Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 28.02.2024 – Au 6 K 22.1491 , Au 6 K 22.2433 , Au 6 K 23.134
Titel:

Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für Eishockeyverein

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 106 Abs. 1
BayHO Art. 23, 44
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, S. 2, § 114
Leitsätze:
1. Die Zuwendung auf der Grundlage einer Förderrichtlinie erfolgt im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO), wobei ein Rechtsanspruch danach nur ausnahmsweise besteht, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis; innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte bei einem Streit um freiwillige finanziellen Zuwendungen beschränkt sich darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, wobei es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe insbesondere nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis der Antragstellenden ankommt, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Behörde. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es ist Sache des Zuwendungsgebers, festzulegen, welche Kostenpositionen in welcher Art und Weise berücksichtigt werden können – ob in tatsächlicher Höhe, anteiliger Höhe oder über eine Pauschale. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind; Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eishockeyverein der DEL, Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus, Überbrückungshilfe IV, Anrechnung einer Profisporthilfe, Mietkosten für Spielerwohnungen (Mitarbeiterunterkünfte, Personalunterkünfte), Umsatzabhängige Stadionpacht, Privatanteil Leasingfahrzeuge, Überbrückungshilfe, Corona, Eishockeyverein, Mietkosten, Spielerwohnung, Selbstbindung, Verwaltungspraxis, Förderrichtlinien, Gleichbehandlung, Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 6417

Tenor

I.    Die Klagen werden abgewiesen.
II.    Die Kosten der Verfahren hat die Klägerin zu tragen.
III.    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen teilablehnende Bescheide über die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form von Corona-Überbrückungshilfen und begehrt zuletzt eine weitere Zahlung in Höhe von insgesamt 404.696,70 €:
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Beantragt

Gewährt

Klageantrag

ÜH III (Au 6 K 22.1491)

788.395,55 €

0,00 €

191.716,70 €

ÜH IV (Au 6 K 22.2433)

277.255,69 €

187.264,05 €

89.991,64 €

ÜH III Plus (Au 6 K 23.134)

