Titel:
Auskunft nach Informationsfreiheitssatzung (IFS) der LH München, Ausschlussgründe, Geheimnisse Dritter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Informationszugang, Geheimhaltungsinteresse, Auskunftsanspruch, Wettbewerbsrelevanz, Rechtsschutzbedürfnis, Urheberrecht
Normenketten:
Informationsfreiheitssatzung der LH München § 1
Informationsfreiheitssatzung der LH München § 3
Informationsfreiheitssatzung der LH München § 6
Schlagworte:
Auskunft nach Informationsfreiheitssatzung (IFS) der LH München, Ausschlussgründe, Geheimnisse Dritter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Informationszugang, Geheimhaltungsinteresse, Auskunftsanspruch, Wettbewerbsrelevanz, Rechtsschutzbedürfnis, Urheberrecht
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 20. April 2021 ungeschwärzte Kopien der ursprünglich mit dem D* … … e.V. und nunmehr dem Trägerverein D** … … … … e.V. abgeschlossenen Erbbauverträge betreffend die Grundstücke Fl.Nr. 10885/19 M* … … … und Fl.Nr. 301/20 F* … mit Ausnahme von personenbezogenen Daten und Daten zur Höhe der Beleihungen des Erbbaurechts, zur Höhe der Umsatzzahlen, zur Höhe der Vertragsstrafen und den Namen Dritter zur Verfügung zu stellen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin und die Beklagte haben jeweils 50% de Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. De jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche …halle. Der Beigeladene betreibt in M-S (T* …*) und in M-Njeweils ein …- und …zentrum. Diese beiden Zentren befinden sich auf kommunalen Grundstücken, die dem Beigeladenen von der Beklagten zur Förderung des Sports überlassen wurden.
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An dem Grundstück Flst. 10885/19 M* … … …, auf dem sich das …- und …zentrum M-S befindet, wurde erstmals mit Vertrag vom 20. Oktober 1999 und Messanerkennung vom 14. November 2001 ein Erbbaurecht zugunsten des D* … … e. V. („D**“) bestellt. Dieses Erbbaurecht hat der D** mit Vertrag vom 11. November 2009 an den Beigeladenen übertragen.
3
An dem Grundstück Flst. 301/20 F* …, auf dem sich das …- und …zentrum M-N befindet, wurde erstmals mit Vertrag vom 5. Mai 2014 ein Erbbaurecht zugunsten des Beigeladenen zur Errichtung einer …- und …halle bestellt.
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Beide Erbbaurechtsverträge wurden mit Änderungsvertrag vom März 2022 angepasst.
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Mit Schreiben vom 16. September 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Zugang zu amtlichen Informationen betreffend die Sportförderung des D** und des Beigeladenen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt M. („IFS“), insbesondere zu den Konditionen der Erbpacht- oder sonstigen Überlassungs- oder Kaufverträge über die Grundstücke, auf denen sich die …- und …zentren des Beigeladenen in T* … und F* … befinden, sowie zur Höhe und zur Entwicklung des Erbbauzinses. Sie beantragte dabei gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 IFS die Zusendung entsprechender Aktenkopien, hilfsweise die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 IFS.
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Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 stellte die Beklagte der Klägerin im Rahmen einer Stellungnahme Informationen über die Sportförderung der Anlagen des Beigeladenen zur Verfügung. Aktenkopien und Kopien der Erbbauverträge übermittelte sie nicht.
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Mit Schreiben vom … Januar 2021 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals auf, Kopien der Verträge zu Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten des Beigeladenen an den beiden oben genannten Grundstücken nachzureichen.
8
Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 teilte die Beklagte mit, dass die Anfrage der Klägerin noch geprüft werde und lehnte schließlich die Bereitstellung der Erbbauverträge mit Schreiben vom 20. April 2021 ab, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom … März 2021 auf die Monatsfrist nach der IFS hingewiesen und erneut zur Nachreichung von Kopien der Erbbaurechtsverträge aufgefordert hatte.
