Titel:
Aberkennung des Ruhegehalts wegen Vorteilsannahme und Geheimnisverrat eines ehemaligen Polizeibeamten
Normenketten:
BayDG Art. 13, Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
BeamtStG § 24, § 33 Abs. 1, § 34 S. 3, § 37 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 1 S. 1
StGB § 20, § 21, § 331, § 332, § 353b Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 33 Abs. 5
LBG Art. 76
Leitsätze:
1. Ein Beamter, der gegen das Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter erforderlich ist. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Strafandrohung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet einen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Verwaltungsgerichte müssen bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die gebotene und angemessene Disziplinarmaßnahme gegen einen im Ruhestand befindlichen Polizeibeamten nach einer Verurteilung wegen Vorteilsannahme und Geheimnisverrat. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
(Landes) Disziplinarrecht, Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten, Datenabfragen bei INPOL, IGVP, Einwohnermeldeamt und KFZ-Register, Bestechlichkeit und Verschwiegenheitspflichtverstöße durch Datenweitergabe, Milderung durch eingeschränkte Steuerungs-/Einsichtsfähigkeit (abgelehnt), Polizeibeamter, Datenabfrage, Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Strafmaß, Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahme, Höchstmaßnahme, Aberkennung des Ruhegehalts, Schuldfähigkeit, Milderungsgründe, Geheimnisverrat
Fundstellen:
BeckRS 2024, 6550
FDArbR 2024, 006550
Tenor
I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt im Disziplinarklagewege die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, dem zur Last gelegt wird, sich unter anderem der Bestechlichkeit strafbar gemacht und gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen zu haben, indem er in siebzehn Fällen Daten an einen Bekannten herausgab und hierfür einmalig Geld annahm.
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1. Der am … 1957 geborene Beklagte ist seit Januar 2019 als Beamter auf Lebenszeit beim Freistaat B. im Ruhestand. Hinsichtlich seiner beamtenrechtlichen Laufbahn zunächst beim Bundesgrenzschutz und seit 1991 beim Freistaat B. im Polizeivollzugsdienst mit der letzten Beförderung mit Ernennung zum Polizeihauptkommissar im Jahr 2014 wird auf die Ausführungen in der Disziplinarklage sowie die beigezogene Personalakte Bezug genommen. Ebenso wird hinsichtlich der Leistungsprämien und Beurteilungen mit einer letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2017 und 7 Punkten verwiesen.
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Der Beklagte ist verheiratet, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung getrennt lebend und hat zwei erwachsene Söhne. Seit Juni 2021 werden 25% des monatlichen Ruhegehalts einbehalten. Zur Persönlichkeit des Beklagten wird neben der Personalakte auf ein vom damaligen Vorgesetzten erstelltes Persönlichkeitsbild vom 19. März 2021 Bezug genommen, zudem auf die Ausführungen der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 und die vorgelegten ärztlichen Unterlagen.
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Der Beklagte ist mit Ausnahme der gegenständlichen Vorwürfe weder disziplinarisch noch strafrechtlich vorbelastet. Aufgrund der im Disziplinarverfahren gegenständlichen Vorwürfe erging gegen den Beklagten am 16. November 2020 ein seit 10. Dezember 2020 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim – Az. 10 … mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten wegen Bestechlichkeit in Tatmehrheit mit siebzehn Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses.
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2. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde gegen den Beklagten durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd ein Disziplinarverfahren gemäß Art. 19 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) eingeleitet und zugleich im Hinblick auf die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen gemäß Art. 24 Abs. 1 BayDG ausgesetzt. Nach Übernahme des Verfahrens durch das Polizeipräsidium München mit Schreiben vom 17. November 2020 und erneuter Einleitungsverfügung eines Disziplinarverfahrens vom 7. Dezember 2020 wurde dem Beklagten gemäß Art. 22 BayDG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon dieser zunächst mit – den Vorwurf einräumenden und sich entschuldigendem – eigenem Schreiben vom 10. Januar 2021 und sodann Stellungnahme durch seinen Bevollmächtigten vom 12. Februar 2021 Gebrauch machte. Nach Vermerk über das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Art. 32 BayDG vom 26. Mai 2021 und Anhörung des Beklagten nahm der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben nochmals Stellung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Disziplinarverfahrens wird auf die beigezogenen Disziplinarakten des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd sowie des Polizeipräsidiums München Bezug genommen.
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3. Am 4. August 2021 hat der Kläger durch das Polizeipräsidium München als Disziplinarbehörde Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Disziplinarklage sowie die Stellungnahmen vom 28. August 2023 und 25. Oktober 2023 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 hat der Kläger durch die Vertreterin des Polizeipräsidiums München ergänzend ausgeführt, insbesondere zu einem aus Sicht des Klägers fehlenden Zusammenhang zwischen dem beklagtenseitig gezeichneten Persönlichkeitsbild mit psychischer Erkrankung und einem planvoll und bewusst begangenen Dienstvergehen. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit lägen nicht vor, zumal der Beklagte gegen leicht einsehbare Kernpflichten verstoßen habe.
das Ruhegehalt abzuerkennen.
