Titel:
Streitgegenstand, Leistungsbewilligung, Zuschussgewährung, Vermögensanrechnung, Verfahrensfehler, Bestimmtheitsgebot, Nachzahlung
Schlagworte:
Streitgegenstand, Leistungsbewilligung, Zuschussgewährung, Vermögensanrechnung, Verfahrensfehler, Bestimmtheitsgebot, Nachzahlung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 27.06.2025 – L 8 SO 169/24
BSG, Beschluss vom 19.05.2026 – B 8 SO 57/25 BH
Tenor
I. Der Änderungsbescheid vom 10. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2021 wird dahingehend geändert, dass die dort festgesetzten Leistungen als Zuschuss zu gewähren sind, die dort verfügte Erstattung aufgehoben wird und aufgrund dieses Bescheides einfach einbehaltenen Leistungen an die Klägerin nachzuzahlen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt hauptsächlich laufende Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit von April 2012 bis einschließlich März 2013.
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Die am 1965 geborene Klägerin ist alleinstehend und geschieden. Ihr Arbeitsverhältnis bei der S. wurde zum 31.12.2005 aufgelöst. In diesem Zusammenhang erhielt die Klägerin eine verzinsliche Abfindung in Höhe von 6.500,- Euro. Der Klägerin wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt mit einem monatlichen Zahlbetrag, der ab November 2009 bei 733,34 Euro lag. Mit der gesetzlichen Rente ist auch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgedeckt.
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Am 10.02.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Sozialhilfe. Sie bewohnte zu dieser Zeit eine Mietwohnung in O-Stadt mit 34 qm Wohnfläche und einer Gesamtmiete von 437,50 Euro (350,- Euro Grundmiete, 36,40 Euro an Nebenkosten und 51,10 Euro an Heizkosten/Warmwasser) pro Monat. Neben der Miete zahlte die Klägerin außerhalb des Mietvertrags monatlich 16,80 Euro für einen Kabelanschluss. Neben der laufenden Rente erhielt die Klägerin Wohngeld in Höhe von 70,- Euro pro Monat. Sie hatte ein Geldvermögen in Höhe von 9.756,17 Euro. Die Klägerin hatte verschiedene Privatversicherungen.
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Mit Bescheid vom 23.02.2011 wurde die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen abgelehnt. Das Vermögen der Klägerin sei zu hoch. Mit Änderungsbescheid vom 29.03.2011 wurden der Klägerin für die Zeit von April 2011 bis einschließlich März 2012 monatlich jeweils 26,04 Euro in Form eines Darlehens bewilligt. In der Folge ergingen weitere Änderungsbescheide. Dieser Zeitraum war am Sozialgericht München unter der Klage S 22 SO 102/12 anhängig, die Klage wurde mit Urteil vom 21.02.2014 abgewiesen. In dem Urteil wurde ausführlich dargelegt, dass die Klägerin keinen Leistungsanspruch hatte, weil ihr Vermögen die Grenzen nach § 90 SGB XII deutlich überstieg. Die dagegen gerichtete Berufung zum Landessozialgericht München L 8 SO 144/14 endete durch Klagerücknahme.
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Auf den Weitergewährungsantrag hin erging der Bescheid vom 19.03.2012, in dem für die Zeit von 01.04.2012 bis 31.03.2013 monatlich jeweils 4,78 Euro an Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Form von Darlehen bewilligt wurde. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch mit einer Begründung von 75 Seiten. Es werde Hilfe zum Lebensunterhalt statt Grundsicherung gewollt, der Rentenbescheid sei rechtswidrig und angefochten. Die Leistungen seien als Zuschuss zu erbringen, nicht als Darlehen, weil das Vermögen nicht anrechenbar sei. Es bestehe ein Härtefall, das Vermögen aus der Abfindung des Arbeitgebers in Höhe von 6.911,17 Euro (6.500,- Euro zuzüglich Zinsen) sei nicht anzurechnen und es seien die Freibeträge aus dem SGB II anzusetzen. Außerdem habe der Beklagte die Kosten der Bankauskünfte zu übernehmen, einen Kontoauszug der I. zurückzugeben oder zu bezahlen und die Kosten für die Widersprüche nach § 63 SGB X zu übernehmen.
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Mit Änderungsbescheid vom 14.05.2012 wurden die Leistungen neu festgesetzt ohne Darlehenseigenschaft in Höhe von jeweils 4,78 Euro für die Monate April, Mai und Juni 2012, in Höhe von 14,43 Euro für Juli 2012 und jeweils 29,78 Euro für die Monate von August 2012 bis einschließlich März 2013. Zur Begründung enthält der Bescheid lediglich die Hinweise „Änderung Einkommen, Änderung Unterkunftskosten, Änderung Bedarf“. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein mit einer Begründung von 49 Seiten.
