Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 11.01.2024 – B 1 K 23.304
Titel:

Kostenbescheid, Ersatzvornahme, Kosten für Unterbringung im Tierheim, Bestimmtheit, ordnungsgemäße Begründung, ausreichende Erfüllungsfrist, Kostenhöhe

Normenketten:
VwZVG Art. 32
VwZVG Art. 36 Abs. 1
BayVwVfG Art. 37
Schlagworte:
Kostenbescheid, Ersatzvornahme, Kosten für Unterbringung im Tierheim, Bestimmtheit, ordnungsgemäße Begründung, ausreichende Erfüllungsfrist, Kostenhöhe
Fundstelle:
BeckRS 2024, 6266

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2.    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Kläger begehren die Aufhebung eines Leistungsbescheids des Beklagten, mit dem von den Klägern die Erstattung von Kosten für eine Ersatzvornahme gefordert wird, die dadurch entstanden sind, dass die beiden Hunde der Kläger fortgenommen und in einem Tierheim untergebracht wurden.
2
Mit Bescheid vom 5. Juli 2021 wurde gegenüber den Klägern unter anderem ein Haltungs- und Betreuungsverbot der Deutschen Dogge „M.“ und des Huskys „B.“ ab zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids angeordnet. Außerdem wurden die Kläger verpflichtet, sämtliche Hunde, welche zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheids auf dem Anwesen … in … gehalten werden, spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids einem Tierheim oder einem anderen zuverlässigen Halter außerhalb des Anwesens … in … zu übergeben und zu übereignen. Die Kläger wurden verpflichtet, die Abgabe durch eine Bestätigung gegenüber dem Beklagten nachzuweisen. Es wurde der Sofortvollzug bezüglich dieser Verpflichtungen angeordnet. In diesem Bescheid wurde unter Ziff. 6 auch die Ersatzvornahme für den Fall angedroht, dass die Kläger die gehaltenen Hunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids an ein Tierheim oder einen anderen geeigneten Halter übergeben und übereignen. Die Kosten für die Ersatzvornahme wurden auf vorläufig 270 EUR (135 EUR je Hund) zuzüglich 12 EUR je Tag und je Hund für die Unterbringung veranschlagt. Verbunden wurde diese Androhung mit dem Ausspruch einer Duldungsverpflichtung in Bezug auf die Durchführung der Ersatzvornahme.
3
Ein Antrag der Kläger auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. Juli 2021 (Az. B 1 S 21.806), der am 3. August 2021 zugestellt wurde, abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2021 (Az. 10 CS 21.2097) zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2021 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Januar 2022 (Az. B 1 K 21.807) abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2022 (Az. 10 ZB 22.786) abgelehnt.
4
Am 11. August 2021 hat der Beklagte zwei Hunde – die Hündin M. und den Hund B. – per Ersatzvornahme weggenommen und im Tierheim … des … e.V., …, …, untergebracht. Der Hund B. befand sich vom 11. August 2021 bis 8. Oktober 2022 (insgesamt 424 Tage) und die Hündin M. vom 11. August bis zum 7. Dezember 2022 (insgesamt 484 Tage) im Tierheim.
5
Mit Leistungsbescheid vom 14. März 2023 wurde festgesetzt, dass die Kosten der Ersatzvornahme 11.039,96 EUR betragen und angeordnet, dass diese von den Klägern als Gesamtschuldner zu tragen sind (Ziff. 1). Die Kläger würden als Gesamtschuldner aufgefordert, den unter Ziff. 1 genannten Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheids auf eines der genannten Konten des Beklagten unter Angabe des Verwendungszwecks „…“ zu überweisen. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs werde ersatzweise die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wiedereintritt der Bestandskraft bzw. nach Aufhebung eines stattgebenden gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO verlängert (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffn. 1 und 2 werde angeordnet (Ziff. 3). Die Kläger hätten die Kosten dieses Bescheids als Gesamtschuldner zu tragen. Die Gebühr werde auf 60,00 EUR festgesetzt, die Auslagen betrügen 4,20 EUR (Ziff. 4).