8
Der Beklagte beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
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Der Beklagte hat im Disziplinarklageverfahren durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 24. September 2021, 19. Oktober 2021, 28. Juli 2023, 29. September 2023, 11. Oktober 2023 und 4. Dezember 2023 Stellung genommen. Dabei wurden die geständigen und sich entschuldigenden Einlassungen des Beklagten herausgestellt und wiederholt, ebenso sein ehrenamtliches Engagement sowie seine übermäßige Pflichterfüllung im Dienst. Der Beklagte habe nicht gewusst, dass Herr B. Mitglied bei den H. A. gewesen sei; es habe keine Unrechtsvereinbarung gegeben. Der Beklagte sei im Tatzeitraum überfordert und psychisch krank gewesen. Hierzu wird näher ausgeführt und ein Bericht über eine Krankenhausbehandlung in der Klinik … vom 10. Februar 2022 und Arztbriefe von Dr. … vom 26. Juli 2023, 2. Oktober 2023, 27. November 2023 und 30. November 2023 vorgelegt. Hierauf wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, bei dem Beklagten habe durch eine charakterliche Veränderung mit verstärktem Alkoholmissbrauch und weiteren Symptomen wie Schlafstörungen und zunehmend zwanghaftem Verhalten eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum vorgelegen.
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In der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 wurde die Ehefrau des Beklagten zum Persönlichkeitsbild des Beklagten als Zeugin gehört.
11
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinarakten, die Kopien der Strafakte der Staatsanwaltschaft Traunstein – Az. … – enthalten, und die Personalakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
12
Auf die Disziplinarklage des Klägers hin wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten gemäß Art. 13 BayDG erkannt. Der Beklagte hat in seiner noch aktiven Zeit als Polizeibeamter ein sehr schweres Dienstvergehen begangen, das die Höchstmaßnahme nach sich zieht. Dabei sieht das Gericht in der damaligen psychischen Verfassung des Beklagten keinen durchgreifenden Milderungsgrund.
13
Mängel im Disziplinarverfahren sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte hatte insbesondere hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
14
Dem Beklagten liegt nach den Ausführungen in der Disziplinarklage Folgendes zur Last:
15
„Der Beklagte war seit August 2013 bis zu seiner Pensionierung Ende Februar 2019 Polizeibeamter (PHK) bei der KPI …, K3. In dieser Funktion hatte er Zugriff auf die in den polizeilichen Datensystemen, insbesondere auch im INPOL und IGVP gespeicherten Daten. Darüber hinaus konnte er Einwohnermeldeamts- und Kfz-Halteranfragen durchführen.
16
Im Zeitraum Dezember 2015 bis Juni 2018 führte der Beklagte im Auftrag des zwischenzeitlich verstorbenen … B., der der Rockergruppierung der H. A. in Bonn angehörte, in mindestens 17 Fällen – ohne jeglichen dienstlichen Bezug – von seinem polizeilichen Arbeitsplatz bei der KPI …, … …, …, Abfragen in den polizeilichen Datensystemen durch, um Erkenntnisse über die von … B. angefragten Personen bezüglich Wohnort, Fahrzeugen und insbesondere INPOL/IGVP-Bestand etc. zu erhalten. Die Anfragen erfolgten von … B. dabei in der Regel per WhatsApp über sein Mobiltelefon, Rufnummer … Die aus seinen Abfragen erlangten Informationen und Daten gab der Beklagte sodann ohne Berechtigung von Rosenheim aus ebenfalls per WhatsApp über sein damaliges Mobiltelefon mit der Rufnummer … an … B. weiter, der sie seinerseits teilweise an unbekannte Dritte weiter gab. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
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1. Am 05.01.2016, 15:10 Uhr fragte … B. per WhatsApp Informationen zum Ehepaar S. …, geb. … …1963, und W.-S. …, geb. … …1973 bei dem Beklagten an. Er antwortete ihm hierauf am 06.01.2016: „S. …, geb. … …1963 in …, wh. … …, … …, keinerlei Bestand im INPOL. Folgende Fahrzeuge: Pkw Peugeot, Modell 307 amtl. Kz. … …, Kraftrad: Harley-Davidson, Kz. … und Anhänger, Kz. … … Ehefrau: W.-S. …, geb. … …1973 in …, wh. Wie Ehemann, keinerlei Bestand im INPOL, folgende Fahrzeuge: Opel Corsa Kz. … …, Kraftrad Harley-Davidson, Kz. … …!!“ [sic!]
18
2. Am 27.01.2016 fragte … B. den Halter des Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen: … …, an, woraufhin der Beklagte ihm am 28.01.2016 folgendes mitteilte: „Das Kz. ist zugelassen für einen Pkw Ford Focus, Farbe: Schwarz, Erstzulassung: 13.09.2004, Halterin: H. …, geb. … …1985 in …, wohnhaft: … … … … Person hat keinen Bestand!“
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3. Am 18.04.2016 verlangte … B. Informationen über Z. …, geb. … …1991 in … und S. …, geb. … …1984 in … sowie G. … …, geb. … …2003 in …, Tochter von G. … … geb. …1972 in …
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Bezüglich Z. teilte der Beklagte sodann … B. am 19.04.2016 mit: „Hat zwei Kriminalakten in … (LKA … und LKA …). Ich kann aber nicht erkennen – Warum? Kein Fahrzeug zugelassen!“
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Bezüglich S. …:“ Keinerlei Bestand – kein Fahrzeug zugelassen!“
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Und bezüglich … und … G.: „Die beiden G. haben keinerlei Bestand! Auf die G. … ist ein Fiat 500 zugelassen. Kz. … … Adresse: … … … … … Auf die Tochter ist altersbedingt noch kein Fahrzeug zugelassen! Ansonsten leider keine Erkenntnisse!“
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4. Am 26.06.2016 erkundigte sich … B. über … … … D., geb. … …1970.
