Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 26.02.2024 – B 7 K 22.714
Titel:

Verteilung von staatlichen Fördermitteln an Israelitische, Kultusgemeinden durch den, Landesverband, Innerkirchliche Angelegenheit zwischen dem Landesverband und seinen Mitgliedsgemeinden, keine Beleihung soweit Fördermittelweitergabe an verbandsangehörige Gemeinden erfolgt

Normenketten:
VwGO § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2
VwGO § 52 Nr. 3 und 5
VwGO § 42 Abs. 1
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
Art. 1 Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern
Schlagworte:
Verteilung von staatlichen Fördermitteln an Israelitische, Kultusgemeinden durch den, Landesverband, Innerkirchliche Angelegenheit zwischen dem Landesverband und seinen Mitgliedsgemeinden, keine Beleihung soweit Fördermittelweitergabe an verbandsangehörige Gemeinden erfolgt
Fundstelle:
BeckRS 2024, 6275

Tenor

1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten um die Verteilung von Staatsleistungen aufgrund des Vertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern vom 14. August 1997 (StV).
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Der Beklagte ist der Dachverband Israelitischer Kultusgemeinden in Bayern, die Klägerin eine seiner Mitgliedsgemeinden. Die Beigeladene ist eine Betergemeinschaft bzw. jüdische Gemeinde, die sich von der Klägerin abgespalten hat und kein Mitglied des Beklagten ist.
3
Der Freistaat Bayern fördert derzeit gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV (i.d.F. vom 18.04.2023) die jüdischen Religionsgemeinschaften Bayerns jährlich mit Staatsleistungen i.H.v. 18.000.000 EUR. Der Betrag steht zunächst hälftig dem beklagten Landesverband zu, abzüglich eines anhand der Mitgliederzahl bemessenen Anteils für verbandsfreie jüdische Gemeinden (Art. 1 Abs. 2 Sätze 2 – 4 StV). Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 6 StV erfolgt die Verteilung der Mittel innerhalb des beklagten Landesverbandes durch diesen.
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Mit Präsidiumsbeschluss vom 25.11.2015 setzte der Beklagte einen Verteilungsschlüssel für die Mittel fest. Hiernach stehen der Klägerin 8,00% des um einen Vorabzug für den Beklagten geminderten Gesamtbetrags zu. Ferner wurde beschlossen, dass anspruchsberechtigte verbandsfreie Gemeinden an dem Anteil jener Mitgliedsgemeinde zu beteiligen sind, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.
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Mit Präsidiumsbeschluss vom 26.07.2017 stellte der Beklagte fest, dass nunmehr auch die Beigeladene Anspruch auf Mittel aus dem Staatsvertrag habe und diese ab dem Jahr 2018 vom Anteil der Klägerin abzuziehen seien. Infolgedessen übermittelte der Beklagte mit Schreiben vom 09.04.2018 der Klägerin eine Berechnung der anteiligen Staatsleistungen für das Jahr 2018 unter Vornahme eines entsprechenden Abzugs für die Beigeladene. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2018 Widerspruch. Für das Jahr 2019 verfuhr die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2019 entsprechend, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2019 abermals Widerspruch einlegte. Eine förmliche Bescheidung der Widersprüche durch den Beklagten ist bislang nicht erfolgt.
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Für die darauffolgenden Jahre 2020 – 2022 nahm der Beklagte – aufgrund noch andauernder Verhandlungen mit dem Kultusministerium über die Höhe der Staatsvertragsleistungen – noch keine konkrete Abrechnung vor, sondern zahlte lediglich den um den Abzug für die Beigeladene gekürzten Betrag des Jahres 2019 (erneut) aus. Mit Schreiben vom 01.07.2020 bzw. 15.02.2022 erhob die Klägerin im Hinblick auf die für die Jahre 2020 – 2022 erfolgte vorläufige Mittelvergabe erneut Widerspruch, der ebenfalls nicht förmlich beschieden wurde.
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Mit der Klage vom 02.08.2022 begehrt die Klägerin im Wesentlichen die „(Neu-)Festsetzung“ ihrer Anteile an den Staatsleistungen für die Jahre 2018 bis 2022 ohne Vornahme der Abzüge für die Beigeladene. Sie beantragt konkret:
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1. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 09.04.2018 wird aufgehoben und der Anteil der Klägerin an den Staatsleistungen gem. dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern vom 15.11.2015 für das Förderjahr 2018 ohne Vorabkürzung zugunsten der … erneut festgesetzt.
