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VG Augsburg, Urteil v. 17.12.2024 – Au 8 K 22.2473
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Titel:

Herstellungsbeiträge, Geschossflächenmehrung, Nacherhebung, Entstehen der Beitragspflicht, Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährungsfrist durch Gebührenbescheide (verneint), Ergänzungsbeitrag, Wasserversorgungsanlage, Beitragspflicht, Festsetzungsverjährung, Mitwirkungspflicht, Nutzungsaufnahme, Beitragsberechnung

Normenketten:
KAG Art. 5
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 170 AO
Schlagworte:
Herstellungsbeiträge, Geschossflächenmehrung, Nacherhebung, Entstehen der Beitragspflicht, Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährungsfrist durch Gebührenbescheide (verneint), Ergänzungsbeitrag, Wasserversorgungsanlage, Beitragspflicht, Festsetzungsverjährung, Mitwirkungspflicht, Nutzungsaufnahme, Beitragsberechnung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 10.08.2026 – 20 ZB 25.368
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Ergänzungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage aufgrund des Neubaus eines Multifunktionsgebäudes mit Tiefgarage.
2
Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. A* … im Stadtgebiet der Beklagten. Dieses Grundstück entstand im Jahr 2015 – zusammen mit weiteren Baugrundstücken – durch die Neuvermessung des ehemaligen Grundstücks Fl. Nr. A* und nach Abbruch des dort befindlichen Gebäudes. Für das ehemalige Grundstück Fl. Nr. A* wurden Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage erhoben; Abrechnungen über Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungsanlage sind bei der Beklagten nicht vorhanden.
3
Während die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. A* … war, wurde dort ein Multifunktionsgebäude mit Tiefgarage neu errichtet. Während der Bauphase wurde Bauwasser geliefert und mit Bescheid vom 18. Juli 2017 abgerechnet. Mit weiterem Bescheid vom 18. Juli 2017 wurde für das Objekt ein Wasser- und Abwasserabschlag für das Jahr 2017 festgesetzt. Endgültig festgesetzt wurden die Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2017 mit Bescheid vom 8. Februar 2018.
4
Die Anzeige der Nutzungsaufnahme zum 1. September 2017 (Tag der Nutzungsaufnahme), datiert auf den 24. Oktober 2017, ging am 8. Februar 2018 im Bauamt der Beklagten ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2020 wurde das Grundstück verkauft.
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Mit Bescheid vom 29. November 2022 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück Fl.Nr. A* … zu einem Ergänzungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage der Beklagten in Höhe von 2.938,06 EUR heran. Durch den Abschluss der baurechtlich genehmigten Maßnahme „Neubau Multifunktionsgebäude mit Tiefgarage“ habe sich die Geschossfläche vergrößert, weshalb eine zusätzliche Beitragsschuld entstanden sei. Die Beitragsschuld sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten (BGS-WAS) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) mit dem Abschluss der Maßnahme, dem Eingang der Anzeige der Nutzungsaufnahme und damit mit der rechtlichen Benutzbarkeit (Eingang Anzeige im Stadtbauamt am 8. Februar 2018 zuzüglich 14 Tage), am 22. Februar 2018 entstanden. Die Beklagte setzte die für die Nacherhebung maßgebliche Geschossfläche mit 980,66 m² und den Beitragssatz mit 2,80 EUR/ m² an und versah den insoweit errechneten Ergänzungsbeitrag (netto) mit 7% Mehrwertsteuer. Auf die weitere Begründung wird verwiesen.
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Am 23. Dezember 2022 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2022, Az.:, aufzuheben.
