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LG München I, Urteil v. 27.09.2024 – 1 Ks 124 Js 153224/23
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Titel:

Mord, Heimtücke, Tötungsvorsatz, Schuldfähigkeit, Persönlichkeitsstruktur, Strafzumessung

Schlagworte:
Mord, Heimtücke, Tötungsvorsatz, Schuldfähigkeit, Persönlichkeitsstruktur, Strafzumessung

Tenor

I. Die Angeklagte H… S…, geboren am … in …, ist schuldig des Mordes.
II. Die Angeklagte wird deswegen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
III. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 5 StGB

Entscheidungsgründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
A.
Persönliche Verhältnisse
I. Lebenslauf und Werdegang
1
Die Angeklagte wurde am …in … als Kind …Eltern geboren. Die ersten fünf Lebensjahre wuchs die Angeklagte zusammen mit ihrem drei Jahre jüngeren Bruder …bei den Eltern in … auf und besuchte dort auch den Kindergarten.
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Die Mutter der Angeklagten arbeitete als …in einem Kinderheim, der Vater war in der … bei der Firma … beschäftigt.
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Im Alter von fünf Jahren wurde die Angeklagte von ihren Eltern in die Türkei geschickt, um dort die Schule zu besuchen, da es in …zu dieser Zeit keine türkische Schule gab. In der Türkei lebte die Angeklagte bei Bekannten ihres Vaters und telefonierte täglich mit ihren Eltern, da sie sehr unter der Trennung von diesen litt. Die Angeklagte entwickelte in der Folge erste depressive Symptome in Form einer anhaltenden Traurigkeit, Schlafstörungen und Rückzug.
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Nach dem ersten Schuljahr wurde die Angeklagte von ihren Eltern zurück nach … geholt, da dort nunmehr eine türkische Schule eröffnet worden war. Seit der einjährigen Trennung von ihren Eltern bestehen bei der Angeklagten starke Ängste vor dem Alleinsein.
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Von …bis … besuchte die Angeklagten dann die Grundschule in …und anschließend von … bis … die Hauptschule in …, welche sie mit dem einfachen Hauptschulabschluss abschloss. Von … bis … besuchte die Angeklagte die Kinderpflegeschule der …, schloss diese erfolgreich ab und arbeitete im Anschluss bis …als Kinderpflegerin in einer Einrichtung der …
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Im August … lernte die Angeklagte ihren spätere Ehemann Y… S… auf einem Fest in der Türkei kennen. Aufgrund eines Missverständnisses wurde zwischen den Tanten ihres Mannes und ihren eigenen Eltern die Ehe zwischen beiden arrangiert, obwohl ihr Mann eigentlich eine andere Frau als zukünftige Ehepartnerin ins Auge gefasst hatte. Im Dezember … fand die standesamtliche Trauung und im August … die große Hochzeitsfeier in der Türkei statt. Im November … kam der Mann der Angeklagten im Rahmen des Familiennachzugs schließlich nach Deutschland. Dort wohnten beide zunächst bei den Eltern der Angeklagten in deren Dienstwohnung der Fa. … in der… Im Jahr … zogen beide in eine eigene Wohnung in der … Im Jahr …erfolgte sodann der Umzug in die jetzige Wohnung in der … .
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Am …wurde die erste Tochter der beiden – …- und am … die zweite gemeinsame Tochter – … – geboren.
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Nach der Geburt der ersten Tochter gab die Angeklagte ihre Arbeit als Kinderpflegerin auf und kümmerte sich in den Folgejahren ausschließlich um Familie und Haushalt.
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Im Jahr … verstarb die Mutter der Angeklagten in der Türkei infolge einer langjährigen Herzerkrankung. Der Tod der Mutter belastete die Angeklagte stark und löste bei ihr depressive Symptome aus (s. dazu A.II.3.).
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Der Vater der Angeklagten heiratete fünf Monate nach dem Tod seiner ersten Frau erneut. Mit der neuen Frau ihres Vaters verstand sich die Angeklagte zunächst gut. Nachdem der Vater der Angeklagten im Jahr … an Bauchspeicheldrüsenkrebs verstarb, gab es zwischen der Angeklagten und der Frau ihres Vaters Unstimmigkeiten bezüglich des Erbes und der Kontakt brach in der Folge ab.
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Auch der Bruder der Angeklagten verkraftete den Tod der Mutter nicht. Er litt seither an Depressionen, entwickelte eine Alkohol- und Spielsucht und rutschte in der Folge in die Arbeits- und Wohnungslosigkeit ab. Ca. im Jahr … zog der Bruder der Angeklagten in die Türkei zurück, wo er im November … an Leberzirrhose verstarb.
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Im Jahr … begann die Angeklagte wieder zu arbeiten und führte für elf Monate Bluttransporte durch. Da ihr Arbeitgeber ihr anschließend nur eine Stelle in … anbieten konnte, wechselte die Angeklagte die Anstellung und arbeitete ab Ende … bis zu ihrer Inhaftierung im hiesigen Verfahren für die Reinigungsfirma „… GmbH“ auf 450,- EUR Basis als Putzkraft für zwei Stunden täglich. Zudem hat die Angeklagte monatlich ca. … EUR Mieteinkünfte aus der Vermietung von fünf Wohnungen in der Türkei, welche sie von ihrem Vater erhalten hatte.
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Im Herbst … verlobte sich die ältere Tochter der Angeklagten und zog nach der standesamtlichen Hochzeit am … mit ihrem Mann zusammen. Die Angeklagte hatte zuvor mit verschiedenen Vorwänden erreicht, dass die Hochzeit mehrfach verschoben wurde, da sie ihre Tochter nicht „verlieren“ und deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung dementsprechend möglichst lange hinauszögern wollte.
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Die jüngere Tochter der Angeklagten wohnt noch im elterlichen Haushalt.
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Im November … erlitt der Ehemann der Angeklagten einen schweren Arbeitsunfall und war in der Folge bis ca. Mitte … arbeitsunfähig krankgeschrieben.
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Die Angeklagte hat keine Schulden.
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Die Angeklagte besitzt seit … den Führerschein.
II. Gesundheit und Sucht
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1. Die adipöse Angeklagte (Körpergröße: 151 cm, Körpergewicht: 94 kg) leidet an Asthma und Diabetes. Schwerere Unfälle, insbesondere unter Beteiligung des Kopfes, hat sie nie erlitten.
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Zudem leidet die Angeklagte an einem motorischen Tick in Form eines Schulterzuckens, welcher insbesondere in von ihr als stressig empfundenen Situationen gehäuft auftritt.
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2. Die Angeklagte trinkt keinen Alkohol, raucht nicht und konsumiert keine illegalen Betäubungsmittel.
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3. Die Angeklagte leidet seit mehreren Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33), mit zur Tatzeit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10: F 33.0).
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Im Jahr … begab sich die Angeklagte bei einem Aufenthalt in der Türkei erstmals in psychiatrische Behandlung. Auslöser war der Tod der Mutter der Angeklagten im selben Jahr, welcher sie stark belastete. Insgesamt suchte die Angeklagte in der Türkei dreimal einen Psychiater auf und erhielt von diesem auch Medikamente zur Beruhigung.
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In Deutschland begab sich die Angeklagte erstmals … in ambulante psychiatrische Behandlung im Neuropsychiatrischen Zentrum in Riem. Bei der Erstvorstellung am 24.07.2013 wurde als Verdachtsdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt. Die Angeklagte erhielt eine Krankschreibung und zur Behandlung Citalopram 20 mg verschrieben. Bei zwei weiteren Vorstellungen im Jahr 2013 wurde jeweils die Krankschreibung der Angeklagten verlängert und die Behandlung mit Citalopram fortgesetzt.