543.148,51 €

420.160,15 €

122.988,36 €

3
Die Klägerin ist eine Eishockeymannschaft aus, welche seit 28 Jahren in der Deutschen Eishockey Liga („DEL“) – der höchsten Spielklasse im deutschen Eishockey – spielt.
4
Die Klägerin beantragte die Gewährung der jeweiligen Überbrückungshilfe und machte zuletzt noch jeweils die Erstattung von Kosten unter der Position „Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen“ geltend.
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Im Verwaltungsverfahren wurde dazu vorgetragen (Au 6 K 22.1491 – Schreiben vom 17.11.21, Behördenakte Bl. 4879 ff., Schreiben vom 10.12.21, Behördenakte Bl. 4887 und Schreiben vom 17.12.21, Behördenakte Bl. 4902 ff.):
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„(…) Die Kosten für die Wohnungen der Spieler betreffen rund 25 Wohnungen. Die hohen Kosten im März betreffen vor allem Nebenkostenabrechnungen für 2020. Die Stadionpacht, die im Juni für den Zeitraum 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 an die Stadt ... bezahlt wurde, beträgt 3% der Umsätze der Gesellschaft. Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Stadt ... in diesem Zeitraum auf die üblichen Abschlagszahlungen verzichtet. Eine Erstattung durch andere Zuschüsse gab es selbstverständlich nicht.“
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„Mieter der Wohnungen sind nicht die Spieler, sondern die ... E. GmbH. Die Wohnungen sind für meine Mandantin existentiell notwendig. Die normale Saison beginnt Ende September und endet im März des Folgejahres. Die Vorbereitungen für die Saison beginnen am 1. August eines Jahres. Die Spieler erhalten daher immer nur Zeitarbeitsverträge vom 1. August bis zum Ende der Saison. Den Sommer verbringen die Spieler in Ihrer Heimat, viele auch in Nordamerika und Kanada. Da es auf dem Wohnungsmarkt nicht möglich ist, kurzfristig eine möblierte Wohnung zu mieten, werden in der gesamten DEL (Deutsche Eishockey-Liga) von allen Vereinen Wohnungen für die Spieler angemietet und diesen während der Saison unentgeltlich zur Verfügung gestellt; die Versteuerung dieses geldwerten Vorteils wird selbstverständlich vorgenommen. Verfügt ein „Verein“ nicht über Wohnungen für die Spieler, kann er keine Spieler verpflichten. Aus diesem Grund sind die Wohnungen für meine Mandantin existentiell notwendig und auch förderfähig. (…)“
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„(…) Bezüglich der Wohnungen der Spieler ist festzustellen, dass diese, wie von den FAQ Ziffer 2.4 gefordert, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Wie bereits geschildert haben alle Profi-Eishockeyspieler immer nur Saisonarbeitsverträge von August bis zum März bzw. April des folgenden Jahres, also für eine Saison von 8 Monaten. Danach kehren Sie in Ihre Heimat zurück. Die ... E. GmbH beschäftigt zur Zeit drei Spieler aus .... Der Rest der Mannschaft und die Trainer kommen aus anderen Gegenden Deutschlands, aus Nordeuropa, aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus Kanada. Insbesondere auch durch die Corona-Pandemie bedingt, würde kein Spieler im August nach ... kommen, ohne dass er eine voll möblierte und funktionsfähige Wohnung hat. Diese Wohnung ist auch immer Gegenstand des Arbeitsvertrages. Gäbe es keine Wohnung für die Spieler, gäbe es keine Mannschaft und damit auch keine Eishockeyspiele. Daher ist es vollkommen klar, dass die Wohnungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen und daher zu fördern sind. (…)“
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Ähnliche Erläuterungen mit Aufstellung der Kosten erfolgten auch in den Verfahren Au 6 K 22.1491 (vgl. Behördenakte Bl. 61 und Bl. 144 f.) und Au 6 K 23.134 (Behördenakte Bl. 78).
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Die Beklagte lehnte mit (Teil)-Ablehnungsbescheid vom 15. Juni 2022 (Au 6 K 22.1491, Ablehnung der Förderung in Höhe von 788.395,55 €, davon entfallen 191.716,72 € auf die Mieten), vom 9. Dezember 2022 (Au 6 K 22.2433, Teilablehnung in Höhe von 89.991,64 €) und vom 17. November 2022 (Au 6 K 23.134 – verwiesen vom VG München ans VG Augsburg, Teilablehnung in Höhe von 122.988,36 €) jeweils die Förderung der Kosten für die Mieten der Spielerwohnungen (und damit zusammenhängende weitere Ausgaben für Energie, Telefon und Reparaturen) sowie für umsatzabhängige Pacht und den Privatanteil der Kosten für den Spielern zur Verfügung gestellte und von ihnen genutzte Fahrzeuge ab; im Verfahren Au 6 K 22.1491 auch wegen einer Doppelförderung durch die Profisporthilfe.
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Die strittigen Beträge setzten sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
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ÜH III (Au 6 K 22.1491)

ÜH IV (Au 6 K 22.2433)

ÜH III Plus (Au 6 K 23.134)