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In diesem Schreiben vom 20. April 2021 begründete die Beklagte die Ablehnung der Bereitstellung der Verträge insbesondere mit dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 IFS, weil in den Verträgen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten seien. Sie teilte Informationen zur Höhe des Erbbauzinses, zu dessen Anpassung bezüglich beider …zentren und zu den derzeit stattfindenden Verhandlungen mit dem Beigeladenen über Erweiterungsbauten und neue Bauvorhaben in T* … mit.
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Am … Mai 2021 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. April 2021 verpflichtet, der Klägerin (mit Ausnahme von personenbezogenen Daten) ungeschwärzte Kopien der mit dem D* … … e.V. und dem D**- …- und …zentrum München e.V. abgeschlossenen Erbbauverträge betreffend die Grundstücke Flst. 10885/19 M* … … … (URNr. H 4* … des Notars … sowie URNr. H 2* … des Notars …*) und Flst. 301/20 F* … zur Verfügung zu stellen.
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Sie begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, dass sie einen Anspruch auf Überlassung von ungeschwärzten Kopien der zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen bestehenden Erbbauverträge gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 1 IFS habe.
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Beantragt habe sie den Zugang zu Informationen zu der Frage, zu welchen Konditionen die Beklagte mit dem Beigeladenen Erbbau- oder sonstige Überlassungs- oder Kaufverträge über Grundstücke, auf denen sich das …- und …zentrum M-S in T* … und das …- und …zentrum F* … befinden, abgeschlossen und jüngst verlängert hat. Zu diesen Konditionen würden nicht nur die kommerziellen Bedingungen der Überlassung wie Laufzeit und Erbbauzins, sondern auch die konkrete Ausgestaltung der abgeschlossenen Verträge zählen. Beantragt habe sie daher als Modalität der Auskunft die Form von Aktenkopien. Die Beklagte habe kein Auswahlrecht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Informationen. Es obliege vielmehr der Einschätzungsprärogative der Antragstellerin, welche amtlichen Informationen für diese wesentlich seien und welche nicht. Die Klägerin führte aus, dass eine Abweichung von der beantragten Informationsgewährung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 IFS bedürfe, der hier jedoch nicht vorliege. Insbesondere sei kein deutlich höherer Verwaltungsaufwand gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 IFS ersichtlich, da hierfür ein außergewöhnlich großer Personaleinsatz erforderlich und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindert sein müsste, was hier nicht der Fall sei. Es sei auch kein Ausschlussgrund des § 6 IFS einschlägig. Weder das Vorliegen von Geheimnissen Dritter, noch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 IFS sei durch die Beklagte, die hierfür die Darlegungslast habe, hinreichend dargelegt. Im Übrigen sei eine Darlegung auch gar nicht möglich, da es sich bei den beantragten Informationen nicht um Geheimnisse bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Dazu fehle es bei dem Beigeladenen als gemeinnützigem Idealverein i.S.d. § 21 BGB schon am erforderlichen Unternehmensbezug, da dieser nicht auf eine Gewinnerzielung und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sein dürfe. Darüber hinaus existiere kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Informationen, schon weil staatliche Förderungen in Anspruch genommen würden, die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und den kommunalen Pflichtenkreis hätten. Es bestehe daher vielmehr ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an Transparenz. Zudem sei eine nachteilige Beeinflussung einer etwaigen Wettbewerbsposition des Beigeladenen nicht zu erwarten. Außerdem ließen die vertraglichen Regelungen keine Rückschlüsse auf Aktivitäten und Strategien sowie Umsätze zu. Die Annahme der Beklagten, es handle sich bei den Erbbauverträgen um ein privates Rechtsverhältnis, sei nicht zutreffend. Sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene dürften ihrer Ansicht nach keine privaten, sondern ausschließlich gemeinnützige Interessen verfolgen. Die Erbbauverträge seien daher als öffentlichrechtliche Verträge einzuordnen, an denen ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz bestehe. Der Einwand der Beklagten, dass das geistige Eigentum ihrer juristischen Mitarbeiter, die die Verträge erstellt haben, geschützt werden müsse und daher der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 6 IFS gegeben sei, greife ebenfalls nicht durch, da davon auszugehen sei, dass Bedienstete, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Dienstpflicht Werke schafften, ihrem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumen. Auch der Ausschlussgrund der Rechtsmissbräuchlichkeit sei nicht gegeben, da der Zugang zu Informationen stets mit einer Wissensbeschaffung einhergehe und gerade der Schaffung von Transparenz in Bezug auf behördliches Handeln diene.
