Titel:
Abschalteinrichtung, Schadensersatzklage, Typengenehmigung, Konzernhaftung, Berufungsbegründung, Sittenwidrigkeit, Nutzungsentschädigung
Schlagworte:
Abschalteinrichtung, Schadensersatzklage, Typengenehmigung, Konzernhaftung, Berufungsbegründung, Sittenwidrigkeit, Nutzungsentschädigung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 10.06.2024 – 4 U 92/22
LG Bamberg, Urteil vom 29.03.2022 – 24 O 153/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – VIa ZB 2/24
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29.03.2022, Aktenzeichen 24 O 153/21, wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.342,97 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach dem Erwerb eines (seiner Auffassung nach) mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestatteten Wohnmobils.
2
Der Kläger erwarb am xx.xx.2016 ein Wohnmobil der Marke X. für 44.865 € brutto. Das Basisfahrzeug hat einen Motor des Typs Y. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Für den Fahrzeugtyp existiert eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom 05.04.2016, in der als Hersteller die Beklagte zu 2) eingetragen ist.
3
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Beklagte zu 2) habe als Entwicklerin bzw. Herstellerin des in dem Fahrzeug verarbeiteten Motors mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, die dazu führten, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Realbetrieb die Emissionsgrenzwerte einhalte. Aufgrund der engen gesellschaftsrechtlichen und personellen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) bestünde eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten gegenüber dem Kläger.
4
Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung beantragt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für bestimmte, im Antrag einzeln aufgeführte Abschalteinrichtungen Schadensersatz zu leisten, hilfsweise den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug und Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils zu erstatten.
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Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat bereits eine Haftung dem Grunde nach bestritten, da sie weder Herstellerin noch Konstrukteurin des streitgegenständlichen Basisfahrzeugs sei und dieses auch nicht vertrieben habe. Die Beklagte zu 2) hat bestritten, dass das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sei.
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Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 29.03.2022 (Bl. 354 ff. d.A.) ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) als Konzernmutter nicht für ein eventuell vorsätzliches sittenwidriges Handeln der eigenen Tochtergesellschaft nach §§ 826,31 BGB hafte. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) fehle es an einem substantiierten Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragrafen 826 BGB. Darüber hinaus fehle es an einem substantiiert vorgetragenen Schaden des Klägers. Die von der italienischen Typengenehmigungsbehörde erteilte EG-Typengenehmigung sei in ihrem Bestand nicht gefährdet, insoweit können auch durch nationale Behörden (KBA) keine Maßnahmen ergriffen werden. Andere Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. weiteren Rechtsnormen) seien nicht gegeben.
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Gegen das ihm am 06.04.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 03.05.2022 beim Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 387 f. d.A.), die er (nach entsprechender Fristverlängerung) mit Schriftsatz vom 07.07.2022 begründet hat (Bl. 397 ff. d.A.). Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg – 24 O 153/21 vom 29.03.2022 aufzuheben und den Rechtstreit an das Landgericht Bamberg zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagten in dem Fahrzeug X. FIN …
a) unzulässige Abschalteinrichtungen
- in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasrückführung so verändert, dass die Abgasrückführung nur innerhalb eines Temperaturrahmens zwischen 20°C und 30°C und nur auf dem Prüfstand optimal funktioniert, während unterhalb 20°C bis 5°C sowie außerhalb der NEFZ-Prüfsituation eine stufenweise Abrampung der Abgasrückführungsrate bis hin zur kompletten Reduktion auf Null erfolgt (sog. Thermofenster),
- in Gestalt einer Abschaltlogik, welche die Abgasrückführungsrate nach 22 Minuten nach dem Motorstart und dem Beginn des NEFZ-Modus auf Null reduziert,
- in Gestalt eines weiteren Timers, welcher nach 4 Minuten nach Auftreten einer oder mehrerer der nachfolgenden Störgrößen die Abgasreinigung einstellt, wobei es sich bei diesen Störgrößen um
- ein Drehmoment über 34 kW (höher als 300/340 Nm),
- eine Geschwindigkeit, welche die für den NEFZ-Zyklus typische Geschwindigkeit überschreitet und auf ein Verlassen der Prüfsituation hindeutet,
- einen Bremsvorgang, welcher öfter als 20 Mal erfolgt, handelt,
- in Gestalt noch zusätzlicher Timer-Strategien, welche durch das Einbringen von Zeitpuffer sicherstellen sollen, dass die Abgasreinigung nicht vorschnell trotz andauernder Prüfsituation abgeschaltet wird,
- in Gestalt eines AGR-Kennfeldes, welches sicherstellen soll, dass die Abgasreinigung im Straßenverkehr auch innerhalb des o.g. Thermofensters ausgeschaltet wird, verbaut haben, mit ihrer Billigung oder auf ihre Anweisung hin verbaut wurden und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand, welcher stets 1180 Sekunden dauert, innerhalb eines Temperaturrahmens zwischen 20°C und 30°C stattfindet, mit einer vorgeschriebenen Standzeit von 25% und einer Antriebsleistung von maximal 34 kW bzw. einer Geschwindigkeit bis maximal 120 km/h erfolgt, reduziert werden.