Profisporthilfe

788.395,55 €

Mieten und Pachten

Spielerwohnungen

191.716,70 €

96.112,09 €

117.413,01 €

Umsatzabhängige Pacht

241,00 €

Energiekosten

21.555,35 €

Reparaturen

3.265,91 €

Telefonkosten

2.027,69 €

3.782,18 €

Leasingfahrzeuge Privatanteil

12.264,03 €

13.786,42 €

Abgelehnte Förderung

788.395,55 €

89.991,64 €

122.988,36 €

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Zur Begründung wurde in Bezug auf die Spielerunterkünfte jeweils ausgeführt, es handele sich nicht um Mieten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden.
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Hinsichtlich der Anrechnung der gewährten Profisporthilfe in Höhe von 1.000.000,00 € auf die Überbrückungshilfe III in Höhe von 788.395,55 € (und damit deren vollständigen Abschmelzung auf 0,00 €) im Verfahren Au 6 K 22.1491 sicherte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Erlass eines Änderungsbescheids zu. Da die ursprüngliche Ablehnung in Höhe eines Teilbetrags von 191.716,70 € nicht ausschließlich mit der Anrechnung der Profisporthilfe, sondern auch mit der fehlenden Förderfähigkeit der Spielerunterkünfte begründet wurde, ergibt sich ein Änderungsbetrag in Höhe von 596.678,85 €. In diesem Umfang wurde das Verfahren Au 6 K 22.1491 übereinstimmend für erledigt erklärt, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen Au 6 K 24.499 fortgeführt und eingestellt.
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Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 ließ die Klägerin im Verfahren Au 6 K 22.1491 Klage erheben und zuletzt beantragen,
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Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2022 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Antrag der Klägerin in Höhe von 191.716,70 € unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
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Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 ließ die Klägerin im Verfahren Au 6 K 22.2433 Klage erheben und zuletzt beantragen,
18
Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Antrag der Klägerin in Höhe von 89.991,64 € unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 ließ die Klägerin im jetzigen Verfahren Au 6 K 23.134 ursprünglich beim Verwaltungsgericht München (M 31 K 22.6313) Klage erheben und nach Verweisung an das Verwaltungsgericht Augsburg zuletzt beantragen,
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Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Antrag der Klägerin in Höhe von 122.988,36 € unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
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Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihren vorprozessualen Vortrag und erläutert, die Mieten stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Alle Vereine der Deutschen Eishockey-Liga seien auf die Anmietung von Wohnungen für ihre Spieler angewiesen. Zudem sei zwei anderen Vereinen der DEL Überbrückungshilfe für die Kosten der Wohnungen der Spieler gewährt worden, weshalb die Beklagte nach dem Gleichheitssatz hieran gebunden sei. Es sei maßgeblich, ob die Beklagte Mannschaften der ersten Bundesliga die Mietkosten für Spielerwohnungen erstattet habe. Nach der Kenntnis der Klägerin, die sich auf die Aussage eines für die Lizenzierungen der Vereine der Eishockeyliga zuständigen Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers stützt, sei dies der Fall. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer herangezogen werden könne, da die Richtlinien und FAQs, welche letztlich die Verwaltungspraxis binden, bundeseinheitlich gehandhabt würden.
22
Außerdem stelle sich die abgelehnte Förderung der Mietkosten für Spielerwohnungen vor dem Hintergrund als widersprüchlich dar, dass die Kosten für Kraftfahrzeuge, die Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden seien, trotz der Einstellung des Betriebes während der Pandemie gefördert würden.
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Die Beklagte beantragt jeweils,
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die Klage abzuweisen.
25
Zur Begründung wird ausgeführt, es handele sich bei den Mieten nicht um solche, die für Räumlichkeiten gezahlt würden, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin stünden. Sie dienten nicht der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Klägerin. Vielmehr würden die Räumlichkeiten zur wohnlichen Unterbringung der Spieler genutzt. Sie stellten im Sinne der Verwaltungspraxis daher privat genutzte Räumlichkeiten der Spieler dar, in denen diese ihre Freizeit verbringen, nicht aber einer geschäftlichen Tätigkeit nachgehen würden. Der Umstand, dass die Klägerin für die Unterbringung ihrer Beschäftigten finanziell aufkomme, führe ebenfalls nicht zu einer Förderfähigkeit der Kosten. Ihren diesbezüglichen arbeitsvertraglichen Pflichten könne sie ebenso durch die Übernahme von Hotelkosten nachkommen. Die Unterbringungskosten seien danach im Kern Personalkosten, diese würden schon pauschal mit 20% der Fixkosten berücksichtigt.
