Titel:
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Verfahren um die Erteilung einer Abbrucherlaubnis für ein auf die Denkmalliste eingetragenen Gebäude
Normenkette:
VwGO § 43 Abs. 1, § 121 Nr. 1
Leitsatz:
Aufgrund der gegenüber der Klägerin zu 1 eingetretenen Rechtskraft kann eine andere Sachentscheidung nicht ergehen. Ob eine andere Entscheidung veranlasst wäre, wenn der Kläger zu 2 den Abbruchantrag alleine gestellt hätte, ist für das hiesige Verfahren unerheblich. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berechtigtes Interesse an Feststellung fehlender Denkmaleigenschaft (verneint für Nichteigentümer), Entgegenstehende Rechtskraft, berechtigtes Interesse an Feststellung fehlender Denkmaleigenschaft (verneint für Nichteigentümer), entgegenstehende Rechtskraft
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 16.07.2020 – M 11 K 18.4756
Fundstelle:
BeckRS 2024, 627
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 62.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die sich auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung M., befindlichen baulichen Anlagen kein Baudenkmal sind, hilfsweise begehren sie die Erteilung einer Abbrucherlaubnis für diese Gebäude.
2
Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus „V. …“, ein zugehöriges Nebengebäude sowie eine Brunnensäule. In dem Wohnhaus befinden sich drei Wohnungen.
3
Die Eintragung in der Denkmalliste des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen hierzu lautet wie folgt:
4
„Landhaus, dann Künstler Villa, zweigeschossiger teilverschalter Flachsatteldachbau in historisierenden Formen mit Giebelrisalit, Balusterbalkons und Putzgliederung, im Kern von 1868, um 1876/77 Erweiterung und Ausbau zum Künstlerhaus von G.; mit Ausstattung; ehem. Sommer- und Waschhaus, kleiner Holzbau mit Bundwerk unter Verwendung älterer Teile, 1876/77, modern erweitert; Brunnen, gusseiserne Brunnensäule, Ende 19. Jh.“
5
Die Kläger sind im Grundbuch als Eigentümer mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen. Sie haben die in Teileigentum aufgeteilten drei Wohnungen Mitte der 1990er Jahre erworben.“
6
Das Verwaltungsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Juni 2005 (M 11 K 04.308) eine Klage der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis nach Art. 6 DSchG für die Gebäude abgewiesen. Die Klägerin als Miteigentümerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Erlaubnis. Bei den Gebäuden handle es sich um Baudenkmäler. Die kulturgeschichtliche Reihung und Fülle der Villenbauten am St. zähle zu den herausragenden Leistungen der Bau- und Kunstgeschichte in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die Künstlervilla gehöre dabei zu den frühesten Bauten und nehme in ihrer zugleich strengen als auch reich und detailliert gestalteten Fassade zum See hin einen besonderen Stellenwert ein. Es sei nach wie vor eine ablesbare Ausstattungssubstanz vorhanden, um eine Vorstellung aus der historischen Zeit zu erhalten. Bereits die äußere Erscheinung des Gebäudes zusammen mit den noch vorhandenen Grundrissen der Wohnungen genügten für die Annahme der Denkmaleigenschaft. Es lägen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vor, die einem Abbruch entgegenständen. Bei der M.-Villa habe sich trotz der vorhandenen baulichen Mängel, die in den vorgelegten Gutachten dokumentiert und auch im Augenscheinsprotokoll festgehalten seien, die historische Struktur des Gebäudes bis heute erhalten. Auch wenn das Gebäude insbesondere durch die jahrelang von den Eigentümern unterlassenen Erhaltungsmaßnahmen in seiner Bausubstanz angegriffen sei und insbesondere wegen Feuchtigkeitsschäden, der kleineren Setzungsrisse an den Außenwänden und der verwahrlosten Holzvorbauten ein nicht unerheblicher Sanierungsaufwand ausgelöst werde, könne das Gebäude saniert werden. Die Sanierung sei technisch und wirtschaftlich zumutbar. Angesichts der für die drei in dieser Lage unmittelbar am Seeufer gelegenen Wohnungen zu erzielenden Mieteinnahmen gehe die Kammer davon aus, dass die von der Klägerin zu erbringende Sanierung zur Wohnbarmachung des Gebäudes diese nicht unverhältnismäßig belasten würde.