8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die vierjährige Festsetzungsfrist sei bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 29. November 2022 bereits abgelaufen gewesen. Die Festsetzungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet. Eine Abgabenfestsetzung sei damit gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 169 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr zulässig gewesen. Die Beklagte gehe jedoch davon aus, dass die Beitragsschuld erst mit dem Eingang der Anzeige der Nutzungsaufnahme zuzüglich von 14 Tagen, also am 22. Februar 2018, entstanden sei. Allerdings sei die Maßnahme bereits im Jahr 2017 abgeschlossen gewesen, was für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblich sei. Es sei auch nicht zu einer Anlaufhemmung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) cc) Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO gekommen, auch wenn die Forderung aus tatsächlichen Gründen erst im Kalenderjahr 2018 habe berechnet werden können. Zwar müsse der Beitragsschuldner bei Erweiterung vorhandener Geschossflächen die entsprechenden Veränderungen nach § 16 BGS-WAS an die Beklagte melden. Eine Meldung über den Abschluss der Maßnahme sei aber bereits im Jahr 2017 erfolgt. Der Beklagten sei nämlich seit 2017 der Wasserbezug bekannt gewesen, sodass diese auf andere Weise als durch die förmliche Anzeige positive Kenntnis von der Geschossflächenerweiterung und damit vom Abschluss der Maßnahme erhalten habe. Wenn Benutzungsgebühren erhoben würden, komme es auf eine Mitteilung durch den Beitragspflichtigen über den Abschluss der Maßnahme nicht an (BayVGH, B.v. 30.8.1996 – 23 CS 95.2267; U.v. 31.7.1997 – 23 B 94.2687; VG München, B.v. 14.5.2010 – M 10 S 09.5721). Zwar komme es nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. März 2021 (Au 8 K 19.510) nicht auf den Gebührenbescheid an, wenn für die Gebührenerhebung und die Beitragserhebung unterschiedliche Ämter einer Gemeinde zuständig seien. Allerdings würden die Stadtwerke der Beklagten als eine Art Sachgebiet der Kämmerei geführt. Die Stadtwerke seien als „Amt“ im organisatorischen Sinne nach der Betriebssatzung sowohl für die Gebührenerhebung als auch für die Beitragserhebung zuständig. Folglich sei den Stadtwerken als zuständige Organisationseinheit der Beklagten der Wasserbezug und damit auch das Entstehen der Beitragspflicht durch den Abschluss der Maßnahme bereits seit 2017 bekannt gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Festsetzungsverjährungsfrist habe am 1. Januar 2019 begonnen und am 31. Dezember 2022 geendet. Die Installation einer Wasseruhr und die Festsetzung von Abschlägen auf die Wasser- und Abwassergebühren stellten keine geeigneten Anhaltspunkte dafür dar, dass eine bauliche Maßnahme auch bereits tatsächlich endgültig abgeschlossen sei. Im Regelfall sei es vielmehr so, dass die Umstellung von Bauwasser auf den regulären Wasserbezug noch vor der tatsächlichen Bezugsfertigkeit eines Objekts erfolge. Hier komme hinzu, dass die Klägerin die Bezugsfertigkeit des Objekts den Stadtwerken nicht selbst mitgeteilt habe, sondern die Stadtwerke aufgrund des Baufortschritts und des sehr geringen Wasserverbrauchs von sich aus die Umstellung von Bauwasser auf den regulären Wasserbezug vorgenommen hätten. Eine positive Kenntnis, dass das Bauvorhaben auch bereits tatsächlich vollumfänglich endgültig hergestellt sei, könne daraus kaum abgeleitet werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 7. November 1996 (23 CS 96.3013) entschieden, dass die Gemeinde weder über das Baugenehmigungsverfahren, an dem sie beteiligt sei, noch dadurch, dass eine (zusätzliche) Wasseruhr installiert werde, die notwendige positive Kenntnis darüber erhalte, dass ein Nacherhebungstatbestand verwirklich worden sei. Auch sei sie nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen darüber anzustellen, ob und ab wann eine Geschossflächenerweiterung vorliege. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten werde das Amt für Steuern und Beträge (Sachgebiet X*) vom Bauverwaltungsamt (Sachgebiet Y*) nach Eingang der Anzeige der Nutzungsaufnahme des Bauherrn über das förmliche Ende des Baugenehmigungsverfahrens informiert. Damit erhalte das Sachgebiet X* Kenntnis vom Abschluss einer Baumaßnahme und könne überprüfen, ob sich die beitragspflichtige Geschossfläche auf einem Grundstück in beitragsrechtlich relevanter Weise verändert habe. Diese Vorgehensweise stehe im Einklang mit den Vorgaben des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 1997 (23 CS 96.4151), wonach die Anzeige des Bauherrn zur tatsächlichen Kenntniserlangung vom Abschluss der Baumaßnahme genüge. Ohne die Anzeige der Nutzungsaufnahme sei es, gerade auch wie hier bei einem größeren, mehrstöckigen Bauvorhaben mit Tiefgarage, nicht feststellbar, ob die baulichen Maßnahmen im Gebäudeinneren auch bereits tatsächlich vollständig abgeschlossen seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Urteil vom 17. November 2022 (20 B 19.1852) festgestellt, dass der Abschluss der Maßnahme (i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 BGS-WAS) vorliege, wenn das Vorhaben in einer Form hergestellt sei, welche eine bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit zulasse. Danach