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LG München I, Endurteil v. 22.04.2024 – 6 O 8282/23
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Titel:

Auskunftsanspruch, Gesellschafterrechte, Treugebergleichstellung, Unzulässige Rechtsausübung, Missbrauchseinwand

Schlagworte:
Auskunftsanspruch, Gesellschafterrechte, Treugebergleichstellung, Unzulässige Rechtsausübung, Missbrauchseinwand
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 04.03.2026 – 7 U 1628/24

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Namen, Anschriften und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu 1. direkt beteiligten unmittelbaren Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2. beteiligten Treugeber in Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich – nach Wahl der Beklagten auch elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls, .xlsx oder .pdf) auf CD oder einem mobilen Datenträger) – zu erteilen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 973,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10.11.2023 zu verurteilen.
3. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Klagepartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt von den Beklagten Auskunft über Adressen und Beteiligungshöhen der neben ihm an der Beklagten beteiligten Anleger.
2
Die Beklagte zu 1) ist eine im Handelsregister Abteilung A des Amtsgerichts München unter der Nummer ... . Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Treuhandkommanditisten über welche viele Treugeber mittelbar beteiligt sind.
3
Der Kläger ist Direktkommanditist bei der Beklagten zu 1). Seine Beteiligung beträgt 100 Euro.
4
§ 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (vorgelegt als Anlage K 5) lautet wie folgt:
„„Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Kommanditisten der Gesellschaft. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den Direktgesellschaftern (vgl. nachfolgende Ziffer (4)) werden die Treugeber wirtschaftlich aber wie Direktkommanditisten behandelt. Die Direktgesellschafter sind dementsprechend ausdrücklich damit einverstanden, dass die Treugeber an den Beschlussfassungen der Gesellschaft teilnehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftli – chen Rechte unmittelbar selbst ausüben können. Soweit die Treugeber nicht selbst handeln, wird die Treuhandkommanditistin deren mitgliedschaftliche Rechte ausschließlich nach deren ausdrücklichen Weisungen, die durch vorheriges Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhandkommanditistin erfolgen müssen, nach Maßgabe des § 10 (8) ausüben.“
5
§ 30 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags sieht Folgendes vor:
„Der Anleger erhält einen Registerauszug. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht nicht. Der Komplementärin, der geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin ist es nicht gestattet, Anlegern personenbezogene Daten über andere Gesellschafter zu übermitteln.“
6
§ 2 Abs. 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Treuhandvertrags (vorgelegt als Anlage K6) lautet:
„Die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung in der Gesellschaft, insbesondere der Ansprüche auf Ausschüttungen und auf das Auseinandersetzungsguthaben sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kontrollrechte ist nicht Aufgabe der Treuhandkommanditistin. Im Innenverhältnis handelt die Treuhandkommanditistin ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers.“
7
Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 1.03.2023 zur Auskunftserteilung über direkte und mittelbare Mitgesellschafter. Die Beklagte hat eine Auskunftserteilung unter Verweis auf Datenschutz verweigert (Anlage K 4).
8
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Auskunft über die Daten der übrigen Anleger. Auf den Zweck seines konkreten Auskunftsersuchens komme es nicht an.
9
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Namen, Anschriften und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu 1. direkt beteiligten unmittelbaren Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2. beteiligten Treugeber in Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich – nach Wahl der Beklagten auch elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls, .xlsx oder .pdf) auf CD oder einem mobilen Datenträger) – zu erteilen;
II. die Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 973,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
10
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise für den Fall der Auskunftserteilung beantragen die Beklagten, der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 3.720,15 Euro zu zahlen.
11
Der Kläger beantragt,
Abweisung der Hilfswiderklage.
12
Die Beklagten beantragen, den Rechtsstreit im Hinblick auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH auszusetzen.
13
Die Beklagten tragen vor, der Kläger beabsichtige weitere Anteile an dem Fonds zu erwerben und wolle die persönlichen Daten der übrigen Anleger dazu zu verwenden, diesen Ankaufsangebote für deren Beteiligung zukommen zu lassen.