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Nach diesen drei Terminen im Jahr 2013 wurde die Angeklagte erst am 23.10.2019 wieder im Zentrum in vorstellig. Die Angeklagte weinte im Gespräch, gab an, Ängste zu haben und nicht mehr allein zu Hause sein zu können, seit ihre Eltern gestorben seien. Ihre Tochter wolle bald heiraten, sie habe Angst, diese zu verlieren und könne daher nachts nicht mehr schlafen. Zur Behandlung erhielt die Angeklagte Amitriptylin zur Schlafinduktion sowie Citalopram und Tavor als Bedarfsmedikation. Am 2019 wurde die Angeklagte nochmals vorstellig und wollte Tabletten, um zur Ruhe zu kommen, da nun auch ihr Bruder verstorben sei. Die Angeklagte erhielt nochmals Amitriptylin und 1 mg Tavor verordnet. Bei einem Kontrolltermin am 16.12.2019 konnte keine Veränderung ihres Zustands festgestellt werden.
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Am 12.01.2020 wurde die Angeklagte notfallmäßig im Klinikum in vorstellig, nachdem sie ihre Tochter geschlagen und zwei Tage zuvor damit gedroht hatte, sich mit einem Messer zu erstechen, sollte die Tochter nach der Hochzeit ausziehen. Die Angeklagte selbst berichtete, seit dem Tod des Bruders im November 2019 an Schlafstörungen und Appetitmangel zu leiden. Seitens der beiden Töchter und dem Ehemann, welche die Angeklagte begleiteten, wurde berichtet, dass die ältere Tochter im Mai 2019 mitgeteilt hatte, heiraten zu wollen, und die Angeklagte seitdem zunehmend auf den Verlust der Tochter fixiert gewesen sei und diese permanent um sich haben wolle. Sie habe sogar die Familie des Verlobten angelogen, um die Hochzeit zu verhindern. Psychopathologisch fiel eine gedankliche Einengung, mehr Zeit mit ihrer Familie auf Spaziergängen und Urlauben zu verbringen, auf, kombiniert mit möglichen überwertigen bis wahnhaften Ideen, die Tochter durch die Heirat zu verlieren. Darüber hinaus bestanden keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Diagnostisch wurde nach kurzer psychiatrischkonsiliarischer Vorstellung vom Verdacht auf eine manische Episode oder eine wahnhafte Störung ausgegangen. Die Angeklagte, die angegeben hatte, sie sei heute von der Tochter geschlagen worden, nicht umgekehrt, erhielt Olanzapin zur Beruhigung. Eine stationäre Aufnahme wurde von der Angeklagten abgelehnt. Eine Einweisung nach dem PsychKHG wurde von der hinzugerufenen Polizei mangels akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung abgelehnt.
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Am Tag darauf, dem 13.01.2020, wurde die Angeklagte zusammen mit ihrer Tochter … und ihrem Ehemann bei Frau Dr. … im … Zentrum … vorstellig. Die Tochter schilderte, durch die massiven Verlustängste der Mutter belastet zu sein, diese wolle, dass sie sich vier- bis fünfmal die Woche gegenseitig besuchen und sie mehrfach im Jahr mit ihr in den Urlaub fahren. Der Ehemann der Angeklagten berichtete, dass er nachts arbeite, die Angeklagte rufe dann ständig bei ihm in der Arbeit an, seine Nerven seien „kaputt“. Die Angeklagte selbst lehnte eine stationäre Aufnahme weiterhin ab und wollte lediglich Tabletten zur Beruhigung. Letztlich erklärte sie sich mit der Behandlung in einer Tagesklinik einverstanden. Diagnostisch wurde bei diesem Termin von einem schweren depressiven Symptom mit rezidivierenden Suizidgedanken ausgegangen.
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Vom 23.01.2020 bis 05.02.2020 erfolgte dann ein stationärer Aufenthalt der Angeklagten im …Klinikum … mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F.32.2). Im Rahmen dieses Aufenthaltes gab sie an, starke Ängste zu haben, allein zu sein und ständig jemanden um sich herum zu brauchen. Dies fordere sie ständig, teils auch massiv ein. Mit sich selbst könne sie nichts anfangen. Die Angeklagte erschien bei Aufnahme als sehr verzweifelt, gequält und belastet, ”spiegelbildlich“ erschien jedoch auch das psychosoziale Umfeld und die Familie belastet, da schon seit vielen Jahren abhängige Strukturen bestehen würden. Im psychopathologischen Befund erschien die Angeklagte affektiv ratlos und deprimiert, sowie ängstlich und klagsam. Es zeigten sich keine inhaltlichen Denkstörungen, kein Wahnerleben sowie keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Herausstechend waren eine starke Affektlabilität, starke Verlustängste und ausgeprägte Bindungswünsche an die Familie. Im Rahmen der Behandlung zeigte sich eine stark familiär angespannte Dynamik und ein hohes Eskalationspotential. Die therapeutischen Fortschritte wurden als gering beschrieben, die Angeklagte wurde immer wieder als sehr bedürftig, klammernd und unselbständig erlebt. In der anschließenden tagklinischen Behandlung vom 06.02.2020 bis 06.03.2020 wurde weiter von einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome ausgegangen. Die Angeklagte wurde als teilweise sehr fordernd und penetrant beschrieben. Sie erhielt weiterhin eine antidepressive Medikation bestehend aus Sertralin 100 mg und als Addon das Antipsychotikum Olanzapin in einer geringen Dosierung von 5 mg. Sie erklärte eine Erwerbsminderungsrente und/oder eine Frühberentung anzustreben.
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Am 25.05.2020 wurde die Angeklagte wieder im … Zentrum in …vorstellig. Sie schilderte, den Tod der Eltern und des Bruders nicht zu verkraften, sie habe niemanden mehr und befürchte selbst körperlich krank zu sein. Zudem sei die Beziehung zu ihrem Ehemann zuletzt sehr belastet, da dieser in letzter Zeit sehr schnell wütend werde. Zur Behandlung erhielt die Angeklagte wiederum Amitriptylin, Sertralin 100 mg und Olanzapin 5 mg zur Nacht unter der Diagnose einer somatischen Überlagerung der depressiven Verstimmung.
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Von November 2020 bis April 2022 nahm die Angeklagte insgesamt weitere zehn Termine im …Zentrum in … wahr. Bei den Terminen imponierte die Angeklagte zumeist weinerlich und müde, hoffnungslos, ängstlich und antriebslos. Regelmäßig schilderte sie Probleme mit ihrer Tochter, welche ihr gegenüber aggressiv sei. Diagnostisch wurde am 29.04.2021 von einem Spannungskopfschmerz, einer Anpassungsstörung, einer akuten Belastungsreaktion und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ausgegangen, darüber hinaus wurde eine Adipositas diagnostiziert. Die Medikation aus Amitriptylin, Sertralin 100 mg und Olanzapin 5 mg wurde zunächst unverändert fortgesetzt. Im Oktober 2021 wurde die Medikation von Sertralin auf Venlafaxin 75 mg retardiert umgestellt und dieses im Verlauf bis auf 225 mg erhöht. Der Angeklagten wurde mehrfach die Teilnahme an einer Gruppentherapie nahegelegt, welcher die Angeklagte zunächst immer zustimmte, an dieser letztlich aber nie teilnahm. Nach dem 04.02.2022 wurde die Angeklagte erst- und letztmalig wieder am 20.04.2023 in … vorstellig, um einen Befundbericht für das Versorgungsamt zu erhalten.
