Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.01.2024 – 22 ZB 23.1018
Titel:

Erhöhung einer bereits gewährten Corona-Hilfe (Überbrückungshilfe III)

Normenketten:
BayHO Art. 53
Überbrückungshilfe III Nr. 3.1 lit. n S. 1
Leitsätze:
1. Zuwendungen in Form von Corona-Hilfen gewährt der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Art. 53 BayHO als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderfähigkeit einer Maßnahme richtet sich dem materiellen Recht folgend nach der Verwaltungspraxis der Behörde, sodass der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe III), ständige Förderpraxis, entscheidungserheblicher Zeitpunkt, Corona-Hilfe, Überbrückungshilfe III, Erhöhung, maßgeblicher Zeitpunkt, Förderfähigkeit, Fitnessstudio, Hygienekonzept, Bodenbelag
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 26.04.2023 – Au 6 K 22.325
Fundstellen:
BayVBl 2025, 26
BeckRS 2024, 649
LSK 2024, 649

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. April 2023 – Au 6 K 22.325 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 27.250,87 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Erhöhung der bereits gewährten Corona-Überbrückungshilfe III um zusätzliche 27.250,87 € weiter.
2
Die Beklagte gewährte der Klägerin, die ein Fitnessstudio betreibt, mit Bescheid vom 10. Januar 2022 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 396.732,22 € gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleinere und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Bei der geltend gemachten Reparatur eines Reinigungsgeräts handle es sich um keine Hygienemaßnahme. Die Kosten für den Austausch von Bodenmatten, von Polstern sowie der Fugen in den Duschen seien nicht coronabedingt verursacht und daher nicht förderfähig. Entsprechendes gelte für die Kostenpositionen Austausch von Polsterungen an Fitnessgeräten und Austausch des Teppichbodens, die „nicht aufgrund der (Vorschriften zur Eindämmung der) Pandemie entstanden“ seien. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen seien nur zur Umsetzung von (schlüssigen) Hygienekonzepten förderfähig. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen.
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Die gegen die Versagung der Überbrückungshilfe gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2023 ab. Ein Anspruch auf Bewilligung folge nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die den Antrag auf der Grundlage der von der Klägerin gemachten Angaben zu Recht teilweise abgelehnt habe. Es liege kein atypischer Ausnahmefall vor. Der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung für die geltend gemachten Aufwendungen sei auch nicht als gleichheitswidriger oder willkürlicher Verstoß zu werten.
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Ihren fristgerecht gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung stützt die Klägerin auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 2.) liegen nicht vor bzw. sind bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils legt die Klägerin nicht dar.
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Die in Streit stehenden Zuwendungen gewährt der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Art. 53 BayHO als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021 (Az. PGÜ-3560-3/2/304, BayMBl. 2021 Nr. 132) – im Folgenden Richtlinie. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe in Höhe von 27.250,87 € besteht. Es hat unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich der Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderfähigkeit einer Maßnahme dem materiellen Recht folgend nach der Verwaltungspraxis der Beklagten richte (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 15; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14 m.w.N.) und dass danach hier der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich sei. Auf der Grundlage des Tatsachenvortrags im Verwaltungsverfahren sei es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte hinsichtlich des Austausches der Polster und der Bodenmatten sowie der Erneuerung der Verfugungen in den Duschen die Ursächlichkeit durch die Vorschriften zur Corona-Pandemie und damit die Förderfähigkeit verneint habe. Entsprechendes gelte für die Kosten der Reparatur des Reinigungsgeräts. Die Beklagte habe den Zusammenhang mit der Pandemie – entsprechend ihrer Verwaltungspraxis, auf die maßgeblich abzustellen sei (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris Rn. 10) – als nicht ausreichend ansehen dürfen. Auch bauliche Maßnahmen – wie den Austausch von Bodenbelägen – sehe die Beklagte nach der von ihr dargelegten Verwaltungspraxis nicht generell als förderfähig an, sondern nur zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Sie differenziere zudem danach, ob eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung über eine vorläufige Überbrückung und damit über den Förderzweck – der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz – hinaus vorliege oder nicht. Auf der Grundlage der Erklärungen der Klägerin im Antragsverfahren, die auf Nachfrage lediglich ausgeführt habe, im Juni 2021 sei für 22.067,54 € der Teppich im ganzen Bereich ausgetauscht worden, erweise sich die Ablehnung der Förderung nicht als ermessensfehlerhaft. Die Klägerin sei dadurch ihrer Verpflichtung zur Beibringung unmissverständlicher Angaben nicht hinreichend nachgekommen. Ob die Beklagte die Ausführungen so habe verstehen dürfen, dass der bisherige Teppichboden durch einen neuen Teppichboden ersetzt worden sei, könne dabei dahinstehen. Weitere Erläuterungen zu dieser Maßnahme seien jedenfalls erst nach Erlass des Ablehnungsbescheides gemacht worden und daher nicht mehr zu berücksichtigen.