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Mit Schreiben vom 11. August 2021 beantragt die Beklagte
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Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Informationsbegehren der Klägerin bereits mit ihren Schreiben vom 19. Oktober 2020 und vom 20. April 2021 und den darin angegebenen Informationen zum Gegenstand des Erbbaurechts, zur Höhe des Erbbauzinses, zur Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags und zur Gesamtfläche beantwortet worden sei. Der Inhalt der Erbbaurechtsverträge bestehe im Übrigen aus typischen Regelungen, die nicht Gegenstand der Sportförderung und damit nicht Gegenstand des Informationsinteresses der Klägerin seien. Eine Vorlage der (mit Ausnahme von personenbezogenen Daten) ungeschwärzten Kopien der Erbbaurechtsverträge sei zur Erreichung des geltend gemachten Informationsinteresses der Klägerin nicht erforderlich. Es fehle daher bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus führte die Beklagte aus, dass die Herausgabe der Erbbaurechtsverträge wegen eines deutlich höheren Verwaltungsaufwands gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 IFS ausgeschlossen sei. Außerdem enthielten die Verträge Informationen, die unter die Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 IFS fielen und dem Datenschutz unterlägen. Insbesondere lägen Geheimnisse Dritter i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFS vor, da die Erbbaurechtsverträge ein privates Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien und diesbezügliche Einzelheiten beträfen, die nicht ohne Weiteres Dritten zugänglich gemacht werden dürften. Dem Vorliegen von Geheimnissen Dritter habe sie auch dadurch Rechnung getragen, dass die Angelegenheiten rund um die streitgegenständlichen Erbbaurechtsverträge im Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten wurden. Außerdem seien in den Verträgen Informationen zur wirtschaftlichen Betätigung des Beigeladenen enthalten, insbesondere Umsatzzahlen und zu Verträgen mit Dritten, so dass ein Auskunftsanspruch auch wegen des Vorliegens von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 IFS ausgeschlossen sei. Der Beigeladene habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Geschäftsinterna, die im Übrigen in keinerlei Zusammenhang mit der Sportförderung stünden. Der Beigeladene könne, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch als eingetragener, nicht wirtschaftlicher Verein unternehmerisch tätig werden. Schließlich machte die Beklagte geltend, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 IFS keine Herausgabepflicht für lediglich einen Vertragsentwurf bestehe und außerdem das geistige Eigentum der juristischen Mitarbeiter gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 IFS geschützt werden müsse.
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Am 9. Juli 2024 fand die mündliche Verhandlung statt, an der der Bevollmächtigte der Klägerin sowie eine Vertreterin der Beklagten und ein Vertreter des Beigeladenen teilnahmen. In der Verhandlung stellte die Beklagte dar, dass in den streitgegenständlichen Verträgen jeweils Regelungen zu einer Nutzungsüberlassung an einen Ausrüstungsverleih und einen Gastronomiebetrieb enthalten seien. Beide Erbbaurechtsverträge seien im März 2022 an die neuen Verhältnisse (wie z. B. die erweiterte Fläche und Neubauten) angepasst worden und eine rückwirkende Zahlung eines umsatzbezogenen Erbbauzinses ab 2009 vereinbart worden. Die Verträge enthielten einige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wie u. a. eine konkrete Bezifferung der Jahresumsätze des Beigeladenen, Regelungen zu Vertragsstrafen, Beleihungen der Erbbaurechte und Informationen zu Dritten. Die Klägerin führte aus, solche Geheimnisse könnten nicht vorliegen, da es sich bei den streitgegenständlichen Erbbaurechtsverhältnissen um öffentliche Rechtsverhältnisse im Rahmen der Sportförderung mit Öffentlichkeitsbezug handele. Worin bei Bekanntwerden der konkreten Vertragsgestaltung und Regelungen ein Schaden bestehen könne, sei nicht klar.