14
Die Beklagten sind der Ansicht, die Weitergabe der personenbezogenen Daten sei unzulässig, da keine Einwilligung der Betroffenen vorliege und die Erlaubnistatbestände nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b oder lit. f DSGVO nicht einschlägig seien. Der Kläger habe schon kein berechtigtes Interesse an den Daten, zudem sei deren Offenlegung jedenfalls nicht erforderlich zur Wahrung eines etwaigen Interesses. Bei einer Abwägung überwögen zudem die Interessen der übrigen Treugeber an dem Schutz ihrer Daten. Die … der Treugeber stelle kein Vertragsverhältnis i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dar, die Offenlegung der Daten sei nicht erforderlich, um den Gesellschaftsvertrag zu erfüllen.
15
Der Auskunftsanspruch sei durch die Bestimmung des § 30 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen. Da der Kläger mit der Geltendmachung des Auskunftsrechts nicht die Ausübung von Gesellschafterrechten, sondern den Ankauf von Anteilen anderer Anleger bezwecke, stehe der Kläger diesen wie ein außenstehender Investor gegenüber. Sein Auskunftsbegehren sei rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB.
16
Jedenfalls würde kein Auskunftsrecht hinsichtlich der Beteiligungshöhe bestehen.
17
Hilfsweise werde mit der Widerklage die Kosten für ein Anschreiben aller 5.905 Anleger der Beklagten geltend gemacht (5.905 x [Euro 9,53 zzgl. Ust für Port + EUR 0,10 f. Papier, Umschläge, Kopieren usw.].
18
Der Kläger bestreitet, die Anzahl der Anleger, die Notwendigkeit der Unterrichtung sowie eine Ersatzfähigkeit des Anspruchs der Beklagten.
19
Zur Ergänzung des Tatbestands wird vollumfänglich auf die Schriftsätze der Parteivertreter sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
I.
21
Das Gericht übt sein Ermessen im Hinblick auf die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens auf das anhängige Verfahren beim EuGH (Anlage B 1 bis 4) dahin gehend aus, dass von einer Aussetzung derzeit abgesehen wird. Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des OLG München, insbesondere den Hinweisbeschluss vom 7.03.2022, wird eine derzeitige Aussetzung des Verfahrens mangels Vorgreiflichkeit abgelehnt. Die mitgliedschaftlichen Rechte sind nach Überzeugung des Gerichts hinreichend entschieden. Etwas andere ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beklagte auf die Datenschutzgrundverordnung beruft.
II.
22
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die Namen und Adressen sowie die (treugeberische) Beteiligungshöhe sämtliche Gesellschafter und Treugeberkommanditisten der Beklagten.
23
1. Gem. §§ 161 Abs. 2, 145 Abs. 2 HGB, 716 BGB i.V.m. den Regeln des Gesellschaftsvertrages und des hieraus folgenden Rechts, seinen Vertragspartner zu kennen, kann der Kläger von der Beklagten die vorgenannten Auskünfte verlangen.
24
Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung ein solches Auskunftsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 11. 1. 2011 − II ZR 187/09; BGH, Beschl. v. 21. September 2009 – II ZR 264/08, Rn. 8), für die vorliegende Konstellation hat auch das OLG München einen Anspruch auf Auskunft über die hier angeforderten Daten vollumfänglich bejaht (vgl. Beschl. v. 07.03.2022, Az. 7 U 240/22).
25
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Personengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft.
26
Das Recht, in einer Personenhandelsgesellschaft seinen Vertragspartner zu kennen, ist als selbstverständlich vorauszusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2014, Az. II ZR 277/13, Rn. 11; OLG München, Urteil vom 5.2.2015, 23 U 8175/14). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2014, Az. II ZR 277/13, Rn. 11, handelt es sich dabei um ein „unentziehbares mitglied – schaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhält – nis als solchem (insoweit zustimmend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; ders., ZIP 2011, 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12). “
27
Diesem Recht kommt hier auch aufgrund § 12 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags besondere Bedeutung zu, da demnach Anleger, die einzeln oder gemeinsam mindestens 10 % des Kommanditkapitals halten, die Einberufung einer außergewöhnlichen Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen können. Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts, dass die Treugeber die Möglichkeit haben müssen, die anderen Treugeber bereits vor einer Gesellschafterversammlung zu kontaktieren, um in der Lage zu sein, sich zu beraten, gemeinsame Anträge einzubringen und nach Organisation des erforderlichen Quorums die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen.