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2. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 07.03.2019 wird aufgehoben und der Anteil der Klägerin an den Staatsleistungen gem. dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern vom 15.11.2015 für das Förderjahr 2019 ohne Vorabkürzung zugunsten der … erneut festgesetzt.
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3. Der Beklagte wird verurteilt, den sich aus den Anträgen zu 1. und zu 2. jeweils ergeben Differenzbetrag zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit auszuzahlen.
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4. Die vorläufige Festsetzung des Anteils der Klägerin an den Staatsleistungen gem. dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern vom 15.11.2015 für das Förderjahr 2020 wird aufgehoben und ohne Vorabkürzung zugunsten der … festgesetzt.
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5. Die vorläufige Festsetzung des Anteils der Klägerin an den Staatsleistungen gem. dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern vom 15.11.2015 für das Förderjahr 2021 wird aufgehoben und ohne Vorabkürzung zugunsten der … festgesetzt.
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6. Die vorläufige Festsetzung des Anteils der Klägerin an den Staatsleistungen gem. dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern vom 15.11.2015 für das Förderjahr 2022 wird aufgehoben und ohne Vorabkürzung zugunsten der … festgesetzt.
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7. Der Beklagte wird verurteilt, den sich aus den Anträgen zu 4.-6. jeweils ergeben Differenzbetrag zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit auszuzahlen.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen die Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Verwaltungsgericht München, hilfsweise Abweisung der Klage.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.02.2024 wurden die Beteiligten von der seit dem 01.12.2023 für das Verfahren (früheres Az. B 8 K 22.714) zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgericht Bayreuth zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht München angehört.
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Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Akten des Beklagten verwiesen.
II.
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Der Rechtsstreit ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG – nach erfolgter Anhörung der Beteiligten – von der (erst) seit dem 01.12.2023 für das Verfahren zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth an das Verwaltungsgericht München zu verweisen, da das Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich unzuständig ist.
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1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht aus § 52 Nr. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 5 VwGO, da vorliegend eine Verpflichtungsklage nicht statthaft ist.
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Dies liegt hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und zu 7 auf der Hand. Denn die Klägerin begehrt insoweit ausschließlich die Zahlung von Geldbeträgen. Hierbei handelt es sich um Realakte (sog. schlichtes Verwaltungshandeln), sodass allenfalls die allgemeine Leistungsklage statthaft ist (Pietzcker/Marsch in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 42 Abs. 1 Rn. 152 m.w.N.). Diese wird von § 52 Nr. 3 VwGO jedoch nicht erfasst.
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Im Ergebnis nichts anderes gilt für die übrigen Klageanträge. Zwar begehrt die Klägerin insoweit die Aufhebung von „Festsetzungsbescheiden“ und die erneute „Festsetzung“ des Anteils der Klägerin an den Staatsleistungen (Klageanträge zu 1 und zu 2) bzw. die Aufhebung von „vorläufigen Festsetzungen“ und „Festsetzung“ des Anteils an Staatsleistungen ohne „Vorabkürzungen“ (Klageanträge zu 4, zu 5 und zu 6). Eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist gleichwohl nicht statthaft, da es sich bei den begehrten „Festsetzungen“ nicht um Verwaltungsakte i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt. Infolgedessen bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage, insbesondere, ob ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 bis 3 AGVwGO überhaupt zulässig war oder ob nicht eine unmittelbare Klageerhebung angezeigt gewesen wäre und bei Klageeingang die Klagefrist bereits abgelaufen war (§ 74 Abs. 2 und 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO).
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Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Vorliegend kommt der Erlass eines Verwaltungsaktes durch den Beklagten nicht in Betracht, da der Anwendungsbereich des BayVwVfG gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht eröffnet ist.
