Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.01.2024 – 22 C 23.1773
Titel:

Gewährung einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen wegen Corona – Phase III

Normenketten:
ZPO §§ 114 ff.
BayVwVfG Art. 26 Abs. 2
Überbrückungshilfe III Nr. 8 S. 2 lit. a, lit. b, lit. d, lit. e
Leitsätze:
1. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist bei Gewährung einer Überbrückungshilfe nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern derjenige der Behördenentscheidung, nach dem die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden, wobei zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes auf das materielle Recht abzustellen ist, das hier insbesondere der Verwaltungspraxis der Beklagten zu entnehmen ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung folgt, dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren unbeachtlich sind. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Zuwendungsverfahren ist auch die über die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG hinausgehende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben zu berücksichtigen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Überbrückungshilfe III, Antragsberechtigung, erforderliche Nachweise, falsche Angabe bei Antragstellung, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Überbrückungshilfe, Phase III, Corona, Neustarthilfe, Mitwirkungspflicht, Sorgfaltspflicht
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 13.09.2023 – M 31 K 22.2819
Fundstelle:
BeckRS 2024, 648

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. September 2023 – M 31 K 22.2819 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde seinen erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage weiter, die der Sache nach auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Überbrückungshilfe III in Form von Neustarthilfe gerichtet ist.
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Unter dem 30. Oktober 2021 beantragte der Kläger im Wege einer Direktantragstellung die Gewährung einer Neustarthilfe nach der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) vom 18. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 132), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 25) (im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie), für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 in Höhe eines Betrags von 7.500 €. Mit elektronischer Nachricht vom 27. Dezember 2021 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der bayerischen Finanzverwaltung die im Antrag angegebene Steuernummer nicht bekannt sei, und bat ihn um Übermittlung eines Nachweises der beim Finanzamt hinterlegten Angaben zu Firmenname, Steuernummer und IBAN, wobei alle benötigten Angaben aus einem Beleg vollständig erkennbar sein sollten. Unter dem 30. Dezember 2021 teilte der Kläger der Beklagten eine Steuernummer mit, die von der im Antrag angegebenen Steuernummer abwich, und legte als Beleg einen Steuerbescheid für das Jahr 2019 vom 26. Mai 2021 bei, aus dem diese Steuernummer hervorging. Zudem teilte der Kläger eine IBAN mit, die ebenfalls von der im Antrag angegebenen IBAN abwich. Die in dem beigefügten Steuerbescheid angegebene IBAN war in den ersten vier und letzten vier Zeichen mit der vom Kläger nunmehr angegebenen IBAN identisch; die übrigen Ziffern der IBAN waren in dem Steuerbescheid unkenntlich gemacht.
3
Unter dem 3. Januar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Angaben seien nicht ausreichend, weil die in dem Steuerbescheid angegebene – teils unkenntlich gemachte – IBAN von der im Antrag angegebenen IBAN abweiche. Er wurde gebeten, ein Dokument vorzulegen, aus dem sich vollständig und zusammen sein Name, seine Steuernummer und seine IBAN ergäben.
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Mit Schreiben vom 1. März 2022 wies die Beklagte den Kläger nochmals darauf hin, dass die im Antrag angegebene Steuernummer der bayerischen Finanzverwaltung nicht bekannt und der eingereichte Beleg nicht ausreichend sei, weil auf dem Steuerbescheid eine andere IBAN angegeben sei als im Antrag und die IBAN zudem teils unkenntlich sei. Der Kläger erhielt letztmals Gelegenheit, seine Angaben zu vervollständigen, insbesondere einen Beleg vorzulegen, der die beim Finanzamt hinterlegten Angaben zu Name, Steuernummer und IBAN (gleichzeitig) enthalte. Unter dem 9. März 2022 teilte der Kläger mit, die gewünschte Ergänzung/Bestätigung sei noch beim Finanzamt Rosenheim anhängig.
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Mit Bescheid vom 18. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe mit der Begründung ab, dass die Antragsberechtigung des Klägers nicht nachgewiesen sei.
