Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.03.2024 – 24 ZB 23.2224
Titel:

Keine Beihilfefähigkeit von Allergiebettwäsche bei Asthma

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2
BayBhV § 21 Abs. 1 S. 1, Anl. 4
BayBG Art. 96
Leitsätze:
1. Die Beihilfevorschriften haben nicht zum Ziel, dem Beamten umfassend für jede durch Krankheit bedingte Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltung Ausgleich zu gewähren (ebenso BVerwG BeckRS 9998, 28287), womit es im Allgemeinen nicht vereinbar ist, jede Anschaffung von Gegenständen, die zwar gesunde Menschen typischerweise nicht benötigen, die aber letztlich nur einer krankheitsbedingten Anpassung, Veränderung oder Nutzbarmachung von Gegenständen des alltäglichen Bedarfs dienen, genügen zu lassen, um die Beihilfefähigkeit zu bejahen bzw. eine Zuordnung zur allgemeinen Lebenshaltung zu verneinen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allergikerbettwäsche ist nicht beihilfefähig, da sie nicht unmittelbar der Gesundheit dient, sondern vielmehr der verbesserten Nutzung unstreitiger Alltagsgegenstände, hier den aus Matratze, Kopfkissen und Bettdecke bestehenden Bettwaren, womit die Allergiebettwäsche reinen Hilfscharakter hat, um einen unbeeinträchtigteren Schlaf zu ermöglichen; sie steht daher nur in einem untergeordneten funktionalen Zusammenhang mit den Bettwaren und teilt deren Charakter als herkömmliche Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beihilfe, Hilfsmittel, Allergikerbettwäsche, Encasings aus milben- und milbenallergenundurchlässigem Spezialmaterial, keine Beihilfe für Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen., keine Beihilfe für Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, herkömmliche Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 31.10.2023 – RN 12 K 23.1237
Fundstelle:
BeckRS 2024, 6216

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 586,40 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine im ersten Rechtszug erfolglose Klage weiter, mit der er die Bewilligung von Beihilfe in Höhe der Anschaffungskosten für Spezialbettwäsche für seinen an Asthma erkrankten Sohn erstrebt.
2
Der Kläger ist Beamter und beihilfeberechtigt. Sein im Jahr 2018 geborener Sohn ist mit einem Bemessungssatz von 80 v.H. berücksichtigungsfähig. Er leidet an einer Allergie gegen Hausstaubmilben und an den typischen Symptomen vom Asthma bronchiale und benötigt daher sog. Encasings aus milben- und milbenallergenundurchlässigem Spezialmaterial (Allergikerbettwäsche).
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Der Kläger erwarb daher für 733,00 EUR zwei Allergiker-Matratzenbezüge (Größe 90 x 200 cm und Größe 200 x 200 cm), drei Allergiker-Bettdeckenbezüge (Größe 120 x 180 cm) und drei Allergiker-Kissenbezüge (Größe 80 x 80 cm). Den daraufhin eingereichten Antrag auf Bewilligung von Beihilfe in Höhe von 586,40 EUR (= 80% von 733,00 EUR) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2023 u.a. mit der Begründung ab, dass Aufwendungen für Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, nicht beihilfefähig seien. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 14.6.2023). Die erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit dem verfahrensgegenständlichen Urteil vom 31. Oktober 2023 mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab.
4
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er rügt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Hierzu trägt er vor, Allergiker-Bezüge seien Hilfsmittel, die nicht der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden könnten. Darüber hinaus habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung.
5
Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
7
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt, ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht.
I.
8
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
9
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 12). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 8 ZB 20.3120 – juris Rn. 9).
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2. Hiernach bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es hat zurecht einen Anspruch auf Bewilligung von Beihilfe in Höhe von 80 Prozent der Anschaffungskosten für die Allergikerbettwäsche abgelehnt. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich – und auch im vorliegenden Fall – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2015 – 5 C 2.14 – juris Rn. 10). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) i.d.F. d. Bek. vom 2. Januar 2007, zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2021 (GVBl S. 558), gelten Aufwendungen als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Entscheidend ist somit der Erwerb der Bettwäsche im März 2023 (Rechnungsdatum vom 8.3.2023 und vom 30.3.2023). Anzuwenden ist daher neben der genannten Beihilfeverordnung das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) i.d.F. d. Bek. vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2021 (GVBl S. 654).
