Bildungsabschlüssen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur, wenn für eine unterschiedliche Behandlung kein sachlich einleuchtender Grund besteht. Ob ein Bewerber die für das angestrebte Hochschulstudium erforderliche Mindestqualifikation besitzt, entscheidet sich nicht nach allgemeinen persönlichen Verhältnissen, wie etwa der Staatsangehörigkeit oder dem bisherigen Aufenthaltsort, sondern vorrangig nach Art und Aussagekraft des vom Bewerber vorgelegten Bildungsabschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 14.8.2008 – 7 CE 08.10592 – juris Rn. 23). Ausländische bzw. internationale Schulabschlüsse können aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen, die ihrem Erwerb zugrunde liegen, in der Regel weder ohne weiteres untereinander noch mit einem deutschen Abitur verglichen werden. Die Unterschiedlichkeit beeinflusst die Aussagekraft dieser Bildungsabschlüsse und rechtfertigt die Ungleichbehandlung (vgl. insgesamt: BayVGH, B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 -juris Rn. 23 ff).
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Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch bei „Abiturprüfungen für andere Bewerberinnen und Bewerber“ (§§ 59 ff Bayerische Gymnasialschulordnung (GSO)) im bayerischen Schulsystem eine Berücksichtigung der Leistungen außerhalb der Abiturprüfung nur eingeschränkt oder gar nicht im Rahmen des Abiturzeugnisses erfolgt.
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b) Die Antragstellerin kann auch nach summarischer Prüfung nicht geltend machen, unter Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 8 EFS in die zweite Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens des Bachelorstudienganges Aerospace aufgenommen zu werden.
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Durch die verstärkte Gewichtung der Fächer Mathematik, Englisch und einer weiteren Naturwissenschaft sollen, unter Zugrundelegung des besonderen Studiengangprofils, insbesondere Leistungen aus dem naturwissenschaftlichen Bereich in die Auswahlentscheidung einfließen. Daneben wird hinsichtlich der internationalen Vernetzung noch Wert auf adäquate Englischkenntnisse gelegt. Die entsprechenden Einzelnoten, die in der HZB aufgeführt sind, sollen unter § 5 Abs. 1 Nr. 2 EFS im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens einfließen.
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§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EFS führt aus, dass dabei die durchschnittlich erworbene Note aus den letzten vier Halbjahren vor Erwerb der HZB verwendet wird – ggf. einschließlich der in der HZB aufgeführten Abschlussnoten in diesen Fächern. Sind keine Halbjahresnoten ausgewiesen, werden die in der HZB ausgewiesenen Durchschnittsnoten entsprechend herangezogen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EFS).
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Bei der von der Antragstellerin vorgelegten Vorprüfung von u.-a.ihres International Baccalaureate Diploma sind keine Halbjahresnoten ausgewiesen. Es befindet sich für jedes belegte Fach nur eine Bewertung im Zeugnis. Dem Zeugnis an sich ist nicht zu entnehmen, aus welchen Leistungserhebungen sich die Note genau zusammensetzt. Aus Sicht des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule Satz 4 der § 5 Abs. 1 Nr. 2 EFS auf das Zeugnis der Antragstellerin anwendet und die einzigen in der HZB ausgewiesenen Noten für die entsprechenden Fächer als fachspezifische Einzelnoten heranzieht.
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Zwar sieht § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 8 EFS vor, dass, wenn für die letzten vier Halbjahre keine Benotungen in den Fächern Mathematik, Englisch oder mindestens einer bis zur Erlangung der HZB fortgeführten Naturwissenschaft oder Informatik vorliegen, das Grundverständnis in diesen Bereichen in diesem Fall gemäß Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 durch die Teilnahme an der zweiten Stufe nachzuweisen ist. Die Antragspartei sieht in dieser Vorschrift eine Berechtigung für die Antragstellerin in die 2. Stufe des Eignungsverfahrens zugelassen zu werden, wenn die Halbjahresbenotungen der Antragstellerin aus ihrem Transcript of Records von der E. High School nicht anerkannt werden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 8 ist jedoch in der Zusammenschau des § 5 Abs. 1 Nr. 2 EFS insgesamt zu betrachten. Hierbei fällt auf, dass die Hochschule sich zwar zunächst auf die Halbjahresleistungen bezieht, jedoch in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 nicht nur der Durchschnitt der Halbjahresnoten, sondern auch die in der HZB aufgeführten Abschlussnoten in diesen Fächern zu berücksichtigen sind. Auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 ergibt sich, dass, wenn keine Halbjahresnoten ausgewiesen sind, andere Noten, hier die Durchschnittsnoten, herangezogen werden sollen. Das macht deutlich, dass die Hochschule nicht ausnahmslos auf die Halbjahresnoten abstellt, sondern auch andere in diesen Fächern ausgewiesene Noten den fachspezifischen Einzelnoten zugrundelegen möchte. Wichtig erscheint insofern, was sich auch mit den Ausführungen in Anlage 1 der EFS zum besonderen Studiengangprofil deckt, dass bestimmte Noten einzelner Fächer (hier zumeist aus dem naturwissenschaftlichen Bereich) eine besondere Gewichtung erfahren sollen. In den Hintergrund tritt, wie diese Bewertungen sich im Einzelnen zusammensetzen. Wichtig erscheint lediglich, dass sie in der HZB ausgewiesen werden. Dies zeigt sich auch in Satz 7, wonach nicht in der HZB ausgewiesene Noten gänzlich unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie aus dem naturwissenschaftlichen Bereich kommen.