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Mit Telefax vom 25. Mai 2022 erhob der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte mit gleichem Schriftsatz, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 13. September 2023 ab. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Kläger habe die formellen Voraussetzungen der Antragstellung bei der Beklagten nicht eingehalten. Bei der hier erfolgten Antragstellung im eigenen Namen seien neben Name, Anschrift und gegebenenfalls Firma insbesondere die Steuernummer der antragstellenden Unternehmen anzugeben, die zuständigen Finanzämter, ferner eine IBAN einer der bei einem der Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen. Diese Angaben habe der Antragsteller auf Anforderung der Bewilligungsstelle durch geeignete Unterlagen zu belegen, und zwar nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die dem Kläger kommuniziert worden sei, insbesondere durch Vorlage eines Kontoauszugs über eine Buchung zwischen Antragsteller und Finanzamt, einer schriftlichen Bestätigung des Finanzamts oder eines anderen amtlichen Nachweises, auf dem die Angaben gemeinsam und vollständig sichtbar seien. Diese Regelung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die geforderten Nachweise seiner Angaben zur Steuernummer, insbesondere in Verbindung mit einer beim entsprechenden Finanzamt hinterlegten IBAN, nicht erbracht. In Zuwendungsverfahren liege es in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Gegenstand der vom Antragsteller geforderten Mitwirkung sei nicht allein die Mitteilung oder Darlegung aktueller oder derzeit gültiger Daten, sondern Ziel des geforderten Nachweises sei die Verifizierung der Angaben im Zuwendungsantrag. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger den Beleg seiner Angaben im behördlichen Verfahren nicht vorgelegt. Er habe zwar auf Nachfrage durch die Beklagte eine aktualisierte Steuernummer mitgeteilt, die mit der Angabe auf einem ebenfalls übermittelten Steuerbescheid, aber nicht mit seiner Angabe im Antrag übereingestimmt habe. Die mitgeteilte IBAN passe zu der – nur zum Teil sichtbaren – Angabe im Steuerbescheid, stimme jedoch nicht mit der Angabe im Antrag überein. Kein anderes Ergebnis ergebe sich daraus, dass die Nachweisproblematik maßgeblich darauf beruhe, dass die Angabe der Steuernummer im Antrag selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig oder irrtümlich erfolgt sei. Selbst wenn man dies in Rechnung stelle, sei jedenfalls der Beleg der im Antrag angegebenen IBAN durch die vorgelegten Unterlagen nicht erfolgt. Auch die im gerichtlichen Verfahren übermittelten Unterlagen führten zu keiner anderen Beurteilung. Die als Anlage K1 bis K3 vorgelegten Schreiben des Finanzamts Rosenheim deuteten darauf hin, dass offenbar – dem Kläger möglicherweise nicht anzulastende – Unklarheiten bestanden hätten, welche Steuernummer dem Kläger für welche Zwecke zugewiesen war. Alle in den Schreiben angegebenen Steuernummern stimmten indes einmal mehr nicht mit den Angaben im Antrag des Klägers überein. Daher ergebe sich auch daraus kein Beleg für die im Zuwendungsantrag getätigten Angaben. Auch der Hinweis auf eine noch ausstehende Bestätigung seitens des Finanzamts führe nicht weiter. Denn das nach Klageerhebung eingegangene Schreiben des Finanzamts (Anlage K3) ermögliche keine Bestätigung der Angaben im Antrag, zumal darin lediglich eine nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmende Steuernummer mitgeteilt werde. Ein Nachweis im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten, der neben der im Antrag angegebenen Steuernummer auch die im Antrag angegebene IBAN enthalte, sei mithin auch im Klageverfahren nicht vorgelegt worden.
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Unabhängig davon sei dem Antrag auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil der Kläger keine Erklärungen oder Unterlagen zu seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt habe.
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Der Beschluss wurde dem Kläger am 19. September 2023 zugestellt.
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Mit seiner am 5. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde rügt der Kläger, die Rechtsverfolgung sei hier in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert worden und trete an die Stelle des Hauptverfahrens. Das Gericht habe eingeräumt, dass seine Identität und Antragsberechtigung spätestens mit Klageerhebung belegt gewesen seien und auf die freiwillige staatliche Leistung ein Rechtsanspruch bestehen könne. Eine ständige Verwaltungspraxis zu einer bis dato nie da gewesenen Pandemie könne nach seinem Dafürhalten kaum bestehen. Angeforderte PKH-Formulare seien durch das Gericht weder zugesandt noch um Anlagen zur Glaubhaftmachung nachgefragt worden. Zudem komme es auf die Befüllung von Vordrucken nicht an, da sich die zur Glaubhaftmachung maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse durch den pandemiebedingten Antrag auf Neustarthilfe für Soloselbstständige unmittelbar ergäben und mittlerweile ein Insolvenzverfahren beantragt sei. Zur Gewährung der Prozesskostenhilfe genüge die Offenheit des Erfolgs des Klageverfahrens.