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b) Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG erhalten u.a. Beamte für sich, ihren Ehegatten und ihre Kinder Beihilfen. Beihilfeleistungen werden unter den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Krankheitsfällen gewährt. Konkretisiert wird die Beihilfegewährung durch die Bayerische Beihilfeverordnung. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV erhebt zum Grundsatz der Beihilfefähigkeit (vgl. Überschrift des Abschnitts III), dass Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig (Nr. 1) sowie der Höhe nach angemessen sind (Nr. 2) und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr. 3). Zugleich verweist § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV in seinem Einleitungssatz auf die folgenden Vorschriften und damit auf die §§ 8 ff. BayBhV. Vorliegend einschlägig ist § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV. Hiernach sind Aufwendungen für Anschaffung oder Miete von Geräten bzw. Gegenständen zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet und in Anlage 4 gelistet oder mit den gelisteten Geräten vergleichbar sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBhV). Ausdrücklich ausgenommen sind Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV). Dieser Ausschlusstatbestand gilt auch für Kinder; Rückausnahmen – wie etwa in Art. 21 Abs. 4 BayBhV – kennt das Beihilferecht hierfür nicht.
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c) Hieran gemessen ist die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zweifelhaft. Weder die für das Kinderbett noch die offenbar für das Elternbett angeschaffte Allergikerbettwäsche ist beihilfefähig.
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aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich die Erstattungsfähigkeit von Allergikerbettwäsche nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBhV ergibt. Hiernach sind nur Aufwendungen für solche Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke beihilfefähig, die in der Anlage 4 genannt oder mit diesen vergleichbar sind. Allergikerbettwäsche ist in der Liste nicht genannt.
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Ungeachtet der Frage, welche Maßstäbe an eine Vergleichbarkeit von nicht genannten mit gelisteten Hilfsmitteln und Geräten im Einzelfall anzulegen sind, enthält die Liste keinen Oberbegriff, dem Allergikerbettwäsche auch nur in einem weitesten Sinne zugeordnet werden könnte. Der Kläger hat insoweit auch nichts vorgetragen. Offen bleiben kann, ob die Beihilfefähigkeit von Allergikerbettwäsche unabhängig vom Inhalt der Anlage 4 und den Möglichkeiten einer vergleichenden Zuordnung von Hilfsmitteln und Geräten in Betracht kommen könnte (so das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Verfahren; anders VG Regensburg, U.v. 17.1.2011 – RN 8 K 10.01646 – juris Rn. 21). Denn der jedenfalls zu beachtende Ausschlussgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV ist erfüllt.
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bb) Die vom Kläger angeschafften Gegenstände unterliegen der allgemeinen Lebenshaltung und sind deshalb nicht beihilfefähig.
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(1) Mit dem Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV nimmt der Verordnungsgeber Anschaffungen von der Beihilfefähigkeit aus, die bei typisierter Betrachtung der allgemeinen Lebensunterhaltung dienen. Für die entsprechende Zuordnung der in (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBhV genannten Hilfsmittel, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle oder Körperersatzstücke kommt es auf deren objektive Eigenart und Beschaffenheit an, nicht hingegen darauf, ob sie im Einzelfall auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurer Ausführung beschafft worden wären. Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung der angeschaffte Gegenstand einen unmittelbar-spezifischen Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild hat und die Nutzungsoptionen hierauf beschränkt sind oder ob das Gerät auch von gesunden Menschen üblicherweise genutzt wird bzw. genutzt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 – 2 C 23.89 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 4.3.2024 – 24 ZB 23.1840 – Rn. 14 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Ob ein unmittelbar-spezifischer Bezug gegeben ist, entscheidet keine medizinische, sondern eine normative Betrachtung, bei der der gesetzlichen Konzeption der Beihilfe ebenso Gewicht beizumessen ist wie der Funktion des angeschafften Gegenstands (vgl. in diese Richtung BayVGH, U.v. 7.6.1999 – 3 B 96.3078 – juris Rn. 17; HessVGH, B. v. 31.10.2003 – 1 UE 3401/02 – nicht veröffentlicht).
