Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.03.2024 – 21 ZB 20.2245
Titel:

Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis

Normenkette:
HeilPraktGDV § 2 Abs. 1 S. 1 lit. f, § 7 Abs. 1
Leitsätze:
1. An der Zuverlässigkeit iSd § 2 Abs. 1 lit. f HeilPraktGDV fehlt es, wenn keine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass der Betroffene in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten ausüben wird, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben. Die danach erforderliche Prognose ist anhand der jeweiligen Situation des Heilpraktikers, seiner Lebensumstände sowie seiner Persönlichkeit, insbes. seines durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakters, zu treffen. Maßgebend sind wegen des prognostischen Elements der Zuverlässigkeitsprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Abrechnungsbetrug stellt einen Verstoß gegen eine Berufspflicht dar, da zu den Berufspflichten eines heilberuflich Tätigen auch die korrekte Abrechnung der Heilbehandlung mit den Kostenträgern gehört. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Frage, welcher Zeitraum verstrichen sein muss, um ein ausreichendes Gegengewicht zu den Zeiten des beanstandungswürdigen Verhaltens zu bilden, kann nur anhand der jeweilige Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufsrecht der Heilpraktiker, Widerruf der Heilpraktikererlaubnis, Unzuverlässigkeit, Verurteilung wegen Betruges in 127 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit fünf tatmehrheitlichen Fällen der Steuerhinterziehung, Steuerhinterziehung, Heilpraktiker, Widerruf
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 26.06.2020 – W 10 K 19.839
Fundstelle:
BeckRS 2024, 6301

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Heilpraktikererlaubnis. Er betreibt eine Praxis für Naturheilkunde sowie eine Zweigstelle in seiner Privatwohnung, wo er als Heilpraktiker tätig ist.
2
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S. vom 5. Juli 2018 wurde der Kläger wegen Betruges in 127 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit fünf tatmehrheitlichen Fällen der Steuerhinterziehung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt.
3
Der Verurteilung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
4
Der Kläger hatte seit Mitte der 2000er Jahre in Absprache mit Patienten Scheinrechungen für Heilpraktikerleistungen, die er an diesen Patienten nie erbracht hatte, erstellt. Die Patienten sollten dann diese Scheinrechungen bei ihren privaten Krankenversicherungen und – soweit vorhanden – auch bei den Beihilfestellen einreichen und einen vorher abgesprochenen Teil der zu Unrecht erfolgenden Erstattung an den Kläger weiterreichen. Der Anteil, den der Kläger erhalten sollte, betrug regelmäßig 50% der Erstattung. Der Gesamtbetrag der zu Unrecht erlangten Leistungen, für die noch keine Verjährung eingetreten war, belief sich auf 114.300,55 EUR.
5
Der Kläger führte mindestens seit 2003 auch über die oben genannten Betrugsfälle hinaus in einer Vielzahl von Fällen Behandlungen ohne offizielle Rechnung durch und vereinnahmte das Entgelt hierfür in bar, ohne diese Betriebseinnahmen gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu deklarieren. In den Jahren 2011 bis 2015 bezahlte er dadurch zu Unrecht insgesamt 68.149,46 EUR weniger an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag.
6
Mit Bescheid vom 24. Juni 2019 widerrief die Stadt S. die Heilpraktikererlaubnis des Klägers.
7
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die gegen den Widerruf gerichtete Klage mit Urteil vom 26. Juni 2020 abgewiesen. Der Kläger hat gegen das am 3. September 2020 zugestellte Urteil am 1. Oktober 2020 die Zulassung der Berufung beantragt.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 und B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – jeweils juris). Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
11
Der Senat teilt in vollem Umfang die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach der im Zeitpunkt des Bescheidserlasses maßgebenden Sach- und Rechtslage die dem Kläger erteilte Heilpraktikererlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG) vom 18. Februar 1939 (im Folgenden: 1. HeilprGDV) (zwingend) zu widerrufen war, weil sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs eines Heilpraktikers ergibt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f 1. HeilprGDV), und so nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 1. HeilprGDV rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat dabei unter Beachtung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil rechtsfehlerfrei zur Grundlage seiner eigenen Beurteilung gemacht und ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb der Kläger aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens als unzuverlässig zur weiteren Ausübung des Heilpraktikerberufs anzusehen ist. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
12
1.1 Der Kläger rügt, dass die Ausgangsbehörde keine Prognoseentscheidung getroffen habe, da sie sich allein von in der Vergangenheit liegenden Tatsachen habe leiten lassen. Das Verwaltungsgericht habe die Prognoseentscheidung nur mit der Begründung gestützt, dass der Zeitraum, in dem das Verhalten des Klägers Anlass zur Beanstandung gegeben habe, gegenüber dem Zeitraum, der seit der strafrechtlichen Verurteilung verstrichen sei, nicht ausreichend lang sei, um belegen zu können, dass der Charakterfehler behoben sei und dass sich der Kläger das strafrechtliche Urteil zur Lehre habe gereichen lassen. Der Kläger habe aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Es stünde im Belieben der Behörde, bis zur Entscheidung einen ausreichend langen Zeitraum verstreichen zu lassen. Es sei auch völlig unklar, welcher Zeitraum verstrichen sein müsse, um ein ausreichendes Gegengewicht zu den Zeiten des beanstandungswürdigen Verhaltens zu bilden.