24
Hierauf antwortete der Beklagte am 24.06.2016 u.a.: „Die Person hat keinen Bestand. Zu dieser Person war noch nie ein Fahrzeug zugelassen.“
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5. Am 30.06.2016 wurde die Person … J., geb. … …1984 angefragt.
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Am 04.07.2016 antwortete der Beklagte:
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„ … J., geb. … …1984 in …, hat keine Eintragungen. Letztes Fahrzeug war ein VW-Passat, amtl. Kz. … … Seit 10.11.2015 – Außer Betrieb. Adresse: … … … …“ [sic!]
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6. Am 5.7.2016 verlangte … B. Informationen über G., …, geb. … …1957.
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Am selben Tag antworteten der Beklagte ihm, u.a.: “Die Person schreibt man G. … …, geb. … …1957 in …, wh: … …, … … Die Person hat keinen Bestand. (…)“ [sic!]
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7. Am 10.08.2016 verlangte … B. Informationen zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: …
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Hierauf gab der Beklagte ihm am 10.08.2016 folgende Antwort: „Der Halter ist R. …, geb. … …1974 in …, wh. … …, … … Pkw Audi A6 in schwarz, Baujahr 2000, weibliche Person ist ohne Bestand!!“
32
8. Auf die Anfrage des … B. vom 05.10.2016 bezüglich … M., geb. …1991 antwortete der Beklagte am 07.10.2016:
33
„ … M., geb. …1991 in …, letzte bekannte Adresse: … … … …! Vorsicht! 40 Unterlagen – querbeet extrem auffällig – DIV. Sondervermerke!!!!!!“ [sic!]
34
9. Die Anfrage des … B. vom 25.10.2016 bezüglich B. …, geb. 06.04.1970 beantwortete der Beklagte am 26.10.2016 wie folgt:
35
„Der B. …, geb. 06.04.1970, wh. in der … … … … … … …, hat keinerlei Bestand! Kein Fahrzeug zugelassen, letzte Zulassung war ein Kleinkraftrad im Jahr 2011!“ [sic!]
36
10. Am 09.01.2017 erkundigte sich … B. über A., … geb. … …1975.“
37
Hierauf antwortete der Beklagte am 10.01.2017: „Bezüglich dem A. liegen gar keine Erkenntnisse vor! Auch im Ausländerzentralregister ist dieser nicht vermerkt!! Somit müsste dieser die deutsche Staatsangehörigkeit haben???“ [sic!]
38
11. Auf die Anfrage des … B. vom 02.02.2017 bezüglich L. …, geb. … …1971 antwortete der Beklagte am 02.02.2017:
39
„L. …, geb. …1971 in …, wh. … … … … … …, hat keinerlei Bestand!“ [sic!]
40
12. Hinsichtlich der Anfrage des … B. vom 13.03.2017 über W., … …, geb. … …1966, … …, … … antwortete der Beklagte am 19.03.2017:
41
„Hallo G., bezüglich dieser „Dame“ liegen keinerlei Erkenntnisse vor. Es ist auf diese Person ein Fahrzeug zugelassen: VW-Golf, amtl. Kz. … …, Erstzulassung: 01.06.2016, Farbe: schwarz, Kabrio-Limousine, fabrikneue Zulassung. Der Porsche Panamera ist seit dem 16.07.2014 zugelassen, Farbe: schwarz. Halter ist die Firma: … … … … … v. Rechtsanwälte S. und A. atL mit Sitz in der …- …- …, … …“
42
13. Am 29.05.2017 verlangte … B. Informationen über … R., geb. … …1964. Hierauf teilte der Beklagte ihm am 01.06.2017 folgendes mit:
43
„R. … wh. … 1, … …, hat 1 Eintrag (Leistungsbetrug im Jahr 2012). Auf der Person sind -6- Fahrzeuge und -1- Anhänger zugelassen!“ [sic!]
44
14. Eine weitere Anfrage des … B. vom 6.11.2017 bezüglich R. …, geb. …1987 beantwortete der Beklagte am 07.11.2017:
45
„ … R. …, geb. … …1987 in …Polen, Ersteinreise: 04.01.2013. Keinerlei Bestand! Fahrerlaubnis: FS-Nummer: …, FE-Nummer: … Ausstellungsdatum: 21.10.2016 Fahrerlaubnisklassen: AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, T durch die Stadt …“
46
15. Bezüglich der Anfrage des … B. vom 20.02.2018 zu F., … …, geb. … …1977 teilte der Beklagte … B. am 21.02.2018 Folgendes mit:
47
„Der F., geb. … …1977 in …, wh. … … … … …, hat kein Bestand! Folgende Fahrzeuge: Wohnmobil Fiat, amtl. Kz: … … – Roller Suzuki, amtl. Kz. … … – Krad Suzuki, amtl. Kz. … … – Kraftrad Suzuki, amtl. Kz. … … – Pkw Peugeot, amtl. Kz. … …“ [sic!]