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Vom 13.02.2023 bis zum 23.02.2023 befand sich die Angeklagte stationär im Klinikum in … Diagnostisch wurde hier von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, ausgegangen. Die Angeklagte gab gegenüber den Ärzten an, sie habe sich seit November 2022 sehr einsam und wieder depressiv gefühlt, da sie viel Streit mit ihrem Ehemann habe. Dieser habe nichts mehr mit ihr unternehmen wollen und ihr gesagt, dass er sie nicht mehr liebe. Sie habe daher große Angst vor einer Scheidung. Sie verlasse das Haus kaum noch, weil niemand mit ihr rausgehen wolle und sie es alleine nicht schaffe. Die kleine Tochter schreie sie oft an und schimpfe sie ständig, weil sie sich immer wiederholen würde. Inhaltliche Denkstörungen und Ich-Störungen konnten nicht festgestellt werden, das formale Denken der sehr fordernden und klagsamen Angeklagten imponierte jedoch eingeengt auf belastende Lebensereignisse, es bestanden Zukunftsängste und ein diffuses Angstgefühl sowie eine affektive Instabilität. Im therapeutischen Verlauf kam es nur zu einer leichten Besserung. Am 23.02.2023 wurde die Angeklagte positiv auf Corona getestet und in die Isolation im häuslichen Umfeld entlassen, nachdem sie sich in der Klinik nicht an die Corona-Regelungen hielt. Am 28.02.2023 wurde die Angeklagte nochmals in … aufgenommen und verblieb dort bis 09.03.2023 in stationärpsychiatrischer Behandlung. Erneut berichtete sie von massiven Problemen mit ihrer jüngeren Tochter und ihrem Mann. Sie gab an, den Eindruck zu haben, von ihnen ”abgeschoben“ zu werden. Es erfolgte eine Einstellung der antidepressiven und anxiolytischen Medikation mit zuletzt 1 mg Tavor und 75 mg Milnacipran. Die Angeklagte gab an, die Klinik bald wieder zu verlassen, da die Tochter …Schuld an ihrem Zustand trage und diese sich ändern müsse, damit es ihr besser gehe. Während des gesamten Aufenthalts kam es zu Problemen mit dem Personal, da die Angeklagte sich nicht an Stationsregeln hielt und sich im Verhältnis zu den behandelnden Ärzten äußerst fordernd zeigte, etwa wenn es um die Aufdosierung von Medikamenten ging. Nahezu täglich kam es zu impulsiven Durchbrüchen seitens der Angeklagten. Die Angeklagte zeigte keine Introspektionsfähigkeit und keinen Willen zur Veränderung, da alle anderen schuld an ihrem Zustand seien und nicht sie selbst. Eine Behandlungs- und Krankheitseinsicht konnte bei der Angeklagten nicht festgestellt werden. Sie war weder therapiemotiviert noch therapiefähig. Nachdem sich im Verlauf des Aufenthalts keine wesentliche Besserung der Symptomatik ergab, wurde die Angeklagte am 09.03.2023 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen.
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In der Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren nahm die Angeklagte alle sechs Wochen einen Termin beim Psychiater und wöchentlich einen Termin bei der Psychologin war.
III. Intelligenz und Persönlichkeit
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1. Anhaltspunkte für eine forensisch relevante Intelligenzminderung liegen bei der Angeklagten nicht vor. Diese absolvierte den Hauptschulabschluss, eine Ausbildung zur Kinderpflegerin und besitzt den Führerschein.
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2. Die Angeklagte weist emotionalinstabile, dependente und histrionische Persönlichkeitszüge sowie deutliche Externalisierungstendenzen auf. Eine durchgehende Persönlichkeitsauffälligkeit im Sinne einer Störung liegt jedoch nicht vor.
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Eine emotionalinstabile Persönlichkeitsstörung zeigt sich in der Tendenz, Impulse ohne Rücksicht auf Folgen auszuleben, der Unfähigkeit, impulsives Verhalten zu kontrollieren und einer Neigung zu emotionalen Ausbrüchen. Zwischenmenschliche Beziehungen sind unbeständig und schwanken zwischen Überidealisierung und Entwertung.
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Eine dependente Persönlichkeitsstörung äußert sich in Form von großer Trennungsangst, Gefühlen von Hilflosigkeit und der Neigung, sich anderen unterzuordnen.
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Eine histrionische Persönlichkeitsstörung ist gekennzeichnet durch die Tendenz zu sehr oberflächlicher labiler Emotionalität, Egozentrik, Genusssucht, erhöhter Kränkbarkeit und dem dauernden Verlangen nach Anerkennung und Aufmerksamkeit.
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Die Angeklagte zeigt Persönlichkeitszüge aus allen drei Bereichen, insbesondere depressive Züge, eine ausgeprägte Angst vor dem Alleinsein bzw. dem Verlust von Angehörigen sowie die Neigung, sich als besonders belastet und hilfsbedürftig darzustellen, verbunden mit einer häufig auftretenden Impulsivität. So sucht die Angeklagte etwa ständig die (körperliche) Nähe zu ihren Töchtern, drängt sich diesen bei Unternehmungen mit Freunden auf und rief zum Teil sogar hinter deren Rücken deren Freunde an, um über diese zu Treffen mit ihren Töchtern eingeladen zu werden. Die Hochzeit der älteren Tochter versuchte die Angeklagte mehrfach durch verschiedene Vorwände zu verschieben, um diese nicht durch den damit verbundenen Auszug zu verlieren und stimmte der Hochzeit schließlich nur gegen das Versprechen ihrer Tochter zu, dass diese auch nach der Hochzeit mit ihr in den Urlaub fahren und sie mehrfach die Woche anrufen und besuchen werde. Der jüngeren Tochter nahm die Angeklagte in der Untersuchungshaft das Versprechen ab, nicht zu heiraten, bevor sie nicht aus der Haft entlassen werde. Mit Ausnahme ihrer beruflich bedingten Verpflichtungen verließ die Angeklagte das Haus regelmäßig nie allein, sondern immer nur in Begleitung einer ihrer Töchter oder des Ehemannes. Auch diesen wollte die Angeklagte stets um sich haben und versuchte zu verhindern, dass dieser mit Freunden/ Bekannten ohne sie etwas unternahm, da sie Angst hatte, diese hätten einen schlechten Einfluss auf ihn und würden ihm etwa zur Scheidung raten. Gleichzeitig kam es zu impulsiven Durchbrüchen, wenn die Familie der Angeklagten ihren Wünschen nach gemeinsamen Unternehmungen o.ä. nicht nachkam. Zum Teil drohte die Angeklagte auch damit, sich selbst etwas anzutun, sollte die Familie ihren Wünschen nicht nachkommen.
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Die Persönlichkeitsakzentuierungen der Angeklagten erreichen nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. … jedoch in ihrer Ausprägung nicht den für eine Persönlichkeitsstörung erforderlichen Schweregrad, da sie nicht zu einer sozialen Funktionsbeeinträchtigung geführt hätten, wie sie üblicherweise bei einer schweren psychischen Störung vorhanden seien. Die Angeklagte war sozial integriert, ging in Teilzeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und konnte sich auch im Übrigen um ihre Belange einschließlich Haushalt und Kindererziehung kümmern. Die Strafkammer kann sich diesen Ausführungen auch aus eigener Überzeugung anschließen.
