Titel:
Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich versammlungsrechtlicher Beschränkung in Form einer Maskenpflicht bei einer Versammlung
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4
GG Art. 8
Leitsätze:
1. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist darzulegen, dass eine vergleichbare (Sach-)Lage, also eine Pandemie mit einem potentiell lebensbedrohlichen, durch Aerosole übertragbaren Virus, gegen das es (noch) keinen Impfstoff gibt, tatsächlich in absehbarer Zeit wieder eintreten könnte. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Maskenpflicht bei Versammlungen stellt grundsätzlich keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der für sich genommen eine Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen würde (Fortführung BeckRS 2023, 975). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Versammlungsrecht, Maskenpflicht, Zulassungsgründe nicht dargelegt, Wiederholungsgefahr, schwerwiegender Grundrechtseingriff
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2023 – AN 4 K 22.73
Fundstelle:
BeckRS 2024, 6184
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der er die Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung in Form einer Maskenpflicht bei einer Versammlung am 15. Januar 2022 feststellen lassen will, weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe.
2
Es kann dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen, das in weiten Teilen nichttragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts (O. R.) kommentiert und auch sonst immer wieder zu für die Zulässigkeit der Klage unerheblichen Fragen des Nutzens einer Maskenpflicht und zu allgemeinen Fragen des Umgangs von Exekutive und Legislative mit der Corona-Pandemie abschweift, den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch genügt. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ergeben.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
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Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) der Sache nach abgewiesen, weil es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nach Ende der Pandemie nicht. Auch stelle die Anordnung einer Maskenpflicht bei Versammlungen keinen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Weder für sich genommen, noch im Hinblick auf die konkret in Frage stehende Versammlung am 15. Januar 2022 zum Thema „Gesundheit in eigener Verantwortung“ sei die Maskenpflicht besonders schwerwiegend gewesen. Für einen diskriminierenden Charakter der Anordnung der Maskenpflicht gebe es keine Anhaltspunkte. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Beschränkung kurzfristig erledigt habe, bestehe kein objektives Rechtsklärungsinteresse, sie habe nämlich bloß die Modalitäten der Versammlung betroffenen.
5
Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag zieht diese Ausführungen nicht durchgreifend in Zweifel.
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Zunächst merkt der Senat an, dass die Ausführungen des Erstgerichts zur Rechtmäßigkeit der angeordneten Maskenpflicht (S. 13 ff. des UA) nur im Falle eines zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrags veranlasst gewesen wären und deshalb objektiv nicht entscheidungstragend und – jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung – überflüssig waren. Dies gilt gleichermaßen auch für die Ausführungen des Erstgerichts zum „Kontroll- und Verschwörungsnarrativ“ des Klägers und die Empfehlung des Einzelrichters an den Kläger, .O. R.“ anzuwenden (S. 15 des UA). Die darauf bezogenen Einwände des Klägers (S. 2 bis 4, S. 7 bis 9, Seite 10 bis 12 und passim) sind daher von vorneherein ungeeignet, die Ergebnisrichtigkeit, auf die allein es im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ankommt (vgl. Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, § 124 Rn. 25 m.w.N. zur stRspr), in Zweifel zu ziehen.
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Die Ausführungen im Zulassungsantrag, die sich auf die entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse beziehen, legen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar.
8
a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der Anordnung einer Maskenpflicht bestehe nach Ende der Pandemie keine Wiederholungsgefahr, tritt der Kläger nicht nachvollziehbar entgegen. Dass vergleichbare Umstände erneut mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten könnten, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Ausführungen auf Seite 6 bis 8 des Zulassungsvorbringens befassen sich im Grunde ausschließlich mit dem Umgang mit der Pandemie in der Vergangenheit und der vagen Befürchtung, dass dies immer wieder passieren würde. Dass eine vergleichbare (Sach-)Lage, also eine Pandemie mit einem potentiell lebensbedrohlichen, durch Aerosole übertragbaren Virus, gegen das es (noch) keinen Impfstoff gibt, tatsächlich in absehbarer Zeit wieder eintreten könnte, legt der Kläger (der das Vorliegen einer solchen Pandemie in der Vergangenheit bereits bestreitet) nicht ansatzweise dar.
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b) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund eines sich kurzfristig erledigenden, schwerwiegenden Grundrechtseingriffes bestanden hatte.