48
16. Auf die Anfrage des … B. vom 09.04.2018 bezüglich der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen … … und … … antwortete der Beklagte am 10.04.2018: „… … – Halter ist Ö. …, geb. … …1982 in …, wh. … … … … DB E 220 CDI, Farbe: grau, Person ohne Bestand!su-ab496.“ [sic!]
49
Bezüglich dem Halter SU-AB 496 teilte der Beklagte ebenfalls am 10.04.2018 mit, dass Halter B. …, wohnhaft … … … … … sei. Es handle sich um einen Ford Focus, Farbe: grau; die Person sei ohne Bestand!
50
17. Eine weitere Anfrage des … B. vom 27.04.2018 hinsichtlich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen: … … beantwortete der Beklagte am 27.04.2018 wie folgt:
51
„Pkw Audi A3, Farbe: grau, Baujahr 08.04.1999, Halter: S. …, geb. … …1967 in …, wh. … … … … … Person ist ohne Bestand!“
52
Als Entlohnung für die Erteilung dieser dienstlichen Informationen zu den verschiedenen angefragten Personen ließ … B. dem Beklagten am 21.03.2017 per Post eine Zuwendung in Höhe von mindestens 100,00 € zukommen. Hierdurch wollte er auch erreichen, dass der Beklagte ihn weiterhin mit dienstlichen Informationen versorgen würde, was der Beklagte ihm nach Erhalt des Geldes auch zusicherte.“
53
(Auszug aus der Disziplinarklage)
54
Zudem steht (ergänzend) fest, dass der Beklagte auf die Zusendung des Geldes am 21. März 2017 mit einer Nachricht um 18:45 Uhr mit folgendem Wortlaut reagierte: „Hallo G., ich habe heute Deinen Brief erhalten! Vielen Dank! Ich stehe in Deiner Schuld! Soweit es mir möglich ist, werde ich Dich weiterhin unterstützen! Danke und eine schöne Zeit.“ Dabei wusste der Beklagte, dass Herr B. nicht (mehr) zur Bundespolizei gehörte, sondern ging davon aus, Herr B. benötige die Angaben für sein Sicherheitsunternehmen, seine Detektei. Von der Mitgliedschaft des Herrn B. bei den H. A. war dem Beklagten nichts bekannt.“
55
Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Indizwirkung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim in Verbindung mit den vorliegenden Akten, insbesondere dem Chatverkehr zwischen dem Beklagten und Herrn B. sowie den mehrfachen, geständigen Einlassungen des Beklagten. Soweit sich der Beklagte zu seinem Verhältnis zu Herrn B. eingelassen hat, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dem Beklagten die Mitgliedschaft von Herrn B. bei den H. A. nicht bekannt war.
56
Der Beklagte hat durch den ihm vorstehend zur Last gelegten Sachverhalt ein einheitliches Dienstvergehen nach § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) während seiner Zeit als aktiver Beamter begangen, das auch noch disziplinarisch verwertet werden kann (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a) BayDG).
57
Indem er auf die Anfragen von Herrn B. entsprechende Zugriffe auf INPOL, IGVP sowie das Einwohnermeldeamts- und KFZ-Register tätigte und Herrn B. die erlangten Daten weitergab, dabei von Herrn B. einmalig 100,- € entgegennahm und daraufhin mit der Nachricht vom 21. März 2021 reagierte, machte sich der Beklagte entsprechend der Ausführungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim der Bestechlichkeit nach § 332 StGB i.V.m. Geheimnisverrat nach § 353b StGB strafbar. Dadurch verstieß der Beklagte innerdienstlich gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Abs. 1 BeamtStG, die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und die Pflicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, keine Geschenke oder Vorteile für sich in Bezug auf das Amt anzunehmen, sowie die Pflicht zu ansehens- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG a.F..
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Der Beklagte handelte insoweit jeweils vorsätzlich. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
59
Da das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt als Polizeibeamter und in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten eingebunden gewesen ist, liegt ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2023 – 2 A 19.21 – UA Rn. 40 m.w.N.).
60
Soweit der Bevollmächtigte auf eine fehlende Unrechtsvereinbarung zwischen dem Beklagten und Herrn B. abstellt, vermag das Gericht dem jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme von 100,- € und der eindeutigen Antwort des Beklagte, er stehe in seiner Schuld und werde Herrn B. auch weiterhin unterstützen, nicht zu folgen.
61
Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens mit Würdigung der Umstände des Einzelfalls und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit ist auch angesichts des bisherigen dienstlichen Verhaltens des Beklagten und seines Persönlichkeitsbilds inkl. seiner psychischen Verfassung im Tatzeitraum als Gesichtspunkte der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG die Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts gemäß Art. 13 BayDG aufgrund vollständigen Vertrauensverlustes i.S.v. Art. 14 Abs. 2 BayDG geboten und angemessen.
62
Der Maßnahmebemessung liegen dabei die in Art. 14 BayDG genannten und in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2021 – 16a D 19.989 – beck-online Rn. 83 f.) bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris; U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 61; U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992 – juris Rn. 34) entwickelten Kriterien zugrunde.
63
1. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist die Schwere des Dienstvergehens.