sei nicht allein auf den formalen Abschluss, sondern auf den tatsächlich geschaffenen Zustand des Bauobjekts und dessen rechtliche Sicherung abzustellen. Gemäß Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO habe der Bauherr die abschließende Fertigstellung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen der Bauaufsichtsbehörde mindestens jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen. Nach Art. 78 Abs. 2 Satz 3 BayBO dürfe eine bauliche Anlage erst benutzt werden, wenn sie sicher benutzbar sei, nicht jedoch vor dem in Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO bezeichneten Zeitpunkt. Die Anzeige der Nutzungsaufnahme sei erst am 8. Februar 2018 bei der Beklagten eingegangen. Dass in der eingereichten Anzeige der 1. September 2017 angegeben worden sei, könne für den beitragsrechtlichen Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme keine Rolle spiele, da bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist ein gesetzliches Nutzungsverbot bestanden habe. Des Weiteren habe die noch erforderliche Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO nicht beigelegen. Die Stadtwerke seien ein Eigenbetrieb der Beklagten und würden auch nicht als „eine Art Sachgebiet der Kämmerei“ geführt. Im Verwaltungsgliederungsplan sei diesen lediglich für den innerstädtischen Dienstbetrieb die Ordnungsnummer x* zugeteilt worden. Nach § 2 Abs. 3 der Betriebssatzung seien die Stadtwerke grundsätzlich für die Erhebung von Beiträgen nach der BGS-WAS zuständig. Von der in § 9 der Betriebssatzung vorgesehenen Möglichkeit, Fachdienststellen der Stadtverwaltung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle zu betrauen, sei für den Bereich der Festsetzung, Veranlagung und Verwaltung von Beiträgen nach der BGS-WAS Gebrach gemacht und damit das Sachgebiet X* beauftragt worden. Im Geschäftsverteilungsplan der Beklagten sei dies auch entsprechend festgehalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 16.624) erlange eine Behörde dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsakts rechtfertigten, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsakts berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststelle. Dies habe aber erst dann der Fall sein können, als die Anzeige der Nutzungsaufnahme bei der Stadtverwaltung eingegangen gewesen sei, und damit erst nach dem 8. Februar 2018.
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In der Sache wurde am 17. Dezember 2024 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte.

Entscheidungsgründe

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Die zulässig erhobene Klage bleibt erfolglos. Der Bescheid vom 29. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Gegen den mit Bescheid vom 29. November 2022 gegenüber der Klägerin festgesetzten Ergänzungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage der Beklagten bestehen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach keine rechtlichen Bedenken.
15
a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlichrechtlich betriebene Wasserversorgungsanlagen.
16
Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass der Beitragsund Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 8. Dezember 2010 Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
17
b) Die Beitragsfestsetzung für den Neubau des Multifunktionsgebäudes beruht auf Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 BGS-WAS.
18
Nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entsteht ein zusätzlicher Beitrag, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BGS-WAS entsteht eine zusätzliche Beitragspflicht insbesondere im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen. Durch die Neubebauung des Grundstücks Fl.Nr. A* … ist eine zusätzliche Beitragsschuld entstanden, da sich die Geschossfläche – anteilig ins Verhältnis zur Bebauung des ehemaligen Grundstücks Fl.Nr. A* gesetzt – nachträglich vergrößert hat. Die Klägerseite hat die Geschossflächenmehrung auch nicht in Zweifel gezogen.
19
c) Die Klägerin ist die nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 4 BGS-WAS zur Zahlung des Ergänzungsbeitrags verpflichtete Beitragsschuldnerin.
20
Die Klägerin war bis zum Verkauf im Jahr 2020 als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. A* … im Grundbuch eingetragen (vgl. Bl. 5 der Behördenakte). Somit war sie Eigentümerin im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht – und zwar unabhängig davon, ob diesbezüglich auf das Jahr 2017 oder das Jahr 2018 abzustellen ist (vgl. hierzu Ziffer 2. a) – und ist damit nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 4 BGS-WAS richtige Beitragsschuldnerin.
21
d) Die Beklagte hat die Höhe des Ergänzungsbeitrags nach Maßgabe der §§ 5, 6 BGS-WAS unter Abzug der bereits aufgrund der vorherigen Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. A* abgegoltenen Geschossfläche und auf Grundlage der zum Bescheid versandten Anlagen (u.a. Aufmaßblatt, Pläne, Auszug Aktenvermerk zu abgegoltenen Flächen) nachvollziehbar berechnet. Einwände gegen die Höhe des Ergänzungsbeitrags bzw. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
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2. Die von der Klägerin geltend gemachte Festsetzungsverjährung liegt nicht vor.
