Titel:
Zur Höhe des Witwergeldes eines Ruhestandsbeamten, dessen Ehefrau bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt war
Normenkette:
BeamtVG § 3 Abs. 1, § 50 Abs. 1
Leitsätze:
1. Für den Fall, dass das Witwengeld eines Ruhestandsbeamten des Bundes von einem anderen Dienstherrn gezahlt wird, wird die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG nach dem Versorgungsrecht dieses Dienstherrn berechnet. (Rn. 7)
2. Der Einbaufaktor des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG kommt bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG nur zur Anwendung, wenn sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Bundesversorgungsrecht richtet. (Rn. 7)
Die Höchstbetragsberechnung nach § 54 Abs. 4 S. 1 BeamtVG geht davon aus, dass der bzw. die Verstorbene die höhere Versorgung hatte und die eigene Versorgung der Witwe bzw. des Witwers zum Ruhen gebracht wird, sodass die Witwe bzw. der Witwer im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausbezahlt erhält, die der bzw. die Verstorbene hätte erzielen können (stRspr BVerwG BeckRS 2012, 47176). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Ruhen von Versorgungsbezügen, Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwengeld unterschiedlicher Dienstherrn, Berechnung von Höchstgrenzen, Einbaufaktor, ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Höchstbetragsberechnung, höchstmögliche Versorgung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 28.06.2023 – M 21b K 20.4727
Fundstellen:
LSK 2024, 637
DÖV 2024, 450
BeckRS 2024, 637
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.850 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Beklagten nicht.
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Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104/139 f.) und sich die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis offensichtlich richtig erweist (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542/543; vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller herausarbeiten, wogegen er sich im Einzelnen wendet, und konkretisieren, welche Rechtssätze und/oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts er angreift (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 14). Außerdem sind schlüssige Gegenargumente zu den angegriffenen Punkten erforderlich in Form einer argumentativen Auseinandersetzung, die bereits dann vorliegen, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die „gesicherte Möglichkeit“ ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 Rn. 19).
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a) Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten über die Ruhendstellung der Versorgungsbezüge des Klägers und Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge dahingehend „abgeändert“, dass die monatlichen Ruhensbeträge sowie die Rückforderungsbeträge durch vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnende Beträge ersetzt werden, und hat die Klage im Übrigen, soweit das Verfahren nicht bereits wegen der erfolgten Klagerücknahme eingestellt wurde, abgewiesen. Grund für die Ruhendstellung und die Rückforderung von Versorgungsbezügen des mit Ablauf des 31. Oktober 2013 in den Ruhestand versetzten Klägers war dabei der Erhalt eines Witwengeldes der BayernLB nach dem Tod seiner Ehefrau im Juli 2016, das eine dem beamtenversorgungsrechtlichen Witwengeld ähnliche Versorgung i.S.d. § 54 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 3 ZB 21.680 – juris Rn. 6; siehe UA Rn. 24). Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht die Bescheide nur insoweit als rechtswidrig angesehen, als der Beklagte hinsichtlich der Ruhensbeträge sowie der Rückforderungsbeträge im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG den Einbaufaktor i.H.v. 0,9901 aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG berücksichtigt hat (UA Rn. 21, 27). Gegen dieses teilweise Obsiegen des Klägers richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten.
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b) Der Beklagte ist der Auffassung, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Einbaufaktor gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG dann nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn das Versorgungsrecht eines anderen Dienstherrn – hier des Freistaates Bayern – einen solchen nicht vorsehe, sei unrichtig. Bereits Teilziffer 54.2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) stelle insoweit klar, dass der Einbaufaktor bei der Höchstgrenzenberechnung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anzuwenden sei. Dabei sei unerheblich, ob sich die Versorgung nach Bundes- oder Landesversorgungsrecht bemesse, da der Normgeber eine derartige Unterscheidung gerade nicht getroffen habe. Weder in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG noch in § 54 Abs. 4 BeamtVG habe der Gesetzgeber hinsichtlich des Einbaufaktors eine Spezialregelung für den Fall getroffen, dass das Versorgungsrecht eines anderen Dienstherrn zur Anwendung komme, weshalb wegen des Grundsatzes der strengen Gesetzesbindung des Beamtenversorgungsrechts gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG dieser zwingend zur Anwendung kommen müsse. Ansonsten würde vorliegend die Nichtberücksichtigung des Einbaufaktors im Ergebnis dazu führen, dass der Kläger eine Versorgung erhielte, die über die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes hinausgehe. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Rechtsauffassung auf den Gesetzeskommentar zum Beamtenversorgungsgesetz von Stegmüller/Schmalhofer/Bauer verweise, sei darauf hinzuweisen, dass es insoweit keine herrschende Meinung gebe, was sich daran zeige, dass ein Regierungsdirektor des Beklagten – eine hauptamtliche Lehrperson an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und langjähriger Experte im Beamtenversorgungsrecht – in einem Infoskript zu § 54 BeamtVG die gegenteilige Auffassung vertrete.
