Inhalt

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 10.06.2024 – 4 U 92/22
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Abschalteinrichtung, Schadensersatzklage, Konzernhaftung, Berufungsbegründung, Substantiierungserfordernis, Klageabweisung, Typengenehmigung

Schlagworte:
Abschalteinrichtung, Schadensersatzklage, Konzernhaftung, Berufungsbegründung, Substantiierungserfordernis, Klageabweisung, Typengenehmigung
Vorinstanz:
LG Bamberg, Urteil vom 29.03.2022 – 24 O 153/21
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.07.2024 – 4 U 92/22
BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – VIa ZB 2/24
 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29.03.2022, Az. 24 O 153/21, als unzulässig zu verwerfen und den Berufungsstreitwert auf 43.342,97 € festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 02.07.2024.

Entscheidungsgründe

1
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach dem Erwerb eines (seiner Auffassung nach) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Wohnmobils.
2
Der Kläger erwarb am ... 2016 ein Wohnmobil der Marke X. für 44.865 € brutto. Das Basisfahrzeug hat einen Motor des Typs Y. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Für den Fahrzeugtyp existiert eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom 05.04.2016, in der als Hersteller die Beklagte zu 2) eingetragen ist.
3
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Beklagte zu 2) habe als Entwicklerin bzw. Herstellerin des in dem Fahrzeug verarbeiteten Motors mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, die dazu führen, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Realbetrieb die Emissionsgrenzwerte einhalte. Aufgrund der engen gesellschaftsrechtlichen und personellen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) bestünde eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den beiden Beklagten gegenüber dem Kläger.
4
Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung beantragt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für bestimmte, im Antrag einzeln aufgeführte Abschalteinrichtungen Schadensersatz zu leisten, hilfsweise den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug und Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils zu erstatten.
5
Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat bereits eine Haftung dem Grunde nach bestritten, da sie weder Herstellerin noch Konstrukteurin des streitgegenständlichen Basisfahrzeugs sei und dieses auch nicht vertrieben habe. Die Beklagte zu 2) hat bestritten, dass das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sei.
6
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 29.03.2022 (Bl. 354 ff. d.A.) ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) als Konzernmutter nicht für ein eventuell vorsätzliches sittenwidriges Handeln der eigenen Tochtergesellschaft nach §§ 826,31 BGB hafte. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) fehle es an einem substantiierten Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragrafen 826 BGB. Darüber hinaus fehle es an einem substantiiert vorgetragenen Schaden des Klägers. Die von der italienischen Typengenehmigungsbehörde erteilte EG-Typengenehmigung sei in ihrem Bestand nicht gefährdet, insoweit können auch durch nationale Behörden (KBA) keine Maßnahmen ergriffen werden. Andere Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. weiteren Rechtsnormen) seien nicht gegeben.
7
Gegen das ihm am 06.04.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 03.05.2022 beim Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 387 f. d.A.), die er (nach entsprechender Fristverlängerung) mit Schriftsatz vom 07.07.2022 begründet hat (Bl. 397 ff. d.A.). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter.
8
Die Beklagten haben beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
9
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da die Berufung nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise begründet worden ist.
10
1) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein, es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss also – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 16. Januar 2023 – VIa ZB 19/22 –, Rn. 8, juris)
11
2) Gemessen daran wird die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht.
12
Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen daran scheitern lassen, dass es an einem substantiiert vorgetragenen Schaden des Klägers fehle (EU S. 18). Dies betrifft insoweit auch sämtliche vom Landgericht geprüfte Anspruchsgrundlagen. Soweit das Landgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen erst im Anschluss an seine Ausführungen zum Schaden behandelt hat, ist dies dahingehend zu verstehen, dass das Landgericht seinen sämtliche deliktische Anspruchsgrundlagen betreffende Erwägungen zum Schaden, weitere die Abweisung tragende Erwägungen zum Schutzgesetzcharakter der §§ 6, 27 EG-FGV und zur (fehlenden) Verwirklichung der Tatbestände des § 263 StGB und der §§ 4, 16 UWG hinzugefügt hat (BGH, a.a.O., Rn. 10). Die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Schaden wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen tragen jedoch die Abweisung der Klage in Bezug auf sämtliche deliktische Anspruchsgrundlagen. Einen Angriff gegen die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Schaden enthält die Berufungsbegründung jedoch nicht.
13
Auch soweit das Landgericht den erstinstanzlich erhobenen Vorwurf des Einbaus minderwertiger Hardware als völlig substanzlos zurückgewiesen hat (EU S. 20), befasst sich die Berufungsbegründung damit nicht.