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Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 nicht ab und legte sie dem Verwaltungsgerichtshof vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
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Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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1. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (stRspr d. BVerfG, vgl. z.B. B.v. 4.8.2016 – 1 BvR 380/16 – juris Rn. 12; B.v. 28.7.2016 – 1 BvR 1695/15 – juris Rn. 16 f.; B.v. 13.7.2016 – 1 BvR 826/13 – juris Rn. 11 f.; B.v. 20.6.2016 – 2 BvR 748/13 – juris Rn. 12).
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte.
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Soweit der Kläger meint, seine Identität und Antragsberechtigung seien spätestens mit Klageerhebung belegt gewesen, kann ihm dies nicht zum Erfolg seiner Klage verhelfen.
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Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die von der Behörde aufgrund ihrer ständigen Verwaltungspraxis geforderten Nachweise seiner Angaben zur Steuernummer in Verbindung mit einer beim Finanzamt hinterlegten IBAN nicht erbracht hatte. Diese Einschätzung trifft zu.
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1.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern derjenige der Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14), nachdem wie hier die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes ist auf das materielle Recht abzustellen, das hier insbesondere der Verwaltungspraxis der Beklagten zu entnehmen ist (BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Soweit der Kläger meint, bei einer „bis dato nie da gewesenen Pandemie“ könne eine ständige Verwaltungspraxis nicht bestehen, trifft dies – jedenfalls angesichts der Behördenentscheidung im Mai 2022 – nicht zu, nachdem bereits seit 2020 in sehr großer Zahl staatliche Hilfen für wirtschaftliche Ausfälle aufgrund der Corona-Pandemie gewährt worden waren. Aus dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung folgt, dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren unbeachtlich sind (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn 38; U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 – juris Rn. 35; VG Augsburg, U.v. 21.12.2021 – Au 6 K 22.955 – juris Rn. 41; U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310 u.a. – juris Rn. 52).
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1.2 Im Zeitpunkt der Behördenentscheidung hatte der Kläger gegenüber der Beklagten keine ausreichenden Nachweise für seine Antragsberechtigung erbracht.
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Nach Nr. 8 Satz 2 Buchst. a, b, d und e der Zuwendungsrichtlinie sind im Antrag Angaben zu Name, steuerlicher Identifikationsnummer bzw. Steuernummer des antragstellenden Unternehmens, zuständigen Finanzämtern und der IBAN einer der bei einem der angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen zu machen; diese Angaben hat der Antragsteller auf Anforderung der Bewilligungsstelle durch geeignete Unterlagen zu belegen (Nr. 8 Satz 6 der Zuwendungsrichtlinie). Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die dem Kläger im Rahmen des behördlichen Verfahrens kommuniziert wurde (vgl. die Schreiben vom 27.12.2021, 3.1.2022, 1.3.2022), kann als entsprechender Beleg insbesondere ein Kontoauszug über eine Buchung zwischen Antragsteller und Finanzamt, eine schriftliche Bestätigung des Finanzamts oder ein anderer amtlicher Nachweis dienen, soweit auf dem Nachweis die zutreffenden Angaben gemeinsam und vollständig sichtbar sind.
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Einen dieser ständigen Verwaltungspraxis entsprechenden Nachweis hatte der Kläger bis zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht erbracht.
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1.2.1 Aus Sicht des Senats ist insoweit – anders als das Verwaltungsgericht meint – jedoch nicht in erster Linie maßgeblich, ob der Kläger durch seine Angaben im Verwaltungsverfahren, insbesondere durch sein Schreiben vom 30. Dezember 2021, konkret die Angaben in seinem Antrag vom 30. Oktober 2021 belegt hatte. Die Verwaltungspraxis der Beklagten – soweit sie sich in dem Schreiben der Beklagten vom 27. Dezember 2021 manifestiert – geht offenbar nicht dahin, dass zwingend die Angaben im Antrag zu belegen sind, sondern dahin, dass ein Antragsteller zutreffende Angaben zu Name, Steuernummer und beim Finanzamt hinterlegter IBAN machen und diese – mit einem einzigen Beleg – belegen muss. Ziel der Rückfrage der Beklagten beim Kläger war offensichtlich, ihm Gelegenheit zu geben, korrekte Angaben zu seiner Antragsberechtigung zu machen und diese – entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten – zu belegen. Der Senat kann dem Vorgehen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht entnehmen, dass dem Kläger die Möglichkeit hätte verwehrt werden sollen, einzelne möglicherweise irrtümlich falsche Angaben im Antrag im Lauf des Verwaltungsverfahrens – vor Bescheiderlass – zu korrigieren.