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Im Anschluss daran stellte der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus der Klageschrift vom … Mai 2021 mit der Maßgabe, dass auch der Erbbaurechtsvertrag vom März 2022 Gegenstand der Klage sei.
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Weiterhin beantragte er hilfsweise,
der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 20. April 2021, ungeschwärzte Kopien der ursprünglich mit dem D* … … e.V. und nunmehr dem Trägerverein D** … … … … e.V. abgeschlossenen Erbbaurechtsverträge betreffend die Grundstücke Fl.Nr. 10885/19 M* … … … und Flurstück 301/20 F* …, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten und Daten zur Höhe der Beleihung des Erbbaurechts, zur Höhe der Umsatzzahlen, zur Höhe der Vertragsstrafen und den Namen Dritter, zur Verfügung zu stellen.
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Die Beklagte beantragte
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Der Vertreter des Beigeladenen stellte keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte, sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nur im Hilfsantrag begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist nur teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin nur teilweise in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nur ohne personenbezogene Daten und Daten zur Höhe der Beleihung des Erbbaurechts, zur Höhe von Umsatzzahlen, zur Höhe von Vertragsstrafen und zu den Namen Dritter zu.
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Die Klage ist zulässig, aber nur im Hilfsantrag begründet.
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1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage zulässig, § 42 Abs. 1 Variante 2 VwGO. Insbesondere liegt auch nach den mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 und 20. April 2021 erteilten Auskünften der Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis vor, da die geforderten ungeschwärzten Kopien der abgeschlossenen Erbbaurechtsverträge nicht vorgelegt worden sind.
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2. Der Hauptantrag der Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der geforderten ungeschwärzten Kopien. Der Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 VwGO.
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a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind nicht ersichtlich.
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b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, soweit es um die Forderung der Herausgabe von ungeschwärzten Kopien der Erbbaurechtsverträge (mit Ausnahme von personenbezogenen Daten) geht.
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aa) Rechtsgrundlage für den Informationszugang bzw. Auskunftsanspruch der Klägerin ist § 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 4 S. 1 der IFS.
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aaa) Der Anwendungsbereich der IFS ist eröffnet. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 IFS. Nach Art. 7 Abs. 2, 57 GO i. V. m. Art. 83 Abs. 1 BV sind alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, insbesondere auch die eigene Vermögensverwaltung solche Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Beklagten.
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bbb) Die Vorgaben des § 3 IFS, insbesondere die Bestimmtheit des Antrags nach § 3 Abs. 3 S. 1 IFS sind erfüllt.
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Der Anspruch setzt kein rechtliches oder berechtigtes Interesse voraus und erfordert auch keine Antragsbegründung. Für eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Rechtsmissbräuchlichkeit wäre etwa zu bejahen bei rein querulatorischen Informationsbegehren, deren Interesse erkennbar nicht auf die Erlangung der Information zielt, sondern die offensichtlich auf anderweitige Ziele als die der IFS (z. B. „Blockierung“ der Verwaltung) gerichtet sind, vor (vgl. Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 1 Rn. 26 m. w. N.) Ein solches rein querulatorisches Begehren liegt hier nicht vor. Es liegt in der Natur eines Auskunftsanspruches, dass dieser auf die Erlangung von Informationen gerichtet ist. Allein darin ist keine Rechtsmissbräuchlichkeit zu erkennen.
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ccc) Die Klägerin ist als GmbH eine juristische Person des Privatrechts, die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Sie ist damit anspruchsberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFS (vgl. Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 1 Rn. 61).