23
a) Die Festsetzungsverjährungsfrist richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO und beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BGS-WAS mit dem Abschluss der Maßnahme.
24
Der Abschluss der Maßnahme ist die Herstellung des Bauvorhabens in einer Form, welche eine bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit zulässt, mithin die Bezugsfertigkeit. Dabei ist nicht allein auf den formalen Abschluss abzustellen, sondern auf den tatsächlich geschaffenen Zustand des Bauobjektes und dessen rechtliche Sicherung (stRspr, vgl. zuletzt etwa BayVGH, U.v. 30.11.2023 – 20 B 22.2100 – juris Rn. 22; U.v. 17.11.2022 – 20 B 19.1852 – juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Stellt die Beitragssatzung für das Entstehen der Beitragspflicht auf den Abschluss der Maßnahme ab, setzt dies demnach voraus, dass die nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erforderliche Anzeige abgegeben wird und die Maßnahme tatsächlich abgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2023 – 20 B 22.2100 – juris, Ls. 1). Gemäß Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO hat der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Art. 78 Abs. 2 Satz 3 BayBO darf eine bauliche Anlage erst benutzt werden, wenn sie sicher benutzbar ist, frühestens aber nach dem in der Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO genannten Zeitpunkt der Fertigstellung (vgl. auch BayVGH, U.v. 17.11.2022 – 20 B 19.1852 – juris Rn. 15).
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aa) Damit ist die Beitragspflicht vorliegend (frühestens) mit dem Eingang der Anzeige der Nutzungsaufnahme des Multifunktionsgebäudes am 8. Februar 2018 im Bauamt der Beklagten (vgl. Bl. 2 der Behördenakte) entstanden. Zudem spricht einiges dafür, zusätzlich die Zwei-Wochen-Frist des Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO zu berücksichtigen und für das Entstehen der Beitragspflicht auf den 22. Februar 2018 abzustellen, da nach Art. 78 Abs. 2 Satz 3 BayBO frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer bauordnungsrechtlich zulässigen Nutzbarkeit des Gebäudes auszugehen war (vgl. Wolf in: Busse/Krause, BayBO, Stand: 36. EL Dezember 2024, Art. 78 Rn. 19). Dies kann aber letztlich dahinstehen, da für den Beginn der Festsetzungsfrist ohnehin auf den Ablauf des Kalenderjahres 2018 abzustellen ist. Vom Entstehen der Beitragspflicht im Februar 2018 ausgehend, endete die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2022, sodass die Beitragsfestsetzung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. November 2022 noch rechtzeitig erfolgt ist.
26
bb) Soweit die Klägerin hinsichtlich des Entstehens der Beitragspflicht allein auf den von ihr behaupteten tatsächlichen Abschluss der Baumaßnahmen im September 2017 abstellen will, dringt sie damit nicht durch.
27
Zwar lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in neuerer Rechtsprechung den tatsächlichen Abschluss der Baumaßnahme und die tatsächliche Nutzungsaufnahme zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ausreichen, wenn eine Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO nicht abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2023 – 20 B 22.2100 – juris Rn. 24). Dies wird damit begründet, dass die Abgabe einer solchen Anzeige in der Praxis oft unterbleibe und in der Regel auch nicht vom Beitragsgläubiger erzwungen werden könne. Folge hiervon wäre, dass die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen könne, obwohl die öffentliche Einrichtung bereits genutzt werden könne. Zudem sei aus Gründen der Rechtssicherheit sicherzustellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt festgesetzt werden können (vgl. BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 24). In Fällen, in welchen eine Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO unterbleibe, die Maßnahme aber baulich fertiggestellt und die Nutzung tatsächlich aufgenommen sei, entstehe die Beitragspflicht daher auch unabhängig von der Abgabe einer solchen Anzeige (vgl. BayVGH, a.a.O. – juris, Ls. 1).
28
Diese Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung der Kammer aber nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen. Die Klägerin hat die Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO im Bauamt der Beklagten abgegeben; damit erscheint es weder mangels anderer Anhaltspunkte erforderlich noch aus rechtsstaatlichen Erwägungen geboten, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzungsaufnahme abzustellen. Außerdem ist davon auszugehen, dass das Multifunktionsgebäude mit Tiefgarage zum von der Klägerin in der Anzeige angegebenem Tag der Nutzungsaufnahme (1. September 2017) noch nicht bezugsfertig war, da zu dessen (bauordnungs-) rechtlicher Sicherung noch die Bescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz erforderlich war (vgl. Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Die Einreichung dieser Bescheinigung wurde jedoch erst im Rahmen der Abgabe der Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO in Aussicht gestellt (vgl. Bl. 2 der Behördenakte).