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Auch die weiteren Ausgaben im Zusammenhang mit den Spielerwohnungen (Stromkosten Spielerunterkünfte, Telefonkosten Spielerunterkünfte, Reparaturkosten Spielerunterkünfte) seien nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig. Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, die privat (und gerade nicht betrieblich) genutzt werden (Privatnutzung Leasingfahrzeug) seien ebenfalls nicht erstattungsfähig.
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Die umsatzabhängige Pacht (Anteil der Stadionpacht von monatlich 60,25 €; vorgetragen im Verfahren Au 6 K 23.134) stelle keine förderfähigen Fixkosten dar, da sie umsatzabhängig und damit variabel sei. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten seien nur umsatzunabhängige Miet- und Pachtzinsen förderfähig. Bei Umsatzrückgängen finde bereits eine Entlastung der Unternehmen durch die infolge des Umsatzrückgangs verringerte Miet- bzw. Pachtzahlung statt.
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Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Eine abweichende Verwaltungspraxis setze einen bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus. Insbesondere genüge nicht die Behauptung, anderen Vereinen seien Mietkosten erstattet worden. Sollte der Vortrag der Klägerin zutreffen, würde es sich dabei nicht um ein Beispiel für die korrekte Förderpraxis der Beklagten handeln, sondern um einen von der ständigen Verwaltungspraxis abweichenden Ausreißer, wie er sich im Massenverfahren nicht vollends verhindern ließe. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht. Zudem erfolge eine detaillierte Überprüfung der endgültigen Fixkostenabrechnungen erst im Rahmen der Schlussabrechnungen.
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Die Beklagte legte auszugsweise Unterlagen über die Nichtgewährung von Mietkosten anderer Eishockeymannschaften vor. Zuletzt legte die Beklagte eine anonymisierte Übersicht aller von der Beklagten im Rahmen der Überbrückungshilfen geförderten bayerischen Eishockeyvereine vor. Die vermeintlich unterschiedlichen Bewilligungen resultierten aus teilweise nicht erfolgten Nachfragen und bloßer Plausibilitätsprüfung im Antragsverfahren. Die Einzelüberprüfung sei größtenteils in die Schlussabrechnung verlagert worden. Sofern eine Rückfrage enthaltene Mietkosten für Spielerwohnungen ergeben habe, seien diese herausgerechnet worden. In einem Fall („Eishockeyverein 1“ laut einer anonymisierten Aufstellung) sei zwar nachgefragt worden, aufgrund eines technischen Versehens aber fälschlicherweise trotzdem eine Bewilligung erfolgt. Bei den Vereinen, bei denen im Erstantragsverfahren keine Überprüfung stattgefunden hätte, werde diese noch nachgeholt. Eine abweichende Verwaltungspraxis ergebe sich durch teilautomatisierte Bescheide im Erstantragsverfahren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in der Schlussabrechnung nicht.
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Die Klägerin wendet gegen die anonymisierte Aufstellung ein, diese könne schon deshalb nicht richtig sein, weil die Anzahl der Bayerischen Vereine, die keinen Antrag in der DEL gestellt hätten mit sechs angegeben wird, dort aber nur fünf bayrische Vereine vertreten seien. Zudem hätten zwei bayerische Vereine der DEL2 die Kosten für die Spielerwohnungen erstattet erhalten.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung einschließlich der Teilabtrennung und Teileinstellung des Verfahrens Au 6 K 22.1491 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen erweisen sich als zulässig, aber unbegründet.
I.
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Die als Versagungsgegenklagen gegen die (Teil-)Ablehnung der Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfen statthaften Klagen wurden fristgerecht erhoben – im Verfahren Au 6 K 23.134 ist dabei auf die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht München abzustellen (§ 83 VwGO, § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG) – und sind auch im Übrigen zulässig.
II.
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Die Klagen sind unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
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1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf die Anrechnung der Profisporthilfe im Verfahren Au 6 K 22.1491 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war darüber nicht mehr zu entscheiden.