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ddd) Gegenstand des Informationszugangs sind „amtliche Informationen“ gemäß § 2 Nr. 1 IFS und damit „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu“. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung sind amtliche Informationen Anspruchsziel und nicht etwa „Akten“ (wie in § 29 VwVfG, § 25 SGB X) oder „Dokumente“ (wie in Art. 2 VO 1049/2001/EG); vorausgesetzt ist die Verkörperung der Information auf einem Speichermedium (vgl. Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 1 Rn. 34f.).
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Das Auskunftsbegehren der Klägerin richtet sich auf die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen o. g. Erbbaurechtsverträge. Es handelt sich dabei unstreitig um amtliche Informationen gemäß § 2 Abs. 1 IFS, so dass auch der sachliche Anwendungsbereich der IFS eröffnet ist. Die Einordnung des Erbbaurechtsvertrages als öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag ist für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs nicht maßgeblich. Relevant ist vielmehr, dass es sich bei den begehrten Informationen inhaltlich um amtliche Informationen handelt. Dies ist hier der Fall, da die Beklagte im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung und damit als Verwaltung tätig wurde, als sie die Erbbaurechtsverträge abgeschlossen hat. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist dabei weit auszulegen. Abzustellen ist dabei nicht auf die Handlungsform. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Beklagte als öffentliche Stelle die begehrte Information im Zusammenhang mit einer privatrechtlichen Verwaltungstätigkeit erlangt hat. Jegliches privatrechtliche Handeln einer öffentlichen Stelle, also auch die Vermögensverwaltung, stellen Verwaltungstätigkeit dar (vgl. zum Ganzen VG Arnsberg U. v. 16.11.2020 – Az. 7 K 9375/17, BeckRS 2020, 51196, Rn. 42; OVG NRW, B. v. 19. Juni 2002 – Az. 21 B 589/02 – juris Rn. 7).
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bb) Nach § 6 IFS besteht ein Anspruch auf Auskunft nach § 1 Abs. 1 IFS nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen, § 6 Abs. 1 IFS.
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aaa) Insbesondere besteht kein Auskunftsanspruch, wenn es sich bei den begehrten Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt, § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFS.
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Die behördliche Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse Dritter ist eine gerichtlich voll überprüfbare Verwaltungsentscheidung, wobei der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt hat (vgl. BVerwGE 154, 231 Rn. 25 = NVwZ 2016, 1014, beckonline Rn. 25, stRspr.).
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Hinsichtlich des Hauptantrages auf Auskunftsgewährung liegt bereits dieser Ausschlussgrund vor. Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen, dass in den Erbbaurechtsverträgen über personenbezogene Daten hinausgehende Geheimnisse Dritter enthalten sind, die schützenswert und damit nicht offenzulegen sind.
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Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Erbbaurechtsverträge auch private Rechtsverhältnisse zwischen vorliegend nicht beteiligten Parteien betreffen und dass ein berechtigtes Interesse ihrer Vertragspartner bestehe, dass Einzelheiten nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Insbesondere sei in der Anlage in F* … ein Nutzungsrecht zugunsten einer vorliegend nicht beteiligten dritten Partei eingeräumt worden. Dabei handele es sich um einen Betriebsversorger, der die Vermietung von Ausrüstung und den Bistrobetrieb übernehme. Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts ausreichend nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass in den Erbbaurechtsverträgen geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten sind. Sie hat dabei sowohl konkrete Angaben zur Art der Daten – Umsatzzahlen und Vertragsstrafenregelungen –, als auch zu deren Sensibilität gemacht.
40
Bezüglich dieser Umsatzzahlen und Vertragsstrafenregelungen bezüglich Dritter, die in den streitgegenständlichen Erbbaurechtsverträgen enthalten sind, greift der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFS.
41
bbb) Hinsichtlich des Hauptantrages auf Auskunftsgewährung liegt daneben auch der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Nummer 3 IFS vor. Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen, dass in den Erbbaurechtsverträgen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, die schützenswert und damit nicht offenzulegen sind.