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c) Mit diesen Ausführungen erweckt der Beklagte keine Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts.
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Gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG erhält ein Ruhestandsbeamter, der einen Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt, neben diesem Witwer- oder Witwengeld sein Ruhegehalt (zzgl. des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1) nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG gelten in einem solchen Fall als Höchstgrenze bestimmte Prozentsätze der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst (zzgl. des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift („das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt“) ergibt sich klar, dass es bei der Berechnung dieser Höchstgrenze auf das (abstrakt zu berechnende) Ruhegehalt des Verstorbenen ankommt, sodass sich für den Fall, dass der verstorbene Ehegatte nicht Bundesbeamter, sondern etwa Landesbeamter war – oder sich wie hier bei Versorgungsleistungen der BayernLB als Anstalt des öffentlichen Rechts die Berechnung nach den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften richtet (UA Rn. 24) –, die Berechnung nach dem jeweils für ihn einschlägigen (Landes-)Recht richtet, was der Beklagte im Ausgangspunkt auch berücksichtigt hatte, weil er die Berechnung anhand der Gehaltstabelle im privaten Bankgewerbe des DB-V, die für die BayernLB gilt, vorgenommen hat (UA Rn. 26). Bei der Berechnung des „dem Witwengeld zugrundeliegenden“ Ruhegehalts nach (hier letztlich) bayerischem Landesrecht ist § 5 BeamtVG nicht heranzuziehen, da er gerade nicht Bestandteil dieses Versorgungsrechts ist, sondern ausschließlich für Beamte des Bundes gilt (so richtig Zahn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand Juli 2023, § 54 BeamtVG Rn. 58). Zusammenfassend bemisst sich daher für den Fall, dass das Witwengeld eines Ruhestandsbeamten des Bundes von einem anderen Dienstherrn gezahlt wird, die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG nach dem Recht dieses Dienstherrn. Der Einbaufaktor des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG basiert darauf, dass der Bundesgesetzgeber durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) die frühere Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz in die Berechnungsgrundlagen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Bundesbeamten, also deren Grundgehalt, eingebaut hat und diese nur im bisherigen Umfang an seine Versorgungsempfänger weitergeben wollte (BT-Drs. 16/7076 S. 155 zu Nr. 5 a aa); er kann seinen Zweck demnach nur erfüllen und kommt daher auch nur zur Anwendung, wenn sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Bundesversorgungsrecht richtet.
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Soweit der Beklagte moniert, dass die Nichtberücksichtigung des Einbaufaktors im Ergebnis dazu führe, dass der Kläger als Bundesbeamter eine Versorgung erhalte, die über die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes hinausgehe, entspricht dies gerade dem Zweck der Regelung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweck des § 54 BeamtVG ist, eine „Überversorgung“ desjenigen Beamten zu vermeiden, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung (Alterssicherung) hat; dieser soll nicht besser stehen als ein „Nur-Beamter“ mit der höchstmöglichen der beiden aufeinander anzurechnenden Versorgungen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 – 2 C 39.10 – ZBR 2012, 257 Rn. 17). Die Höchstbetragsberechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG geht dabei davon aus, dass der bzw. die Verstorbene die höhere Versorgung hatte und die eigene Versorgung der Witwe bzw. des Witwers zum Ruhen gebracht wird, sodass die Witwe bzw. der Witwer im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausbezahlt erhält, die der bzw. die Verstorbene hätte erzielen können (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 a.a.O.); die Höchstgrenze entspricht dabei – auch infolge ihrer abstrakten Berechnung – stets dem höchstmöglichen Ruhegehalt, das der Verstorbene aufgrund seines letzten Statusamtes (Besoldungsgruppe) hätte erreichen können (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 a.a.O. Rn. 20), soweit nicht nachträgliche Gesetzesänderungen – etwa der neu eingefügte Absatz 4a des § 54 BeamtVG ab seinem Inkrafttreten – Anderes bestimmen.