6
Zur Berechnung der Kosten ist Folgendes ausgeführt: „Die Kosten der Ersatzvornahme errechnen sich wie folgt: Unterbringung Hund B. vom 11.08.2021 – 08.10.2022 424 Tage + 12,- €/Tag = 5.088,00 €; Unterbringung Hund M. vom 11.08.2021 – 07.12.2022 484 Tage + 12,- €/Tag = 5.808,00 € und Kosten für Impfung und Entwurmung beider Hunde = 143,96 €, Summe: 11.039,96 €.“
7
Dem Leistungsbescheid lagen insgesamt drei Rechnungen des Tierschutzvereins … e.V. zugrunde. Die Rechnung mit der Nr. … vom 9. Februar 2022 weist einen Rechnungsbetrag von 3.566,99 EUR (vgl. BA Bl. 29), die Rechnung mit der Nr. … vom 6. Juli 2022 einen Rechnungsbetrag von 4.346,98 EUR (vgl. BA Bl. 27) und die Rechnung mit der Nr. … vom 16. Dezember 2022 einen Rechnungsbetrag von 3.125,99 EUR (vgl. BA Bl. 25), aus.
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Die Rechnung vom 9. Februar 2022 wurde mit Auszahlungsanordnung des Beklagten vom 21. Februar 2022 (vgl. BA Bl. 28), die Rechnung vom 6. Juli 2022 mit Auszahlungsanordnung vom 8. Juli 2022 (vgl. BA Bl. 26) und die Rechnung vom 16. Dezember 2022 mit Auszahlungsanordnung vom 19. Dezember 2022 (vgl. BA Bl. 24) vom Beklagten beglichen.
9
Mit Schriftsatz vom 14. April 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, ließen die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage erheben mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2023, Aktenzeichen … aufzuheben.
10
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19. April 2023,
die Klage abzuweisen.
11
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 wurde klagebegründend ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei mangels ordnungsgemäßer Begründung rechtswidrig. Aus den Rechnungen lasse sich ersehen, dass von den zunächst veranschlagten täglichen Kosten für die Unterbringung in Höhe von 12,00 EUR je Tag und Hund sowie den Kosten für Impfung und Entwurmung in Höhe von 135,00 EUR tatsächlich lediglich 10,08 EUR je Tag und Hund sowie Impfkosten von nur 113,45 EUR angefallen seien. In dem Bescheid würden jedoch die veranschlagten anstatt der tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet. Außerdem würden die veranschlagten Kosten pauschal festgesetzt, ohne diese auch nur ansatzweise zu erläutern. Es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, wie sich die Gesamtkosten zusammensetzten und auf welcher Grundlage diese beruhten. Es sei auch den Rechnungen nicht zu entnehmen, wie man zu den berechneten Tagessätzen gelangt sei. Eine Aufschlüsselung der Kostenbestandteile sei nicht erfolgt. Es sei jedoch einzuräumen, dass ein Vorgehen gegen den Bescheid vom 5. Juli 2021 keinen Erfolg hatte, sodass die Ersatzvornahme (gemeint ist wohl die Androhung) zwischenzeitlich Bestandskraft erlangt habe.
12
Unter dem 11. August 2023 führte der Beklagte aus, die Kosten für die Ersatzvornahme ergäben sich aus den Unterbringungskosten im Tierheim … e.V. Die Rechnungen seien der Originalakte beigegeben. Die Unterbringung der beiden Hunde vom 15. August 2021 (gemeint ist wohl der 11. August 2021) bis zum 31. Dezember 2021 inklusive pauschaler Impfung und Entwurmung habe Kosten in Höhe von 3.566,99 EUR (Rechnung Nr. …), die Unterbringung vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 samt Entwurmung Kosten in Höhe von 4.346,98 EUR (Rechnung Nr. …) und die Unterbringung vom 1. Juli 2022 bis zum 16. Dezember 2022 Kosten in Höhe von 3.125,99 EUR (Rechnung Nr. …) verursacht. Daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von 11.039,96 EUR. Eine Kostenübersicht werde nochmals in tabellarischer Form dargestellt (vgl. GA Bl. 45).