64
a) Dabei eröffnet vorliegend bereits die Strafandrohung – mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 332 StGB bzw. § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB –, wodurch der Gesetzgeber einen allgemeinen Unwertgehalt des Verhaltens zum Ausdruck gebracht hat, einen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24/16 – juris Rn. 14).
65
b) Der Strafzumessung kommt zwar an sich allein strafrechtliche Bedeutung zu. Allerdings ist vorliegend durchaus in den Blick zu nehmen, dass in Fällen der Bestechlichkeit gemäß § 24 BeamtStG bei einer verhängten Freiheitsstrafe durch ein Strafurteil von mindestens sechs Monaten ein Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes eintritt. Hier hat der beamtenrechtliche Gesetzgeber durchaus an die Strafzumessung angeknüpft und bringt die besondere Schwere einer solchen Straftat zum Ausdruck (vgl. auch VG Wiesbaden, U.v. 15.11.2021 – 28 K 1239/19.WI.D – juris Rn. 347 a.E.).
66
c) Die absolute Unbestechlichkeit der Beamten gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer geordneten Amtsführung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 42 BeamtStG / Rn. 11). Sie kann als wesentliche ethische Grundlage des Berufsbeamtentums angesehen werden. Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu (VG Wiesbaden, U.v. 15.11.2021 – 28 K 1239/19.WI.D – juris Rn. 347). Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, also als Organ des Staates, erforderlich ist (VG Wiesbaden, a.a.O.). Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht. Im Falle der Bestechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet (VG Wiesbaden, a.a.O.).
67
Die Verschwiegenheitspflicht ist ebenso eine Hauptpflicht der Beamten Sie gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG); ihr kommt Verfassungsrang zu (BVerwG, U.v. 2.3.2023 – 2 A 19.21 – UA Rn. 46). Bei Beamten, zu deren funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, zählt sie zu den Kernpflichten (VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.9.2022 – DB 16 S 530/21 – beck-online Rn. 69 m.w.N.) Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist ein erheblicher Treuepflichtverstoß, der geeignet sein kann, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. m.w.N.).
68
Zwar lassen sich aufgrund der großen Spannbreite von Dienstvergehen der vorliegenden Art keine festen Regeln für eine Disziplinarmaßnahme bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht aufstellen (BayVGH, U.v. 24.5.2023 – 16a D 20.2247 – beck-online Rn. 49, 56; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 5.10.2020 – 10 M 4/20 – beck-online Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 69). Die Schwere eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit – wie sie hier im Mittelpunkt steht – richtet sich, was die objektive Handlung anbelangt, zum einen nach dem Grad der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dieser wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung beeinflusst, welche die Bedeutung der Geheimhaltung widerspiegeln. Die Bewertung der Pflichtverletzung wird zum anderen durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. m.w.N.). Dies gilt insbesondere für einen Polizeibeamten, zu dessen Aufgaben in besonderem Maße die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehört (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. m.w.N.).
69
Folglich wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen, namentlich nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme, regelmäßig (erst) dann die Höchstmaßnahme ausgesprochen, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Straftaten im Amt (insbesondere Bestechlichkeit) oder sonstige erschwerende Umstände hinzutreten (vgl. VGH BadenWürttemberg, a.a.O. Rn. 70 m.w.N.; OVG Münster, U.v. 29.9.2021 – 3d A 148/20.O – beck-online Rn. 58; vgl. auch VG Magdeburg, B.v. 29.7.2020 – 15 B 7 /20 – beck-online Rn. 27; VG Trier, B.v. 20.7.2010 – 3 L 329/10.TR – juris Rn. 23 m.w.N.). Dies dürfe jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass es neben der Weitergabe interner Informationen stets eines weiteren Pflichtenverstoßes bedürfte, um die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen (VGH Baden-Württemberg, a.a.O). Auch ohne zusätzlichen Pflichtverstoß des Beamten könne die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Sanktion auf die Weitergabe polizeiinterner Informationen sein. Insoweit sei insbesondere von Bedeutung, ob es sich um besonders schützenswerte Informationen handelt, ob durch die Offenbarung eine besondere Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens der Polizei eingetreten ist, ob Ermittlungen gefährdet wurden oder werden konnten oder ob es zu einer Gefährdung für Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gekommen ist. Auch das Verhalten des Beamten selbst sei insoweit von Bedeutung, etwa die Motivation, die Anzahl der Verstöße und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Erforderlich sei eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
70
Das OVG Münster verweist im Urteil vom 25. August 1999 darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht wenigstens bei der Annahme von barem Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße Geschenkannahme im Sinne von § 76 des LBG grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und von dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise abgesehen habe, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorlagen (OVG Münster, U.v. 25.8.1999 – 6d A 1552/98.O – juris Rn. 3 ff. m.w.N.), und hat sich dem angeschlossen.
71
d) An diesen Maßstäben gemessen, ist vorliegend bei Würdigung der Einzelfallumstände von einer Schwere auszugehen, die die Höchstmaßnahme begründet.