7
Die Kläger stellten am 21. März 2011 erneut einen Antrag auf Erteilung der Abbrucherlaubnis, der nach dessen Ablehnung mit Bescheid vom 2. Januar 2012 am 23. Januar 2012 zurückgenommen wurde.
8
Mit Antrag vom 1. Februar 2018 beantragten sie erneut die Erteilung einer Abbrucherlaubnis für die Gebäude. Die Klage auf Feststellung, dass es sich bei den näher bezeichneten Gebäuden auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück nicht um Baudenkmäler handle, hilfsweise die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen sei, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2020 abgewiesen. Die Klage sei im Hauptantrag unzulässig, da dem klägerischen Begehren die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 entgegenstehe. Zwar sei der personelle Umfang der Rechtskraftwirkung grundsätzlich auf die Beteiligten des Prozesses und deren Rechtsnachfolger beschränkt. Ein Urteil erwachse dabei gegenüber dem nicht klagenden Miteigentümer grundsätzlich nicht in Rechtskraft. Etwas anderes ergebe sich aber dann, soweit der Rechtsstreit mit Zustimmung des jeweiligen Miteigentümers betrieben worden sei. Dies sei hier anzunehmen, da beide Kläger seit Erwerb des Grundstücks gemeinschaftlich den Abbruch der Bauwerke verfolgten. Zudem bildeten die beiden Kläger eine Bauherrengemeinschaft, sodass über ihren Antrag nur einheitlich entscheiden werden könne. Es sei daher beiden Klägern die Rechtskraftwirkung entgegenzuhalten. Die Rechtskraftwirkung sei auch nicht auf Grund einer mittlerweile geänderten Sach- oder Rechtslage entfallen. Sämtliche hierzu vorgetragenen Umstände hinsichtlich einer veränderten Sachlage hätten bereits zum Zeitpunkt des Urteils vom 23. Juni 2005 vorgelegen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.
9
Mit dem Zulassungsantrag verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzziel weiter. Es beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zumindest hinsichtlich des Klägers zu 2 bestehe keine entgegenstehende Rechtskraft. Die Kläger seien nicht Miteigentümer des Grundstücks. Eigentümer des Grundstücks sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Kläger zu 1 und 2 seien. Die Kläger würden nicht als Gesellschafter der Gesellschaft klagen und hätten auch nicht für die Gesellschaft gehandelt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtskrafterstreckung auf den Miteigentümer gingen daher fehl. Die Kläger seien auch keine Bauherrengemeinschaft, vielmehr habe jeder für sich den Antrag gestellt, über den nicht einheitlich entscheiden werden müsse. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die sachliche Bindung durch die Änderung der Sach- und Rechtslage entfallen. Ein Eigentümer müsse eine im Laufe der Zeit unverhältnismäßig gewordene Beeinträchtigung des Eigentums abwehren können. Aus dem im Verfahren vorgelegten Gutachten vom 12. November 2017 ergebe sich eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation der Gebäude gegenüber dem Jahr 2005. Ernstliche Zweifel beständen auch hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags als unzulässig. Eine Änderung der Sachlage ergebe sich hier aus der Änderung der Kosten im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die Sanierungskosten hätten sich gegenüber dem Jahr 2005 nahezu verdoppelt. Die Rechtssache weise zudem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, die sich zum einen aus der Komplexität des Sachverhalts und zum anderen im Hinblick auf die Fragen zur Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung zur Denkmaleigenschaft ergäben. Weiter beruhe die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel. Die Kläger seien durch das vorgelegte Gutachten ihrer Darlegungspflicht zur Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht hierzu weitere Beweismittel beibringen müssen, wenn es dem nicht folge bzw. einen weiteren Aufklärungsbedarf sehe.
10
Der Beklagte trat dem Zulassungsantrag entgegen.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.
12
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
13
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.
14
1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei kann die Frage, ob sich die Unzulässigkeit der Klage bereits aus der Rechtskraft bzw. der Rechtskrafterstreckung des im Verfahren der Klägerin zu 1 ergangenen Urteils vom 23. Juni 2005 ergibt, offenbleiben. Denn es fehlt den Klägern jedenfalls an einem berechtigten Feststellungsinteresse für ihr Begehren.