13
Für die Prognoseentscheidung würden nur Verhaltensweisen und Taten aus den Jahren 2011 bis 2015 herangezogen. Das Verwaltungsgericht komme zu dem Ergebnis, dass die Bemühungen um eine Schadenswiedergutmachung eine Bedeutung zwar für das strafgerichtliche, nicht aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hätten. Es bleibe gänzlich unberücksichtigt, dass sich der Kläger seit der Verurteilung rechtstreu verhalten habe und keine Zuwiderhandlungen gegen Berufsrecht oder Steuerrecht mehr begangen habe.
14
Entgegen der Vorgaben der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2000 (Az. 21 ZB 98.3498) seien Verhaltensweisen, die bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung zwingend zu berücksichtigen seien, schlicht unbeachtet geblieben und eine „Prognose“ allein anhand der Dauer und der wirtschaftlichen Bedeutung lange zurückliegender und strafrechtlich bereits geahndeter Taten erfolgt.
15
1.2 Die Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.
16
1.2.1 An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. HeilprGDV fehlt es, wenn keine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass der Betroffene in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten ausüben wird, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben (siehe BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 22/09 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.7.2000 – 21 ZB 98.3498 – juris Rn. 9; B.v. 27.5.2020 – 21 CS 20.433 – juris Rn. 15). Die danach erforderliche Prognose ist anhand der jeweiligen Situation des Heilpraktikers, seiner Lebensumstände sowie seiner Persönlichkeit, insbesondere seines durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakters, zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010, a.a.O.).
17
Maßgebend sind wegen des prognostischen Elements der Zuverlässigkeitsprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (siehe BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 37.01 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 24.7.1998 – 7 ZB 97.2700 – juris Rn. 34; B.v. 28.7.2000 – 21 ZB 98.3498 juris Rn. 8).
18
1.2.2 Bei der Vornahme der zur Beurteilung des Vorliegens der Zuverlässigkeit anzustellenden Prognose hat das Verwaltungsgericht – wie auch schon die Ausgangsbehörde – in nicht zu beanstandender Weise die durch den Kläger begangenen Straftaten einbezogen und durch das Abstellen auf die Betrugstaten insbesondere Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten berücksichtigt. Dadurch, dass die Prognoseentscheidung unter anderem durch die begangenen Verstöße gegen Berufspflichten bestimmt wird, wird sie denknotwendig auch von in der Vergangenheit liegenden Tatsachen beeinflusst.
19
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zugrundeliegenden Betrugs- und Steuerhinterziehungstaten den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis rechtfertigen. Dies begegnet im Hinblick auf den sich über mehrere Jahre erstreckenden Tatzeitraum und den eingetretenen Schaden in Höhe von 114.300,55 EUR bezüglich des Abrechnungsbetrugs und 68.149,46 EUR bezüglich der Steuerhinterziehung keinen Bedenken. Zudem hat der Kläger bei den Taten des Abrechnungsbetruges einen Teil seiner Patienten in sein strafbares Wirken einbezogen und dabei ein hohes Maß an krimineller Energie gezeigt.
20
Der Abrechnungsbetrug stellt auch einen Verstoß gegen eine Berufspflicht dar, da zu den Berufspflichten eines heilberuflich Tätigen auch die korrekte Abrechnung der Heilbehandlung mit den Kostenträgern gehört (siehe BayVGH, B.v. 7.2.2002 – 21 ZS 01.2890 – juris Rn. 9). Dies ist damit zu begründen, dass das Sozialversicherungssystem geschädigt würde, wenn die Solidargemeinschaft der Versicherten für Leistungen aufkommen müsste, die überhaupt nicht oder jedenfalls nicht so wie abgerechnet, erbracht worden sind. Die zu Unrecht geleisteten Mittel würden an anderer Stelle fehlen (siehe hierzu BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 37/01 – juris Rn. 19).