IV. Vorstrafen und weitere Strafverfahren
1. Vorstrafen
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Das Bundeszentralregister weist mit Stand 17.06.2024 eine Eintragung für die Angeklagte auf:
1. 19.05.2022 AG München (D2601) -921 Cs 418 Js 213670/21 Rechtskräftig seit 02.06.2022
Tatbezeichnung: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Datum der (letzten) Tat: 07.12.2021 Angewandte Vorschriften: StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 44
50 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
3 Monat(e) Fahrverbot
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
… 
2. Weitere Strafverfahren
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Unter dem Aktenzeichen … wurde bei der Staatsanwaltschaft München I ein weiteres Verfahren wegen des Tatvorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen die Angeklagte geführt. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 15.01.2020 vorläufig und mit Verfügung vom 19.02.2020 endgültig gem. § 153a Abs. 1 StPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von …EUR eingestellt.
V. Haft
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1. Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 02.06.2023 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom selben Tag, Az. ERVI Gs 6849/23, der ihr am 03.06.2023 eröffnet wurde, festgenommen. Seitdem befindet sie sich in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M... – Frauenabteilung. Am 05.04.2024 erließ das Landgericht München, Az. 1 Ks 124 Js 153224/23, einen neuen Haftbefehl gegen die Angeklagte, welcher dieser am 08.04.2024 eröffnet wurde. Zugleich wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 02.06.2023 aufgehoben.
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2. Am 19.03.2024 wurde die Angeklagte in der Küche im 3. Stock der JVA auf einem Stuhl stehend angetroffen. Von dort aus stand die Angeklagte in Kontakt mit ihren beiden Töchtern, welche gegenüber der JVA standen und der Angeklagten zuwinkten. Die Angeklagte wurde daraufhin belehrt, dass sie dies zu unterlassen habe. Von einer Disziplinarmaßnahme wurde abgesehen.
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3. Die Angeklagte erhielt in der Untersuchungshaft nahezu wöchentlich Besuch von ihren beiden Töchtern sowie gelegentlich auch von ihrem Ehemann. Die beiden Töchter der Angeklagten telefonierten zudem regelmäßig mit dieser und schrieben ihr Briefe. Die Angeklagte selbst schrieb nahezu täglich Briefe an ihre beiden Töchter.
B.
Sachverhalt
I. Vorgeschichte
44
Die am … geborene Angeklagte lernte den späteren Geschädigten O… bereits im Kindesalter kennen, da dieser ein Arbeitskollege ihres Vaters bei der Firma … war. Von 1997 bis 2000 wohnte die Angeklagte mit ihrem Ehemann Y… S…und der gemeinsamen Tochter …zudem in der Nachbarschaft des späteren Geschädigten und besuchte diesen daher gelegentlich mit ihrer Familie, insbesondere an muslimischen Festtagen. Nach dem Umzug der Familie S… in die jetzige Wohnung in der …bestand kein näherer Kontakt mehr zu O… Am 04.01.2023 befand sich die Angeklagte mit ihrem Ehemann Y… S… und ihrer jüngeren Tochter … beim Einkaufen im Supermarkt NORMA in der … in … Beim Verlassen des Supermarktes trafen sie vor diesem um 14:44 Uhr zufällig auf den 76jährigen späteren Geschädigten O…, den sie zuvor seit einigen Jahren nicht mehr gesehen hatten. Bei dem Gespräch bat der spätere Geschädigte den Ehemann der Angeklagten von Zeit zu Zeit bei ihm anzurufen, um sich nach dessen Befinden zu erkundigen. Hierzu teilte der spätere Geschädigte O… seine Handynummer mit, die die Zeugin … im Mobiltelefon ihres Vaters einspeicherte. Während des Gesprächs erwähnte der spätere Geschädigte O… zudem, dass ein gemeinsamer Bekannter, der Zeuge G…, zwischenzeitlich geschieden sei und er mit diesem in Kontakt stehe.
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Y… S… lernte den Zeugen G… 1996/1997 in der Arbeit kennen und war in der Folge mit ihm und weiteren Arbeitskollegen/ Bekannten einige wenige Male aus, wobei sie auch Alkohol tranken. Gelegentlich trafen sich auch die Familien S… und G… zum gemeinsamen Grillen oder Essen. Die Angeklagte störte sich jedoch an den gemeinsamen Unternehmungen ihres Ehemannes mit dem Zeugen G…, da sie wollte, dass er ausschließlich mit ihr und den gemeinsamen beiden Töchtern Zeit verbringt, was zu Streitigkeiten unter den Eheleuten führte. Nach derartigen Streitigkeiten begab sich der Ehemann der Angeklagten einige Male zum Haus der Familie G…, um so Abstand von der Angeklagten zu gewinnen. Die Angeklagte kam mindestens ein Mal nach einiger Zeit nach und stand schreiend und weinend vor der Tür der Familie G.., bis ihr Ehemann sich wieder mit ihr nach Hause begab. Spätestens im Jahr 2005 brachen die Zeugen G… den Kontakt zur Familie S… ab, nachdem sie in der Wohnung der Familie S…Zeugen eines heftigen Streits zwischen den Eheleuten S… geworden waren, in dessen Verlauf sogar die Polizei gerufen wurde. Abgesehen von einem zufälligen Treffen im Olympiaeinkaufszentrum im Jahr 2010 oder 2011 gab es danach keinerlei Kontakt mehr zwischen den Familien.
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Die Angeklagte machte den Zeugen G… für ihre Eheprobleme in der Vergangenheit verantwortlich. In der Erinnerung der Angeschuldigten gingen die beiden sehr häufig miteinander aus, wobei ihr Ehemann jeweils viel Alkohol trank und sich im betrunkenen Zustand ihr gegenüber aggressiv und gewalttätig verhalten und mit der Scheidung gedroht hatte. In der Vorstellung der Angeklagten wollte der Zeuge G… ihre Ehe zerstören.
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Nach dem Aufeinandertreffen mit O… fürchtete die Angeklagte, dieser könnte die Telefonnummer des Zeugen G… an ihren Ehemann weitergeben und so der Kontakt zwischen beiden wieder aufleben. Die Angeklagte ertrug diesen Gedanken nicht, da dies all ihre schlechten Erinnerungen aufwühlte und sie sich sorgte, dass dies wieder zu Streitigkeiten führen und ihr Ehemann sie in der Folge verlassen könnte, zumal es spätestens seit dem Jahr 2020 ohnehin erhebliche Spannungen in der Ehe gab und ihr Mann bereits mehrfach mit der Scheidung gedroht hatte. Die Angeklagte empfand den Zeugen G…als existentielle Bedrohung für ihre Ehe. Sie beschloss daher zu verhindern, dass der spätere Geschädigte O… die Telefonnummer des Zeugen G… an ihren Ehemann weitergibt.
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Nach dem zufälligen Treffen vor dem Supermarkt NORMA beschäftigte sich die Angeklagte spätestens am 04.01.2023 um 22:35:35 Uhr zum ersten Mal mit der Möglichkeit, den späteren Geschädigten O… zu töten, um die Weitergabe der Telefonnummer des Zeugen G… an ihren Ehemann zu verhindern. Hierzu recherchierte die Angeklagte mindestens im Zeitraum von 04.01.2023 um 22:35:35 Uhr bis 05.01.2023 um 00:39:45 Uhr im Internet zur tödlichen Wirkung von Drogen und Medikamenten (Morphium) und wie sie an diese gelangen könnte.
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Die Angeklagte verwarf die Idee, O… zu töten anschließend jedoch vorerst wieder und beschloss, zunächst nähere Informationen zu G…bei O… einzuholen, um die nach ihrer Vorstellung von diesem ausgehende Gefahr für sie bzw. ihre Ehe besser einschätzen zu können.