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(2) Ein unmittelbar-spezifischer Bezug eines angeschafften Gegenstands zu dem festgestellten Krankheitsbild liegt nicht schon deshalb vor, nur weil er – wie hier – weder herkömmliche Alltagsgegenstände ersetzt noch krankheitsunabhängig eingesetzt oder von Gesunden zur Vorbeugung einer Erkrankung oder gar nur zur Erhaltung des Wohlbefindens verwendet würde. Bei einer solchen isolierten – und vom Kläger vorliegend vertretenen – Betrachtung verlöre die Beihilfe ihren Charakter „als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge“ (Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG). Die Beihilfevorschriften haben nicht zum Ziel, dem Beamten umfassend für jede durch Krankheit bedingte Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltung Ausgleich zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 – 2 C 23.89 – juris Rn. 21). Damit ist es im Allgemeinen nicht vereinbar, jede Anschaffung von Gegenständen, die zwar gesunde Menschen typischerweise nicht benötigen, die aber letztlich nur einer krankheitsbedingten Anpassung, Veränderung oder Nutzbarmachung von Gegenständen des alltäglichen Bedarfs dienen, genügen zu lassen, um die Beihilfefähigkeit zu bejahen bzw. eine Zuordnung zur allgemeinen Lebenshaltung zu verneinen (vgl. NdsOVG, U.v. 21.9.2005 – 2 LB 118/03 – Rn. 34; BayVGH, U.v. 7.6.1999 – 3 B 96.3078 – juris Rn. 17; VG Saarlouis, U.v. 21.4.2016 – 6 K 1000/15 – juris Rn. 20). Außerdem würde eine Beihilfegewährung in solchen Fällen die Entscheidung des Verordnungsgebers, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds nur in besonderen (Pflege-)Fällen als beihilfefähig einzustufen (vgl. § 35 BayBhV), ebenso umgehen, wie die Voraussetzungen von sonstigen, allgemein zugänglichen Unterstützungsleistungen oder Förderprogrammen, etwa zur Herstellung von barrierefreiem Wohnraum (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 – 2 C 23.89 – juris Rn. 24).
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(3) Vor diesem Hintergrund hat die Rüge des Klägers keinen Erfolg, Allergikerbettwäsche sei kein Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung, weil sie krankheitslindernd wirke, nicht nur in einem funktionalen Zusammenhang mit normaler Bettwäsche stünde und gesunde, nicht von Allergie geplagte Menschen nicht auf die Idee kämen, derartige Bezüge anzuschaffen und zu verwenden.
20
Die angeschaffte Allergikerbettwäsche für das Kinderbett dient – für sich genommen – nicht unmittelbar der Gesundheit des Sohns des Klägers. Sie dient vielmehr der verbesserten Nutzung unstreitiger Alltagsgegenstände: den aus Matratze, Kopfkissen und Bettdecke bestehenden Bettwaren. Somit hat die Allergikerbettwäsche reinen Hilfscharakter, um dem Sohn des Klägers einen unbeeinträchtigteren Schlaf zu ermöglichen. Mittels der erworbenen Allergikerbettwäsche werden also die Bettwaren als Alltagsgegenstände ohne großen Aufwand nutzbar gemacht. Sie steht daher nur in einem untergeordneten funktionalen Zusammenhang mit den Bettwaren und teilt deren Charakter als herkömmliche Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung. Die getätigten Aufwendungen sind daher nicht beihilfefähig. Diese Ansicht entspricht auch verbreiteter Rechtsprechung (vgl. NdsOVG, U.v. 21.9.2005 – 2 LB 118/03 – Rn. 34; BayVGH, U.v. 7.6.1999 – 3 B 96.3078 – juris Rn. 17; VG München, U.v. 16.11.2004 – M 12 K 04.1465 – juris Rn. 15 ff.; in diese Richtung auch BVerwG, U.v. 30.5.1996 – 2 C 5.95 – juris Rn. 21). Von vornherein scheidet nach diesen Grundsätzen die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die offenbar hinsichtlich des Elternbetts angeschaffte Allergikerbettwäsche aus. Infolgedessen kommt auch ein Anspruch auf Bewilligung von Beihilfe nach § 21 Abs. 7 BayBhV nicht in Betracht.
III.
21
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Berufungsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Der Kläger wirf die Frage auf, ob antiallergene Zwischenbettbezüge (sog. Encasings) als Hilfsmittel im Sinne des Art. 96 BayBG i.V.m § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBhV anzusehen seien und wenn ja, ob es sich dabei um Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBhV handelt. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sich eine Antwort zum einen bereits aus dem Gesetz und zum anderen aus Gerichtsentscheidungen der Vergangenheit bereits ergibt; auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 7.6.1999 – 3 B 96.3078 – juris Rn. 17) hat über diese Frage bereits entschieden. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 12.12.2002 – 10 UZ 901/01 – BeckRS 2003, 21474) dürfte im Übrigen durch eine nachfolgende Entscheidung (allerdings eines anderen Senats) überholt sein (vgl. HessVGH, B.v. 31.10.2003 – 1 UE 3401/02 – nicht veröffentlicht, aber erwähnt in VG München, U.v. 16.11.2004 – M 12 K 04.1465 – juris Rn. 15 und von der hessischen Gerichtsverwaltung im Wege der Entscheidungsanforderung zur Verfügung gestellt).
IV.
22
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Wie ausgeführt ist das angefochtene Urteil richtig. Es liegt daher auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 113).
V.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
VI.
24
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).