42
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. „Betriebsgeheimnisse“ umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; „Geschäftsgeheimnisse“ betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG B. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 – BeckRS 2006, 134696 Rn. 72; U. v. 21.10.2014 – 2 BvE 5/11 – BeckRS 2014, 57205 Rn. 182; BVerwG Beschluss vom 24.11.2015 – 20 F 4.14, BeckRS 2016, 40571, Rn. 20; vgl. Brink/Polenz/Blatt/Blatt, 1. Aufl. 2017, IFG § 6 Rn. 42). Auch konkrete Vertragsgestaltungen, das heißt ein bestimmtes Vertragswerk, ferner auch Fristen zur Umsetzung von Projekten und Investitionsverpflichtungen oder auch Vertragsstrafenbestimmungen können als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein (BVerwG B. v. 27.4.2016 – 20 F 13.15, BeckRS 2016, 46221 Rn. 20).
43
Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten. Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen (BVerwG B. v. 27.4.2016 – 20 F 13.15 – BeckRS 2016, 46221 Rn. 21).
44
Wettbewerbsrelevant sind Informationen, wenn die Offenlegung der Informationen bei einer objektiven Betrachtungsweise „spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens hat oder haben kann, indem dem Unternehmen z. B. wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird“ bzw. „geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen“. Es genügt hierfür die Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit von Wettbewerbern; führt die Offenbarung der betreffenden Information dazu, dass sich (potentielle) Konkurrenten unter Einsparung eigener Aufwendungen das notwendige „knowhow“ durch den entsprechenden Informationszugang beschaffen können, besteht ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Information (vgl. Schoch/Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 6 Rn. 92). Es ist dabei ausreichend, dass eine bestimmte Information Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt. Es geht um mögliche Rückschlüsse auf die Betriebsführung, auf die Wirtschafts- und Marktstrategie sowie auf die Kostenkalkulation und die Entgeltgestaltung des Unternehmens und auf vergleichbare betriebsinterne Umstände (z. B. Abläufe von Produktionsverfahren) (vgl. Schoch/Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 6 Rn. 93 m. w. N.; BVerwG Urt. v. 24.9.2009 – 7 C 2/09, BeckRS 2009, 40455, Rn. 56 zum UIG, vgl. Brink/Polenz/Blatt/Blatt, 1. Aufl. 2017, IFG § 6 Rn. 40). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen länger zurückliegende und abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. BVerwG U. v. 17.3.2016 – 7 C 2.15, BeckRS 2016, 46247, Rn. 35 m. w. N.).
45
Weitere Voraussetzung für ein „Geheimnis“ ist die fehlende Offenkundigkeit der betreffenden Information. Offenkundig ist eine Information, wenn sie nicht mehr in der Unternehmenssphäre gehalten wird, sondern für beliebige Externe leicht zugänglich oder gar allgemein bekannt ist. Sie darf nur einem zur Verschwiegenheit verpflichteten begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sein (vgl. Schoch/Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 6 Rn. 82 m. w. N.).
46
Für die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist außerdem der Wille des Geheimnisträgers zur Geheimhaltung erforderlich (vgl. Schoch/Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 6 Rn. 89) (vgl. BGH U. v. 10.5.1995 – 1 StR 764/94 – NJW 1995, 2301; BGH U. v. 27.4.2006 – I ZR 126/03, BeckRS 2006, 11734, Rn. 19; Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 6 Rn. 89, Brink/Polenz/Blatt/Blatt, 1. Aufl. 2017, IFG § 6 Rn. 45).
47
Bezüglich der Geschäftsgeheimnisse Dritter entfaltet der Ausnahmetatbestand in § 6 Abs. 2 Nummer 3 IFS drittschützende Wirkung. Es soll dadurch verhindert werden, dass „Private über den „Umweg“ des Informationsanspruchs nach der IFS mittels Inanspruchnahme einer Behörde an Informationen gelangen können, die sie direkt von dem „Betrieb“ bzw. „Geschäft“ des betreffenden Unternehmens nicht (kostenlos) erlangen würden“ (vgl. Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 6 Rn. 5, 70).