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Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gilt das BayVwVfG nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Dabei wird gerichtlicherseits nicht verkannt, dass Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG restriktiv auszulegen ist. Die Regelung dient der Sicherung der Selbstverwaltung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Daher sind nur die Maßnahmen von Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des BayVwVfG ausgeschlossen, die sich auf den innerkirchlichen bzw. innerreligionsgemeinschaftlichen bzw. innerweltanschuungs-gemeinschaftlichen Bereich beziehen. Mit einer Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr bewegen sich Religionsgemeinschaften dagegen außerhalb des Bereichs, der ihnen zur eigenverantwortlichen Regelung zugewiesen ist (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 2 Rn. 38 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 10.4.2008 – 7 C 47/07 – juris Rn. 17). Gleiches gilt für die Ausübung staatlich verliehener Hoheitsmacht (vgl. M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch in: BeckOK-VwVfG, 61. Edition 1.10.2023, VwVfG, § 2 Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, VwVfG, § 2 Rn. 11).
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Danach ist im streitgegenständlichen Verfahren („nur“) von einer innerkirchlichen Angelegenheit auszugehen.
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a) Eine Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr liegt nicht vor. Denn der Beklagte ist als Landesverband eine Dachorganisation jüdischer Kultusgemeinden, zu denen auch die Klägerin zählt. Diese beiden Beteiligten stehen sich mithin nicht wie fremde Dritte gegenüber. Ihre rechtliche Beziehung ist nicht (alleine) durch die allgemeinen Regeln des Zivilrechts und/oder öffentlichen Rechts geprägt, sondern (auch) durch ihre verbandsrechtliche Sonderverbindung. Ihre Streitigkeit betrifft ein verbandsinternes Verhältnis – nämlich die Verteilung von Fördermitteln innerhalb des Landesverbands – und damit nicht den allgemeinen Rechtsverkehr.
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b) Der Beklagte übt auch keine staatlich verliehene Hoheitsmacht aus. Zwar wird in der Rechtsprechung angenommen, es handle sich – wenn der Staat die Aufgabe der Mittelverteilung an einen Landesverband der geförderten Religionsgemeinschaften delegiert – um einen Akt der Beleihung mit der Folge, dass die für den Staat selbst bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen auch für die beauftragte Organisation gelten (so ausdrücklich SachsAnhVerfG, U.v. 15.1.2013 – LVG 1/12 – juris Rn. 36; im Ergebnis ähnlich („staatliche Aufgabe“): BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 7 C 7/01 – juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, B.v. 20.1.2022 – 2 BvR 2467/17 u.a. – juris Rn. 28 f.).
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aa) Eine solche Konstellation liegt hier – jedenfalls in Bezug auf das in Rede stehende Streitverhältnis – allerdings nicht vor. Denn im Gegensatz zu den Fallgestaltungen der soeben zitierten Entscheidungen, handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine außerhalb des Landesverbandes stehende „verbandsfreie“ Gemeinde, die eine Teilhabe an den staatlichen Fördergeldern begehrt. Vielmehr ist die Klägerin selbst Mitglied des Beklagten. Damit ist das Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem schon strukturell nicht vergleichbar mit einem Staat-Bürger-Verhältnis, wie es bei einem Anspruch gegen einen Beliehenen der Fall wäre. Etwas anderes mag zwar für Ansprüche verbandsfreier Gemeinden gegen den Beklagten gelten. Vorliegend bedarf es jedoch keiner Entscheidung, ob in diesem Verhältnis, das mit dem verfahrensgegenständlichen nicht vergleichbar ist, eine Beleihung vorliegt.
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bb) Auch eine Auslegung von Art. 1 StV führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem Beklagten im Wege der Beleihung die staatliche Aufgabe übertragen wurde, gegenüber seinen eigenen Mitgliedern Fördergelder festzusetzen. Denn die Norm räumt den Mitgliedsgemeinden des Beklagten – im Gegensatz zu verbandsfreien Gemeinden – keine unmittelbaren Ansprüche auf Zahlung von Geldern aus den Staatsleistungen ein.
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(1) Dafür spricht bereits der Wortlaut des Art. 1 StV.