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Aus der Gesamtsystematik von § 5 Abs. 1 Nr. 2 EFS kann abgelesen werden, dass die Hochschule zunächst die in der HZB vorhandenen, ausgewiesenen Einzelnoten berücksichtigen möchte. Ab Satz 7 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 EFS werden Fallgruppen behandelt, bei denen die HZB keine Noten einzelner Fächer beinhaltet. Satz 8 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 EFS ist daher so zu verstehen, dass er nur Anwendung findet, wenn einzeln ausgewiesene Benotungen in den Fächern Mathematik, Englisch oder mindestens einer bis zur Erlangung der HZB fortgeführten Naturwissenschaft oder Informatik überhaupt nicht in der HZB ausgewiesen sind, demnach komplett fehlen. Liegen in der HZB keine einzelnen Benotungen für die speziell zu gewichtenden Fächer vor, soll das Grundverständnis in diesen Bereichen durch Teilnahme an der zweiten Stufe nachgewiesen werden. Für diese Lesart spricht zudem, dass zunächst in der Vorschrift § 5 Abs. 1 Nr. 2 EFS verschieden geartete, in der HZB erwähnte Benotungen der einzelnen Fächer zugrundegelegt werden. Eine Prüfung des Grundverständnisses ist erst dann erforderlich, wenn keinerlei Benotungen der Fächer in der HZB ausgewiesen sind. Es gäbe sonst eine Fülle von Bewerbern (externe Bewerber im deutschen Abitursystem oder verschiedenste ausländische Hochschulabsolventen), die – nur weil explizit keine Halbjahresnoten in der Hochschulzulassung enthalten sind – in der aufwändigen 2. Stufe des Eignungsverfahrens geprüft werden müssten. Sinn und Zweck der 1. Stufe, allein durch schriftlich vorzulegende Kriterien eine Vorauswahl auf der 1. Stufe des Eignungsverfahrens treffen zu können, würde ausgehebelt. Das Argument, dass eine Leistung der jeweiligen vier Halbjahre einfließen muss, um eine gewisse Konstanz der Leistung nachzuweisen, vermag insofern nicht zu überzeugen, als die Überprüfung der Eignung in Stufe 2 aus zeitlicher Hinsicht auch nur eine Momentaufnahme darstellt.
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III) Auch sind die Regelungen der EFS sowie der FPSO im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht als verfassungswidrig zu beanstanden.
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Die Hochschule darf aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit die Anforderungen eines Studiengangs bestimmen und die dazu erforderlichen Nachweise festlegen, wobei sie auch der Praktikabilität des Zulassungsverfahrens Rechnung tragen darf. Insoweit sind Pauschalierungen möglich, die eine Individualprüfung von einzelnen erworbenen Qualifikationen und beruflichen Schlüsselqualifikationen vermeiden (vgl. VG München, B.v. 6.2.2020 – M 4 E 19.5641 – juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 9.9.2014 – 7 CE 14.1059 – juris Rn. 23). Die Regelungen stellen keine unverhältnismäßige objektive Berufszulassungsschranke dar. Insbesondere stellen die Regelungen des Auswahlverfahrens keine unzulässige „Numerus-Clausus-Regelung“ oder eine zu starke Gewichtung der Durchschnittsnote der HZB, wie die Antragstellerpartei vorträgt, dar. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil die einzelnen fachspezifischen Noten bestimmter Fächer, auch bei der Antragstellerin, durchaus im Bewerbungsverfahren auf der 1. Stufe berücksichtigt werden. Daneben fließen zudem studiengangdienliche außerschulische Qualifikationen bzw. Zusatzqualifikationen in die Bewertung mit ein. Wie bereits oben ausgeführt, liegen für das Eignungsverfahren auch hinreichende Rechtsgrundlagen sowie eine normative Festlegung der maßgeblichen Zulassungskriterien vor.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1; § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5; 18.1 des Streitwertkataloges.