Titel:
Zulässigkeit der Kopplung einer Shopping-Club-Mitgliedschaft an die Einwilligung in den Newsletterversand
Normenkette:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 4
Leitsätze:
1. Die Koppelung einer Shopping-Club-Mitgliedschaft an die zunächst zu erteilende Einwilligung in den Newsletterversand verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 4 DSGVO, wenn sie nach einer Gesamtschau des Geschäftsmodells sachlich gerechtfertigt ist und die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Dass die Einwilligung für die technische Durchführung der Mitgliedschaft nicht erforderlich ist, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. (Rn. 18 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine vertragsfremde Koppelung i.S.d. Art. 7 Abs. 4 DSGVO liegt nicht bereits deshalb vor, weil der Kunde die gewünschte Vertragsleistung ohne Erteilung der datenschutzrechtlichen Einwilligung nicht erhalten kann. Wird die Einwilligung vielmehr zur Voraussetzung einer freiwillig angebotenen, mit besonderen Vergünstigungen verbundenen Mitgliedschaft gemacht, ist zu berücksichtigen, dass der Anbieter aufgrund seiner Privatautonomie grundsätzlich bestimmen darf, unter welchen Voraussetzungen er solche Vorteile gewährt. Der Nachteil, ohne Einwilligung nicht Mitglied werden und damit die angebotenen Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen zu können, ist für sich genommen datenschutzrechtlich nicht geschützt. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob eine Einwilligung wegen fehlender Transparenz unwirksam ist, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, wenn der Unterlassungsantrag lediglich einen isolierten Teil des Einwilligungsvorgangs angreift und die für die Beurteilung der Transparenz maßgeblichen Umstände des vorangegangenen Anmeldevorgangs nicht erfasst. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Freiwilligkeit, Koppelungsverbot, Transparenzgebot, Geschäftsmodell, Einwilligung, Mitgliedschaft, Newsletter, Newsletterversand
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Urteil vom 23.04.2026 – 29 U 599/24
BGH vom -- – I ZR 427/26
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Gestaltung ihres Internetauftritts bzw. ihrer App im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung zum Erhalt eines Newsletters geltend.
2
Der Kläger ist Dachverband von Verbraucherzentralen und weiteren verbraucher- und sozialorientierten Organisationen in Deutschland und als solche in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen.
3
Die Beklagte vertreibt über den … Online Shop reduzierte Markenartikel.
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In ihrem Shop Angebot hatte die Beklagte zunächst, jedenfalls bis Dezember 2022 ihre Artikel mit Streichpreisen beworben, ohne anzugeben, worauf die durchgestrichene Preisangabe basiert. Seit spätestens März 2023 hat die Beklagte dem Streichpreis die Erläuterung „UVP“ hinzugefügt.
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Nach der Registrierung auf der Internetseite bzw. App der Beklagten erhalten die Nutzer folgende E-Mail, vorgelegt als Anlage K4:
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Die Anmeldung kann damit nur unter gleichzeitiger Einwilligung in den Erhalt des Newsletters bestätigt werden.
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Mit Schreiben vom 13.01.2022 mahnte der Kläger die Beklagte unter Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Eine Unterlassungserklärung im Hinblick auf die hier streitigen Punkte erfolgte nicht. Ebenso wurden die in Rechnung gestellten Kosten der Abmahnung nicht beglichen.
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Hinsichtlich der Kosten der Abmahnung hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 20.04.2023 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 hat die Beklagte weitere Unterlassungserklärungen unter Zustimmung zu einer etwaigen Erledigterklärung unter Übernahme der Kosten abgegeben. Der Kläger hat daraufhin die Klage hinsichtlich des Antrags zu den Streichpreisen für erledigt erklärt.