28
Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft zu den Treugebern einen unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist, jedenfalls sofern eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand bereits vertraglich vorgesehen ist. So liegt der Fall hier. Im vorliegenden Fall sind die Treugeber den Direktkommanditisten gleichgestellt.
29
Die Treugeber können gem. § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zudem an Beschlussfassungen der Gesellschaft teilnehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben. Soweit die Treugeber nicht selbst handeln, wird gem. § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags die Treuhandkommanditistin ihre mitgliedschaftlichen Rechte grundsätzlich nur nach deren ausdrücklichen Weisungen, die durch vorheriges Übergabeschreiben gegenüber der Treuhandkommanditistin erfolgen müssen, nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages ausüben. Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Gleichstellung eines Treugebers und eines Direktkommanditisten ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht auf das Vorliegen einer BGB-Innengesellschaft abzustellen. Der Auskunftsanspruch leitet sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ab. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2019 – II ZR 263/18. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss des OLG München v. 07.03.2022, Az. 7 U 240/22, Rn. 30 ff., dem sich das Gericht vollumfänglich anschließt.
30
Selbst wenn man aber für den verfahrensgegenständlichen Auskunftsanspruch auf das Vorliegen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den als Treugebern mittelbar beteiligten Anlegern abstellen würde, bestünde gleichfalls ein Auskunftsanspruch.
31
Nach den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags werden die Treugeber wie Direktkommanditisten behandelt. Es handelt sich daher nicht um eine bloße schuldrechtliche Beziehung im Treuhandverhältnis, sondern um von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse mit der Folge, dass die Ausgestaltung der Rechtsstellung der Treugeber auf dem Gesellschaftsvertrag beruht. Die Treugeber sind entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statuarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen; diese sind wie Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern und sie trifft die gesellschaftliche Treuepflicht.
32
Die Treugeber verfolgen damit jedenfalls auch den gemeinsamen Zweck des wirtschaftlichen Erfolges ihrer Anlage, woraus sich eine ausreichende innere Verbundenheit ergibt, die das Vorliegen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts begründet.
33
2. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist nicht durch die Bestimmung des § 30 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen. Der gesellschaftsvertragliche Ausschluss des geltend gemachten Anspruch kann dem Kläger nach § 242 BGB nicht entgegengehalten werden und ist insoweit unwirksam, da das Recht die Vertragspartner eines Gesellschaftsvertrags zu kennen nach ständiger Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu BGH, Hinweisbeschluss vom 21.09.2009 – II ZR 264/08, Rn. 10 sowie BGH, Urteil vom 16.12.2014 – II ZR 277/13, Rn. 23 f. und zur hiesigen Konstellation OLG München, Beschl. v. 07.03.2022, Az. 7 U 420/22, Rn. 32 in juris).
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3. Das Auskunftsverlangen des Klägers stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB dar.
35
Für das Vorliegen der hier in Frage kommenden unzulässigen Rechtsausübung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, d.h. sie muss Umstände vortragen und nachweisen, die dem dem Kläger zustehenden Auskunftsrecht wegen Missbräuchlichkeit entgegenstehen. Es obliegt nicht dem Kläger konkret darzulegen, zu welchem Zweck er Auskunftserteilung begehrt (OLG München, Endurteil v. 16.01.2019 – 7 U 342/18).
36
Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger sich an die übrigen Anleger wenden wolle, um ihnen Ankaufsangebot zu unterbreiten, stellt dies selbst bei Wahrunterstellung keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Gesellschafter Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter begehrt und sich dann an diese wendet und ein Kaufangebot unterbreitet. Ausgehend davon, dass es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses als solchem ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht des Gesellschafters ist, die vorgenannten Daten seiner Mitgesellschafter zu erfahren, kann die Ausübung dieses Rechts nur dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Bezug zur Gesellschafterstellung und der vertraglichen Verbindung mit den anderen Mitgesellschaftern aufweist (OLG München, Endurteil v. 16.01.2019 – 7 U 342/18).