15
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch die Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
16
Bei der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kann es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinn von § 43 Abs. 1 VwGO handeln (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2022 – 1 B 21.672 – juris Rn. 18). Da die Denkmaleigenschaft Rechte und Pflichten des Eigentümers zur Folge hat, besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis regelmäßig nur im Verhältnis zu den Eigentümern. Die Kläger sind nach dem erstmals im Zulassungsvorbringen erfolgten Vortrag weder Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Denkmal befindet, noch klagen sie als Gesellschafter, sondern als „natürliche Personen“. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, dass die die Feststellung begehrenden Kläger an dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind, sondern es kann auch die Feststellung verlangt werden, dass zwischen den Klägern oder dem Beklagten und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2005 – 3 C 3.04 – NVwZ-RR 2005, 711). Dies setzt allerdings voraus dass von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte der Kläger abhängen (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.1996 – 8 C 19.94 – BVerwGE 100, 262). Entgegen der Auffassung der Kläger genügt es hierfür nicht, dass zwischen den Beteiligten Streit über die Denkmalqualität herrscht und diese Frage Voraussetzung für eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist. Da die Kläger – wie die Begründung des Zulassungsantrags betont – weder als Eigentümer noch als Gesellschafter klagen, ist eine Betroffenheit in eigenen Rechten der Kläger als natürlichen Personen weder dargetan noch ersichtlich. Damit kommt in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542; BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 15 ZB 17.1003 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 12 f.). Eines gesonderten Hinweises des Senats bedurfte es hier nicht, weil die Frage des Feststellungsinteresses von den Klägern selbst im Zulassungsantrag thematisiert wurde, in dem sie erstmals – entgegen ihrem erstinstanzlichen Vortrag – ausgeführt hatten, dass sie nicht Eigentümer des Grundstücks seien. Damit hätte für sie Anlass bestanden, das erforderliche Feststellungsinteresse mit der Zulassungsbegründung darzulegen. Im Übrigen wurde das fehlende Feststellungsinteresse auch in der Erwiderung des Beklagten vom 13. Januar 2021 thematisiert.
17
1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Zulässigkeit der Klage im Hilfsantrag die Rechtskraft des Urteils vom 23. Mai 2005 (M 11 K 04.308) entgegensteht, liegen nicht vor.
18
§ 121 Nr. 1 VwGO beschränkt die Rechtskraftwirkung zwar auf die Beteiligten des Prozesses und deren Rechtsnachfolger. Allerdings haben die Kläger den streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis gemeinsam gestellt und bilden insoweit eine Bauherrengemeinschaft. Die hiergegen gerichteten Ausführungen in der Zulassungsbegründung greifen nicht durch. Die Kläger haben den Abbruchantrag unter einem gemeinsamen Briefkopf gestellt bzw. gemeinsam als Bauherr unterschrieben und durch ihr Gesamtverhalten – wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Wiedergabe der Historie ausgeführt hat – nach außen zu erkennen gegeben, dass es sich um einen gemeinsamen Antrag handelt. Dass hier die Kläger jeweils selbständige Anträge gestellt hätten, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht ersichtlich. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Klageantrag selbst, der ebenfalls nur von einem Antrag auf Erteilung der Abbrucherlaubnis ausgeht. Es liegt somit ein einheitlicher Antrag vor, über den nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. OVG NW, U.v. 21.7.2020 – 2 A 1939/19 – juris Rn. 10). Aufgrund der gegenüber der Klägerin zu 1 eingetretenen Rechtskraft kann eine andere Sachentscheidung nicht ergehen. Ob eine andere Entscheidung veranlasst wäre, wenn der Kläger zu 2 den Abbruchantrag alleine gestellt hätte, ist für das hiesige Verfahren unerheblich.
19
Wurde die Verpflichtungsklage – so wie hier im Urteil vom 23. Juni 2005 – aus Sachgründen abgewiesen, so steht – solange die Sach- und Rechtslage unverändert bleibt und auch andere Wiederaufnahmegründe nicht vorliegen – bindend fest, dass der begehrte Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nicht besteht. Dabei bezieht sich die Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht bloß auf die begehrte Rechtsfolge, sondern stets auch auf die Anspruchsgrundlage; sie umfasst notwendig die Feststellung, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Anspruchsgrundlage vorliegen oder nicht vorliegen (BVerwG, B.v. 16.2.1990 – 9 B 325.89 – NVwZ 1990, 106). Dabei wirkt die materielle Rechtskraft im Grundsatz zeitlich unbegrenzt. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils steht allerdings dann einer neuen Entscheidung nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage verändert hat (BVerwG, U.v. 8.12.1992 – 1 C 12.92 – BVerwGE 91, 256).