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Am Nachmittag des 05.01.2023 begab sich die Angeklagte daher zur Wohnung des späteren Geschädigten O… im Mehrparteienhaus in der …in …, um ihm selbstgekochtes Essen vorbeizubringen. Sie erkundigte sich dabei nach dem Zeugen G… Der spätere Geschädigte erwiderte, der Zeuge G… halte sich in der Türkei auf und kümmere sich dort um seine pflegebedürftige Mutter. Die Tatsache, dass der Zeuge G… sich dauerhaft in der Türkei aufhielt, beruhigte die Angeklagte zunächst. Trotzdem entschloss sie sich, das Mobiltelefon des späteren Geschädigten O… zu entwenden, damit dieser die – wie die Angeklagte vermutete – dort gespeicherte Telefonnummer des Zeugen G… nicht weitergeben könne.
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Nachdem die Angeklagte die Wohnung des Geschädigten verlassen hatte, durchsuchte sie das Mobiltelefon des Geschädigten nach dem Namen des Zeugen G… Dabei stieß sie auf den Eintrag „GÜ…“, unter dem die Nummer des Zeugen Gü… eingespeichert war. Am 08.01.2023 um 17:45:02 Uhr rief sie die Telefonnummer des Zeugen Gü… an, um zu überprüfen, ob es sich dabei um die Nummer des Zeugen G… handele. Der Zeuge Gü… nahm das Gespräch an, die Angeklagte sagte jedoch nichts.
52
Die Angeklagte realisierte, dass es sich bei dem Angerufenen nicht um G… handelte und dass dessen Telefonnummer entgegen ihrer Erwartung nicht im Mobiltelefon des späteren Geschädigten gespeichert war. Die durch den Besuch beim späteren Geschädigten am 05.01.2023 eingetretene Erleichterung der Angeklagten klang daraufhin wieder ab. Sie ging davon aus, dass der spätere Geschädigte noch über ein weiteres Mobiltelefon verfügte oder die Nummer von G… doch in einem Notizbuch notiert habe und fragte sich, was wäre, wenn ihr Ehemann den Geschädigten O… nach der Telefonnummer des Zeugen G… fragen würde. Sie sah daher keinen anderen Ausweg, als den Geschädigten O… in seiner Wohnung erneut aufzusuchen, um die Weitergabe der Telefonnummer zu verhindern.
II. Tatgeschehen
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Noch am Abend des 08.01.2023 entschloss sich die Angeklagte, den später Getöteten O… gleich am nächsten Morgen, dem 09.01.2023, nochmals aufzusuchen. Bereits zu diesem Zeitpunkt fasste die Angeklagte den Entschluss, O… erforderlichenfalls zu töten, sollte das Gespräch mit diesem nicht mit dem von ihr gewünschten Ergebnis – der Zusage, die Telefonnummer des Zeugen G… in keinem Fall an ihren Ehemann herauszugeben – verlaufen. Zu diesem Zweck nahm die Angeklagte entweder bereits am Abend des 08.01.2023 oder am Morgen des 09.01.2023 ein Küchenmesser aus ihrem Haushalt an sich und steckte dieses in ihre Handtasche.
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Am Morgen des 09.01.2023 fuhr die Angeklagte mit ihrem Fahrzeug zur Wohnung des Geschädigten, wobei sie die Handtasche, in welcher sie zuvor das Küchenmesser verstaut hatte, mit sich führte. Auf das Klingeln der Angeklagten bat der Geschädigte O… diese am 09.01.2023 kurz vor 8:47 Uhr in seine Wohnung. Sie begaben sich in das Wohnzimmer, die Angeklagte nahm auf dem Sofa, O… entweder auf dem im rechten Winkel zum Sofa rechts neben der Wohnzimmertür stehenden Sessel oder dem zur Wohnzimmertür zeigenden Ende des Sofas Platz. Die Angeklagte bat den Geschädigten, ihrem Ehemann nicht die Telefonnummer des Zeugen G…zu geben. Sie erklärte ihm, dass der Zeuge G… ein schlechter Mensch sei, der ihre Ehe kaputtmachen wollte. Der Geschädigte erwiderte, er lasse sich von ihr nichts vorschreiben und es gehe sie nichts an, was Männer untereinander reden würden. Trotz mehrfacher eindringlicher Bitte der Angeklagten blieb der Geschädigte dabei, dass er Y… S… die Telefonnummer des Zeugen G… geben werde, wenn dieser ihn danach fragen würde. Zur Untermauerung ihrer Forderung stand die Angeklagte auf, ging zum Geschädigten und legte diesem die Hand auf dem Mund, um diesem zu verdeutlichen, dass er die Nummer auf keinen Fall weitergeben dürfe. Der Geschädigte stieß die Hand der Angeklagten weg, wobei er diese hierbei nicht ausschließbar auch am Hals berührte.
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Die Angeklagte realisierte nunmehr, dass der Geschädigte sich nicht überzeugen lassen werde die Telefonnummer keinesfalls weiterzugeben und fasste endgültig den Entschluss, den Geschädigten O… mit dem von ihr mitgebrachten Messer zu töten, um so ihr Ziel zu erreichen, die mögliche Weitergabe der Telefonnummer des Zeugen G… an ihren Ehemann zu verhindern und damit weitere Streitigkeiten von ihrer Ehe fernzuhalten und eine von ihr befürchtete Trennung/Scheidung zu verhindern. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur und der jahrelangen Fixierung auf den Zeugen G… als alleinigem Verursacher ihrer Eheprobleme, war die Angeklagte nicht in der Lage, zu erkennen, dass es sich bei der Weitergabe der Telefonnummer eines gemeinsamen Bekannten um eine Alltäglichkeit handelt, die O… auch nicht etwa deshalb erwog, weil er die Ehe der Angeklagten einer Gefahr aussetzen wollte, sondern um einem etwaig geäußerten Wunsch ihres Ehemanns, eine alte Bekanntschaft wieder aufleben zu lassen, nachzukommen.
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Die Angeklagte zog daher unvermittelt das von ihr in ihrer Handtasche mitgebrachte Küchenmesser hervor und griff damit den auf dem Sofa oder Sessel sitzenden oder vor diesem stehenden Geschädigten an.
57
Der später Getötete versah sich trotz der nicht ausschließbar vorhergehenden verbalen Auseinandersetzung zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben und konnte sich daher gegen das schnelle und unvermittelte Vorgehen der Angeklagten auch nicht effektiv zur Wehr setzen, wobei hinzu kam, dass er aufgrund seiner zahlreichen körperlichen Gebrechen (Grad der Behinderung: 100 mit Merkzeichen G), u.a. einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Schwindel sowie Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, in seiner Mobilität und damit auch in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, was der Angeklagten bewusst war und was sie gezielt für ihr Vorgehen ausnutzte.