37
Die Auskunft darf nur dann verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH vom 11.01.2011, – II ZR 187/09). Dies ist anerkanntermaßen etwa dann der Fall, wenn die Auskunft durch kollusives Zusammenwirken des Gesellschafters mit seinem Prozessvertreter allein dazu dienen soll, für letzteren Mandanten zu akquirieren (OLG München, Endurteil v. 16.01.2019 – 7 U 342/18). Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um die Verfolgung gesellschaftsfremder Zwecke.
38
Nach diesen Grundsätzen kann dem Auskunftsersuchen des Klägers hier nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.
39
Ein Gesellschafter hat ein grundsätzlich beachtenswertes Interesse an der Zusammensetzung des Gesellschafter- und Treugeberkreises (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09). Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft müssen, um ihre Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09). Es macht für seine Stellung als Gesellschafter einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als „Sprachrohr“ eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert (OLG München, Endurteil v. 16.01.2019 – 7 U 342/18).
40
Es kann daher nicht von einer unzulässigen Rechtsausübung oder einem Missbrauch der Gesellschafterstellung ausgegangen werden, wenn ein Treugeber – etwa durch den Ankauf weiterer Gesellschaftsanteile – beabsichtigt, seine Gesellschafterstellung auszubauen und damit seinen Einfluss in der Gesellschaft zu vergrößern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im Gesellschaftsvertrag für außerordentliche Gesellschafterversammlungen bestimmte Quote von mindestens 30%. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein berechtigtes Interesse eines dem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellten Treugebers, durch den Ankauf weiterer Gesellschaftsanteile seinen Einfluss und seine Stellung in der Gesellschaft zu vergrößern. Dieses ergibt sich, wie oben dargelegt, bereits aus dem Gesellschaftsverhältnis und dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis.
41
Im vorliegenden Fall hat der Kläger vorgetragen, dass er mit den Mitgesellschaftern in Kontakt treten möchte, um die Durchführung einer Gesellschafterversammlung zu erreichen.
42
Ob der Kläger die Beteiligung an der Beklagten von Beginn an ausschließlich zu dem Zweck erworben habe, um sich Namen und Adressen der Treugeber herausgeben zu lassen, kann nach Auffassung des Gerichts dahinstehen. Die Entscheidung der Beklagten und des Klägers, Beteiligungen zu erwerben bzw. ankaufen zu lassen, ist als durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit, einem wichtigen zivilrechtlichen Grundprinzip geschützt und eine Konsequenz aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Das Motiv, eine Beteiligung an der Beklagten von Beginn an ausschließlich zu dem Zweck zu erwerben, um sich Namen und Adressen der Treugeber herausgeben zu lassen, um diesen sodann Kaufangebote zu unterbreiten, findet seine Grenzen durch § 242 BGB. Gibt es in einer freien Marktwirtschaft keinen geregelten Zweitmarkt für den Handel mit Kommanditanteilen, stellt selbst der Erwerb ausschließlich zu dem Zweck, um sich Namen und Adressen der Treugeber herausgeben zu lassen, keinen Umstand dar, der die Ausübung des Auskunftsrechtes als unzulässig ansehen ließe.
43
Auch unterstellt, dass der Kläger die Adressen verwenden will, um den unmittelbaren und mittelbaren Mitgesellschaftern Kaufangebote für deren Anteile zu unterbreiten, liegt hierin noch keine missbräuchliche Ausnutzung der Gesellschafterrechte, da es sich um eine Angelegenheit betreffend die Beklagte handelt. Die Verwendung zu diesem Zweck bewegt sich im Rahmen der üblichen gesellschaftlichen Belange, zu denen auch die Veräußerung oder der Erwerb der Gesellschaftsanteile gehört (OLG München, Beschl. v. 07.03.2022, Az. 7 U 420/22, Rn. 35 in juris; KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2020, BeckRS 2020, 14430). Insbesondere sieht der Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Beteiligungen an Dritte in § 19 ausdrücklich vor, sodass die Übertragung an einen anderen Gesellschafter nicht vertragsfremd sein kann (vgl dazu auch OLG München, Beschl. v. 07.03.2022, Az. 7 U 420/22, Rn. 35 in juris)
44
Nach den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags werden die Treugeber wirtschaftlich wie Direktkommanditisten behandelt. Es handelt sich daher nicht um eine bloße schuldrechtliche Beziehung im Treuhandverhältnis, sondern um von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse mit der Folge, dass die Ausgestaltung der Rechtsstellung der Treugeber auf dem Gesellschaftsvertrag beruht. Die Treugeber sind den unmittelbaren Gesellschaftern gleichgestellt. Aufgrund der Verwendung der Daten in Angelegenheiten der Gesellschaft(er) sowie nur dem betreffenden Gesellschafter gegenüber kann ein Kaufangebot gegenüber einem Mitgesellschafter nicht mit einer Weitergabe an Dritte und/ oder zu gesellschaftsfremden Zwecken verglichen werden (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 134/11 Rn. 44).