b) ein On-Board-Diagnosesystem einsetzen, welches dahingehend programmiert war, die Erhöhung der Emissionswerte infolge der Abschaltung der Abgasrückführungsrate entgegen der bestehenden gesetzlichen Überwachungspflicht in Bezug auf die abgasbeeinflussenden Systeme nicht anzuzeigen.
Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge unzulässig sein sollten, stellen wir die folgenden Anträge:
2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerpartei € 44.938,97 zu bezahlen abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung in Höhe von € 0,112/km bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 400.000,00 km, soweit die Laufleistung des Fahrzeugs von 34.988 km überstiegen wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen Herausgabe und Übereignung des X. FIN ….
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sich, Schadensersatz wegen des Einsatzes der o.g. Abschalteinrichtungen im Fahrzeug des Modells X. FIN … zu leisten.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten im Verzug der Annahme befinden.
5. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 2.875,04 freizustellen.
8
Die Beklagten beantragen
die Zurückweisung der Berufung.
9
Der Senat hat durch Beschluss vom 10.06.2024 (Bl. 479 ff. d.A.) auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.2024 Stellung genommen (Bl. 490 ff. d.A.) und „äußerst hilfsweise, für den Fall, dass der große Schadensersatz unter Rückgabe des Fahrzeuges (Berufungsanträge Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 bis Ziff. 4) nicht verlangt werden kann“ beantragt,
6. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs aus Klageantrag Ziff. 1, von 15% des Kaufpreises, mithin € 6.729,75 zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
10
Die Berufung des Klägers ist zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
11
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Beschluss des Senats vom 10.06.2024 (Bl. 479 ff. d. A.) Bezug genommen. Auch die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 22.07.2024 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Soweit der Kläger darlegt, dass er in der Berufungsbegründung der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten sei, wonach die erteilte Typengenehmigung nicht in ihrem Bestand gefährdet sei, erfolgte dies unter dem Gesichtspunkt, dass eine vom Landgericht angenommene Tatbestandswirkung der erteilten Typengenehmigung nicht vorliege (S. 23 ff. der Berufungsbegründung). Eine solche hat das Landgericht in seinem Endurteil jedoch ausdrücklich dahinstehen lassen (EU S. 20). Der entsprechende Sachvortrag des Klägers (unter Ziff. IV. „Keine Tatbestandswirkung und Vorliegen der Sittenwidrigkeit“) ist nicht auf die Entscheidung des Landgerichts zugeschnitten und greift dessen Erwägungen zum fehlenden Schaden nicht an, sondern vielmehr eine (vom Landgericht tatsächlich nicht als entscheidungserheblich angesehene) fehlende Tatbestandswirkung der Typengenehmigung. Ein Sachvortrag, der zwar grundsätzlich geeignet ist, eine bestimmte entscheidungserhebliche Erwägung der Vorinstanz anzugreifen, tatsächlich aber zu einem Gesichtspunkt erfolgt, der aus Sicht des Landgerichts dahinstehen kann, ist jedoch offensichtlich nicht auf die angefochtene Entscheidung zugeschnitten und genügt damit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.
12
Soweit nunmehr der Kläger in der Gegenerklärung zu einem nach seiner Auffassung vorliegenden Schaden vorträgt, heilt dies nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die unzulängliche Berufungsbegründung nicht (BGH, Beschluss vom 7.10.2021 – III ZB 50/20, MDR 2022, 267).