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Die Mitgliedsgemeinden des Beklagten werden in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 StV nicht explizit genannt. Als Zahlungsempfänger ausdrücklich erwähnt werden in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 StV nur der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern, die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern sowie sonstige, durch den Zentralrat der Juden in Deutschland anerkannte (vgl. hierzu auch Protokollvermerk Satz 5 des StV i.d.F. vom 18.04.2023) israelitische oder jüdische Kultusgemeinden, die nicht dem Landesverband angehören. Eine Anspruchsberechtigung auch der Mitgliedsgemeinden des Landesverbandes lässt sich dem Wortlaut somit nicht entnehmen. Hätten die Vertragsparteien eine solche gewollt, so hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln, wie es etwa im Staatsvertrag des Landes Sachsen-Anhalt („dass die Mittel anteilig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband zufließen sollen“; abgedruckt bei SachsAnhVerfG, U.v. 15.1.2013 – LVG 1/12 – juris Rn.14) erfolgt ist.
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Nichts anderes folgt daraus, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV von der „Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in den Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns“ spricht. Zwar dürfte diese sehr allgemein gehaltene Formulierung auch auf jene Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns bezogen sein, die dem Beklagten angehören. Allerdings regelt Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV nur, welchen Zwecken die Staatsleistungen dienen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wem ein subjektiver Anspruch zustehen soll. Insoweit ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV unergiebig. Denn die Aufrechterhaltung des Gemeindelebens erfordert nicht zwangsläufig, dass den (Verbands-)Gemeinden selbst ein allgemeiner Zahlungsanspruch zustehen muss. Ebenso denkbar wäre etwa eine unmittelbare, rein projektbezogene Förderung einzelner Vorhaben des Gemeindelebens durch den Landesverband.
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Auch Art. 1 Abs. 2 Satz 6 StV steht mit diesem Verständnis im Einklang. Zwar ist diese Regelung, wonach die Verteilung der Mittel innerhalb des Landesverbands durch diesen erfolgt, nicht ganz eindeutig. Denkbar wäre es, aus Art. 1 Abs. 2 Satz 6 StV abzuleiten, dass die Mitgliedsgemeinden des Beklagten einen Anspruch auf Beteiligung an der Mittelverteilung haben sollen. Dagegen spricht indes, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 6 StV keinerlei Vorgaben für die Verteilung der Mittel macht und auch die Mitgliedsgemeinden nicht einmal erwähnt werden. Naheliegender ist daher ein Verständnis, wonach die Norm lediglich klarstellt, dass die Verteilung der Mittel alleine in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt und dem staatlichen Aufgabenbereich somit gerade entzogen sein soll.
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Unschädlich ist, dass nach § 2 Abs. 3 der Satzung des Beklagten i.d.F. vom 06.09.2020 diesem die Verteilung der Mittel aus dem Staatsvertrag als übertragene Aufgabe obliegt. Diese Regelung, die erst im Jahr 2020 – vermutlich zur Klarstellung – aufgenommen wurde, dürfte so zu verstehen sein, dass insoweit lediglich die Verteilung der Mittel an verbandsfreie Gemeinden i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Sätze 2 – 4 StV gemeint ist. Im Übrigen lässt sich aus Satzungsbestimmungen schon deshalb nichts für die Auslegung des Staatsvertrages herleiten, weil es sich bei der Satzung um autonom gesetztes Recht des Beklagten handelt, durch das nicht einseitig der Inhalt des konsensual vereinbarten Staatsvertrages bestimmt werden kann.
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(2) Für dieses Auslegungsergebnis, wonach Mitgliedsgemeinden des Beklagten keine unmittelbaren Ansprüche auf Zahlung von Geldern aus den Staatsvertrag haben, sprechen auch systematische Gesichtspunkte.
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Wie bereits dargelegt, lässt sich eine (zumindest implizite) Erwähnung der Mitgliedsgemeinden allenfalls Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV entnehmen, der indes neben der Gesamthöhe der Staatsleistungen nur den Zweck derselben bestimmt. Die Empfänger der Staatsleistungen werden hingegen in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 StV genannt. Hätten die Vertragsparteien jeder einzelnen Mitgliedsgemeinde einen subjektiven Anspruch einräumen wollen, so hätte es nahegelegen, diese auch in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 StV zu benennen. Dass dies nicht der Fall ist, lässt darauf schließen, dass die verbandsangehörigen Gemeinden gerade keine subjektiven Ansprüche eingeräumt bekommen sollen, sondern allenfalls mittelbar im Sinne eines Rechtsreflexes von der Verwirklichung der Förderzwecke des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV profitieren sollen.