58
Im Verlauf des Angriffs gelangte der Geschädigte zunächst vor dem Sofa auf den Boden und die Angeklagte setzte ihren Angriff in bodennaher Position des Geschädigten fort, wobei sie hier primär auf die linke Schädelseite des Geschädigten einwirkte. Als der Geschädigte auf die ersten Messerstiche/-schnitte mit lauten Schreien reagierte, drückte die Angeklagte diesem ein Sofakissen auf das Gesicht, um so die Schreie zu dämpfen. Der Geschädigte versuchte im weiteren Verlauf sich dem Angriff zu entziehen, indem er sich auf Boden liegend kriechend in Richtung der Balkontüre bewegte. Die Angeklagte setzte ihm jedoch nach und wirkte im Bereich vor der Balkontüre, vor welcher der Geschädigte schließlich auf seiner linken Körperseite liegen blieb, weiter mit dem Messer auf den Geschädigten, nunmehr im Wesentlichen auf dessen rechte Kopf- und Rumpfseite, ein. Durch die Angriffshandlungen der Angeklagten mit dem einseitig geschliffenen Messer erlitt der Geschädigte insgesamt mindestens hundert Schnittverletzungen/glattrandige Hautdurchtrennungen, hiervon vierzig am Kopf rechts, wobei dreißig bis ins Schädeldach drangen und weitere zu einer Sprengung des Unterkieferastes auf einer Länge von 10 cm führten, fünf am Kopf links, drei im Gesicht links, sieben im Gesicht rechts und vier an der rechten Schulter, wovon eine Verletzung stichartig ausgeprägt war und zu einer knöchernen Aussprengung am Schulterblatt führte. Zudem erlitt der Geschädigte infolge seiner passiven Versuche, den Angriff der Angeklagten abzuwehren, fünfundzwanzig Schnittverletzungen am rechten Unterarm und der rechten Hand sowie weitere zwanzig Schnittverletzungen am linken Unterarm und der linken Hand. Die Angeklagte wusste, dass der Geschädigte auf Grund der zahlreichen Verletzungen verbluten würde. Darauf kam es ihr jedoch gerade an, um ihr Ziel, die Weitergabe der Telefonnummer des Zeugen G… an ihren Ehemann zu verhindern, zu erreichen.
59
Der Geschädigte verstarb infolge Verblutens nach außen aufgrund der multiplen Schnittwunden im Wohnzimmer seiner Wohnung.
III. Nachtatgeschehen
60
Nach der Tat nahm die Angeklagte zwei auf dem Sofa oder dem Sessel befindliche, blutgetränkte Kissen mit, legte diese in ihrem Pkw hinter dem Fahrersitz ab und fuhr anschließend nach Hause, stieg jedoch nicht aus. Sie fuhr stattdessen weiter zum …See und entsorgte dort die beiden blutgetränkten Kissen. Anschließend fuhr sie nach Hause, legte das Tatmesser in die Spülmaschine und versteckte ihre bei der Tat getragenen Schuhe mit weißem Innenfutter in einer roten Tüte im Kleiderschrank. Die getragene Kleidung gab die Angeklagte in die Waschmaschine. Anschließend fuhr die Angeklagte zu ihrer Arbeitsstelle bei der Putzfirma … Am Nachmittag fuhr die Angeklagte mit ihren beiden Töchtern, den Zeuginnen … und …, sowie den Zeuginnen F…, A… Y… und der Schwester des Ehemanns ihrer Tochter …nach …, um Kleidung für die anstehende große Hochzeitsfeier ihrer Tochter … auszusuchen.
61
Ebenfalls am 09.01.2023 oder bei einem zweiten Termin in … zum Abholen der Kleider am 12.01.2023 entsorgte die Angeklagte das dem Geschädigten am 05.01.2023 entwendete Mobiltelefon an einem unbekannten Ort in … Am 13.01.2023 gegen 14:14 Uhr wurde der Geschädigte durch die Erstzugriffsbeamten PHK W… und PK R… von der PI 44 tot in seiner Wohnung aufgefunden. Der gegenüber dem Geschädigten wohnende Nachbar des Geschädigten, der Zeuge W…, hatte die Polizei auf Bitte zweier Bekannten des Geschädigten, den Zeugen E… – welcher den Geschädigten jeden Freitag nach dem Freitagsgebet in der Moschee besuchte – und K…, angerufen, nachdem diese den Geschädigten seit einigen Tagen nicht mehr erreicht hatten, dieser am 13.01.2023 nachmittags die Rolläden noch geschlossen hatte und die Wohnungstüre nicht öffnete, obwohl seine Gehhilfe vor dem Eingang stand, so dass die Zeugen daher davon ausgingen, dass er daheim sein müsse.
62
Die Angeklagte wurde am 02.06.2023 festgenommen, nachdem die bei ihr am 01.06.2023 auf Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses entnommene DNA-Probe – nach vorheriger zweimaliger Verweigerung der freiwilligen Abgabe einer DNA-Probe durch die Angeklagte – eine Übereinstimmung mit am Leichnam des Geschädigten gesicherten DNA-Material ergab.
IV. Schuldfähigkeit
63
Die Angeklagte litt zur Tatzeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). Zudem weist die Angeklagte emotionalinstabile, dependente und histrionische Persönlichkeitszüge auf.
64
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war bei Begehung der Tat jedoch weder erheblich eingeschränkt noch aufgehoben.
C.
Beweiswürdigung
- entfällt -
D.
Rechtliche Würdigung
65
Die Angeklagte hat sich durch die festgestellten Handlungen des Mordes schuldig gemacht, indem sie den Geschädigten O… absichtlich tötete und hierbei das Mordmerkmal der Heimtücke i.S.d. § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB verwirklichte.
I. Zum Tötungsvorsatz
66
Die Angeklagte verursachte den Tod des Geschädigten O… und handelte dabei in Tötungsabsicht. Ihr war bewusst, dass ihre Vorgehensweise zum Tod des Geschädigten führen wird. Gerade darauf kam es ihr an.
67
Diese Überzeugung gründet sich auf einer Gesamtschau des festgestellten Tatablaufs bis hin zur Ausführung der letztlich den Tod der Geschädigten herbeiführenden konkreten Tathandlung:
68
Die Angeklagte steckte bereits zu Hause ein Küchenmesser aus ihrem Haushalt in ihre Handtasche und führte dieses bei ihrem Besuch bei dem später Getöteten verborgen in dieser mit sich. Die Angeklagte hatte sich demnach bereits gedanklich darauf eingestellt, das Messer auch gegen das Opfer einzusetzen, sollte dieser ihrer Forderung nicht nachkommen.
69
Die Tatausführung selbst zeugt von einem absoluten Vernichtungswillen seitens der Angeklagten. Diese wirkte mit dem mitgeführten Küchenmesser zunächst auf den noch sitzenden oder stehenden Geschädigten ein und anschließend weiter, als dieser bereits zu Boden gegangen war. Als der Geschädigte sich auf dem Boden liegend zur Balkontür zu retten versuchte, wirkte die Angeklagte dort nochmals mit zahlreichen Messerstichen/schnitten auf den Geschädigten ein.
70
Insgesamt erlitt der Geschädigte durch die Angriffshandlungen der Angeklagten mit dem einseitig geschliffenen Messer mindestens hundert Schnittverletzungen/glattrandige Hautdurchtrennungen, hiervon vierzig am Kopf rechts, wobei dreißig bis ins Schädeldach drangen und weitere zu einer Sprengung des Unterkieferastes auf einer Länge von 10 cm führten, fünf am Kopf links, drei im Gesicht links, sieben im Gesicht rechts und vier an der rechten Schulter, wovon eine Verletzung stichartig ausgeprägt war und zu einer knöchernen Aussprengung am Schulterblatt führte. Zudem erlitt der Geschädigte infolge seiner passiven Versuche, den Angriff der Angeklagten abzuwehren, fünfundzwanzig Schnittverletzungen am rechten Unterarm und der rechten Hand sowie weitere zwanzig Schnittverletzungen am linken Unterarm und der linken Hand.
71
Der Geschädigte verstarb binnen wenigen Minuten an Verbluten nach außen aufgrund der zahlreichen Schnittverletzungen.