72
Durch die Entgegennahme des Geldes und daraufhin getätigte Äußerung des Beklagten, er stehe in der Schuld von Herrn B. und werde ihn weiterhin unterstützen, ist zur Überzeugung des Gerichts die Schwelle zur Bestechlichkeit überschritten. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass selbst bei strafrechtlicher Einstufung (nur) als Vorteilsannahme nach § 331 StGB angesichts der nachfolgenden weiteren Erwägungen insoweit die strafrechtliche Einstufung nicht ausschlaggebend ist.
73
Vielmehr handelt es sich um sehr schwer wiegende Einzelfallumstände. Dabei wird zugunsten des Beklagten unterstellt (s.o.), dass dieser keine Kenntnis von dem Zusammenhang ins Rockermilieu hatte. Der Beklagte hat aber als Polizeibeamter gehandelt. Die unbefugte Offenbarung polizeilicher Daten wiegt schwer (BayVGH, U.v. 24.5.2023 – 16a D 20.2247 – beck-online Rn. 50; vgl. zuvor). Es liegt nicht nur ein einzelner Pflichtenverstoß vor, sondern über einen längeren Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2018 siebzehn Verstöße und damit eine nahezu systematische Informationsweitergabe (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O. Rn. 27; VG Münster, U.v. 12.11.2019 – 13 K 1810/19.O – beck-online Rn. 59)). Neben Dauer und Umfang wiegt schwer, dass der Beklagte gerade auftragsgemäß handelte und diese Aufträge zeitnah abarbeitete. Der Beklagte war für Herrn B. eine verlässliche Informationsquelle. Der Pflichtenverstoß erfolgte nicht beiläufig im Rahmen eines besonderen Näheverhältnisses unter Freunden oder Familie (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 75). Dabei hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung bereits die Eigenart des Chats zwischen dem Beklagten und Herrn B. herausgestellt, der den Beklagten deutlich als eine Art Befehlsempfänger erkennen lässt. Dieser Chat ist neben einzelnen Memes eindeutig auf eine Auftragserteilung und Beantwortung ausgelegt. Die Aufträge stehen im Mittelpunkt, nicht etwa die persönliche Beziehung zwischen den beiden. Das Gericht kann dem Beklagten nur eingeschränkt folgen, dass die beiden – als Taucher – eng und kameradschaftlich miteinander verbunden gewesen seien. Eine Verbundenheit außerhalb der Rechercheaufträge lässt der Chat zumindest nicht wirklich erkennen. Auch wusste der Beklagte anscheinend wenig über die genaue Betätigung des Beklagten, der durch seine Angaben bei WhatsApp („…“ und „…“) jedenfalls kein Geheimnis um die Zugehörigkeit zu den H. A. machte. Dem Beklagten war aber hingegen bekannt, dass Herr B. nicht mehr bei der (Bundes) Polizei war und er die Daten somit unbefugt an Dritte gab. Für das Gericht ist gerade nicht ersichtlich, dass bei dem Beklagten ein besonderer, von Herrn B. ausgelöster Druck bestanden hätte, den Aufträgen von Herrn B. nachzukommen, wie er womöglich mitunter unter Freunden/Bekannten mit direkten persönlichen Begegnungen (z.B. am Stammtisch, bei gemeinsamen Hobbies etc.) oder in der Familie aufkommen mag. Auch lag keine einmalige, plötzlich entstandene Versuchungssituation, wie etwa im Rahmen eines plötzlichen Telefonanrufs und sofortiger Reaktion, vor, die zu einem gewissen Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit hätte führen können (vgl. OVG Münster, U.v. 29.9.2021 – 3D A 148/20.O – beck-online Rn. 71). Selbst als der Beklagte das Geld – ungefragt – zugeschickt erhielt, beendete der Beklagte nicht sein pflichtwidriges Verhalten, sondern gesteht sogar ein, sich in einer „Schuld“ gegenüber dem Auftraggeber zu befinden.
74
Dabei wurden vom Beklagten nicht nur Einwohnermeldedaten oder KFZ-Halter-Daten herausgegeben, sondern auch Informationen auch dem INPOL oder IGVP. Dabei kommt auch sog. Negativauskünften eine Rolle zu, da das Wissen darüber, dass in den polizeilichen Systemen keine Erkenntnisse gespeichert sind, gerade im Auf- und Ausbau organisierter krimineller Strukturen von besonderem Interesse sein kann (vgl. hierzu auch VG Münster, U.v. 12.11.2019 – 13 K 1810/19.O – beck-online Rn. 61).
75
Von der Schwere des Dienstvergehens ausgehend, ist somit die Höchstmaßnahme indiziert.
76
2. Der Schwere des Dienstvergehens stehen keine derart ins Gewicht fallenden mildernden Gesichtspunkt gegenüber, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre.
77
a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte bei Begehung des Dienstvergehens nicht vermindert schuldfähig war.
78
(1) Maßgeblich für die Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit im Disziplinarrecht sind nach ständiger Rechtsprechung die §§ 20, 21 StGB (vgl. VG Wiesbaden, a.a.O. Rn. 360 m.w.N.). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich einschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat unter Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.
79
Im Disziplinarrecht ergibt sich die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB aus der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten (BVerwG, B.v. 15.7.2019 – 2 B 8/19 –, juris Rn. 11). Die Erheblichkeitsschwelle für eine als Milderungsgrund im Disziplinarverfahren zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit hängt somit davon ab, wie selbstverständlich, sofort einsehbar und einfach zu befolgen die verletzte Dienstpflicht ist; sie liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt ist (BVerwG, B.v. 21.12.2021 – 2 B 50.21 – beck-online Rn 12).