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Im Verfahren Au 6 K 22.2433 waren ursprünglich 113.944,05 € und im Verfahren Au 6 K 23.134 ursprünglich 114.845,00 € beantragt. Die Beklagte hat sich auf die Anpassung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen.
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2. Grundlage für die Beurteilung der Förderfähigkeit der übrigen Kostenpositionen bildet die Verwaltungspraxis der Beklagten.
38
Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61).
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Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – Rn. 14). Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis der Antragstellenden an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212, juris Rn. 23). Zur Ermittlung der Verwaltungspraxis können neben der maßgeblichen Richtlinie ergänzend die im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe herangezogen werden.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die begehrte Ermessensentscheidung ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – Rn. 14).
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3. Daran gemessen erweist sich die streitgegenständliche Ablehnung der Förderfähigkeit durch die Beklagte als ermessensfehlerfrei.
42
a) Die Ablehnung der Förderfähigkeit der Kosten für die Spielerunterkünfte (mit den darunter zugeordneten Kosten für Energie, Reparaturen und Telefon) in der Position der Mietkosten begegnet keinen Bedenken.
43
(1) Nach der Auffassung der Klägerin diene die Anmietung der Spielerunterkünfte dem unmittelbaren Geschäftsbetrieb, die Mietkosten seien damit zwingend erforderlich um Spieler zu gewinnen. Die Beklagte hingegen geht von einer engen Auslegung des unmittelbaren Geschäftsbetriebs aus und ordnet die Kosten für Personalunterkünfte allgemein den Personalkosten zu.
44
In den Richtlinien zur Überbrückungshilfe III, III Plus und IV ist jeweils geregelt, dass Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen förderfähig sind. Nicht anerkannt werden dabei Kosten für Privaträume. Die Beklagte setzt nach ihrer Verwaltungspraxis voraus, dass die Räume in ihrer tatsächlichen Nutzung der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des jeweiligen Antragstellers unmittelbar dienen müssen.
45
Damit kommt es nach der allein maßgeblichen Zuwendungspraxis der Beklagten nicht darauf an, ob der Umstand der Anmietung insgesamt bzw. als solcher in irgendeiner Form der Geschäftstätigkeit des Unternehmens dient, sondern sie stellt auf die konkrete Nutzung der (angemieteten) Räumlichkeiten ab. An dieser misst die Beklagte sodann, inwieweit die Mieten für Räumlichkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Da die hier streitgegenständlichen Spielerunterkünfte von den Spielern zum Wohnen genutzt werden, steht diese Nutzung nach dem entsprechenden Verständnis der Zuwendungsgeberin nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, wie es etwa bei einer Nutzung als Büroräumlichkeiten, Laden- oder Lagerfläche der Fall wäre. Auch wird aus der Vermietungsleistung selbst kein direkter Umsatz generiert, der als eigenständige Betriebstätigkeit zu werten wäre.
46
Es trifft zwar zu, dass die Kosten in weiterem funktionalem Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit stehen, um Spieler zu rekrutieren. Vor dem Hintergrund des weiten Ermessens des Zuwendungsgebers bei der Bestimmung der Maßstäbe und Kriterien zur Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes ist das engere Begriffsverständnis der Beklagten und damit ihre Zuwendungspraxis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall hinsichtlich der Mietkosten eine Eingrenzung der förderfähigen Kosten gewählt und gehandhabt, die sich nach sachbezogenen Kriterien, namentlich der konkreten Nutzung des jeweils fraglichen Objekts, richtet und sich damit jedenfalls schon im Ansatz nicht als willkürlich darstellt. Ob diese Zuordnung beispielsweise von einer möglichen steuerrechtlichen Abgrenzung von (gewillkürtem) Betriebs- und Privatvermögen abweicht, spielt hingegen keine Rolle, da allein das Begriffsverständnis der Beklagten maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212, juris Rn. 23). Ergänzend sei erwähnt, dass die von der Klägerseite angesprochene Versteuerung als geldwerter Vorteil (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV), d.h. als Arbeitslohn, auch im steuerrechtlichen Kontext eine Zuordnung zu den Personalkosten nahelegt.
47
