Titel:
Asyl, Myanmar: Beweisbeschluss und Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Normenketten:
AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1 Nr. 8, § 71 Abs. 5 S.3
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 86 Abs. 1
Leitsatz:
Die Beweiserhebung ist erforderlich, da das Bundesamt den detaillierten Vortrag des Antragstellers teils als unglaubwürdig und teils als flüchtlingsschutzunerheblich eingestuft hat, der Antragsteller aber unter anderem auf die Vorlage von Dokumenten verweist. Für die gerichtliche Beurteilung der Unterlagen und des Vorbringens sind die im Beweisbeschluss erbetenen Informationen relevant. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geltendmachung eines nur in Kopie vorgelegten Haftbefehls und eines ebenfalls nur in Kopie vorgelegten Einberufungsbefehls, Beweiserhebung durch Auskunft des Auswärtigen, Amts und Aussetzung des Klageverfahrens, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, abgelehnten Asylfolgeantrag, myanmarischen Staatsangehöriger
Fundstelle:
BeckRS 2024, 6418
Tenor
I. Es ist Beweis zu erheben im Verfahren Au 6 K 24.30289 durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, ... B., zu folgenden Fragen:
1. Ist der vom Kläger in Kopie und Übersetzung beigefügte und auf den 8. Dezember 2023 datierte Haftbefehl echt und wahren Inhalts? Ergeben sich aus dem im Tatbestand dieses Beschlusses geschilderten Sachverhalt Indizien für oder gegen die Echtheit?
2. Ist der vom Kläger in Kopie und Übersetzung beigefügte und auf den 18. März 2024 datierte Einberufungsbefehl echt und wahren Inhalts? Ergeben sich aus dem im Tatbestand dieses Beschlusses geschilderten Sachverhalt Indizien für oder gegen die Echtheit?
3. Liegen Erkenntnisse vor, wie die myanmarische Militärregierung ein zuvor inaktives und per Dekret vom 10. Februar 2024 in Kraft gesetztes Wehrpflichtgesetz durchführt:
a) Trifft folgende Information zu: Ziel des Dekretes sei die Rekrutierung von 5.000 Personen monatlich und deren Verpflichtung für mindestens zwei bis fünf Jahre; Mediziner und Ingenieure müssten mit einer Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren rechnen. Betroffen vom Wehrpflichtgesetz seien ca. 7,7 Mio. Frauen und 6,3 Mio. Männer im Alter von 18 bis 45 Jahren, insgesamt ca. 14 Mio. Personen.
b) Liegen Erkenntnisse vor, wie die Erfassung, Musterung und ggf. Einberufung Wehrpflichtiger konkret erfolgt?
c) Liegen Erkenntnisse vor, nach welchen personenbezogenen Kriterien die Erfassung, Musterung und ggf. Einberufung Wehrpflichtiger konkret erfolgt, insbesondere bzgl. Alter, Geschlecht, ethnischer oder religiöser Zuschreibung?
d) Liegen Erkenntnisse vor, wie aus dem Ausland freiwillig zurückkehrende oder zwangsweise zurückgeführte myanmarische Staatsangehörige behandelt werden, insbesondere ob sie wegen des Auslandsaufenthalts, wegen einer Asylantragstellung im Ausland oder etwaiger exilpolitischer Betätigung bei der Erfassung, Musterung und ggf. Einberufung anders behandelt werden als im myanmarischen Staatsgebiet aufhältige Wehrpflichtige?
4. Liegen Erkenntnisse vor, wie die myanmarische Militärregierung etwaige Wehrdienstentziehungen Wehrpflichtiger behandelt:
a) Wie werden myanmarische Staatsangehörige, die sich im wehrpflichtigen Alter befinden, erfasst, wenn sie sich nicht freiwillig Aufforderungen zur Musterung stellen?
b) Wie werden myanmarische Staatsangehörige, die sich im wehrpflichtigen Alter befinden und als tauglich gemustert worden sind, erfasst, wenn sie sich nicht freiwillig Aufforderungen zum Antritt des Wehrdienstes stellen?
c) Wie werden myanmarische Staatsangehörige, die nach o.g. Verfahren rekrutiert worden sind, bestraft, wenn sie sich dem Wehrdienst durch Desertion entziehen?
d) Werden flüchtige oder desertierte Wehrdienstpflichtige landesweit z.B. polizeilich oder militärisch gesucht? Drohen ihnen strengere oder andere Strafen als z.B. desertierten regulären Soldaten? Muss eine etwaige Haftstrafe wegen Wehrdienstentziehung in einem bestimmten Gefängnis oder in einem Militärgefängnis verbüßt werden? Gibt es Erkenntnisse zu den dortigen Haftbedingungen?
