Titel:
Betretungs- und Aufenthaltsverbote gegenüber dem Mitglied einer Ultragruppierung stellt schwerwiegenden Eingriff dar
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BayLStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Leitsätze:
1. Für die Anwendung der Befugnis(se) zur Gefahrenabwehr aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG BY reichen bloße Vermutungen für den Schadenseintritt nicht aus; es bedarf hinreichender Anknüpfungstatsachen und insoweit eine Tragfähigkeit der Gefahrenprognose. (Rn. 18 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für das Mitglied einer Ultragruppierung, das weite Teile bzw. zentrale Stellen des Stadtgebiets einbezieht, die zum Teil in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Adressaten der Anordnung liegen und sich im Wesentlichen auf die restliche Spielzeit 2023/2024 bezieht, erweist sich als schwerwiegender Eingriff in dessen grundrechtliche Freiheiten, namentlich die allgemeine Handlungsfreiheit bzw. Freizügigkeit. (Rn. 25 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorläufiger Rechtsschutz, Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen gegenüber einem Fußballfan/Mitglied einer Ultragruppierung, Gefahrenprognose, Interessenabwägung, Betretungs- und Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung, Gefahrenabwehr, Vollzugsinteresse
Fundstelle:
BeckRS 2024, 6316
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (...) vom 28. Februar 2024 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen u.a. Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen.
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Mit Bescheid vom 28. Februar 2024 erließ die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber – unter Ausnahmebestimmungen (Ziffer 3) – ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot an Spieltagen des ... für Begegnungen der Bundesligasaison 2023/2024 in einem bestimmten räumlichen Geltungsbereich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in einem Zeitraum von vier Stunden vor Spielbeginn bis drei Stunden nach Spielende (Ziffer 1), das u.a. um Regelungen zur Nutzung der Straßenbahn-Stadionlinie ergänzt wurde (Ziffer 2). Zudem wurde dem Antragsteller – unter Ausnahmebestimmungen – anlässlich nicht im Stadtgebiet der Antragsgegnerin stattfindender, bestimmter Spielbegegnungen eine Meldepflicht bei der zuständigen Polizeidienststelle in A. zwischen festgelegten Zeiträume auferlegt (Ziffern 4 und 5). Für Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 6) und Zwangsgelder angedroht (Ziffer 7). Ferner enthält der Bescheid eine Kostenentscheidung und -festsetzung (Ziffer 8).
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anordnungen unter Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids auf Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG stützen würden. Die Vorgaben seien erfüllt, eine Prognoseentscheidung stütze die Anordnungen. Die Anordnungen seien verhältnismäßig und entsprächen einer pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Zwangsgeldandrohungen ließen sich u.a. auf Art. 18, 19, 29, 31 und 36 VwZVG stützen, die Kostenentscheidung und -festsetzung ergebe sich u.a. aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5, 6, 10, 11, 15 KG i.V.m. Tarif-Nr. 2.II.1./1 KVz.
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Auf den Bescheid wird im Einzelnen Bezug genommen.
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Dagegen ließ der Antragsteller am 29. Februar 2024 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2024 erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 8 K 24.511). Zugleich begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und lässt im vorliegenden Verfahren beantragen,
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die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid (Az.: ...) der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2024 wiederherzustellen.
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Zur Begründung wird unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichte Klagebegründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 7 LStVG für eine Meldeauflage nicht herangezogen werden könne. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot könne ebenso nicht auf Art. 7 LStVG gestützt werden. Die Gefahrenprognose sei allgemein (hinsichtlich der Fanszene/ der Gruppierung L.) und individuell (hinsichtlich des Antragstellers) falsch. Die Anordnungen seien, u.a. zeitlich und räumlich, unverhältnismäßig. Zudem seien die Zwangsgeldandrohungen bzw. die Kostenfestsetzung zu hoch angesetzt.