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Ein sich kurzfristig erledigender Eingriff begründet nach der bisherigen Rechtssprechung auch bei von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungen nur dann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn er schwerwiegend ist. Das ist grundsätzlich der Fall bei einem Versammlungsverbot oder einer Versammlungsauflösung als den schwersten möglichen Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – juris Rn. 31). Daneben ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber aufgrund von Auflagen nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben.
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Diesen rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Er wird vom Zulassungsvorbringen nicht angegriffen.
12
Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass es sich bei der Anordnung der Maskenpflicht um einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit gehandelt hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Maskenpflicht bei Versammlungen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, der für sich genommen eine Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen würde (hierzu und zum Folgenden: BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris Rn. 9 f.). Die Maskenpflicht ist für sich genommen lediglich mit einem Grundrechtseingriff von geringer Intensität verbunden (allgemein BayVerfGH, E.v. 7.12.2021 – Vf. 60-VII-21 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 11.8.2021 – 25 CE 21.2085 – juris Rn. 26; speziell zur Versammlungsfreiheit BayVGH, B.v. 28.1.2022 – 10 CS 22.233 – juris Rn. 30). Es ist zwar nicht auszuschließen, dass eine Maskenpflicht im Ausnahmefall zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit führen kann. Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zur Frage, ob eine Maskenpflicht bei Versammlungen, die sich unmittelbar gegen die Maskenpflicht richten, einen besonders schweren Nachteil im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG darstellt, BVerfG, B.v. 27.6.2020 – 1 BvQ 74/20 – juris Rn. 3).
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Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff durch die Anordnung einer Maskenpflicht im Allgemeinen (S. 10 f. des UA) und im Falle der Versammlung des Klägers mit ausführlicher Begründung verneint (S. 11 ff. des UA). Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Der Einwand, bei einer sich fortbewegenden, anderthalbstündigen Versammlung komme es zu „größeren Atmungsproblemen“ (S. 8 f. der Zulassungsbegründung), bleibt völlig substanzlos. Dass die konkret betroffene Versammlung des Klägers, insbesondere die Vermittlung ihres kommunikativen Anliegens in anderer, schwerwiegender Weise beeinträchtigt worden wäre, legt das Zulassungsvorbringen nicht einzelfallbezogen dar.
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Der Vortrag zu den diskriminierenden Wirkungen und psychologischen Einwirkungen der Anordnung einer Maskenpflicht auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (S. 9 der Zulassungsbegründung), bleibt vage und unsubstantiiert. Wo das Verwaltungsgericht entscheidungstragend den Rechtssatz aufgestellt hätte, auch bei einer einschüchternden und diskriminierenden Wirkung einer Anordnung bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (S. 9 unten der Zulassungsbegründung), kann der Senat nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat eine solche Wirkung vielmehr mit ausführlicher Begründung abgelehnt (S. 11 ff. des UA). Dem hält der Kläger nur seine eigene Auffassung entgegen, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
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2. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt.
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Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 15; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, § 124 Rn. 43 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit der Kläger ausführt, es gehe u.a. darum festzustellen, „ob es eine Pandemie gab“, verkennt er, dass diese Frage lediglich im Rahmen der Begründetheit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage zu erörtern gewesen wäre und deshalb nicht entscheidungserheblich ist, weil die Klage bereits unzulässig ist. Dass die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwirft, wird dagegen nicht dargelegt.
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3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt der Kläger, der danach fragt, „inwiefern die Gerichte, insbesondere die Verwaltungsgerichte, ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen müssen“ und „die Beweislastverteilung zwischen Bürger und dem Staat in verwaltungsrechtlichen Verfahren“ geklärt haben möchte (S. 5 der Zulassungsbegründung), nicht auf.
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4. Auch eine Abweichung des erstinstanzlichen Gerichts von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
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Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N).
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Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht auf. Abgesehen davon, dass es bereits an einer Gegenüberstellung entscheidungserheblicher Rechtssätze fehlt, beziehen sich die Ausführungen zur staatlichen Nachweispflicht bei grundrechtsintensiven Maßnahmen auf nicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte der – hier gerade nicht erforderlichen – Begründetheitsprüfung.
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5. Die Behauptung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist bereits nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht die Klage mit der tragenden Begründung abgewiesen, dass sie in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig sei. Gegen welche Verfahrensvorschrift es dabei verstoßen haben soll, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).