45
Lediglich eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen, seine Anschrift und die Beteiligungshöhe zu verheimlichen (BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09).
46
4. Auch die Regelungen der DSGVO stehen dem klägerischen Auskunftsanspruch nicht entgegen.
47
Der Bundesgerichtshof hat dies bereits zum bisherigen Datenschutzrecht bereits entschieden (vgl. Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09 und vom 22.02.2016 – II ZR 48/15). Auch nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München verstößt der Auskunftsanspruch gerade nicht gegen das Datenschutzrecht (vgl. Beschluss des OLG München v. 07.03.2022, Az. 7 U 240/22 und noch zur alten Rechtslage Hinweisbeschluss des OLG München vom 04.11.2014, Az. 7 U 1175/14).
48
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. war die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Durchführung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist. Wenn man nach den Ausführungen unter a) zu Grunde legt, dass dem Gesellschaftsvertrag das Recht auf Kenntnis der Mitgesellschafter immanent ist, es sich um ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem handelt, ist die geforderte Auskunft zur Durchführung des Gesellschaftsvertrags erforderlich.
49
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die nunmehr geltenden Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berufen.
50
Gemäß der DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Auch nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist die Verarbeitung und damit auch die Weitergabe von Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, deren Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich sind. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist.
51
So liegt es im vorliegenden Fall.
52
Das OLG München hat in einem vergleichbaren Fall hierzu ausgeführt (Endurteil v. 16.01.2019 – 7 U 342/18):
„Im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist zunächst festzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der Datenschutzinteressen der geschützten Personen im Blick auf die Zulässigkeit einer solchen Datenverarbeitung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, weil Verträge stets Resultate privatautonomer Entscheidungen sind, dem jeweiligen Vertragspartner die Verarbeitung vertragsrelevanter Informationen und Daten zu gestatten (vgl. Beck Online Kommentar, DS-GVO, 2018, Art. 6 Rdnr. 29).
Im vorliegenden Fall wussten die Treugeber bei Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft, dass diese zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet wurden. Eine Datenverarbeitung ist erforderlich, wenn sie zur Erfül – lung von Pflichten oder zur Wahrnehmung von Rechten aus einem mit der betroffenen Person geschlossenen Vertrag vorgenommen und hierfür benötigt wird. Es muss also ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem konkreten Zweck des Vertragsverhältnisses bestehen. Die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Interessen auch ohne die Kenntnis der personenbezogenen Informationen gewahrt werden können. Dabei muss sich die geplante Datenverarbeitung bei vernünftiger Würdigung als objektiv sinnvoll im Kontext des Vertragszwecks erweisen (vgl. Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2018, Art. 6 Rdnr. 38). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und bei Würdigung der sich aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis zwischen den Gesellschaftern ergebenden Interessen steht Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO der Herausgabe der Daten der Mitgesellschafter nicht entgegen. Für die Ausübung der Gesellschafterrechte auf – grund der vertraglichen Verbindung zwischen den Gesellschaftern ist es erforderlich, dass sich die Mitgesellschafter kennen. Vertragszweck ist wesentlich die Ausübung der Gesellschafterrechte, insbesondere auch durch den gegenseitigen Austausch, die Ausübung der Kontrolle und ggf. Zusammenschluss der Mitgesellschafter, die Stärkung der Gesellschafterstellung. Wie oben ausgeführt, ist hierbei für jeden Gesellschafter ein Einblick in die Zusammensetzung der Gesellschafter und die sich hieraus ergebenden Machtverhältnisse sinnvoll und notwendig. Dazu gehört auch die Möglichkeit, auf diese ggf. durch den Ankauf von Gesellschaftsanteilen, Einfluss zu nehmen. Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung der Daten der Mitgesellschafter und dem konkreten Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen den Mitgesellschaftern, mit der Folge, dass die Weitergabe der Daten der Mitgesellschafter an die Klägerin rechtmäßig ist.“
53
Den vorstehenden Ausführungen schließt sich das Gericht uneingeschränkt an. Aufgrund dieses mit der Gesellschafterstellung einhergehenden Rechts auf Kenntnis seiner Vertragspartner besteht auch keine berechtigte Erwartung der Mitgesellschafter, dass aufgrund der unwirksamen Klausel in § 29 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags keinerlei Daten herausgegeben werden könnten.