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Als weiteres gewichtiges Argument gegen einen subjektiven Anspruch ist auf das Fehlen einer Regelung zur Anspruchshöhe zu verweisen. Schon im Ausgangspunkt wäre es erstaunlich, wenn eine Rechtsnorm einen subjektiven Anspruch auf finanzielle Förderung gewähren würde, ohne auch nur ansatzweise konkrete Vorgaben zur Höhe der Förderung oder jedenfalls abstrakte Kriterien zur Bestimmung derselben zu enthalten. Vorliegend kommt hinzu, dass Art. 1 Abs. 2 StV detaillierte Regelungen zur Aufteilung der Leistungen unter den mit dem Freistaat Bayern vertragsschließenden Parteien (der Beklagte und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern) sowie den sonstigen verbandsfreien Gemeinden trifft. Dies wird sogar durch eine verfahrensrechtliche Vorschrift ergänzt (Art. 1 Abs. 3 StV). Für eventuelle Ansprüche der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden ist eine vergleichbare Regelung jedoch nicht enthalten, obwohl es – bei Einräumung eines subjektiven Anspruchs – nahegelegen hätte, eine Art. 1 Abs. 2 Satz 2 StV entsprechende Regelung zu treffen. Diese Leerstelle legt daher nahe, dass gerade kein derartiger Anspruch bestehen soll.
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cc) Schließlich steht das gefundene Ergebnis auch im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Nichteinräumung eines subjektiven Anspruchs der verbandsangehörigen Gemeinden gegen den Beklagten schützt das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht des Beklagten i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.
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Der Beklagte ist als Landesverband selbst Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV. Ein Dachverband ist allerdings nicht bereits dann als Religionsgemeinschaft anzusehen, wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsvereine beschränkt. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden (BVerwG, U.v. 23.2.2005 – 6 C 2/04 – juris Rn. 35). Letzteres ergibt sich für den Beklagten schon aus § 2 Abs. 2 Satz 1 seiner Satzung, wonach er die Aufgabe hat, die freie Pflege der religiösen und kulturellen Werte entsprechend der jüdischen Überlieferung und Tradition zu sichern. Dies wird konkretisiert unter anderem durch die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 lit. a, d und j der Satzung, die alle einen engen Bezug zur Ausübung der jüdischen Religion aufweisen.
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Der Beklagte kann sich auch hinsichtlich der Mittelverteilung auf sein Selbstbestimmungsrecht berufen. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgemeinschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Die Frage, was dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist, oder sich auf vom Staat verliehene Befugnisse gründet oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Religionsgemeinschaft anzusehen ist (BVerfG, B.v. 20.1.2022 – 2 BvR 2468/17 – juris Rn. 25). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (BVerfG, B.v. 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 – juris Rn. 95).
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Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass die Verteilung der Mittel gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 6 StV in den Bereich der Selbstverwaltung fällt. Zwar mag die Mittelverteilung keinen derart engen religiösen Bezug aufweisen wie andere Aufgaben des Beklagten. Jedoch dienen auch die hier zu verteilenden Geldmittel religiösen Zwecken (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV). Durch die gezielte Bereitstellung der Mittel für bestimmte Vorhaben verwirklicht der Beklagte religiöse Zwecke und kann das religiöse Leben seiner Mitglieder beeinflussen. Die Mittelverteilung ist daher untrennbar mit der religiösen Dimension des Wirkens des Beklagten verbunden. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu vermögensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dienstrechtlicher Maßnahmen gegen Geistliche, bei denen der Selbstverwaltung in der Tendenz ein geringeres Gewicht zugestanden wird (vgl. dazu die ähnliche gelagerte Diskussion bzgl. der Justiziabilität von Ansprüchen, Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 40 Rn. 130). Denn während die Alimentierung von Geistlichen primär nur deren Privatleben zugutekommt, geht es hier unmittelbar um die Finanzierung von religiösen Zwecken.