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Der Zahlbetrag der Rente stieg ab Juli 2012 auf monatlich 754,29 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 10.09.2012 wurden Leistungen wiederum als Darlehen festgesetzt für die Monate August, September und Oktober 2012 auf jeweils 13,65 Euro und für die Monate von November 2012 bis einschließlich März 2013 auf jeweils 18,65 Euro. Den Berechnungsbögen ist zu entnehmen, dass die Rentenerhöhung als Einkommen angerechnet wurde. Zur Begründung enthält der Bescheid die gleichen Hinweise wie zuvor. In dem Änderungsbescheid wurde eine Erstattung verfügt, jedoch kein Erstattungsbetrag genannt und zugleich eine Verrechnung von 13,65 Euro mit dem Leistungsanspruch für September vorgenommen, ohne einen Aufrechnungsbescheid zu erlassen. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein mit einer Begründung von 44 Seiten.
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Beim Folgeantrag Ende Februar 2013 gab die Klägerin an, ein Geldvermögen von 9.313,38 Euro zu besitzen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2021 (laufende Nummern 102/19, 103/19 und 104/19) wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 19.03.2012, 14.05.2012 und 10.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kündigungsabfindung sei einsetzbares Vermögen, der Vermögensfreibetrag von 2.600,- Euro sei überschritten. Es bestehe auch kein Anspruch auf ein Darlehen. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12.01.2021 (laufende Nummer 103/19) wurden die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide vom 14.05.2012 und 10.09.2012 als unzulässig zurückgewiesen aufgrund der Einbeziehung dieser Bescheide in das bereits laufende Widerspruchsverfahren gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Widerspruchsbescheide wurden der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 30.01.2021 zugestellt.
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Die Klägerin erhob am 24.02.2021 Klage zum Sozialgericht München. Die Klage richtete sich zunächst gegen sechs Widerspruchsbescheide. Die Begründung umfasste 168 Seiten plus 19 Seiten an Anlagen. Die Bescheide seien verfassungswidrig und dem Bundesverfassungsgericht sowie dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Beim Vermögen seien größere Freibeträge zu berücksichtigen und ein Härtefall. Die Bescheide seien unzureichend begründet. Es seien auch die Rechtsschutzversicherung und die Haftpflichtversicherung vom Einkommen abzuziehen. Die monatlichen Kabelgebühren seien bei den Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Der Beklagte solle den Kontoauszug der I. vom 30.12.2010 zurückgeben, den Aufwand und die Auslagen für Bankunterlagen für die Leistungsanträge entschädigen sowie die Kosten für die Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X erstatten. Außerdem sei alles zu verzinsen. Es gab zwei erfolglose Befangenheitsanträge.
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Mit Beschluss vom 02.05.2024 trennte das Sozialgericht von der ursprünglich eingereichten Klage die Streitgegenstände betreffs der Leistungszeiträume für die Zeit ab 01.04.2013 und die Klage wegen der Sicherheitsleistung in Höhe von 5500,- Euro ab. Diese Streitgegenstände erhielten neue Aktenzeichen. Über diese Klagen wurde ebenfalls am 24.05.2024 am Sozialgericht München entschieden.
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Der Beklagte teilte dem Gericht mit Schreiben vom 16.05.2024 mit, dass infolge des Bescheids vom 10.09.2012 ein Betrag von 13,62 Euro ohne Aufrechnungsbescheid einbehalten worden sei. Der Original Kontoauszug der I. vom 30.12.2010 sei der Klägerin mit Schreiben vom 15.05.2024 übersandt worden.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 19.03.2012, 14.05.2012 und 10.09.2012 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 12.01.2021 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit von 01.04.2012 bis 31.03.2013 höhere Leistungen der Sozialhilfe in Form von Zuschüssen zu gewähren sowie den Aufwand und die Auslagen für die Leistungsanträge zu entschädigen. Außerdem sei alles zu verzinsen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Streitgegenstand der Klage sind die Bescheide vom 19.03.2012, 14.05.2012 und 10.09.2012 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 12.01.2012, in denen die laufenden Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit von 01.04.2012 bis 31.03.2013 festgesetzt wurden. Die Klägerin begehrt alle Leistungen als Zuschuss, höhere Leistungen und außerdem begehrt die Klägerin eine Entschädigung für den Aufwand und die Auslagen für die Leistungsanträge und die Verzinsung ihrer Ansprüche.
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Kein gesonderter Streitgegenstand ist der Antrag auf Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens; darüber entscheidet das Gericht von Amts wegen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Auch nicht Streitgegenstand ist der Antrag der Klägerin alles dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH vorzulegen; dies sind lediglich Anregungen, für deren Befolgung das Gericht keinen Grund sieht, insbesondere keine Verfassungswidrigkeit. Die Klage auf Rückgabe der Unterlagen der I. hat sich durch die Übersendung der Unterlagen erledigt.