54
Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof für die Klage eines Treugebers gegen einen Treuhandkommanditisten bestätigt und einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 DSGVO verneint. Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO erlaube die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person sei. Hierzu gehöre die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft. Die Weiterverarbeitung der Daten zur Weitergabe an die anderen Treugeber entspreche der gesetzlichen Verpflichtung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung des Gesellschaftsvertrages. Der Bundesgerichtshof hat die Beantwortung der zu verneinenden Frage, ob sich die Rechtssituation nach Inkrafttreten der DSGVO verändert habe, unter Hinweis auf Nr. 48 der Erwägungen zur DSGVO sogar als offenkundig bezeichnet. Nach Nr. 48 sei die Datenverarbeitung sogar innerhalb einer Unternehmensgruppe als mögliches berechtigtes Interesse aufgeführt, was folglich erst recht zwischen den Gesellschaftern innerhalb einer Gesellschaft gelten müsse(vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2019 – II ZR 263/18 = NZG 2020 S. 381, Rn. 26ff., 37).
55
Da – wie oben dargelegt – dem Gesellschaftsvertrag das Recht auf Kenntnis der Mitgesellschafter als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht immanent ist, ist die geforderte Auskunft zur Durchführung des Gesellschaftervertrags erforderlich. Eine solche Erforderlichkeit ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten und zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
56
Insbesondere die Gleichstellung von Treugeber- und unmittelbaren Kommanditisten als Gesellschafter führt zu einer Einbeziehung der Treugeber in den Gesellschaftsverband, sodass sich deren Rechtsstellung insoweit der eines unmittelbaren Gesellschafters entspricht (vgl. dazu OLG München aaO) Kontrolle und ggf. Zusammenschluss der Mitgesellschafter, die Stärkung der Gesellschafterstellung. Wie oben ausgeführt, ist hierbei für jeden Gesellschafter ein Einblick in die Zusammensetzung der Gesellschafter und die sich hieraus ergebenden Machtverhältnisse sinnvoll und notwendig. Dazu gehört auch die Möglichkeit, auf diese ggf. durch den Ankauf von Gesellschaftsanteilen, Einfluss zu nehmen. Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung der Daten der Mitgesellschafter und dem konkreten Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen den Mitgesellschaftern, mit der Folge, dass die Weitergabe der Daten der Mitgesellschafter an die Klägerin rechtmäßig ist.“
57
Den vorstehenden Ausführungen schließt sich das Gericht uneingeschränkt an. Aufgrund dieses mit der Gesellschafterstellung einhergehenden Rechts auf Kenntnis seiner Vertragspartner besteht auch keine berechtigte Erwartung der Mitgesellschafter, dass aufgrund der unwirksamen Klausel in § 30 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags keinerlei Daten herausgegeben werden könnten.