80
(2) Vor dem Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend von einer entsprechend sehr hohen Schwelle auszugehen.
81
Der Beklagte hat – wie dargestellt – gegen die essentiellen Haupt- und Kernpflichten als Polizeibeamter im Umgang mit vertraulichen Daten verstoßen und sich in strafrechtlich relevanter Weise (bestechlich) gezeigt. Schon durch die Schwere des Dienstvergehens (s.o.) ist von einer hohen Schwelle auszugehen, die durch die Selbstverständlichkeit der vom Beklagten verletzten Dienstpflichten aber noch erhöht wird. Dass sich das Verhalten des Beklagten als dienstpflichtwidrig darstellte, war nicht nur dem Beklagten selber, sondern dürfte jedem Polizeibeamten klar sein.
82
(3) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht oder nur eingeschränkt fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen und danach zu handeln, sind demgegenüber nicht ersichtlich.
83
Im Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim finden sich keine Ausführungen in Bezug auf eine verminderte Schuldfähigkeit.
84
Soweit der Beklagte hierzu im Disziplinarklageverfahren vorgetragen hat und Arztbriefe vorgelegte, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bedurfte es insoweit nicht, so dass das Gericht der Beweisanregung des Bevollmächtigten des Beklagten keine Folge gab.
85
aa) Soweit im Arztbrief vom 30. November 2023 von einer „reflexartige[n], unbedacht spontane[n] Handlungsweise“ die Rede ist, vergleichbar auch im Arztbrief vom 27. November 2023, lag eine solche gerade bei der Tatbegehung nicht vor. Siebzehn Abfragen im Zeitraum Dezember 2015 bis Juni 2018 auf schriftliche Anfrage per WhatsApp und Beantwortung per WhatsApp, oftmals erst am folgenden Tag, stellen kein reflexartiges, spontanes Handeln dar und sind insoweit schon nicht von den ärztlichen Ausführungen umfasst. Die Antwort des Beklagten auf das erhaltene Geld belegt, dass der Beklagte bewusst handelte, indem er die Abfragen tätigte und Daten herausgab.
86
Dabei kann aus Sicht des Gerichts durchaus unterstellt werden, dass beim Beklagten wie ärztlich angegeben „Perfektionismus und Helfersyndrom“ vorliegen. Allerdings hat die Ehefrau des Beklagten in der mündlichen Verhandlung deutlich herausgestellt, dass der Beklagte seine Arbeit und Diensterfüllung über alles stellte und dabei selbst die Söhne und die Ehefrau deutlich zurückstellte. Wenn aber der Beklagte seine eigenen Bedürfnisse und insbesondere die der Ehefrau und seiner Söhne derart gegenüber der Diensterfüllung zurückstellen konnte, ist für das Gericht kein Anhaltspunkt ersichtlich, warum der Beklagte gegenüber den Anfragen von Herrn B. keine Steuerungsfähigkeit besessen haben soll. Hierzu fehlt es auch an jeglichem Vortrag.
87
Aus den Diagnosen im Arztbrief vom 26. Juli 2023 der akuten, gravierenden Belastungsstörung, mittelgradigen depressiven Störung und spezifisch dienstbezogenen Angststörung, im Arztbrief vom 2. Oktober 2023 zusätzlich der gemischt gedanklich und handlungsbezogenen Zwangsstörung und im Arztbrief vom 30. November 2023 benannten posttraumatische Belastungsstörung mit gedanklich sowie aktionell gemischt gestalteter Zwangsstörung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nur eine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in die Verletzung seiner Haupt- und Kerndienstpflichten durch sein Verhalten gehabt habe. Der – zeitlich dem Tatzeitraum nächste – Arztbrief der Klinik ChiemseeWinkel vom 10. Februar 2022 diagnostiziert eine mittelgradige depressive Episode und beschreibt den Beklagten gerade als bewusstseinsklar und allseits orientiert.
88
Anhaltspunkte für eine – angesichts der Schwere des Dienstvergehens und derart leicht einsehbaren Dienstpflicht(verletzung) hochschwelligen – Annahme einer mildernden verminderten Schuldfähigkeit lassen sich dem nicht entnehmen.
89
b) Auch unterhalb der Schwelle einer verminderten Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB kann eine krankhafte Beeinträchtigung ggf. mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2023 – 2 A 19.21 – UA Rn. 65 m.w.N.; OVG Münster, U.v. 29.9.2021 – 3d A 148/20.O – beck-online Rn. 85 m.w.N.) und bedarf es insoweit einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. So dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines „anerkannten“ Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen – im Zusammenwirken mit anderen Umständen – zu erfüllen (BVerwG, B.v. 20.12.2013 – 2 B 35.13 – beck-online Ls.1 sowie Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, die Verwaltungsgerichte müssten bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten („klassischen“) Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden. Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise „abgetan“ werden. Dabei müssen die Milderungsgründe jedoch umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 – 2 WD 10.18 – beck-online Rn. 44 m.w.N. sowie die obigen Ausführungen zur Erheblichkeitsschwelle, z.B. BVerwG, B.v. 21.12.2021 – 2 B 50.21 – beck-online Rn. 12).
