Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.01.2024 – 2 ZB 22.1299
Titel:

Erfolglose Berufungszulassung bezüglich einer Beseitigungsanordnung für eine Biergartenüberdachung - Baulinien mit und ohne Überdachung

Normenketten:
VwGO § 124, § 124a Abs. 4
BauGB § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2
Leitsatz:
Ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulinie die städtebaulich-gestalterische Funktion verfolgt, eine einheitliche Häuserflucht entlang einer Straße zu erhalten, so verkennt die Argumentation einer Berufungs-Zulassungsbegründung gegen ein klageabweisendes Urteil bezüglich einer Beseitigungsanordnung für eine Biergartenüberdachung, die Baulinie werde bereits durch die genehmigte Freischankfläche durchbrochen, dass die gebäudegleiche Wirkung, in der sich die Durchbrechung der einheitlichen Häuserflucht manifestiert, erst oder jedenfalls in viel stärkerem Maße durch die streitgegenständliche Überdachung eintritt, sodass die Gestattung der Freischankfläche allein die Grundzüge der Planung noch nicht durchbricht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beseitigungsanordnung für Biergartenüberdachung, Beseitigungsanordnung, Biergartenüberdachung, Überdachung, Einhausung, Markisenanlage, Markise, Grundzüge der Planung, Freischankfläche, Baulinie, Häuserflucht, einheitliche Häuserflucht, Durchbrechung, gebäudegleiche Wirkung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 28.03.2022 – M 8 K 20.4257
Fundstelle:
BeckRS 2024, 642

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.
2
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinem ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung einer Einhausung („Biergartenüberdachung“), deren Rechtmäßigkeit jedoch keinen Bedenken begegnet.
3
Das Erstgericht legt dar, dass die Anlage nicht genehmigungsfähig sei. Die streitgegenständliche Markisenanlage wurde im Vorgarten komplett außerhalb des Bauraumes vor der Baulinie errichtet. Die Voraussetzungen für die hierfür nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erforderliche Befreiung lägen nicht vor. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung. Hiergegen führt die Zulassungsbegründung ins Feld, die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da die fragliche Freischankfläche, die mit der streitgegenständlichen Einhausung bzw. Markisenanlage überdacht werde, genehmigt sei und selbst außerhalb des Bauraums liege. Aus diesem Grund seien die Grundzüge der Planung bereits durchbrochen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulinie die städtebaulich-gestalterische Funktion verfolgt, eine einheitliche Häuserflucht entlang der Straße zu erhalten. Die Argumentation der Zulassungsbegründung verkennt, dass die gebäudegleiche Wirkung, in der sich die Durchbrechung der einheitlichen Häuserflucht manifestiert, erst oder jedenfalls in viel stärkerem Maße durch die streitgegenständliche Überdachung eintritt, sodass die Gestattung der Freischankfläche allein die Grundzüge der Planung noch nicht durchbricht.
4
Soweit die Zulassungsbegründung behauptet, die Ermessensausübung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft, da sie im Stadtgebiet die Einrichtung von sog. Schanigärten, die grundsätzlich auch überdacht sein könnten, toleriere bzw. ermöglicht habe, ist schon nicht ausreichend dargelegt, dass solche Schanigärten ausnahmslos überdacht sind bzw. im Fall der Beantragung einer solchen Überdachung diese ausnahmslos toleriert bzw. genehmigt werden.
5
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung in der ersten Instanz.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).