20
Es ist Sache der Kläger eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sachlage substantiiert darzutun. Dies ist nicht erfolgt. Aus dem Gutachten von 13. Oktober 2017 ergeben sich keine neuen Tatsachen für eine Unzumutbarkeit des Erhalts der Gebäude, zumal das Gutachten bereits nicht danach differenziert, welche Veränderungen nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt sind. Im Übrigen lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte zumutbarer Verkaufsbemühungen entnehmen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Eigentümerinteressen gewahrt sind, wenn die praktische Möglichkeit eines Verkaufs die Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht begründet, obwohl eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung zu einem negativen Ergebnis gelangt. Die Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die zu einer gesteigerten Sozialbindung des Eigentums an dem Denkmal führt (BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226). Besteht die Möglichkeit, das jeweilige Baudenkmal zu veräußern, kann der Eigentümer von seiner grundrechtlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Veräußerungsbefugnis Gebrauch machen. Zugleich dient es den Zielen des Denkmalschutzes, von einem Abriss eines Gebäudes abzusehen, wenn ein Erwerber – etwa aufgrund anderer wirtschaftlicher Einschätzungen, höherer Risikobereitschaft oder eines besonderen Affektionsinteresses – bereit ist, auch bei negativer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Denkmal zu erhalten (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2016 – 4 B 12.16 – BayVBl 2017, 206). Ein Ausnahmefall, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung so eindeutig ist, dass Verkaufsversuche und ein Erhalt des Denkmals von vornherein hoffnungslos erscheinen, ist hier nicht dargetan. Das vorgelegte Gutachten vom 13. Oktober 2017 führt hierzu aus, dass ein Verkauf sehr schwierig sein dürfte, da ein potentieller Käufer mit erheblichen Unsicherheiten bei den Sanierungskosten rechnen müsse. Ob ein Verkauf absolut unmöglich sei, sei derzeit nicht beurteilbar. Den Eigentümer trifft hierfür die Darlegungslast, dass eine Veräußerung zu zumutbaren Bedingungen nicht erfolgen kann (vgl. zu den Anforderungen: OVG Rh-Pf, U.v. 17.6.2015 – 8 A 11062.14 – NVwZ-RR 2015, 843). Weder die Klage- noch die Zulassungsbegründung enthalten hinreichende Angaben zu etwaigen Verkaufsbemühungen. Es fehlt daher an einer schlüssigen, substantiierten Darlegung von veränderten Umständen, die eine andere Beurteilung jedenfalls als möglich erscheinen lassen.
21
2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
22
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.).
23
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen führt hierzu allgemein den komplexen Sachverhalt des Streitverfahrens an ohne näher fallbezogen die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten aufzuzeigen. Soweit die Kläger im Hinblick auf den Hauptantrag besondere rechtliche Schwierigkeiten in der Frage sehen, ob die Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung einer erneuten Feststellung der Denkmaleigenschaft überhaupt entgegenstehen könne bzw. wann erneut in eine Begründetheitsprüfung einzusteigen sei bzw. ob im Rahmen der Begründetheitsprüfung eine Gesamtbeurteilung erforderlich wäre, können vorliegend diese Fragen mit der vorhandenen Rechtsprechung geklärt werden.
24
3. Der Zulassungsantrag kann auch nicht mit Erfolg auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden. Soweit die Kläger eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht darin sehen, dass es weiter hätte aufklären müssen, ob die Erhaltung eines Baudenkmals wirtschaftlich zumutbar sei, liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor.
25
Umfang und Art der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 2.4.2019 – 9 ZB 16.597 – juris Rn. 11). Eine Aufklärungsrüge – wie hier – kann nur Erfolg haben, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Mit der Beschwerde muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12). Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 12). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung haben die Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, ist nicht dargetan.
26
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 12.1, 12.2 und 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
27
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).