Titel:
Kein Anspruch der Ehefrau des verstorbenen Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung
Leitsätze:
1. Das Amt des Insolvenzverwalters ist ein höchstpersönliches Amt, so dass die Festsetzung der Vergütung nur von diesem beantragt werden kann. Gleichsam kann die Entnahme der Vergütung aufgrund der zu schonenden Insolvenzmasse und der alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur dem Verwalter gestattet werden. Die Antragstellerin verkennt durch den Vergleich ihrer Stellung mit einem Nachfolgeinsolvenzverwalter, dass dieser im Gegensatz zu ihr gerichtlich bestellter Beteiligter des Verfahrens ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gesellschaftsrechtlichen bzw. -vertraglichen Regelungen, deren Wirksamkeit noch prozessual streitig und klärungsbedürftig ist, können allenfalls eine Wirkung im Innenverhältnis entfalten. Das Insolvenzgericht ist weder für die Prüfung dieser Ansprüche noch der gesellschaftsvertraglichen Abtretung zuständig. Das formelle Insolvenzverfahren, deren Beteiligte streng begrenzt sind, kann nicht zur Prüfung materiellrechtlicher Ansprüche von Dritten herangezogen werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insolvenzverwalter, Festsetzung der Vergütung, Entnahme, Tod, Erbin, Ehefrau, Beteiligtenstellung
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 02.07.2024 – 14 T 7076/24
Fundstellen:
FDInsR 2024, 006409
ZRI 2024, 315
LSK 2024, 6409
BeckRS 2024, 6409
Tenor
Die Anträge der Frau Dr. B. B. vom 30.07.2023 und vom 21.12.2023 werden vollumfänglich zurückgewiesen.
Gründe
1
- Bei der Antragstellerin handelt es sich um die geschiedene Ehefrau des ehemaligen und am 13.11.2023 verstorbenen Insolvenzverwalters Dr. B. K. Mit Schriftsatz vom 30.07.2023 stellte Frau Dr. B. folgende Anträge:
„1. Anstelle des Insolvenzverwalters Dr. B. M. K. wird die Antragstellerin ermächtigt, die festzusetzende Vergütung unter Berücksichtigung der bereits gewährten Entnahmen (z.B. Vorschüsse) für die Tätigkeit des Herrn Dr. B. M. K. als (vorläufiger) Insolvenzverwalter nebst Auslagenersatz der Insolvenzmasse zu entnehmen.
2. Die Antragstellerin wird ermächtigt, die gem. Ziff. 1 festgesetzte noch offene Vergütung von dem vom Insolvenzverwalter Dr. B. M. K. für die Verwaltung der Insolvenzmasse eingerichteten Bankkonto zu entnehmen und der dieses Bankkonto führenden Bank Anweisung hierzu zu erteilen.
3. Der Insolvenzverwalter Dr. B. M. K. ist nicht berechtigt, die festgesetzte Vergütung selbst der Insolvenzmasse zu entnehmen und der kontoführenden Bank entsprechende Anweisungen zu erteilen.
4. Hilfsweise wird beantragt, die Hinterlegung der festgesetzten Vergütung anzuordnen.“
2
Als Begründung wurde vorgetragen, dass der ehemalige Verwalter seine Honorar- und Vergütungsansprüche nebst Auslagenersatzansprüchen aus dem hiesigen Insolvenzverfahren an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts K. (Sozietät K.) abgetreten habe. Die Antragstellerin sei die alleinige Rechtsnachfolgerin dieser Sozietät. Der verstorbene Insolvenzverwalter sei aus der Gesellschaft bereits zu Lebzeiten ausgeschieden, habe hingegen seine Vergütung entgegen der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht abgeführt.
3
Dr. K. wurde zu den Anträgen angehört und hat mit Schreiben vom 22.08.2023 beantragt, die gestellten Anträge zurückzuweisen. Die Anträge seien unzulässig, da es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Im Übrigen seien die Anträge auch im Hinblick auf die vor dem Landgericht Dresden anhängige Rechtsstreitigkeit über die behaupteten Ansprüche unbegründet.
4
Mit gerichtlichem Schreiben vom 01.09.2023 wurde die Antragstellerin auf die Unzulässigkeit ihres Antrages hingewiesen und die Antragsrücknahme angeregt.
5
Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2023 präzisiert die Antragstellerin die bisher gestellten Anträge nach dem Tod des ehemaligen Insolvenzverwalters wie folgt und beantragt,
- „1.
-
die auf die Tätigkeit des früheren Verwalters Dr. B. K. entfallende Vergütung zugunsten der Antragstellerin festzusetzen,
- 2.
-
hilfsweise: den Verwalter anzuweisen, diese Vergütung an die Antragstellerin auszuzahlen und ihm zu untersagen, die Vergütung an die Erben des Herrn Dr. K. auszuzahlen oder für sich selbst zu entnehmen,
- 3.
-
weiter hilfsweise: den Verwalter anzuweisen, die auf die Tätigkeit des früheren Verwalters Dr.
B. K. entfallende Vergütung zu hinterlegen.“
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Auf die weiteren Ausführungen in den eingereichten Schriftsätzen wird Bezug genommen.
7
Die gestellten Anträge sind im Ergebnis unzulässig.
8
Der Antragstellerin fehlt es zunächst an einer Beteiligtenstellung. Das Amt des Insolvenzverwalters ist ein höchstpersönliches Amt, so dass die Festsetzung der Vergütung nur von diesem beantragt werden kann. Gleichsam kann die Entnahme der Vergütung aufgrund der zu schonenden Insolvenzmasse und der alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur dem Verwalter gestattet werden. Die Antragstellerin verkennt durch den Vergleich ihrer Stellung mit einem Nachfolgeinsolvenzverwalter, dass dieser im Gegensatz zu ihr gerichtlich bestellter Beteiligter des Verfahrens ist.
9
Die gesellschaftsrechtlichen bzw. -vertraglichen Regelungen, deren Wirksamkeit noch prozessual streitig und klärungsbedürftig ist, können allenfalls eine Wirkung im Innenverhältnis entfalten. Das Insolvenzgericht ist weder für die Prüfung dieser Ansprüche noch der gesellschaftsvertraglichen Abtretung zuständig. Das formelle Insolvenzverfahren, deren Beteiligte streng begrenzt sind, kann nicht zur Prüfung materiellrechtlicher Ansprüche von Dritten herangezogen werden. Der Antragstellerin stehen die Instrumente der Einzelzwangsvollstreckung, erforderlichenfalls gegen die Rechtsnachfolger des ehemaligen Insolvenzverwalters, zur Verfügung.