21
Hinzu kommen die abgeurteilten Steuerhinterziehungsdelikte, die jedenfalls einen Zusammenhang mit der Berufsausübung aufweisen, da den fehlerhaften Angaben gegenüber der Steuerbehörde ohne Rechnung erbrachte Behandlungen zugrunde liegen, und ebenso wie der Abrechnungsbetrug auf ein gesteigertes Gewinnstreben des Klägers hinweisen, welches einen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit ermöglicht.
22
Das Verwaltungsgericht hat in seine Beurteilung auch das Verhalten des Klägers zwischen der Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung und dem Bescheidserlass einbezogen und auch die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung zur Kenntnis genommen. Mit nicht zu beanstandenden Erwägungen gelangt es zu dem Ergebnis, dass der seit der strafrechtlichen Verurteilung verstrichene Zeitraum von etwa 11 Monaten zu kurz sei, um eine grundlegende Verhaltensänderung tragfähig zu begründen.
23
Diese Einschätzung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Widerruf der Berufserlaubnis ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Das materielle Recht sieht ein eigenständiges Wiedererteilungsverfahren vor, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden (siehe hierzu BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 22/09 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 17.6.2020 – 21 ZB 18.1807 – juris Rn. 16). Auch wenn der Kläger den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht beeinflussen kann, ist somit sichergestellt, dass sämtliche Umstände in einem behördlichen Verfahren – sei es nun der Widerruf oder aber die Wiedererteilung – Beachtung finden.
24
Die Frage, welcher Zeitraum verstrichen sein muss, um ein ausreichendes Gegengewicht zu den Zeiten des beanstandungswürdigen Verhaltens zu bilden, kann nur anhand der jeweilige Umstände des Einzelfalls beantwortet worden. Das Verwaltungsgericht gelangt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der bis zum Widerruf verstrichene Zeitraum von 11 Monaten angesichts des Zeitraums von mehreren Jahren, in dem die Straftaten begangen wurden, zu kurz sei, um eine tragfähige Verhaltensänderung zu begründen.
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2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
26
2.1 Der Kläger macht geltend, allein der grundrechtsbezogene Charakter der Rechtsstreitigkeit belege die rechtliche Schwierigkeit der Sache. Wenn oberstes Ziel des Heilpraktikergesetzes bzw. geschütztes Rechtsgut die Volksgesundheit sei, sei fraglich, ob rein fiskalische Verstöße ausreichend sein könnten, einen Widerruf zu der Erlaubnis zu rechtfertigen.
27
2.2 Die Rechtssache weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten auf, und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen Sachverhalt. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.
28
So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ebenso wie der Widerruf einer ärztlichen Approbation der Widerruf einer sonstigen heilberuflichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit auch auf Verstöße gegen Berufspflichten, die sich auf den Bereich der Abrechnung beziehen, gestützt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 37/01 – juris Rn. 19; B.v. 25.2.2008 – 3 B 85/07 – juris; BayVGH, U.v. 28.3.2007 – 21 B 04.3153 – juris Rn. 39). Wie oben schon ausgeführt gehört zu den Berufspflichten eines heilberuflich Tätigen auch die korrekte Abrechnung der Heilbehandlung mit den Kostenträgern (siehe BayVGH, B.v. 7.2.2002 – 21 ZS 01.2890 – juris Rn. 9).
29
3. Der Kläger macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.
30
Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dem Darlegungsgebot genügend zu begründen, hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).
31
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Prognoseentscheidung schon dann bejaht werden kann, wenn diese allein auf in der Vergangenheit liegende Tatsachen gestützt wird und auf diesen beruht.
32
Diese Frage stellt sich schon nicht als entscheidungserheblich dar, da die Prognose nicht nur auf in der Vergangenheit liegende Tatsachen gestützt wurde, sondern eine Gesamtwürdigung der Person und des Verhaltens des Klägers vorgenommen wurde (UA S. 16).
33
Zudem fehlt es an der Darlegung, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und somit ein Allgemeininteresse an der Klärung der Frage besteht. Der allgemeine Hinweis auf eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle, in denen sich die Behörde allein mit der Vergangenheit befasst, genügt diesem Darlegungserfordernis nicht (siehe Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2021, § 124a VwGO Rn. 104 f.)
34
4. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
35
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen ist insoweit nicht ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 8 B 56.16 – juris Rn. 5).
36
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Darlegung des abstrakten Rechtssatzes der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2000 (Az. 21 ZB 98.3498) sowie des hiervon abweichenden Rechtssatzes in der angegriffenen Entscheidung. Im Ergebnis wendet sich der Kläger gegen die Subsumtion im konkreten Einzelfall, womit eine Divergenz aber nicht begründet werden kann.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat.
39
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
40
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).