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Auf die Klage- und Antragsbegründung wird im Einzelnen verwiesen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei unbegründet. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen im streitgegenständlichen Bescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend wird vorgebracht: Aus einer polizeilichen Stellungnahme vom 1. März 2024 zu den Vorfällen in L... bzw. in M... ergebe sich, dass der Antragsteller auf Videomaterial inmitten der Auseinandersetzung identifiziert werden habe können. Die Videos seien Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, eine Herausgabe sei in der Kürze der Zeit nicht möglich.
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Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in dem Verfahren Au 8 K 24.511, sowie der vorgelegten Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
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Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft.
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2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
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a) In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an einer Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, welche dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse der Antragsgegnerin. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern lediglich tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin andererseits – nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 65 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 136 ff.).
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b) Hiervon ausgehend sind die Erfolgsaussichten der Klage bei Ausschöpfung aller im Eilverfahren verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten der Kammer als offen anzusehen.
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aa) Ob die Anordnungen (materiell) rechtmäßig sind, kann zum gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilt werden.
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Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) bzw. Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Nr. 3).
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Zur Anwendung dieser Befugnis(se) zur Gefahrenabwehr bedarf es jedoch einer konkreten Gefahrenlage, wonach aufgrund objektiver Tatsachen oder Verhaltensweisen mit dem Eintritt des Schadens für die geschützten Rechtsgüter im konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Bloße Vermutungen für diesen Schadenseintritt reichen nicht aus. Jedoch ist mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ausreichend.
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Die Antragsgegnerin legt ihrer Gefahrenprognose im Wesentlichen Vorfälle in Bezug auf die relevante Ultraszene in der laufenden Spielzeit 2023/2024 bei Heim- und Auswärtsspielen, eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ultragruppierung L., Auffälligkeiten des Antragstellers i.R.v. Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten (u.a. mit Fußball-/Sportbezug) in den vergangenen Jahren, eine Ausschreibung des Antragstellers als „Gewalttäter Sport“ sowie u.a. eine Gefahrenprognose der zuständigen Polizeidienststelle in Bezug auf den Antragsteller bzw. die im Raum stehenden Spielpaarungen zugrunde.
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Der Gefahrenprognose der Antragsgegnerin hält die Antragstellerseite indes substantiiert entgegen, dass u.a. im Hinblick auf die Auswärtsspiele falsche polizeiliche Erkenntnisse zur Frage einer Beteiligung der Ultragruppierung L. zugrunde gelegt worden seien. Speziell in Bezug auf eine Zugehörigkeit zu einer Ultragruppierung dürfte zu berücksichtigen sein, dass im Bereich des ... mehrere Ultragruppierungen existieren und es innerhalb der Szene Unterschiede bezüglich der Einstellung u.a. zu Drittortauseinandersetzungen und Provokationen mit Gegnern oder der Polizei gibt bzw. geben kann. Auch legt die Antragstellerseite in Bezug auf den Antragsteller schlüssig dar, dass u.a. insoweit von unrichtigen Tatsachen ausgegangen werde, als er weder in M... noch in L... an Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei. Soweit die Antragsgegnerin unter Verweis auf eine polizeiliche Stellungnahme vom 1. März 2024 im Wesentlichen vorbringt, dass Videomaterial eine Beteiligung des Antragstellers belege, dieses in der Kürze der Zeit jedoch nicht vorgelegt werden könne, vermag die Kammer die Anknüpfungstatsachen und insoweit die Tragfähigkeit der Gefahrenprognose derzeit nicht zu beurteilen. Ferner dürfte der Antragstellerseite dahingehend zuzustimmen sein, dass nicht alle – von Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zugrunde gelegten – (polizeilichen) Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes und in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, ohne Weiteres nachvollzogen werden können. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die zu einigen Vorfällen noch andauernden Ermittlungen (vgl. Bl. 55 ff. der Behördenakte: Bl. 4 ff. des Bescheids; vgl. hierzu auch a.a.O. zu den angeführten Vorfällen am 11. November 2023 zur offenen Zuordnung zu Ultragruppierungen des, und am 9. September 2022, ohne wohl mögliche Rückschlüsse auf Ultragruppierungen des ... selbst) und getroffenen Einschätzungen (vgl. Bl. 57 der Behördenakte: Bl. 9 des Bescheids, u.a. zum Auftreten bzw. Ruf des Antragstellers in der Ultraszene). Jedoch räumt die Antragstellerseite selbst Vorkommnisse in der Vergangenheit ein (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte).