13
Der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Oktober 2023 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 zurückgewiesen.
14
Die Beteiligten wurden unter dem 27. Dezember 2023 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten des vorliegenden Verfahrens und der ebenfalls von den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Verfahren mit dem Az. B 1 S 21.806 und B 1 K 21.807 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
17
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
II.
18
Die Klage ist im wohlverstandenen Sinne der anwaltlich vertretenen Kläger so auszulegen, dass diese die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 14. März 2023 mit Ausnahme der Ziff. 3 (Sofortvollzugsanordnung) begehren. Ziff. 3 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 42 m.w.N).
III.
19
Die zulässige Klage ist unbegründet.
20
Der Bescheid vom 14. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21
1. Die Anordnung der Kostentragungspflicht der Kläger für die Unterbringung der Hunde im Tierheim in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. Der Anordnung liegt eine formell und materiell rechtmäßige Ersatzvornahme zugrunde. Auch ist die Anordnung der Höhe nach rechtmäßig und leidet insbesondere nicht an einem Bestimmtheits- bzw. Begründungsmangel.
22
a. Wie von Klägerseite zutreffend zugestanden wird, liegen die Grundvoraussetzungen für die kostenrechtliche Inanspruchnahme der Kläger auf Grundlage des Art. 32 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) vor.
23
aa. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme am 11. August 2021 vor. Ein wirksamer und vollziehbarer Grundverwaltungsakt ist in dem Bescheid vom 5. Juli 2021 zu sehen, indem u.a. – mit Sofortvollzugsanordnung – die Haltung und Betreuung der Hunde M. und B. angeordnet wurde und die Kläger verpflichtet wurden, die Hunde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids an ein Tierheim oder einen geeigneten Halter zu übergeben und zu übereignen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2021 wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. Juli 2021 abgelehnt. Die Kläger kamen der Verpflichtung im Bescheids vom 5. Juli 2021 auch nach Erlass des Eilbeschlusses durch das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth am 29. Juli 2021 nicht nach.
24
bb. Die Kammer geht auch vom Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei Durchführung der Ersatzvornahme am 11. August 2022 aus. Die Ersatzvornahme basiert auf Art. 32 Satz 1 VwZVG. Die schriftliche Androhung der Ersatzvornahme (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) erfolgte mit Bescheid vom 5. Juli 2021. In den Ausführungen des Bescheids vom 5. Juli 2021 wurde zur Begründung der Ersatzvornahmeandrohung bereits hinreichend ausgeführt, weshalb es sich bei der Ersatzvornahme um das zulässige Zwangsmittel (Art. 32 Satz 2 VwZVG) gegenüber einer bloßen Zwangsgeldandrohung handelt. Der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme steht vorliegend insbesondere nicht entgegen, dass der Eilbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth erst am 29. Juli 2021 und damit nach Ablauf der Fristbestimmung für die Umsetzung der Anordnungen (zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids) erging und der Beklagte die Ersatzvornahme am 11. August 2021 durchführte. Insbesondere gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG nicht, die Fristbestimmung in einer Zwangsmittelandrohung als gegenstandslos zu behandeln, wenn das Verwaltungsgericht bei Ablauf der Erfüllungsfrist noch nicht über den Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung herzustellen, entschieden hat. Dieser Umstand muss jedoch im Rahmen des durch Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG eingeräumten Anwendungsermessens berücksichtigt werden. Wird ein Eilantrag – wie im vorliegenden Fall – nach Ablauf der Frist abgelehnt, dann ist dieses Anwendungsermessen in der Regel so auszuüben, dass das Zwangsmittel erst dann angewendet wird, wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung ausreichend Zeit geblieben ist, die Anordnung zu befolgen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2001 – 1 ZE 01.2820 – juris LS). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes kann die Kammer keine fehlerhafte Ausübung des Anwendungsermessens erkennen. Ob den Betroffenen ausreichend Zeit geblieben ist, die Anordnungen zu befolgen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Den Klägern blieb vorliegend ab Zustellung des ablehnenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts noch eine Woche Zeit, um die zwei Hunde M. und B. an ein Tierheim oder einen anderen geeigneten Halter zu übergeben und zu übereignen. Dass dies innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen sei, wird weder geltend gemacht noch bestehen hierzu ausreichende Anhaltspunkte.