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1.1 Diesbezüglich wendet die Klägerin ein, die maßgebliche Rechnung, aus der hervorgehe, dass der Teppichboden durch Bodenfliesen ersetzt worden sei, sei bereits im Antragsverfahren vorgelegt worden, was der Beklagtenbevollmächtigte in der Klageerwiderung eingeräumt habe. Diese Information sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, so dass die Beklagte fälschlicherweise von einer Ersetzung durch einen anderen Teppichboden ausgegangen sei. Unter Beachtung des Rechnungsinhalts sei sie zumindest verpflichtet gewesen, erneut nachzufragen. Auch habe sie verkannt, dass einem Fitnessstudio die Schließung gedroht habe, wenn die dort vorhandenen Böden aus hygienischen Gründen als ungeeignet angesehen worden seien, so dass die Maßnahme – der Einbau eines geeigneteren Bodenbelags – der Existenzsicherung gedient habe. Darin seien beachtliche Ermessensfehler zu sehen.
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Die Begründung des Verwaltungsgerichts zieht die Klägerin dadurch nicht in Zweifel. Sie verkennt bereits, dass es nach den Urteilsgründen nicht darauf ankommt, wie die Beklagte die im Verwaltungsverfahren gemachte Angabe, es habe ein „Austausch“ des Teppichs stattgefunden, verstehen durfte. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es zu dem nach der Verwaltungspraxis maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung an der Darlegung fehlte, dass die Umbaumaßnahme der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts diente (vgl. dazu auch Richtlinie Nr. 3.1 Buchst. n Satz 1 und die Antwort Nr. 14 auf Frage 2.4 [„Welche Kosten sind förderfähig?“] i.V.m. Anhang 4 der häufig gestellten Fragen – FAQs – zur Überbrückungshilfe III, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html). Damit war eine nach der Verwaltungspraxis der Beklagten erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt. Ein solches Konzept geht im Übrigen auch nicht aus der von der Klägerin im Klageverfahren als Anlage K6 zum Schriftsatz vom 9. Februar 2022 vorgelegten Rechnung vom 16. August 2021 hervor. Dieser lässt sich lediglich die Verlegung von Feinsteinzeug-Bodenfliesen im Zeitraum von 21. Juni bis 30. Juni 2021 entnehmen. Angaben zum Hygienekonzept im klägerischen Betrieb finden sich dagegen nicht. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin erstmals im Zulassungsverfahren erhobene Behauptung, diese Rechnung sei bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden, nicht verifizierbar ist. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich in der Behördenakte keine Rechnungsbelege finden. Ebenso wenig kann der dort dokumentierten Korrespondenz ein Hinweis darauf entnommen werden, dass derartige Unterlagen bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden wären. Die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 23.3.2022, S. 41 der Akte des Verwaltungsgerichts), auf die sich die Klägerin im Wesentlichen stützt, legen dies ebenfalls nicht nahe. Sie können vielmehr ohne Weiteres als Bezugnahme auf die Vorlage dieser Rechnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verstanden werden.