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Dem widerspräche die Anwendung eines für die Verstorbene bzw. den Verstorbenen in dem für sie bzw. ihn geltenden Versorgungsrecht nicht vorgesehenen Kürzungsfaktors. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber, um dem genannten Zweck des § 54 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG widersprechende Kürzungen zu vermeiden – nämlich Schlechterstellung des Ruhestandsbeamten durch eine Kürzung des Ruhegehalts aufgrund der tatsächlichen Auszahlung einer einmaligen Sonderzahlung im Dezember (vgl. BT-Drs. 18/9532 S. 45 f.) –, mit dem Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Absatz 4 Satz 1 Halbs. 2 eine Regelung aufgenommen, wonach in Fällen, in denen das Witwengeld eines Ruhestandsbeamten des Bundes von einem anderen Dienstherrn gezahlt wird und dieser Dienstherr nach dem für ihn geltenden Versorgungsrecht eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der gewährten Sonderzahlung zu erhöhen ist.
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Soweit der Beklagte auf Teilziffer 54.2.1.2 BeamtVGVwV bzw. sonstige Erlasse verweist, ist darauf hinzuweisen, dass den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Erlasse oder Verwaltungsvorschriften gesetzliche Vorschriften nicht abwandeln können und als bloße norminterpretierende Verwaltungsvorschriften die Gerichte nicht binden (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 27.2.2020 – 5 C 5.19 – BVerwGE 168, 15 Rn. 11 m.w.N.).
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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Besondere Schwierigkeiten setzen nicht zwingend eine Überdurchschnittlichkeit gegenüber dem Üblichen voraus (vgl. dazu BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12; B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.); vielmehr können auch alltägliche Rechtsstreitigkeiten kompliziert sein, wenn im konkreten Fall eine Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich ist (NdsOVG, B.v. 24.3.1997 – 1 M 1463/97 – NVwZ 1997, 1229 mit Hinweis auf BT-Drs. 13/5098 zu Nr. 15; vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 107 ff. m.w.N.), wobei ein für eine Ablehnung der Berufungszulassung notwendiger erheblicher Begründungsaufwand in der Art eines Berufungsurteils ein Indiz für besondere rechtliche Schwierigkeiten sein kann (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642/3643). Der Umstand, dass Erkenntnisse über das in vergleichbaren Streitverfahren übliche Komplexitätsmaß für nicht-spezialisierte Rechtsanwälte nicht beschaffbar sind, wirkt sich dabei auf die Darlegungslasten aus (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164). Soweit eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schon nach dem – nicht lediglich dem Bemühen, auf die Argumente des Unterlegenen möglichst vollständig einzugehen, dienenden (vgl. Seibert a.a.O. § 124 Rn. 108) – Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils schwierig erscheint, kann der Darlegungslast mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Urteilspassagen genügt werden (BVerfG, B.v. 23.6.2000 a.a.O.). Soweit allerdings die Schwierigkeit in vom Verwaltungsgericht nicht oder unzutreffend behandelten Aspekten erblickt wird, müssen diese Gesichtspunkte nachvollziehbar dargestellt und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (BVerfG, B.v. 23.6.2000 a.a.O.).
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Der Beklagte meint zwar, vorliegend sei in Rechtsprechung und Literatur die Rechtsfrage der Berücksichtigung des Einbaufaktors gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG im Rahmen der Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG für die Fälle ungeklärt, in denen das Beamtenversorgungsrecht eines anderen Dienstherrn einen solchen Kürzungsfaktor nicht kenne, weshalb diese Frage der vertieften Prüfung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürfe. Angesichts des klaren Wortlauts des § 54 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, nach dem sich die Berechnung der Höchstgrenze nach der Berechnung des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts bemisst, ist jedoch ohne Schwierigkeit festzustellen, dass nur das für die Verstorbene bzw. den Verstorbenen anzuwendende Versorgungsrecht zur Anwendung kommen kann, was bei einem Landesbeamten bedeutet, dass das Beamtenversorgungsgesetz und damit § 5 BeamtVG nicht einschlägig sein können (siehe 1.c)). Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitet hat (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 – 2 C 39.10 – ZBR 2012, 257 Rn. 17, 20).
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob bei der Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG der Einbaufaktor gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zu berücksichtigen ist, wenn das Versorgungsrecht eines anderen Dienstherrn einen solchen nicht vorsieht, ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht entscheidungserheblich, da vorliegend nur eine Fallgestaltung i.S.d. § 54 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG inmitten steht. Selbst wenn man die Frage in diesem Sinne verstehen müsste, lässt sie sich – wie bereits ausgeführt (siehe 1.c)) – bereits direkt aus dem Gesetz beantworten; dem widersprechende norminterpretierende Erlasse oder Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte nicht.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, also des Beklagten. Dessen Unterliegen war im Verhältnis zum Unterliegen des Klägers nur gering; nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entspricht es ungefähr drei bis vier Prozent des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gesamtstreitwerts von 110.000 Euro (UA Rn. 42). Setzt man das diesbezügliche Mittel in Höhe von 3,5 Prozent an, ergibt sich für das Zulassungsverfahren ein Streitwert von 3.850 Euro.