5. Liegen Erkenntnisse vor, wie die myanmarische Militärregierung nach dem Wehrpflichtgesetz rekrutierte Personen einsetzt:
a) Werden solche Wehrpflichtigen in den Kämpfen gegen Rebellengruppen an der Front eingesetzt oder z.B. im Hinterland z.B. zur Unterstützung/Logistik/Nachschub/Sanitätswesen oder sonst z.B. in den Städten zur Sicherung der Militärherrschaft?
b) Werden solche Wehrpflichtigen in den Kämpfen gegen Rebellengruppen gezielt zu besonders risikoreichen Einsätzen an der Front eingesetzt, um z.B. die Verluste an regulären Truppen zu mindern?
c) Werden solche Wehrpflichtigen bei – möglicherweise völkerrechtswidrigen – Handlungen insbesondere gegen die eigene myanmarische Bevölkerung in den umkämpften Gebieten eingesetzt?
d) Wie werden Wehrpflichtige behandelt, die unter I.5. Buchst. b oder Buchst. c genannte Einsätze verweigern?
6. Erscheint es erklärlich, dass die myanmarische Militärregierung einerseits den Antragsteller angeblich per Haftbefehl als möglichen Regimegegner suchen und andererseits trotz möglicher Illoyalität zum Regime per Einberufungsbefehl zum Wehrdienst heranziehen lässt?
II. Das Verfahren Au 6 K 24.30289 wird bis zum Eingang der Auskunft des Auswärtigen Amts beim Verwaltungsgericht Augsburg ausgesetzt.
III. Im Verfahren Au 6 S 24.30390 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13. März 2024 vorläufig bis zur instanzabschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren angeordnet.
IV. Im Verfahren Au 6 S 24.30390 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2024 als offensichtlich unbegründet und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Der Antrag ist angesichts der vorgelegten Unterlagen und deren offener Bewertung begründet; das Klageverfahren wird zwecks o.g. Beweiserhebung vorläufig ausgesetzt, um ihr Ergebnis abzuwarten und später zum Gegenstand des Urteils im Klageverfahren zu machen.
2
Der Antragsteller ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Asylerstverfahren (VG Augsburg, U.v. 15.6.2022 – Au 6 K 21.30265 – Rn. 2 ff.) myanmarischer Staatsangehöriger.
3
Mit Bescheid vom 11. März 2021 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab (Nr. 1 bis Nr. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4), drohte die Abschiebung nach Myanmar an (Nr. 5), ordnete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate (Nr. 6).