58
Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof für die Klage eines Treugebers gegen einen Treuhandkommanditisten bestätigt und einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 DSGVO verneint. Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO erlaube die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person sei. Hierzu gehöre die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft. Die Weiterverarbeitung der Daten zur Weitergabe an die anderen Treugeber entspreche der gesetzlichen Verpflichtung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung des Gesellschaftsvertrages. Der Bundesgerichtshof hat die Beantwortung der zu verneinenden Frage, ob sich die Rechtssituation nach Inkrafttreten der DSGVO verändert habe, unter Hinweis auf Nr. 48 der Erwägungen zur DSGVO sogar als offenkundig bezeichnet. Nach Nr. 48 sei die Datenverarbeitung sogar innerhalb einer Unternehmensgruppe als mögliches berechtigtes Interesse aufgeführt, was folglich erst recht zwischen den Gesellschaftern innerhalb einer Gesellschaft gelten müsse(vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2019 – II ZR 263/18 = NZG 2020 S. 381, Rn. 26ff., 37).
59
Da – wie oben dargelegt – dem Gesellschaftsvertrag das Recht auf Kenntnis der Mitgesellschafter als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht immanent ist, ist die geforderte Auskunft zur Durchführung des Gesellschaftervertrags erforderlich. Eine solche Erforderlichkeit ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten und zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
60
Insbesondere die Gleichstellung von Treugeber- und unmittelbaren Kommanditisten als Gesellschafter führt zu einer Einbeziehung der Treugeber in den Gesellschaftsverband, sodass sich deren Rechtsstellung insoweit der eines unmittelbaren Gesellschafters entspricht (vgl. dazu OLG-München, Beschl. v. 07.03.2022, Az. 7 U 240/22, Rn. 37 bei juris).
61
Damit liegt entgegen der Ansicht der Beklagten weder ein Verstoß nach Art. 6 noch Art. 5 DS-GVO vor.
62
Dies entspricht den rechtskräftigen Urteilen der 27. Zivilkammer (Urt. v. 14.07.2021, Az.: 27 O 15496/20) und der 35. Zivilkammer (Urt. vom 10.12.2021, Az.: 35 O 1977/21) sowie einem Urteil der 4. Zivilkammer (Urt. v. 30.06.2022, Az. 4 O 3450/22) und dem Hinweisbeschluss des OLG München vom 07.03.2022, Az.: 7 U 240/22 und stimmt zudem mit der früheren Rechtsprechung des OLG München sowie des Bundesgerichtshofs überein. Das Gericht geht anders als das Amtsgericht München in dem Vorlagebeschluss an den EuGH (Anlage B1) davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der DSGVO vereinbar ist. Auf die Ausführungen des 7. Zivilsenats im Beschluss vom 07.03.2022 (Rn. 37 f. bei juris) wird insoweit Bezug genommen.II.
63
Der Kläger hat gem. §§ 280, 286 BGB einen Anspruch auf Ersatz der angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1,3 Gebühren gem. §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV RVG sowie 7002 VV RVG aus dem Gegenstandswert von 10.000,00 €, da sich die Beklagten nach der Ablehnung der Auskunftserteilung mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 7.3.23 (Anlage K2) und vom 15.5.2023 (Anlage K 4) gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug befand.
64
Diese Forderung ist gem. §§ 280, 286 BGB ab 10.11.2023 zu verzinsen.
III.
65
Der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten für den Aufwand des Anschreibens / Information der anderen Anteilsnehmer ist unbegründet.
66
Weder ist erkennbar, dass die Beklagten zur Information ihrer Anteilseigner über ein Informationsschreiben gehalten sind noch dass die Beklagten die damit verbundenen Aufwendungen vom Kläger einfordern können. Der Anspruch ist daher abzuweisen.
IV.
67
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
68
Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung wurde auf den Aufwand der Beklagten für die Erstellung der gewünschten Auskunft abgestellt, der geschätzt wurde. Nach der Rechtsprechung (Beschluss vom 26.04.2016 – II ZR 12/15, BeckRS 2016, 09762) ist der Kostenaufwand für die Erstellung und Übersendung einer ohnehin abgespeicherten Liste mit nicht mehr als 500 € zu bemessen. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagten über eine entsprechende Datenbank verfügen und die Informationen ohne Weiteres beschaffen können.IV.
69
Der Beschluss über den Streitwert folgt dem Antrag der Klägervertreter unter Addition der Hilfswiderklage aus § 48 I GKG, § 3 ZPO.