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Für die Bejahung einer Selbstverwaltungsangelegenheit spricht ferner, dass die eigenen Angelegenheiten i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV traditionell weit verstanden werden und insbesondere auch die Finanzwirtschaft und Vermögensverwaltung mitumfassen (Germann in: BeckOK-GG, 56. Edition 15.8.2023, Art. 140 Rn. 34.2). Dies beinhaltet die Verwendung einer staatlichen Subvention durch eine Religionsgemeinschaft für ihre eigenen Zwecke, soweit die Subvention nicht zulässig an fremde Zwecke gebunden worden ist (Germann in: BeckOK-GG, 56. Edition 15.8.2023, Art. 140 Rn. 34.3). Eine Bindung an fremde Zwecke liegt hier nicht vor, da die Förderung der Zwecke des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV, namentlich die Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in den Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns, auch im Interesse des Beklagten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Gemeindeleben einer Gemeinde in Rede steht, die dem Verband angehört.
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Demgegenüber lässt sich nicht einwenden, dass der Klägerin ein eigener verfassungsrechtlicher Teilhabeanspruch hinsichtlich der Staatsleistung zur Seite stünde. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht aus dem Paritätsgrundsatz, d.h. dem staatskirchenrechtlichen Gleichheitssatz (dazu allgemein Korioth in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 102. EL August 2023, Art. 140 Rn. 32) ableiten. Zwar wird die Klägerin gegenüber nichtverbandsangehörigen Gemeinden benachteiligt, da sie im Gegensatz zu letzteren keinen Anspruch gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 StV geltend machen kann. Allerdings ist schon zweifelhaft, ob sich die Klägerin als verbandsangehörige Gemeinde überhaupt selbst auf den Paritätsgrundsatz berufen kann oder ob sie insoweit durch den Landesverband verdrängt wird, dessen Aufgabe auch darin besteht, die Interessen seiner Mitgliedsgemeinden gegenüber dem Staat zu vertreten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 lit. b der Satzung des Beklagten). Jedenfalls liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber verbandsfreien Gemeinden vor. Es fehlt an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (zum Prüfungsmaßstab: Korioth in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 102. EL August 2023, Art. 140 Rn. 32), da verbandsfreie und verbandsangehörige Gemeinden nicht wesentlich gleich sind. Denn die Klägerin kann durch ihre Verbandszugehörigkeit auch ohne subjektiven Anspruch auf staatliche Leistungen zumindest indirekt an den staatlichen Mitteln partizipieren. Dies folgt erstens daraus, dass der Klägerin auch die mit staatlichen Mitteln finanzierten allgemeinen Tätigkeiten des Beklagten zugutekommen. Und zweitens hat die Klägerin durch die verbandsinterne Willensbildung (§§ 4 ff. der Satzung des Beklagten) die Möglichkeit, auf die Verteilung der Mittel Einfluss zu nehmen und so auch auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Mittelverteilung hinzuwirken. Für verbandsfreie Gemeinden scheiden derartige Möglichkeiten hingegen aus.
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dd) Dieses Ergebnis widerspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung. Zwar ist anerkannt, dass aus dem Grundsatz der staatskirchenrechtlichen Parität eine Verpflichtung zur gleichmäßigen Förderung vergleichbarer Religionsgesellschaften folgt (BVerfG, B.v. 12.5.2009 – 2 BvR 890/06 – juris insbesondere Rn. 147, 194). Allerdings betreffen, soweit ersichtlich, sämtliche bisherigen Entscheidungen nur verbandsfreie Religionsgemeinschaften. Dass sich die Rechtslage in Bezug auf verbandsabhängige Gemeinden anders darstellt, lässt sich der Rechtsprechung zumindest in Ansätzen entnehmen. So entschied das BVerwG hinsichtlich des Anspruchs einer verbandsfreien Gemeinde gegen den Landesverband auf finanzielle Beteiligung an Landesmitteln, dass diese Frage nicht dem religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht des Landesverbandes zugeordnet sei. Zur Begründung verwies es darauf, dass die verbandsfreie Gemeinde nicht Mitglied des Landesverbandes sei. Auch bestehe keine Religionsgemeinschaft, der beide Beteiligte angehörten, oder ein beide Beteiligte umfassender Verband (BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 7 C 7/01 – juris Rn. 19; vgl. VG Köln, U.v. 31.5.2007 – 16 K 1141/06 – juris Rn. 24). Diese Ausführungen legen im Umkehrschluss nahe, dass für Ansprüche verbandsangehöriger Gemeinden sehr wohl von einer vom Selbstbestimmungsrecht erfassten und damit innerkirchlichen Angelegenheit auszugehen ist.