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b) Selbst wenn man jedoch zugunsten der Klägerin hinsichtlich des Entstehens der Beitragspflicht auf den von ihr behaupteten Zeitpunkt des Abschlusses der Baumaßnahmen im September 2017 abstellt, wurde jedenfalls der Anlauf der Festsetzungsverjährungsfrist gehemmt.
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Wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berechnung möglich ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO).
31
Das Gesetz geht hier grundsätzlich davon aus, dass dies erst der Fall ist, wenn der Beitragsschuldner die beitragserhöhenden Umstände dem Beitragsgläubiger mitgeteilt hat, denn nach Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG, und dies ausfüllend nach § 16 BGS-WAS, sind die Beitragspflichtigen verpflichtet, dem Beitragsgläubiger für die Höhe des Beitrags maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen. Erst wenn diese gesetzliche Pflicht erfüllt wird, ist der Beitragsgläubiger im Stande, die Beitragsschuld zu berechnen. Denn der Beitragsgläubiger ist nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen anzustellen, um die Beitragsschuld berechnen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2023 – 20 B 22.2100 – juris Rn. 26).
32
aa) Der Kläger ist seiner Mitwirkungspflicht aus Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG bzw. § 16 BGS-WAS erst mit der Abgabe der Anzeige der Nutzungsaufnahme am 8. Februar 2018 nachgekommen. Eine (aktive) Mitteilung der Klägerin über die Geschossflächenmehrung an die Beklagte bereits im Jahr 2017 wurde weder behauptet noch ist eine solche nach Aktenlage ersichtlich.
33
Damit war die Berechnung der Beitragsforderung erst nach interner Weiterleitung der Anzeige an das für die Beitragserhebung zuständige Sachgebiet X* der Beklagten (siehe hierzu sogleich) möglich, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2018 begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endete (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Die Beklagte hat daher mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 29. November 2022 die Festsetzungsverjährungsfrist gewahrt.
34
bb) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Verwirklichung des Beitragstatbestands hatte.
35
Eine Anlaufhemmung wäre dann nicht eingetreten, wenn die Beklagte anderweitig Kenntnis von der Geschossflächenerweiterung erhalten hätte, sodass sie den Ergänzungsbeitrag ohne weiteres hätte festsetzen können (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2024 – 20 ZB 23.2093 – juris Rn. 8; U.v. 30.11.2023 - 20 B 22.2100 – juris Rn. 27; U.v. 17.11.2022 – 20 B 19.1852 – juris Rn. 18; B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 16.624 – juris Rn. 5 f.; B.v. 17.8.2001 – 23 ZB 01.1553 - juris Rn. 4). Eine Behörde erlangt dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BayVGH, U.v. 17.11.2022 – 20 B 19.1852 – juris Rn. 18 m.w.N.). Vorliegend war innerbehördlich das Sachgebiet X* (Steuern, Gebühren und Beiträge) der Beklagten mit der Festsetzung von Beiträgen beauftragt worden (vgl. auch § 1 BGS-WAS; § 9 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Beklagten „Stadtwerke *“ vom 30. Oktober 1997).
36
(1) Dass die Beklagte zugleich als untere Bauaufsichtsbehörde für das Baugenehmigungsverfahren des Multifunktionsgebäudes zuständig war (vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBO, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 GO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrKrV), ist hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist ohne Belang, da es insoweit allein auf die positive Kenntnis des innerbehördlich zur Festsetzung des Ergänzungsbeitrags zuständigen Amtswalters ankommt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bauamt das innerbehördlich zuständige Sachgebiet X* bereits vor Weiterleitung der Anzeige der Nutzungsaufnahme über den Abschluss der Baumaßnahmen informiert bzw. Daten zur Geschossflächenmehrung weitergegeben hat.