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1.2.2 Auch unter Berücksichtigung dessen hatte der Kläger jedoch bis zum Bescheiderlass seine Antragsberechtigung nicht hinreichend nachgewiesen. Zwar hatte er mit Nachricht vom 30. Dezember 2021 eine – von der offenbar falschen Angabe im Antrag abweichende – Steuernummer benannt und diese durch Vorlage des Steuerbescheides auch belegt. Die bloße Abweichung von der Angabe im Antrag war insoweit unschädlich. In der gleichen Nachricht hatte der Kläger auch eine (ebenfalls vom Antrag abweichende) IBAN benannt, die in den ersten vier und letzten vier Stellen mit der im Steuerbescheid genannten und somit offenbar beim Finanzamt hinterlegten IBAN übereinstimmte. Da in dem Steuerbescheid die IBAN jedoch nicht vollständig erkennbar war, fehlte es an einem ausreichenden Beleg für die nunmehr vom Kläger genannte IBAN, der sich zudem nach der Verwaltungspraxis der Beklagten aus dem gleichen Dokument wie der Beleg für die Steuernummer hätte ergeben müssen.
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Der auf die Anhörung hin erfolgte Verweis des Klägers darauf, es stehe noch eine Bestätigung seitens des Finanzamtes aus, musste für die Beklagte unter Berücksichtigung dessen, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige des Bescheiderlasses ist, kein Anlass sein, die Entscheidung über den Antrag noch weiter zurückzustellen. Dabei ist (auch) die über die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG hinausgehende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben im Zuwendungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16). Hinzu tritt, dass die Beklagte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 1. März 2022 mitgeteilt hatte, dass sie den Antrag ablehnen werde, sofern bis zum 15. März 2022 keine hinreichende Stellungnahme vorliege. Die knappen Ausführungen des Klägers in seiner Nachricht an die Beklagte vom 9. März 2022 ließen nicht erkennen, welchen Inhalt die angekündigte Bestätigung des Finanzamts haben sollte und inwieweit allein sie dazu geeignet gewesen wäre, den von der Beklagten entsprechend ihrer Verwaltungspraxis geforderten Nachweis zu erbringen. Als Nachweis hätte ein Kontoauszug ausgereicht, der nicht älter als ein Jahr hätte sein dürfen und eine Buchung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt einschließlich der Steuernummer und der IBAN hätte enthalten müssen. Warum der Kläger der Beklagten einen solchen Nachweis – oder einen anderen geeigneten Nachweis – bis zum Bescheiderlass nicht vorgelegt hat, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren dargelegt. Auch aus den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich – ungeachtet dessen, dass diese erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitunkt vorgelegt wurden – nicht, dass der Kläger hinsichtlich seiner Firma zu Beginn des Jahres 2022 über keinerlei gültige Steuernummer verfügt hätte, die er der Beklagten hätte mitteilen können.
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Auch unabhängig davon können die vom Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren vorgelegten Dokumente seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, wobei es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf ankommt, dass mit diesen Dokumenten die Angaben im Antrag des Klägers nicht belegt werden. Die Dokumente können einen Anspruch des Klägers auf Förderung schon deshalb nicht begründen, weil sie erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – demjenigen des Bescheiderlasses – vorgelegt wurden. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch mit den vorgelegten Unterlagen ein Nachweis einer beim Finanzamt zu einer bestimmten Steuernummer hinterlegten IBAN entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht hätte erbracht werden können, weil die Anlagen K2 und K3 keine IBAN enthalten und die Anlage K1, die vom 7. August 2018 datiert, wiederum eine Steuernummer enthält, die von der vom Kläger im Verfahren am 27. Dezember 2021 angegebenen und durch den beigefügten Steuerbescheid belegten Steuernummer abweicht, so dass auch dadurch die bestehenden Zweifel an der Antragsberechtigung des Klägers nicht hätten ausgeräumt werden können.
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Im Ergebnis hat damit die Klage des Klägers keine Aussicht auf Erfolg; Anhaltspunkte für zumindest offene Erfolgsaussichten bestehen nicht. Dass die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage jedenfalls teilweise in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert wird, was der Kläger bemängelt, liegt in dessen Natur (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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2. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass ihm vom Verwaltungsgericht die nach § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfeformularverordnung vorgesehenen Formulare für die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zugesandt worden seien, kann dies dahinstehen, da die Beschwerde schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage zurückzuweisen war.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).