48
Es sind nur unternehmensbezogene Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschützt. Erforderlich ist damit eine Zuordnung der Informationen zur wirtschaftlichen Betätigung eines Unternehmens. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es nicht an (vgl. Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 6 Rn. 79). Auch nichtwirtschaftliche Vereine im Sinne des § 21 BGB können erfasst sein; dass deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Betätigung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. VG Potsdam U. v. 24.10.2012 – 9 K 445/10 zum BbgAIG aF; Brink/Polenz/Blatt/Blatt, 1. Aufl. 2017, IFG § 6 Rn. 41).
49
Die Beklagte hat vorliegend ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Erbbaurechtsverträge Angaben zur Höhe der Beleihung des Erbbaurechts, der wirtschaftlichen Betätigung von nicht beteiligten Dritten (eine Hausmeisterfirma, die für den Betrieb der Anlage zuständig ist und Unternehmen, die mit der Vermietung von Ausrüstung und dem Betrieb der …bistros beauftragt sind), der Höhe der Umsatzzahlen von Beteiligten und Dritten (im Rahmen eines umsatzbezogenen Erbbauzinses für die Gastronomienutzung in F* …*), zu Versicherungspflichten, Gewährleistung, Haftung, Zustimmungserfordernissen zu Veräußerungen und Belastungen und zu Höhe und Voraussetzungen von Vertragsstrafen enthalten. Bei diesen Angaben handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 6 Abs. 2 Nummer 3 IFS, bezüglich derer kein Auskunftsanspruch besteht.
50
Die genannten Tatsachen bzw. Vorgänge sind unternehmensbezogen, da sie der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten zugordnet sind. Der Beigeladene wird insofern wirtschaftlich tätig, als er seine …zentren auch Nicht-Mitgliedern zur Verfügung stellt, Eintrittspreise verlangt und für den Betrieb Dienstleister (wie Hausmeister, Ausrüstungsvermietung, Gastronomie) beauftragt hat.
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Wenn die Klägerin ausführt, dass die Namen der beteiligten Dritten (in Form der Hausmeisterfirma, des Gastronomiebetreibers und des Betreibers der Ausrüstungsvermietung) ohnehin öffentlich bekannt seien, so ändert dies am Eingreifen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 2 Nummer 3 IFS nichts. Allein die Tatsache, dass die Unternehmen namentlich bekannt sind, bedeutet nicht, dass auch betriebsbezogene Daten wie Gegenleistung, Rechte und Pflichten, Inhalte der Anlage usw. ebenfalls öffentlich bekannt sind.
52
Ein Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen ist zu bejahen. An die Manifestation des Geheimhaltungswillens sind dabei keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es genügt im Einzelfall, wenn sich dieser Willer aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (vgl. BGH, U. v. 10.05.1995 – 1 StR 764/94 – NJW 1995, 2301). Die Offenbarung der betreffenden Information kann dazu führen, dass (potentielle) Konkurrenten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, auf die Wirtschafts- und Marktstrategie sowie auf die Kostenkalkulation und die Entgeltgestaltung des Unternehmens bzw. der sonstigen beteiligten Dritten und auf vergleichbare betriebsinterne Umstände ziehen oder direkt Informationen zu Betriebsinterna wie Umsatzzahlen, Auslösung und Höhe von Vertragsstrafen usw. erhalten und diese zum eigenen Vorteil verwenden. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Informationen, da deren Offenlegung geeignet ist, einen Wettbewerbsnachteil hervorzurufen. Dass die Verträge auch typische Regelungen, die der Sicherung der Vermögensinteressen des Beigeladenen dienen, enthalten, ändert hieran nichts. Ein Geheimhaltungswille der Beklagten wird auch darin deutlich, dass die Angelegenheiten betreffend die streitgegenständlichen Erbbaurechtsverträge in nichtöffentlicher Sitzung im Stadtrat behandelt wurden.