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In ähnlicher Weise führt das SachsAnhVerfG aus, dass von einer „internen“ Verteilungsaufgabe ausgegangen werden könnte, wenn alle anspruchsberechtigten Gemeinden auch Mitglied des verteilenden Verbandes wären (SachsAnhVerfG, U.v. 15.1.2013 – LVG 1/12 – juris Rn. 38). Daraus leitet das Gericht ab, dass „jedenfalls in Ländern, in denen nicht alle anspruchsberechtigten Gemeinden dem Verband angehören“, eine staatliche Aufgabe vorliege (SachsAnhVerfG, U.v. 15.1.2013 – LVG 1/12 – juris Rn. 38). Dies lässt im Umkehrschluss vermuten, dass eine staatliche Aufgabe wohl abzulehnen ist, wenn alle anspruchsberechtigten Gemeinden dem Verband angehören. Zwar ließe sich für die hier streitgegenständliche Konstellation wiederum einwenden, dass auch eine verbandsfreie Gemeinde anspruchsberechtigt ist. Indes muss bedacht werden, dass das SachsAnhVerfG nach dem einschlägigen Landesrecht eine einstufige Verteilung der Gelder unterstellt. Vorliegend jedoch erfolgt die Verteilung zweistufig: Zunächst werden die Gelder für die verbandsfreien Gemeinden verteilt (Art. 1 Abs. 2 Sätze 2 – 4 StV); sodann erfolgt die Verteilung innerhalb des Landesverbandes (Art. 1 Abs. 2 Satz 6 StV). Auf dieser zweiten Stufe verbleiben daher nur noch verbandsangehörige Gemeinden, sodass nach dem Obenstehenden eine staatliche Aufgabe zu verneinen sein dürfte.
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ee) Nach alldem ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine innerkirchliche Angelegenheit handelt, sodass gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG der Anwendungsbereich des BayVwVfG nicht eröffnet ist. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts kirchliches Recht heranzuziehen ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 2 Rn. 9). Der Erlass eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 VwVfG bzw. Art. 35 BayVwVfG, wie er von § 42 Abs. 1 VwGO vorausgesetzt wird, scheidet damit aus.
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2. Eine analoge Anwendung von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, die zu einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Bayreuth führen würde, ist nicht veranlasst. Zwar erscheint es nicht fernliegend, das Regelungsanliegen des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO – eine Überlastung des für den Sitz einer Landeszentralbehörde zuständigen Gerichts zu vermeiden und eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2020 – 6 AV 3/20 – juris Rn. 7) – auch vorliegend zur Geltung zu bringen. Eine Analogie muss indes schon deshalb ausscheiden, weil keine Regelungslücke vorliegt. Denn § 52 Nr. 5 VwGO dient als Auffangregelung gerade dazu, eine Zuständigkeitsregel für all jene Verfahren zu schaffen, die nicht unter die Nr. 1 – 4 fallen (Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 52 Rn. 44). Damit hat der Gesetzgeber eine Vorschrift geschaffen, die sämtliche Fallkonstellationen abdecken soll und keinen Raum für weitere Regelungslücken lässt. Überdies sprechen auch die Gedanken der Rechtssicherheit und der streng formalen Handhabung des Verfahrensrechts gegen die Bejahung einer Analogie.
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3. Folglich kann sich die Zuständigkeit nur aus § 52 Nr. 5 VwGO ergeben, wonach in allen anderen Fällen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Damit ist das Verwaltungsgericht München zuständig, da der Beklagte seinen Sitz in dessen Bezirk hat (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 AGVwGO). Insoweit obliegt es dann dem Verwaltungsgericht München zu klären, ob es der Klage bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der „Schiedsgerichtsklausel“ gemäß § 16 der Satzung in der Fassung vom 01.05.2011 oder § 17 der Satzung in der Fassung vom 06.09.2020 fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2015 – 6 C 21/14 – juris Rn. 20) und ob es in Einklang mit § 67 VwGO steht, dass Beklagter und Beigeladene im Prozess von derselben Person vertreten werden.
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4. Die Kostenentscheidung bleibt dem zuständigen Gericht vorbehalten. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das das Verfahren verwiesen wird.
50
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).