Unabhängig davon trägt die Zuwendungspraxis der Beklagten insgesamt der wirtschaftlichen Perspektive des antragstellenden Unternehmens und hier der Klägerin durchaus Rechnung. Denn die Beklagte schließt die hier relevanten Mietkosten für Mitarbeiterunterkünfte keineswegs aus den förderfähigen Kosten gänzlich aus, sondern ordnet sie vielmehr lediglich als Personalkosten einer anderen Kostenkategorie zu. Diese gehören nach Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. m) der Zuwendungsrichtlinie zu den förderfähigen Kosten. Danach kann die Erstattung von Fixkosten beantragt werden für Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind. Sie werden pauschal mit 20% der Fixkosten nach den Buchstaben a bis k anerkannt. Zwar werden mithin die Mietkosten für die Mitarbeiterunterkünfte nicht in ihrer absoluten Höhe als Fixkosten anerkannt, sie sind indes Gegenstand der pauschalen Einbeziehung von Personalaufwendungen im Förderzeitraum, wobei sich der pauschale Betrag von 20% der Fixkosten durch die Einordnung der Kosten für Spielerunterkünfte in die Kostenposition der Personalkosten nicht erhöht. Die Zuordnung der Kosten hat damit zur Folge, dass sich die Aufwendungen im Ergebnis nicht auf die Höhe der gewährten Überbrückungshilfe auswirken. Diese Einordnung überzeugt dennoch, da die Kosten im Kern den Personalaufwendungen näherstehen als klassischen Mietaufwendungen für Geschäftsräume. Der Zuwendungsgeber kann eine solche typisierende und abgrenzende Betrachtungsweise aber gerade zugrunde legen und ist nicht gehalten, sämtlichen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Auch ist es Sache des Zuwendungsgebers, festzulegen, welche Kostenpositionen in welcher Art und Weise berücksichtigt werden können – ob in tatsächlicher Höhe, anteiliger Höhe oder über eine Pauschale (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 31; VG München U.v. 21.3.2022 – M 31 K 21.4152 – juris Rn. 21 ff.).
48
(2) Eine abweichende Verwaltungspraxis ist nicht ersichtlich.
49
Auf einen Vergleich mit der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht abzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern – für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehene handelt – ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist. Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern greift nicht durch, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 f).
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Dem Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte in ihrem Zuständigkeitsbereich ein enges Verständnis vom Zusammenhang zum unmittelbaren Geschäftsbetrieb eines Unternehmens hat. So wurden beispielsweise die Mietkosten für Personalunterkünfte von Restaurantangestellten, die auch mit der Begründung angegeben wurden, dass ohne die Anmietung kein Personal zu beschaffen sei, von der Beklagten als nicht unmittelbar dem Geschäftsbetrieb dienend eingestuft und eine Förderfähigkeit als Mietkosten verneint (VG München, U.v. 21.3.2022 – M 31 K 21.4152; VG Augsburg, Au 6 K 22.1249 – kein Urteil aufgrund von Klagerücknahme). Zwar mag sich die Konstellation der Unterkünfte für Restaurantpersonal von den Unterkünften für die Eishockeyspieler der DEL in einigen Punkten unterscheiden, beispielsweise aufgrund der dem Saisonbetrieb geschuldeten kurzfristigen Anmietung und der persönlichen Prägung durch die Spieler. Dennoch lässt sich bereits hierin die Richtung der Beklagten erkennen, Personalunterkünfte grundsätzlich nicht den Mietkosten, die dem unmittelbaren Geschäftsbetrieb dienen, zuzuordnen.
51
In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (U.v. 15.12.23 – W 8 K 23.546 – juris) hat ein Basketballbundesligist die Gewährung von Überbrückungshilfe IV für Kosten der Trainerwohnung begehrt. Die Beklagte hatte die Förderung mit Verweis auf den fehlenden unmittelbaren Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit abgelehnt. Es handele sich um Kosten für Privaträume bzw. Mitarbeiterwohnungen, die nicht der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit dienten. Der Umstand, dass die Klägerin für die wohnliche Unterbringung ihres Beschäftigten finanziell aufkomme, führe nicht zur Förderfähigkeit. Die Unterbringungskosten seien im Kern Personalkosten. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in der Ablehnung der Förderfähigkeit durch die Beklagte keinen Ermessensfehler erblickt (VG Würzburg, U.v. 15.12.23 – W 8 K 23.546 – juris Rn. 77).
52
Aus dem Vorbringen der Klägerin, dass andere Vereine eine Förderung für die Spielerunterkünfte erhalten hätten, folgt ebenfalls keine gegenläufige Verwaltungspraxis. Die Beklagte bestreitet nicht, dass andere Vereine möglicherweise die Kosten für Spielerunterkünfte gefördert erhalten haben. Sie macht aber zugleich klar, dass das Verfahren zweistufig aufgebaut ist und eine vorläufige Gewährung bzw. eine Gewährung „auf erster Stufe“ nicht der Verwaltungspraxis entsprechen muss. Als „erste Stufe“ ist dabei sowohl ein vorläufiger Bescheid zur Überbrückungshilfe (beispielsweise zur Wahrung der von der Europäischen Kommission vorgegebenen Frist) als auch ein Gewährungsbescheid mit der Nebenbestimmung der späteren Überprüfung in einer Schlussabrechnung zu erblicken; als zweite Stufe der Schlussabrechnungsbescheid. Im von Zeitdruck geprägten Massenverfahren zwecks rascher Ausreichung von vorläufigen Förderungen zum Erhalt der Liquidität von Unternehmen in der Pandemie konnte eine Überprüfung der Förderpositionen nicht in jedem Verfahren unmittelbar auf erster Stufe erfolgen. Die endgültige Förderung, aus der auch auf die Verwaltungspraxis geschlossen werden kann, ergibt sich vielmehr erst aus den insoweit verbindlichen Schlussbescheiden.