4
Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab (VG Augsburg, U.v. 15.6.2022 – Au 6 K 21.30265), der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Asyl, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, auf subsidiären Schutz oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Gegen eine asyl- und flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung spreche zunächst als Indiz die legale Ausreise auf dem Luftweg, er habe also unbehelligt die staatlichen Kontrollen am Flughafen R. (Y.) passieren können, was gegen eine staatliche Verfolgung bzw. überhaupt ein Interesse am Antragsteller im Zeitpunkt der Ausreise spreche. Gegen eine Vorverfolgung spreche weiter als Indiz, dass wesentliche Teile der für das Visumverfahren benötigten Unterlagen bereits vor dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall eingeholt, vorbereitet und übersetzt wurden, mithin zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts (§ 108 VwGO) die Ausreise von langer Hand vorbereitet wurde und keine überstürzte Flucht war. In der Gesamtschau sprächen diese Indizien gegen eine spontane Flucht und für eine von langer Hand geplante Übersiedlung nach Europa. Es wäre widersinnig, nicht benötigte Schleuser bereits vor einem erst später stattfindenden fluchtauslösenden Vorfall zu beauftragen und eine noch gar nicht absehbare Flucht vorzubereiten. Daher spreche der frühe Beginn der Vorbereitung visarelevanter Dokumente gegen eine spontane Flucht und eine fluchtbedingte Schleusung. Hinzu kämen erhebliche Widersprüche in der Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse. Zwar stelle der nach seiner Ausreise am 28. Dezember 2019 erst über ein Jahr später am 1. Februar 2021 stattgefundene Militärputsch ein von Person und Verhalten des Antragstellers unabhängig ausgelöstes Ereignis im Heimatland dar. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass der politisch zuvor nicht aktive Antragsteller deswegen nun in den Blick des myanmarischen Staats geraten sollte. Er sei zeitlich vor und sachlich unabhängig vom Putsch ausgereist. Auch niedrigschwellige exilpolitische Betätigungen in Deutschland stellten für den vor seiner Ausreise politisch nicht aktiven Antragsteller keinen subjektiven Nachfluchttatbestand dar, der seine Verfolgung nun beachtlich wahrscheinlich machte und daher seiner Rückkehr nach Myanmar entgegenstünde.
5
Der Antragsteller stellte am 24. Januar 2024 durch seinen Bevollmächtigten einen schriftlichen Asylfolgeantrag im Wesentlichen mit der Begründung, es gebe ihm bisher nicht zugängliche Beweise, dass gegen ihn ein Strafverfahren in M. offen und ein Haftbefehl erlassen sei. Er ließ hierzu eine elektronische Kopie einer englischsprachigen Übersetzung eines Haftbefehles vorlegen. Danach habe ein namentlich nicht ersichtlicher T. J. des A. T. C. M. am 8. Dezember 2023 einen Haftbefehl erlassen, dass eine namentlich benannte Polizei-Station eine mit Namen des Antragstellers benannte und der Begehung einer Straftat nach Section 505/Rule 512 des Strafgesetzbuchs verklagte Person diesem Gericht vorzuführen habe. Diese englische Übersetzung ist auf den 12. Dezember 2023 datiert und mit Stempeln eines öffentlichen Notars versehen. Ein in burmesischer Schrift ausgestelltes Original wurde nicht – nur in Kopie – vorgelegt. Der Antragsteller lässt ihm deswegen drohende Strafverfolgung und Haft zu unmenschlichen Bedingungen geltend machen.
6
Einem hierauf gestützten Eilantrag nach § 123 VwGO gab das Verwaltungsgericht statt und verpflichtete die Antragsgegnerin, der Zentralen Ausländerbehörde ... mitzuteilen, dass gegenüber dem Antragsteller vorläufig bis zur formellen Entscheidung der Antragsgegnerin über dessen Asylfolgeantrag vom 24. Januar 2024 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgeführt werden dürfen (VG Augsburg, B.v. 24.1.2024 – Au 6 E 24.30076).
7
Die Antragsgegnerin lehnte den Asylfolgeantrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. März 2024 umfassend als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte zur Ausreise innerhalb einer Woche auf und drohte die Abschiebung nach Myanmar an, wobei die Ausreisefrist bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zu einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Falle eines Eilantrags ausgesetzt werde (Ziffer 5).
Der nunmehr in Kopie vorgelegte Haftbefehl sei kein taugliches Beweismittel für eine neue oder alte Verfolgung durch den Staat. Der Antragsteller habe nicht plausibel erklären können, weshalb gerade seit Dezember 2023 ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen sollte, über vier Jahre nach seiner Ausreise und wegen einer angeblichen Vorverfolgung, die ebenso lange zurückliege. Zudem sei nicht verständlich, weshalb die Behörden seines Heimatlandes entgegen gängigen Praxis einen Haftbefehl Familienangehörigen aushändigten, da der Gesuchte dadurch erst recht gewarnt würde und fliehen könnte. Da falsche Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts in M. relativ leicht verfügbar seien, dränge sich auf, dass tatsachlich kein Haftbefehl gegen den Antragsteller im Heimatland vorliege.