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bb) Eine weitere Sachaufklärung ist der Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit (bis zum 2. März 2024) nicht möglich. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen, insbesondere in Bezug auf eine hinreichend tragfähige Gefahrenprognose bzw. damit einhergehend eine ausreichende Ermessensausübung, und mithin die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage in der Hauptsache sind nach alledem offen.
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c) Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten gebotene Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus.
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Insoweit ist zunächst die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Hinblick auf das Regel-/Ausnahmeverhältnis von aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehbarkeit – bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen – zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 29.10.2020 – 7 VR 7/20 – juris Rn. 13 ff.). Der gesetzgeberischen Wertung kommt (gerade auch) bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens Gewicht zu; im Zweifel ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
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Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine sofortige Vollziehung umso weniger in Betracht kommt, je mehr der Betroffene durch die Vollziehung belastet wird und je größer die Gefahr ist, dass Tatsachen geschaffen werden, die später nicht, nur zum Teil oder nur schwer rückgängig gemacht werden können (vgl. hierzu Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 80 VwGO Rn. 162). Die Kammer geht davon aus, dass durch eine sofortige Vollziehung der Anordnungen insoweit vollendete Tatsachen geschaffen werden, als der Antragsteller (unbesehen einer Einschlägigkeit der Ausnahmebestimmungen) in den jeweiligen Zeiträumen den Betretungs- und Aufenthaltsverboten sowie Meldeauflagen (unumkehrbar) unterworfen wird.
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Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der mit ihren Anordnungen insbesondere beabsichtigte Schutz bedeutender Individualinteressen (Leben und körperliche Unversehrtheit, Eigentum etc.) bzw. der Rechtsordnung (Straftatbekämpfung etc.) nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 20 Abs. 3 GG ein besonders hoher Rang zukommt respektive die Anordnungen der Abwehr schwerwiegender Gefahren und u.U. irreversibler Schäden dienen.
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Jedoch erweist sich der in die grundrechtlichen Freiheiten des Antragstellers verbundene Eingriff der in Rede stehenden Anordnungen als schwerwiegend. Hierbei stellt die Kammer sowohl den in räumlicher als auch zeitlicher Hinsicht massiven Eingriff, v.a. in die grundrechtlich von Art. 2 Abs. 1 GG respektive Art. 11 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit bzw. Freizügigkeit des Antragstellers, ein. Die Betretungs- und Aufenthaltsverbote umfassen weite Teile bzw. zentrale Stellen des Stadtgebiets, die zum Teil in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Antragstellers liegen. Auch erstrecken sich die Anordnungen weitreichend im Wesentlichen auf die restliche Spielzeit 2023/2024. Hierbei dürfte den Spielbegegnungen unterschiedliche Gefahrenpotentiale in Bezug „feindliche“, „freundliche“ und „neutrale“ Konstellationen zwischen den Fans bzw. Ultragruppierungen der jeweiligen Fußballvereine innewohnen und nicht sämtliche Partien als sog. Hochrisikospiele einzustufen sein. Obgleich die im verfahrensgegenständlichen Bescheid enthaltenen Ausnahmebestimmungen die Eingriffsintensität der Anordnungen abmildern bzw. dies versuchen, dürften die Ausnahmebestimmungen – unter dem Gesichtspunkt ihrer verhältnismäßigen Ausgestaltung – ihrerseits Bedenken begegnen (grds. lange Vorlaufzeiten von 3 Werktagen bzw. 24 Stunden, Soll-Bestimmung zur Mitteilungspflicht).
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Insgesamt fällt die gebotene Interessenabwägung nach alledem zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2024 war demnach wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
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3. Dem Eilantrag war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 35.1 des Streitwertkatalogs.