9
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe hinsichtlich der Koppelung der Anmeldung an die gleichzeitige Einwilligung in den Erhalt des Newsletters ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 5, Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 4 Nr. 11 DS-GVO, gemäß § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 11 UKIaG i.V.m. Art. 5, Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 4 Nr. 11 DS-GVO, gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, Art. 4 Nr. 11 DS-GVO sowie gemäß §§ 8 Abs. 1, § 3, § 4a UWG zu. Die Einwilligung in die entsprechende Datenverarbeitung sei nicht freiwillig im Sinne von Art. 4 Nummer 11 DS-GVO erfolgt. Durch die Verknüpfung mit der Anmeldung hätten die Nutzer keine echte Wahlmöglichkeit, sich gegen den Erhalt des Newsletters zu entscheiden. Die Koppelung sei auch nicht mit Rücksicht auf das Geschäftskonzept der Beklagten erforderlich.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit der Applikation „… – Online-Shop“
die Einwilligung in den Erhalt des Newsletters durch Anklicken eines zum Zwecke der Bestätigung der Anmeldung eines Kundenkontos per E-Mail versendeten Links einzuholen oder einholen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 dargestellt.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte trägt vor, durch die als Anlage K4 vorgelegte E-Mail würde keine Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters erteilt, sondern vielmehr die Einwilligung bestätigt, die zuvor mit der Registrierung gemeinsam erfolgt sei. Die Koppelung der Einwilligung mit dem Erhalt eines Newsletters sei auch sonst zulässig, da sie Ausfluss des Geschäftskonzepts der Beklagten sei. Es handele sich um einen Shoppingsclub, bei dem die Mitglieder von besonders günstigen Preisen profitierten, die durch die Beklagte nur dann erwirtschaftet werden könnten, wenn die Beklagte einen schnellen Warenumschlag unter Ausschluss von Lagerhaltungskosten erreiche.
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Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
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Bei der Zustimmung zum Erhalt eines Newsletters handelt es sich um die Zustimmung zu einer Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 DS-GVO. Denn die möglicherweise ohnehin schon im Rahmen der Anmeldung angegebenen Daten müssen für die Versendung des Newsletters gesondert verarbeitet werden. Die zu erteilende Einwilligung muss den Anforderungen des Art. 7 DS-GVO genügen.
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1. Die hier beanstandete e-mail steht der Annahme einer wirksamen Einwilligung nicht entgegen.
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Zwar ist gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO eine Einwilligung nur dann wirksam, wenn sie freiwillig erfolgt.
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Die Einwilligung muss ohne Druck oder Zwang abgegeben werden. Auch übermäßige Anreize, insbesondere finanzieller Natur, können die Freiwilligkeit ausschließen. Konkretisiert wird das Merkmal der Freiwilligkeit insbesondere durch das in Abs. 4 enthaltene Koppelungsverbot.
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Gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO greift das Koppelungsverbot dabei jedenfalls in den Fällen nicht, wo die fragliche Einwilligung für die Abwicklung des Vertrages technisch notwendig ist. Von einer solchen technischen Notwendigkeit kann indessen im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
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Allerdings enthält Art. 7 Abs. 4 Datenschutz Grundverordnung kein absolutes Koppelungsverbot, wie schon die Formulierung „im größtmöglichen Umfang“ zum Ausdruck bringt (Gola/Heckmann/Schulz DS-GVO Art. 7 Rn. 23).
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Insbesondere unterfallen solche Vertragsgestaltungen nicht dem Koppelungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO, in denen der eine Vertragsteil quasi mit seinen Daten „bezahlt“. Daher ist es nach einhelliger Meinung zum Beispiel gestattet, dass bestimmte Preisnachlässe nur Inhabern einer Kundenkarte gewährt wird. Zum einen ist der Verlust eines solchen Vorteils schon keinen Nachteil im Sinne der DS-GVO, sondern lediglich ein Vorteil, den der Kunde ohne Herausgabe seiner Daten oder einer bestimmten Einwilligung nicht erlangen kann. Zum anderen ist es grundsätzlich Ausdruck der unternehmerischen Freiheit jedes Anbieters, unter welchen Voraussetzungen er bestimmte Vergünstigungen gewähren will. Im Ergebnis ist daher zur Beurteilung der jeweiligen Koppelung eine Gesamtschau des Vertragsmodells notwendig (Gola/Heckmann/Schulz DS-GVO Art. 7 Rn. 30).