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Auf die generelle Eignung von bestimmten Bodenbelägen zur Verbesserung der Hygiene kommt es ebenfalls nicht an. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, im Verwaltungsverfahren darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Austausch des Teppichbodens gegen einen Fliesenboden als förderfähige Maßnahme anzusehen war. Hierzu hätte sie im Übrigen im Rahmen der in den Behördenakten dokumentierten Nachfragen hinreichend Gelegenheit gehabt, in denen unter Verweis auf die FAQs auch um Erläuterung der Maßnahme gebeten wurde, der der Austausch gedient habe. Dazu hat sie jedoch lediglich ausgeführt, im Juni sei der Teppich im ganzen Bereich ausgetauscht worden, ohne nähere Angaben zu einem dahinterstehenden Hygienekonzept zu machen. Warum die Beklagte vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen sein soll, erneut nachzufragen, erschließt sich nicht.
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1.2 Soweit sich die Klägerin auf einen Gleichheitsverstoß beruft, weil der Einbau anderer Arten von Bodenbelägen förderfähig gewesen sei, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach der vom Verwaltungsgericht festgestellten, den Förderrichtlinien entsprechenden und von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Verwaltungspraxis wurden bauliche Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen nur gefördert, wenn diese der Umsetzung von Hygienekonzepten dienten. Dabei wurde allerdings nur der Ersatz durch gleichwertige Bodenbeläge, nicht aber durch einen höherwertigen Belag, als förderfähig angesehen. Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Verwaltungsverfahren keine hinreichenden Angaben dazu gemacht wurden, dass der Austausch des Bodenbelags dazu diente, ein Hygienekonzept umzusetzen, kommt es auf die sich anschließende Frage der Abgrenzung zwischen gleichwertigen und höherwertigen Bodenbelägen sowie auf die im Zulassungsverfahren aufgeworfenen Fragen einer Ungleichbehandlung nicht an. Im Übrigen kann dem Urteil – entgegen dem Vortrag im Zulassungsverfahren – nicht entnommen werden, dass die Förderfähigkeit auf bestimmte Materialien beschränkt worden wäre. Soweit dort Laminat als Beispiel erwähnt wird, dient dies lediglich der Veranschaulichung der Abgrenzung zwischen gleich- und höherwertigen Bodenbelägen.
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1.3 Schließlich hält die Klägerin das ausnahmslose Abstellen auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit ihres Vortrags für rechtswidrig und willkürlich. Es sei ihr bei Antragstellung nicht möglich gewesen, zu beurteilen, welche Begriffe sie bei der Beschreibung der Maßnahmen nicht habe verwenden dürfen, um eine Ablehnung zu vermeiden. Mit diesem Vorbringen entkräftet sie jedoch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 15; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14 m.w.N.), wonach – dem materiellen Recht folgend – auf die Verwaltungspraxis der Beklagten abzustellen ist. Dass danach hier der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich ist, hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert bestritten. Schließlich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es nicht entscheidend auf die Verwendung bestimmter Begrifflichkeiten bei der Antragstellung ankommt, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorlagen, was hier zu verneinen sei.
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2. Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt auf Grundlage des klägerischen Vortrags ebenfalls nicht in Betracht.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und deren Beantwortung daher über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 28.1.2019 – 15 ZB 17.1831 – juris Rn. 30 m.w.N.).
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Es fehlt hier an der Formulierung einer für die Entscheidung dieses Verfahrens erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage. Mit ihrem Zulassungsvorbringen kritisiert die Klägerin nur generell, dass sich das Verwaltungsgericht an der Verwaltungspraxis der Beklagten orientiert und den Zeitpunkt des Bescheiderlasses als den maßgeblichen angesehen habe. Eine im Berufungsverfahren zu klärende Frage ergibt sich daraus nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG. Maßgeblich ist insofern der Klageantrag, der die bezifferte Geldleistung zum Gegenstand hat. Dass dieser in der Summe nicht den dargelegten Einzelpositionen entsprechen mag, spielt angesichts der eindeutig bezifferten Antragstellung keine Rolle.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.