90
Die sich aus den Arztbriefen und der Schilderung der Ehefrau des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wie auch dem Vortrag des Beklagten selber ergebene psychische Verfassung im Tatzeitraum und dessen „charakterliche Veränderung“, so die Formulierung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, lassen die Schwere des Dienstvergehens auch bei nochmaliger Betrachtung der Einzelfallumstände nicht in einem durchgreifend mildernden Licht erscheinen.
91
Der Beklagte mag sich in einer länger andauernden Belastungs- und Überforderungssituation bis hin zu teilweise zwanghaftem Verhalten befunden haben. Die perfektionistische Diensterfüllung und nach Aussage der Ehefrau sogar Angst vor dienstlichem Versagen oder unzureichender Diensterfüllung waren jedoch insoweit der Antreiber des Beklagten. Gerade dem handelte der Beklagte hingegen durch sein Dienstvergehen aber eklatant zuwider. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten genannten „Schlafstörungen und deutlich exzessive[r] private[r] Alkoholgenuss“ lassen ebenso wie die genannte „Veränderung seiner Persönlichkeit hin zu einer reizbaren und aggressiven Person“ keinen Zusammenhang zum mehrjährig, bewusst planvollen dienstpflichtwidrigen Handeln erkennen, dass dieses Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte. Das Gericht schließt sich daher den zutreffenden Ausführungen der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung an. Weiteren Ermittlungen zur psychischen Verfassung des Beklagten im Tatzeitraum bedurfte es daher ebensowenig wie zu der Frage der Motivation des Beklagten für sein Dienstvergehen.
92
c) Von einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat i.S.d. Rechtsprechung kann schon angesichts des langen Zeitraums und der Vielzahl der Verstöße sowie des bewusst planvollen Handelns nicht mehr die Rede sein (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2023 – 2 A 19.21 – UA Rn. 54; BayVGH, U.v. 24.5.2023 – 16a D 20.2247 – beck-online Rn. 70; OVG Münster, U.v. 29.9.2021 – 3d A 148/20.O – beck-online Rn. 70f. m.w.N.).
93
d) Auch der Milderungsgrund der Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase im Tatzeitraum ist vorliegend nicht einschlägig. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten auf die damalige Krebserkrankung seiner Ehefrau verweist, begründet dies noch nicht die Annahme dieses in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes. Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, U.v. 29.9.2021 – 3d A 148/20.O – beck-online Rn. 77f. m.w.N.). Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt (OVG Münster, a.a.O. m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Pflichtenverstoß ist gerade nicht die Folge bzw. Ausfluss der damaligen Lebensphase des Beklagten gewesen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 24.5.2023 – 16a D 20.2247 – beck-online Rn. 71). Vielmehr hat die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung deutlich herausgestellt, dass der Beklagte seinen Dienst und seine Pflichterfüllung über alles, insbesondere auch über die Besuche im Krankenhaus bei ihr etc. stellte. Der Beklagte zeigte im Tatzeitraum kein auffälliges dienstliches Verhalten; seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt und der Beklagte konnte seine dienstlichen Pflichten uneingeschränkt erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2023 – 16a D 20.2247 – beck-online Rn. 71).
94
e) Dem Beklagten ist zu Gute zu halten, dass er sein Fehlverhalten vollumfänglich eingeräumt und sich mehrfach entschuldigt hat. Dies entlastet ihn jedoch angesichts der enormen Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Ansehens- und Vertrauensverlustes nicht durchgreifend und vermag das durch das strafbare Verhalten zerstörte Vertrauen nicht wiederherzustellen (vgl. OVG Münster, U.v. 29.9.2021 – 3d A 148/20.O – beck-online Rn. 94 f.).
95
f) Soweit der Beklagte disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet ist, stellt dies an sich eine Selbstverständlichkeit und ein sozial zu erwartendes Verhalten dar und kann sich damit nicht maßgeblich entlastend zu seinen Gunsten auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2020 – 16a D 18.1038 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 2.3.2023 – 2 A 19.21 – UA Rn. 53 m.w.N.).
96
g) Auch die Leistungsprämien und Beurteilungen und das dienstliche und ehrenamtliche Engagement des Beklagten verbunden mit dem positiven Persönlichkeitsbild des damaligen Dienstvorgesetzten vermögen nicht, für sich genommen dem vollständigen Vertrauensverlust entgegenzuwirken. Selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen ist eine langjährig pflichtgemäße Dienstausübung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09. 3029 – juris Rn. 96). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Ehefrau des Beklagten dargestellten Belastungssituation auf der Dienststelle.
97
Die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme ist auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat einen vollständigen Vertrauensverlust durch seinen Dienstherrn und der Allgemeinheit durch sein Dienstvergehen herbeigeführt. Es ist angesichts der Ansehens- und Vertrauensschädigung des Vertrauens der Allgemeinheit in das Berufsbeamtentum, insbesondere die Integrität und Unbestechlichkeit der Polizei nicht vertretbar, dass der Beklagte nach einem Dienstvergehen derartiger Schwere noch weiterhin Ruhegehalt bezieht. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist vielmehr die geeignete, aber auch erforderliche und angemessene Disziplinarmaßnahme, um auf das sehr schwere Dienstvergehen zu reagieren.
98
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.