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Die Klage auf Verzinsung von Leistungen ist unzulässig, weil es keinen Bescheid des Beklagten hierzu gemäß § 44 SGB I gibt (BSG, B 8 SO 5/19 R, Urteil vom 03.07.2020). Das ist auch logisch, weil zuerst rechtskräftig feststehen muss, welche Ansprüche auf Geldleistungen tatsächlich bestehen. Im Gegensatz zur Zivilgerichtsbarkeit hat über Zinsen in der Sozialgerichtsbarkeit darüber zunächst eine Behörde zu entscheiden. Auch die Klage auf Aufwendungsersatz für das Verwaltungsverfahren ist unzulässig, weil es dazu keinen Bescheid gibt. Hierzu gibt es im Übrigen auch keine Anspruchsgrundlage, vergleiche § 65a SGB I, der nur für persönliches Erscheinen und ärztliche Untersuchungen einen Auslagenersatz ins Ermessen der Behörde stellt. Der Rest ist Mitwirkungspflicht des Antragstellers nach §§ 60 ff SGB I.
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Für die Ansprüche auf höhere laufende Geldleistungen für die Zeit von 01.04.2012 bis 31.03.2013, hier wegen der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Soweit eine Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse begehrt wird, ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (Umwandlungsklage, vgl. BSG, B 4 AS 5/09 R, Urteil vom 18.02.2010, dort Rn. 10). Diese Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Das notwendige Vorverfahren wurde durchgeführt, § 78 SGG.
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Die Klägerin ist in der strittigen Zeit nicht leistungsberechtigt gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII. Sie war nicht hilfebedürftig, weil ihr Vermögen mit zwischen 9.756,17 Euro und 9.313,38 Euro den Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Barbetragsverordnung von damals 2.600,- Euro bei weitem überschritt. Dass es sich um anrechenbares Vermögen und nicht um Schonvermögen oder einen Härtefall handelt, ist im Urteil S 22 SO 102/12 vom 21.02.2014 ausführlich und überzeugend dargelegt. Dass Abfindungen vom Arbeitgeber keinen besonderen Schutz genießen zeigt auch die ständige Rechtsprechung des BSG zum SGB II, nach der diese Abfindungen im laufenden Leistungsbezug als Einkommen anzurechnen sind (z.B. BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 55/08 R, dort Rn. 18); nach dem betreffenden Bewilligungszeitraum wird das Geld aus der Abfindung zum anrechenbaren Vermögen. Dass es im SGB II andere höhere Vermögensfreibeträge gibt, ist der unterschiedlichen Ausrichtung der beiden Existenzsicherungssysteme (SGB II als theoretisch grundsätzlich nur vorübergehende Hilfeleistung) geschuldet und das ist als sachgerechte gesetzgeberische Entscheidung auch nicht verfassungswidrig.
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Wenn kein materieller Leistungsanspruch besteht, dann bleiben Verfahrensfehler zu prüfen.
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Der erste Fehler liegt in der fehlenden Rücknahme der im Änderungsbescheid vom 14.05.2012 ursprünglich die Klägerin begünstigenden aber rechtswidrigen Zuschussgewährung im weiteren Änderungsbescheid vom 10.09.2012. Dort ist keine Rücknahmeverfügung nach § 45 SGB X für die Darlehenseigenschaft. Deshalb ist der Änderungsbescheid vom 10.09.2012 vom Gericht dahingehend zu ändern, dass die dort festgesetzten Leistungen für August 2012 bis einschließlich März 2013 weiterhin als Zuschuss zu betrachten sind. Die dortige Herabsetzung der Höhe der monatlichen Leistungen beruht dagegen auf der zutreffenden Aufhebung wegen Erhöhung des Renteneinkommens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Zusammen mit den Berechnungstabellen ist der Bescheid noch hinreichend bestimmt, wenn auch mangelhaft begründet.
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Der zweite Fehler liegt in der Festsetzung einer unbezifferten Erstattung. Hier fehlt es schon an der notwendigen Bestimmtheit gemäß § 33 SGB X, die nach zutreffender Ansicht sogar eine materielle Rechtswidrigkeit begründet (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R, dort Rn. 13).
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Der dritte Fehler liegt in der tatsächlich erfolgten Aufrechnung ohne Aufrechnungsverfügung gemäß § 44b SGB XII. Dieser Leistungseinbehalt von 13,62 Euro ist durch Nachzahlung rückgängig zu machen. Einschlägig ist hierfür eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG.
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Zusammenfassend war der Änderungsbescheid vom 10.09.2012 hinsichtlich der Leistungsart (Zuschuss statt Darlehen) und der Erstattung zu korrigieren sowie die einbehaltene Leistung zur Nachzahlung zu bringen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das geringe Obsiegen der Klägerin führt nicht zu einer abweichenden Kostenquote. Diese Entscheidung umfasst als einheitliche Kostenentscheidung auch die Kosten der beiden Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X.