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Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich eine Koppelung der Mitgliedschaft im „Shopping Club“ der Beklagten mit der Einwilligung in den Erhalt des Newsletters auch gemessen an Art. 7 Abs. 4 DS-GVO zulässig ist, zumal die Einwilligung in den Erhalt des Newsletters jederzeit widerrufen werden kann. Denn das Geschäftskonzept der Beklagten besteht darin, in bestimmten Verkaufsaktionen oder auch im Rahmen des Erwerbs über ihren allgemeinen Onlineshop erhebliche Preisnachlässe zu gewähren, die nach der Kalkulation der Beklagten insbesondere nur deshalb möglich ist, weil eine Lagerhaltung bei der Beklagten größtenteils vermieden werden kann. Insofern werden den Kunden der Beklagten bestimmte Vergünstigungen im Rahmen des Geschäftsmodells der Beklagten zugebilligt. Dass die Beklagte diese Vergünstigungen nach ihrem Geschäftskonzept nicht allgemein öffentlich, sondern nur gegenüber Mitgliedern gewähren will, weil nach ihrer Einschätzung der für sie notwendige Grundumsatz nur bei entsprechender Mitgliederbindung erzielt werden kann, ist nachvollziehbar und wettbewerbsrechtlich wie auch datenschutzrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Fallgestaltung entspricht insoweit schon derjenigen, dass bestimmte Vergünstigungen an die Ausstellung einer Mitgliedskarte gebunden sind.
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Ebenso ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen dieses Geschäftskonzepts die Mitgliedschaft daran bindet, dass die Mitglieder jedenfalls zunächst dem Erhalt eines Newsletters zustimmen. Der insoweit bestehende Nachteil, nicht Mitglied werden zu können ist datenschutzrechtlich nicht geschützt, denn der nicht Abschluss des Vertrages ist durch die Privatautonomie der Beklagten gedeckt. Auch die Einschätzung der Beklagten, dass ihr geschäftliches Konzept und der nach ihrer Einschätzung benötigte Grundumsatz nur bei entsprechend verbreiteten Bezug des Newsletters gewährleistet werden kann, ist weder in sachlicher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit nicht um eine vertragsfremde Koppelung im Sinne des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO.
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2. Soweit die Klagepartei möglicherweise auch einwenden will, dass die Einwilligung intransparent ist, ist der Einwand von dem vorliegenden Antrag nicht erfasst.
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Die Intransparenz der Einwilligung kann nur dann zu beanstanden sein, wenn der Zusammenhang zwischen Anmeldung und Einwilligung in den Erhalt des Newsletters im Rahmen der Anmeldung nicht hinreichend transparent gemacht wird. Die Klagepartei hat indessen insbesondere im Schriftsatz vom 19.09.2023 deutlich gemacht, dass es ihr um einen isolierten Angriff der fraglichen E-Mail im Hinblick auf die beanstandete Koppelung unabhängig von vorangegangenen Belehrungen zu tun ist. Sie hat folgerichtig auch trotz entsprechender Hinweise in der mündlichen Verhandlung davon Abstand genommen, ihren Antrag (auch nur hilfsweise) auf den Fall zu beschränken, dass der Bestätigung E-Mail kein deutlicher Hinweis im Rahmen der Anmeldung vorausgeht.
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3. Daher steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Klage war mithin abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92 Abs. 1 S. 2, 269 Abs. 4 ZPO. Auch hinsichtlich der Teilerledigterklärung hat nur eine einheitliche Kostenentscheidung zu erfolgen. Die Kosten für die Teilerledigterklärung hat die Beklagte zu tragen, nachdem sie diese übernommen hat, aber auch, da die Beklagte voraussichtlich im fraglichen Rechtsstreit unterlegen wäre. Da im Ergebnis jede Partei zur Hälte obsiegt, war gem. § 92 ZPO Kostenaufhebung auszusprechen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.