Titel:
Nachweispflicht für Kontraindikation gegen Masernimpfung
Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 4
IfSG § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2, Abs. 12 S. 1
Leitsatz:
Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen aufzuklären, ob eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernimpfung bei einer Person vorliegt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachweispflicht der Masernimpfung in Gemeinschaftseinrichtungen, Nachweis einer medizinischen Kontraindikation, Masernimpfung, Nachweis, Kontraindikation
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 27.11.2023 – M 26a S 23.5232
Fundstelle:
BeckRS 2024, 645
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die begehrte Abänderung des Beschlusses.
2
1. Mit der Beschwerde wird schon nicht behauptet, dass eine medizinische Kontraindikation nachgewiesen sei. Vielmehr wird ausschließlich geltend gemacht, dass der Antragsgegner aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, durch Prüfung der „medizinischen Validität“ und durch eine körperliche Untersuchung des Sohnes der Antragsteller zu klären, ob eine medizinische Kontraindikation in der Person des Sohnes der Antragsteller vorliegt. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen aufzuklären, ob eine medizinische Kontraindikation vorliegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – BeckRS 2023, 34280 Rn. 5). Vielmehr obliegt den Antragstellern allein ein entsprechender Nachweis.
3
2. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, haben die Antragsteller bislang einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 12 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG nicht vorgelegt.
4
a. Die Bescheinigungen des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin vom 21. Juni 2022 und 21. Dezember 2022, die eine Impfunfähigkeit des Sohnes der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2022 bzw. bis zum 31. Juli 2023 attestierten, hatten zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung zur Vorlage eines Nachweises der Masernschutzimpfung am 4. Oktober 2023 ihre Gültigkeitsdauer bereits verloren, so dass der Nachweis damit nicht mehr geführt werden konnte.
5
b. Bei dem privatärztlichen Gutachten des Dr. … vom 24. April 2023 handelt es sich bereits nicht um ein ärztliches Attest im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG, wie dieser selbst ausführt (Seite 1 unten). Der geforderte Nachweis kann bereits aus diesem Grund damit nicht erbracht werden.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.