72
Die Vehemenz der mit absolutem Vernichtungswillen durchgeführten Angriffshandlungen zeigt, dass es der Angeklagten gerade darauf ankam, dass das Opfer an den ihm zugefügten Verletzungen verstirbt. Sie verließ die Wohnung nach eigenen Angaben auch erst, als sie sicher war, dass O… tot war.
II. Zu den Mordmerkmalen
1. Heimtücke
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a. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.04.2022, 1 StR 81/22; Urt. v. 21.01.2021, 4 StR 337/20; Urt. v. 06.01.2021, 5 StR 288/20; Beschluss vom 04.03.2020, 1 StR 32/20).
74
Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGH, Beschluss vom 09.09.2020, 2 StR 116/20; Urt. v. 23.07.2020, 3 StR 77/20). Wesentlich hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Angriff auf sein Leben zu begegnen oder diesen zu erschweren. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
75
Heimtückisches Handeln erfordert jedoch kein „heimliches“ Vorgehen oder etwa ein positiv überdachtes Sicherheitsgefühl des Opfers; es ist bereits dann anzunehmen, wenn das Opfer keinen Anlass sieht, mit einem Anschlag auf seine Person zu rechnen. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit mehr bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (st. Rspr. BGH, vgl. Urt. v. 06.01.2021, 5 StR 288/20; Beschluss vom 04.03.2020, 1 StR 32/20; Urt. v. 09.10.2019, 5 StR 299/19). Die Arglosigkeit des Opfers entfällt, sobald es einen Angriff des Täters auf Leib und Leben für möglich hält.
76
Für das in subjektiver Hinsicht erforderliche Ausnutzungsbewusstsein genügt es, dass der Täter die Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur an sich wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat und dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 21.01.2021, 4 StR 337/20; Beschluss vom 16.08.2018, 1 StR 370/18BGH, Beschluss vom 09.09.2020, 2 StR 116/20). Eines darüber hinausgehenden voluntativen Elements in dem Sinne, dass der Täter die Arglosigkeit des Opfers für seine Tat instrumentalisieren oder anstreben muss, bedarf es nicht (BGH, Urt. v. 18.06.2020, 4 StR 482/19; Urt. v. 04.12.2012, 1 StR 336/12). Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt. Das gilt in objektiv klaren Fällen selbst dann, wenn der Täter die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat.
77
Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt. Anders kann es zwar bei heftigen Gemütsbewegungen liegen, jedoch sprechen auch eine Spontaneität des Tatentschlusses sowie eine affektive Erregung des Angeklagten nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit.
78
b. Gemessen daran war der Tatentschluss der Angeklagten auf ein heimtückisches Vorgehen gerichtet.
79
O… war zum Zeitpunkt seines Todes 76 Jahre alt. Er war anerkannt zu 100% schwerbehindert. Er war in seiner Beweglichkeit und Gehfähigkeit stark beeinträchtigt und erkennbar gebrechlich. Der Angeklagten war aufgrund ihres Zusammentreffens mit O… wenige Tage vor der Tat bei Norma auch bekannt, dass dieser einen Rollator benutzte, zudem sehr gebückt ging und damit ersichtlich in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt war.
80
O… rechnete auch zu keinem Zeitpunkt mit einem Angriff der Angeklagten, da er hierfür keine Veranlassung hatte. Die Angeklagte hatte ihn bereits wenige Tage zuvor besucht und selbst gekochtes Essen vorbeigebracht. Zu besonderen Vorfällen oder gar Streitigkeiten war es bei diesem Treffen nicht gekommen. Entsprechend hatte O… keine Veranlassung, davon auszugehen, dass es sich bei dem zweiten Besuch der Angeklagten bei ihm nicht wieder um einen reinen Höflichkeitsbesuch einer alten Bekannten handele, die – wie von ihm im Gespräch mit der Familie S… am 04.01.2023 erbeten – nach ihm sah.
81
Auch im weiteren Verlauf des Besuchs der Angeklagten am 09.01.2023 rechnete O… nicht mit einem Angriff der Angeklagten. Für diesen war bis zum Einsatz des Messers nicht erkennbar, dass die Angeklagte ein solches mit sich führte, da diese das Messer verborgen in ihrer Handtasche mit sich führte. Auch gab es für O… bei dem Treffen keine Veranlassung mit einem Angriff zu rechnen. Die Angeklagte hatte ihm zuvor zwar ihr Anliegen geschildert und zuletzt auch tränenreich versucht, ihn dazu zu bringen, ihr zu versprechen, dass er die Nummer des G… nicht an ihren Ehemann weitergeben würde, was er verweigerte. Jedoch musste der Getötete nicht damit rechnen, dass die Angeklagte ihn wegen einer solchen Alltäglichkeit bzw. Nichtigkeit (s. dazu näher sogleich D.II.2.b.) körperlich angreifen würde.
82
Für den Getöteten kam der Angriff der Angeklagten mit dem Messer daher völlig überraschend, so dass ihm keine Möglichkeit mehr blieb, zu flüchten, laut um Hilfe zu rufen oder sich gar aktiv gegen deren Angriffe zur Wehr zu setzen.
83
Der Getötete weist zudem ausschließlich passive Abwehrverletzungen auf, was zur Überzeugung der Kammer ein weiteres klares Indiz dafür ist, dass er zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos und aus den gerade genannten Gründen auch wehrlos war.
84
c. Zur Überzeugung der Kammer war bei der Angeklagten auch das subjektiv erforderliche Ausnutzungsbewusstsein vorhanden.
85
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war vorliegend nicht beeinträchtigt (vgl. D.IV.). Sie hatte die Tat bereits vorgeplant, indem sie das Küchenmesser in ihrer Handtasche versteckt, aber griffbereit mit sich führte. Die Tatsituation war überschaubar und auch für die Angeklagte damit in der konkreten Situation leicht zu erfassen, dass der gebrechliche Geschädigte hier nicht mit einem Angriff durch sie rechnete und sich dementsprechend auch nicht zur Wehr setzen können würde. Diesen Umstand nutzte die Angeklagte gezielt für ihre Tatausführung gegen den Geschädigten aus, indem sie das zuvor verborgene Messer hervorzog und unvermittelt zustach.
86
Aufgrund des plötzlichen und schnellen Vorgehens der Angeklagten ist zur Überzeugung des Schwurgerichts auszuschließen, dass diese verkannt haben könnte, dass sie einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen überrascht. Vielmehr war es für die Umsetzung ihrer Handlungsimpulse hilfreich und letztlich für ihren Entschluss konstitutiv, das Opfer in einer Situation der Überlegenheit zu stellen.
2. Sonstige niedrige Beweggründe
87
Die Angeklagte handelte hingegen nicht aus niedrigen Beweggründen.
88
a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (BGH, Urt. v. 25.01.2023, 1 StR 284/22; Urt. v. 11.11.2020, 5 StR 124/20 – jeweils m.w.N.), welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urt. v. 13.11.2019, 5 StR 466/19).
89
Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2019, 1 StR 150/19 m.w.N.).
90
Dabei kann auf die außergewöhnliche Verwerflichkeit des Beweggrundes erst nach einer Gesamtbetrachtung, in welche die Umstände der Tat, ihre Vorgeschichte, die Lebensverhältnisse des Täters sowie dessen Persönlichkeit einfließen, geschlossen werden.
91
Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2019, 1 StR 370/19 m.w.N.). Die Beurteilung der Frage, welches Motiv handlungsleitend für die Tötung des Opfers war, setzt eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren voraus.