25
b. Der streitgegenständliche Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Bezüglich des Vortrags der Prozessbevollmächtigten der Kläger, es seien tatsächlich für die Unterbringung nur 10,08 EUR pro Tag angefallen, nicht hingegen 12,00 EUR, ist auszuführen, dass der Kostenbetrag von 10,08 EUR die Mehrwertsteuer von 19% noch nicht enthält. Wird der Mehrwertsteuerbetrag zu den 10,08 EUR hinzuaddiert, so ergibt sich ein Betrag von 12,00 EUR. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beklagte insofern mit seinem Leistungsbescheid mehr abgerechnet hat, als an Kosten tatsächlich angefallen ist.
26
c. Sofern die mangelnde Bestimmtheit des Leistungsbescheids vom 14. März 2023 gerügt wird, können die Kläger mit diesem Einwand nicht durchdringen. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) enthält zwei Anforderungen. Zum einen muss der Adressat in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird und zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein. Bei Zahlungsaufforderungen sind deshalb der Grund der Zahlung und die Berechnung (vgl. Schröder in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 37 Rn. 35 f.), vor allem jedoch die Höhe der geforderten Summe anzugeben. Wird Kostenersatz bzw. -erstattung verlangt, so genügt es für die Bestimmtheit, dass der Anlass der Kosten- bzw. Erstattungsforderung genannt wird (OVG LSA, B.v. 25.7.2022 – 3 L 125/21 – juris Rn. 38; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 VwVfG Rn. 30). Die Aufschlüsselung einzelner Posten ist eine Frage der Begründung des Bescheids (vgl. OVG LSA, a.a.O). Insofern ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Leistungsbescheid dem Bestimmtheitserfordernis gerecht wird, denn der Anlass für den Kostenbescheid wird in den Gründen des Bescheids geschildert und die zu zahlenden Kosten werden konkret mit 11.039,96 EUR beziffert. Zudem wird festgehalten, dass sich der Betrag aus den Unterbringungskosten für den Hund B. vom 11.08.2021 bis zum 08.10.2022, berechnet wurden insoweit 12 EUR für 424 Tagen – also insgesamt 8.088,00 EUR, aus den Unterbringungskosten für den Hund M. vom 11.08.2021 bis zum 07.12.2022, berechnet wurden insoweit 12 EUR für 484 Tage – also insgesamt 5.808,00 EUR, und aus den Kosten für Impfung und Entwurmung beider Hunde in Höhe von 143,96 EUR zusammensetzt.
27
Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass der Bescheid hinreichend begründet wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 11. August 2023 die einzelnen Kostenposten nochmals aufgeschlüsselt und auf diese Weise nachvollziehbar gemacht. Selbst wenn man mit der Klägerseite einen Begründungsmangel annähme – wovon die Kammer ausdrücklich nicht ausgeht –, so wäre inzwischen jedenfalls von einer Heilung dieses Mangels gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG auszugehen.
28
2. Auch die Anordnung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids, wonach die Kläger den in Ziff. 1 geforderten Betrag innerhalb von zwei Wochen dem Beklagten zu überweisen haben, erweist sich deshalb als rechtmäßig. Insbesondere ist die gesetzte Frist von zwei Wochen zur Tätigung der Überweisung angemessen.
29
3. Die Kostenfestsetzung in Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet ebenfalls keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Es wird insofern auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen (vgl. S. 3 des Bescheids).
IV.
30
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als unterliegende Beteiligte gesamtschuldnerisch, §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
V.
31
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.