Da in M. ab April 2024 alle männlichen und weiblichen Staatsbürger/innen im Alter von 18 bis 35 Jahren eingezogen werden könnten, unterschiedslos, unabhängig von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sei eine etwaige Einberufung gerade des Antragstellers durch das flüchtlingsrechtlich unerhebliche Streben des Staates nach Aufrechterhaltung und Stärkung seiner militärischen Kapazitäten motiviert, diene aber nicht der Einschüchterung und Disziplinierung eines in den Augen des Staates politischen, religiösen oder ethnischen Gegners in Person des Antragstellers. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ausgerechnet der Antragsteller in absehbarer Zeit oder sonst vorrangig rekrutiert werden könnte.
8
Hiergegen ließ der Antragsteller am 21. März 2024 Klage erheben und zudem beantragen,
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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2024 wird angeordnet.
10
Der Antragsteller habe nun einen Einberufungsbefehl vorgelegt, so dass sich seine Heranziehung zum Wehrdienst konkretisiere und ihm im Fall der Weigerung verfolgungsrelevante Bestrafung als Regimegegner sowie sonst eine zwangsweise Beteiligung an Kriegsverbrechen des myanmarischen Militärs drohe. Zudem drohe ihm als Muslim und vermeintlichem Regimegegner die Strafverfolgung laut o.g. Haftbefehl.
11
Die Antragsgegnerin und Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
13
Mit Beschluss vom 25. März 2024 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte auch des Verfahrens Au 6 K 21.30265 verwiesen.
15
Die Beweiserhebung ist erforderlich, da das Bundesamt den detaillierten Vortrag des Antragstellers teils als unglaubwürdig und teils als flüchtlingsschutzunerheblich eingestuft hat, der Antragsteller aber u.a. auf die Vorlage von Dokumenten verweist. Für die gerichtliche Beurteilung der Unterlagen und des Vorbringens sind die im Beweisbeschluss erbetenen Informationen relevant. An Hand der vorlegten Unterlagen mit konkreten Daten ist eine Beweiserhebung über die Richtigkeit der Angaben und die formelle Echtheit sowie inhaltliche Wahrheit der Unterlagen auch zielführend. Die Verfahrensaussetzung in Ziffer II dieses Beschlusses folgt analog § 94 VwGO.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat vorläufig Erfolg. Der Kammervorsitzende entscheidet als gewillkürter und gesetzlicher Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG und entsprechend der kammerinternen Geschäftsverteilung in Vertretung für die derzeit wegen Urlaubs abwesende Berichterstatterin.
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1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat vorläufig Erfolg.
18
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 30 Abs. 1 Nr. 8, § 36 Abs. 3, § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist begründet.
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a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris).
20
Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG (zur Novelle Art. 2 Nr. 6 und Nr. 16 sowie Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung v. 21.2.2024, BGBl. I Nr. 54 – Rückführungsverbesserungsgesetz) offensichtlich unbegründet, wenn ein Asylfolgeantrag gestellt und ein Asylfolgeverfahren durchgeführt wurde. Diese Regelung gilt nach § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG für alle Asylanträge, die – wie hier – nach dem 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind.
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b) Es bestehen nach summarischer Prüfung derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG u.a. mit der Begründung mangelnder Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des Antragstellers abgelehnt worden ist. Sollte sich der Einberufungsbefehl als wahr und echt herausstellen, wäre dieses Argument widerlegt und die Antragsgegnerin müsste sich mit der Möglichkeit einer zwangsweisen Beteiligung des Antragstellers an etwaigen Kriegsverbrechen des myanmarischen Militärs auseinandersetzen. Es bedarf daher der Ausschöpfung der Erkenntnisquellen durch das Verwaltungsgericht vor einer etwa erforderlichen Beweislastentscheidung unter Berücksichtigung auch des angeblichen Haftbefehls. Es erscheint derzeit nicht ausgeschlossen, dass die Beweiserhebung zu weiterführenden Erkenntnissen über die Echtheit und Wahrheit der Unterlagen und die myanmarische Straf- und Rekrutierungspraxis führt.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).