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Da es auf die Rechtsform des Unternehmens nicht ankommt und sich auch nichtwirtschaftliche Vereine wirtschaftlich betätigen können, greift der Einwand der Klägerin, die Beklagte könne sich nicht auf den Ausschlusstatbestand berufen, weil der Beigeladene ein gemeinnütziger Verein ist, nicht durch.
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cc) Da sowohl der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFS also auch der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 IFS vorliegend eingreift, hat die Klägerin nicht den beantragten Auskunftsanspruch gegen die Beklagte und damit keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Herausgabe der streitgegenständlichen ungeschwärzten Erbbaurechtsverträge im beantragten Umfang.
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Die Klage war daher im Hauptantrag abzuweisen.
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Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der genannten Unterlagen mit den im Hilfsantrag beschriebenen Einschränkungen.
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1. Der beantragte Auskunftsanspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 IFS besteht grundsätzlich (s.o.).
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2. Es greifen keine Ausschlussgründe ein.
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a) Der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Nummer 2 IFS steht der hilfsweise beantragten Auskunft nicht entgegen, da keine Auskunft über Umsatzzahlen und Vertragsstrafenregelungen mit nicht beteiligten Dritten begehrt wird.
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b) Es wurde auch keine Auskunft bezüglich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beantragt, sondern solche ausdrücklich im Hilfsantrag ausgenommen, so dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Nummer 3 IFS nicht eingreift.
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Da ausreichend substantiiert vorgetragen wurde, dass die streitgegenständlichen Erbbaurechtsverträge Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten (s.o.), ist der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Nummer 3 IFS zwar grundsätzlich gegeben. Die betroffenen Inhalte wurden ausschließlich im Hilfsantrag der Klägerin ausgenommen, so dass dieser die betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht umfasst.
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c) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 IFS besteht der Auskunftsanspruch nach § 1 IFS nicht, wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u. ä. handelt. Da sich das Begehren vorliegend auf bereits abgeschlossene Verträge richtet und nicht auf künftige Verträge, liegt kein „Entwurf“ in diesem Sinne vor; die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind daher nicht erfüllt.
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d) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 IFS besteht der Auskunftsanspruch nach § 1 IFS auch nicht, wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Die Beklagte führt aus, dass die streitgegenständlichen Erbbaurechtsverträge bzw. deren Vorlage von den juristischen Mitarbeitern des zuständigen Referats der Beklagten vollständig in Eigenleistung und in monatelanger intensiver Abstimmung mit den Fachabteilungen erstellt wurden. Es handele sich nicht um alltägliche Routineaufgaben der Rechtsabteilung, sondern hinter den Verträgen stünde eine schöpferische, juristischwissenschaftliche Leistung, so dass sie urheberrechtlichen Schutz genießen würde.
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Das Urheberrecht schützt nach § 1 und § 2 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die als persönliche geistige Schöpfungen qualifiziert werden können. Die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten sind nach dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG) Verfasser der Erbbaurechtsverträge. Bei Mitarbeitern einer Behörde ist allerdings davon auszugehen, dass das Werk in Erfüllung der Dienstpflichten geschaffen wurde und dem Dienstherren die Nutzungsrechte gemäß § 31 ff. UrhG stillschweigend eingeräumt werden, die der Dienstherr benötigt, um Zugangsansprüche gewähren zu können (vgl. BVerwG, U. v. 25.6.2015 – 7 C 1/14 – GRUR-RR 2016, 137, Rn. 40; BGH, U v. 12. 5. 2010 – I ZR 209/07; Brink/Polenz/Blatt/Blatt, 1. A. 2017, IFG § 6 Rn. 36).
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Der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 6 IFS greift daher vorliegend nicht ein.
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Es besteht somit im tenorierten Umfang ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von ungeschwärzten Kopien der Erbbaurechtsverträge.
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Die Kostenentscheidung erfolgt auf der Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenquote ergibt sich aus dem Verhältnis des Haupt- und Hilfsantrags. Das Unterliegen der Klägerin im Hauptantrag wird auf 1/2, das Unterliegen der Beklagten im Hilfsantrag ebenfalls mit 1/2 bemessen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.