37
(2) Ebenso geht der Verweis des Klägerbevollmächtigten auf den Bescheid vom 18. Juli 2017, mit dem der Bauwasserverbrauch für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 abgerechnet wurde, fehl. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids war das Multifunktionsgebäude auch nach der Angabe der Klägerin in der Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO (Tag der Nutzungsaufnahme: 1. September 2017) noch nicht fertiggestellt und die Beitragsschuld demnach noch nicht entstanden. Auf eine Berechenbarkeit des Ergänzungsbeitrags durch die Beklagte kann es aber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) Spiegelstrich 1 KAG nur ankommen, wenn der Beitrag mit Abschluss der Maßnahme bereits entstanden ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.2020 – 20 B 19.1852 – juris Rn. 18), was auch nach dem Vortrag der Klägerseite frühestens am 1. September 2017 der Fall war. Zudem ist die Abrechnung von „Bauwasser“ für die Bezugsfertigkeit eines Gebäudes nicht aussagekräftig; selbiges gilt für die Installation eines Wasserzählers (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.1996 – 23 CS 96.3013, BeckRS 1996, 17904).
38
(3) Eine (vorzeitige) positive Kenntnis der Beklagten über die Fertigstellung des Multifunktionsgebäudes folgt auch nicht aus dem mit Bescheid vom 18. Juli 2017 festgesetzten Wasser- und Abwasserabschlag für das Jahr 2017.
39
Aus der Erhebung von Benutzungsgebühren kann mitunter die positive Kenntnis des Beitragsgläubigers über die Bezugsfertigkeit eines Gebäudes gefolgert werden, insbesondere, wenn erstmals Gebühren erhoben werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.1996 – 23 CS 95.2267, BeckRS 1996, 17866; U.v. 31.7.1997 – 23 B 94.2687, BeckRS 1997, 24881).
40
Vorliegend haben die Stadtwerke der Beklagten die Umstellung von Bauwasser auf den regulären Wasserbezug von sich aus ab Juli 2017 vorgenommen; infolgedessen wurde mit Bescheid vom 18. Juli 2017 ein Abschlag auf die Wasser- und Abwassergebühren festgesetzt. Daraus folgt aber nicht, dass die Beklagte positive Kenntnis über den klägerseitig behaupteten Abschluss der Maßnahme gerade im September 2017 hatte. Denn die Umstellung von Bauwasser auf regulären Wasserbezug erfolgt nach Auskunft der Beklagten regelmäßig noch vor der Bezugsfertigkeit; auch hier erfolgte die Umstellung bereits ab Juli 2017 und damit noch vor der behaupteten Fertigstellung im September 2017. Allein aufgrund der Umstellung auf den regulären Wasserbezug sowie der Festsetzung eines Abschlags konnte die Beklagte damit nicht wissen, wann konkret die Baumaßnahmen auch tatsächlich abgeschlossen waren. Da bereits vor der Umstellung Wasser (wenn auch in geringerer Menge) verbraucht wurde, war für die Beklagte aus dem bloßen Wasserverbrauch ebenfalls nicht erkennbar, ob die Bauarbeiten etwa in der Tiefgarage und im Gebäudeinnerem bereits vollständig abgeschlossen sind (so ähnlich auch für den vorherigen (regulären) Verbrauch von Wasser BayVGH, B.v. 2.6.1997 – 23 CS 96.4151, BeckRS 1997, 24954). Die Beklagte war im Übrigen auch nicht verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, ob das Multifunktionsgebäude bereits bezugsfertig ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2023 – 20 B 22.2100 – juris Rn. 26).
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Dass mit Bescheid vom 8. Februar 2018 die Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2017 endgültig festgesetzt wurden, führt aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht dazu, dass von einer Kenntnis der Beklagten über den behaupteten Abschluss der Baumaßnahmen im September 2017 auszugehen ist. Außerdem erging dieser Bescheid erst im Februar 2018, weshalb er ohnehin zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
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Es kann letztlich auch dahinstehen, ob für den Erlass der Gebührenbescheide vom 18. Juli 2017 und vom 8. Februar 2018 das Sachgebiet X* der Beklagten oder die Stadtwerke * zuständig waren. Denn selbst wenn man mit der Klägerseite davon ausgeht, dass das Sachgebiet X* sowohl für die Beitragsfestsetzung als auch die Gebührenerhebung zuständig war, lässt sich, wie oben aufgezeigt, aus der Gebührenerhebung vorliegend keine Kenntnis der Beklagten über die Bezugsfertigkeit des Multifunktionsgebäudes folgern.
43
c) Nach alldem hat die Beklagte frühestens im Februar 2018 durch die Anzeige der Nutzungsaufnahme Kenntnis von der Fertigstellung des Multifunktionsgebäudes erlangt, sodass die Festsetzungsverjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2018 angelaufen ist und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endete. Die Festsetzung des Ergänzungsbeitrags mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 29. November 2022 war daher zulässig.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.