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Hinzu kommt, dass auch versehentliche Fehler bzw. „Ausreißer“ nichts an der gewollten und bewusst verfolgten Verwaltungspraxis im Übrigen ändern. Dass es im Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen kommt, ist naheliegend. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine spätere Nachprüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546, juris Rn. 120).
54
Die möglicherweise erfolgten vorläufigen Förderungen von Spielerunterkünften – aufgrund fehlender Nachfrage bzw. fehlerhafter Beurteilung im Antragsverfahren der Überbrückungshilfe in der ersten Stufe – begründen daher noch keine abweichende Verwaltungspraxis. Eine solche könnte sich allenfalls aus den Schlussabrechnungen ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen durch „Letztentscheidung“ (d.h. in einer Schlussabrechnung) verbindlich Überbrückungshilfen gewährt hat, bestehen aber nicht. Der Hinweis der Beklagten, dass bei entsprechender (versehentlicher bzw. vorläufiger) Förderung von Spielerunterkünften diese wieder zurückgefördert würde, erscheint glaubwürdig und deckt sich mit den ersten Erfahrungen des Verwaltungsgerichts zur Schlussabrechnung. Nach Mitteilung in der mündlichen Verhandlung sei das Verfahren der Schlussabrechnungen noch in Bearbeitung, entsprechende Bescheide für die Thematik der Spielerunterkünfte seien noch nicht bekannt. Es existiere jedoch eine interne Anweisung für die Sachbearbeiter, sämtliche Kosten für Privatwohnungen, d.h. „Mitarbeiterunterkünfte“ und damit auch darunterfallende Spielerwohnungen, nicht zu fördern. Nach Dafürhalten des Gerichts hat die Beklagte ihre Verwaltungspraxis damit plausibel dargelegt. Eine eventuelle Gewährung der Förderung für Spielerunterkünfte anderer Vereine auf „erster Stufe“ steht der Verwaltungspraxis nach dem Ausgeführten nicht entgegen.
55
b) Auch die Ablehnung der Förderfähigkeit der umsatzabhängigen Pacht im Verfahren Au 6 K 23.134 ist ermessensfehlerfrei.
56
In Ziff. 2.4 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ist unter der Kostenposition 1 („Mieten und Pachten“) bei den nicht enthaltenen Kosten aufgeführt: „Sonstige Kosten für Privaträume und variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Juli 2021 begründete Standmieten)“. Dies lässt auf eine Verwaltungspraxis schließen, wonach variable Mietkosten nicht gefördert werden und entspricht auch der beabsichtigten Förderung von Fixkosten, d.h. solcher Kosten, die auch in der Pandemie für den Betrieb einseitig unabänderlich anfallen. Die umsatzabhängige Pacht aber ist bei einem Umsatzrückgang entsprechend niedriger. So wurde etwa auch die Förderfähigkeit von variablen Mieten für Heimspieltage verneint (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.12.23 – W 8 K 23.546 – juris Rn. 67 ff.). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
57
c) Die Kosten für den Privatanteil der den Spielern überlassenen Leasingfahrzeugen wurden von der Beklagten ebenfalls ermessensfehlerfrei als nicht förderfähig eingestuft.
58
Nach Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie gehören zu den förderfähigen Kosten weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen. Außerdem ergänzt Ziff. 2.4 unter Position 2 („weitere Mietkosten“) als enthaltene Kosten: „Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inklusive Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.)“. Nicht enthaltene Kosten sind: „Sonstige Kosten für Privaträume“.
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Es sind damit lediglich betriebliche Fahrzeugkosten förderfähig, nicht jedoch der Privatanteil der an die Spieler überlassenen Fahrzeuge. Bei einer Überlassung der Fahrzeuge an die Spieler für Privatfahrten handelt es sich – wie auch bei den Kosten für Spielerunterkünfte – im Kern um Personalkosten, gerade keine (weiteren) Mietkosten. Ein betrieblicher Zusammenhang, wie er nach der Richtlinie gefordert und von der Beklagten einheitlich enger verstanden wird, ist nicht gegeben. Für eine gegenläufige Verwaltungspraxis sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
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4. Die Kosten der Verfahren trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin als unterliegende Partei.
61
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.