92
In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die den Handlungsimpuls als besonders verwerflich erscheinen lassen, erfasst und in ihrer Bedeutung für die Bewertung der Tat erkennt. Die – rechtliche – Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen, auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an. Er muss aber zu einer zutreffenden Wertung in der Lage sein. Die Fähigkeit dazu kann etwa bei einem Persönlichkeitsmangel fehlen (vgl. BGH, Urteil v. 28.01.2004, 2 StR 452/03; BGH Beschluss vom 25.08.2020, 2 StR 202/20). In diesem Fall bedarf es eine Gesamtschau der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung wie auch der Tat selbst und des Nachtatgeschehens (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2020, 2 StR 202/20; BGH, Beschluss vom 17.04.2007, 5 StR 548/06). Spielen gefühlsmäßige Regungen eine Rolle, kann dem Täter die Niedrigkeit seiner Tatmotivation nur angelastet werden, wenn er in der Lage war, die Antriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (sog. Motivationsbeherrschungspotential).
93
b. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das Tatmotiv der Angeklagten zur Überzeugung der Kammer objektiv als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB dar.
94
Denn die Weitergabe einer Telefonnummer eines Bekannten auf ausdrückliche Bitte eines anderen alten Bekannten ohne Hintergedanken und ohne jegliche böse Absicht stellt eine Alltäglichkeit dar, die die Tötung eines Menschen nicht ansatzweise rechtfertigen kann. Es liegt dementsprechend ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tat vor. Zudem ging es der Angeklagten nur darum, mit der Tötung ihre eigenen inneren Ängste und Befürchtungen in Bezug auf eine daraus gegebenenfalls resultierende mögliche erneute Kontaktaufnahme zwischen ihrem Ehemann und G… nach einem vollständigen, rund 18 Jahre zurückliegenden Kontaktabbruch zu beruhigen, was ihr Handeln besonders verwerflich und menschlich nicht verständlich macht.
95
c. Jedoch war die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrer seit vielen Jahren bestehenden Fixierung auf den Zeugen G… als alleinigen Verursacher ihrer Eheprobleme und ihrer sonstigen Probleme, bei Beginn der Tathandlungen subjektiv nicht in der Lage, zu erkennen, dass es sich bei der Weitergabe der Telefonnummer eines gemeinsamen Bekannten um eine bloße Alltäglichkeit handelt, die O… auch nicht etwa deshalb erwog, weil er die Ehe der Angeklagten einer Gefahr aussetzen wollte, sondern um einem etwaig geäußerten Wunsch ihres Ehemanns, eine alte Bekanntschaft wieder aufleben zu lassen, nachzukommen.
96
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte in ihrer Vorstellung den Zeugen G… über die Jahre hinweg als Feindbild aufgebaut und dieser zu ihrer subjektiven Überzeugung die Schuld an allen ihren (Ehe) Problemen trägt, sie diesen mithin tatsächlich als existentielle Bedrohung für ihre Ehe empfand. Dies wird insbesondere anhand der Aussagen ihrer beiden Töchter, den Zeuginnen…, dem Chatverlauf mit A… Y… am Tag vor der Tat sowie ihrem Verhalten bei dem ersten Zusammentreffen mit dem späteren Getöteten am 04.01.2023 vor dem NORMA-Supermarkt deutlich.
97
aa. Auf der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung des NORMA-Marktes vom 04.01.2023 ist das Zusammentreffen der Angeklagten, ihres Ehemannes und der Tochter … mit dem späteren Getöteten vollständig zu sehen. Auffällig ist hierbei, dass die Angeklagte – während ihr Mann und ihre Tochter ruhig vor O… an einer Stelle stehen und sich mit diesem unterhalten – nahezu ununterbrochen herumläuft, sich kaum an dem Gespräch beteiligt sowie insbesondere nach kurzer Zeit ihr motorischer Tick in Form des Schulterzuckens in ausgeprägtem Maße einsetzt. Dieser Tick tritt nach mehreren Zeugenaussagen primär in Stresssituationen auf, d.h. etwas an dem Gespräch – zur Überzeugung der Kammer die Erwähnung des Namens des Zeugen G… – hat erheblichen Stress bei der Angeklagten ausgelöst.
98
bb. Aus dem verlesenen WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Angeklagten und der Zeugin A… Y… ergibt sich, dass die Angeklagte am 08.01.2023 zwar den Namen G…nicht explizit erwähnte, jedoch einen „bösen Mann“ und dass ihr Mann lieber mit dem Zeugen H… Y… spazieren/ausgehen solle, bevor er wieder mit diesem bösen Mann ausgehe. Dies zeigt, dass der Zeuge G… auch am Tag vor der Tat wieder fest in den Gedanken der Angeklagten verankert war.
99
cc. Weiter berichteten vornehmlich die beiden Töchter der Angeklagten, dass der Name G… über die Jahre hinweg immer wieder Thema gewesen sei und die Angeklagte auch in den Zeiten, in denen kein Kontakt zu diesem mehr bestanden habe, sie immer wieder gefragt habe, wenn der Ehemann ohne sie unterwegs gewesen sei, ob dieser sich jetzt wieder mit dem G… treffen würde.
100
…S… gab an, dass die Angeklagte ihr seit Jahren – seit sie in einem Alter gewesen sei, um das zu verstehen – immer wieder erzählt habe, dass es einen G… gebe, der keinen guten Einfluss auf ihren Vater gehabt habe, dieser damals durch den Einfluss des G… viel getrunken habe, spät nach Hause gekommen sei und ihre Mutter dann immer geschlagen habe. Als ihre Mutter mit … schwanger gewesen sei, habe ihr Vater ihr einmal in betrunkenem Zustand in den Bauch geboxt. Der Name G… habe ihre Mutter seit Jahren immer wieder beschäftigt, weil diese Angst gehabt habe, dass die beiden wieder Kontakt aufnehmen würden. Insbesondere bei Streitigkeiten mit ihrem Vater sei das Thema G… bei ihrer Mutter wieder hochgekommen, da sie dann Angst gehabt habe, dass es wieder wie früher werde. Nachdem sie Herrn O… bei NORMA getroffen hätten, sei das Ganze wieder hochgekommen und ihre Mutter habe sie gefragt, ob sie denke, dass der Herr O… dem Papa die Telefonnummer des G… geben werde und ob die beiden dann wieder Kontakt zueinander aufbauen würden. Sie habe geantwortet, dass sie dies nicht glaube und nicht zulassen würde, dass es wieder wie früher werde. Trotzdem habe die Mutter ihr nach dem 04.01.2023 diese Frage immer und immer wieder gestellt. Sie wisse nicht, warum der G… so eine Belastung für ihre Mutter gewesen sei, sie habe aus deren Erzählungen nur bemerkt, dass dieser für sie ein Trauma gewesen sein muss, dass sie seit Jahren nicht verarbeiten und verkraften konnte. Die größte Angst ihrer Mutter nach dem Tod ihrer Familienangehörigen sei immer gewesen, dass nach der Hochzeit der …, sie auch heiraten und die Mutter dann verlassen werde und der Ehemann sie auch verlassen werde, wenn der G… wiederkäme, so dass sie dann ganz alleine sei.
101
Die Zeugin … Y. gab an, dass, seit sie im Grundschulalter gewesen sei, G…immer wieder Thema bei ihrer Mutter gewesen sei. Sie erinnere sich heute noch, dass ihr Vater damals öfters mit diesem ausgegangen, dann betrunken nach Hause gekommen sei und die Eltern deswegen gestritten hätten. Ihr Vater sei auch aggressiv ihrer Mutter gegenüber gewesen. Das sei etwa ein bis zwei Jahre lang so gegangen. Nachdem der Kontakt zu G… abgebrochen sei, sei es besser geworden, da der Vater weniger getrunken habe und auch besser mit ihrer Mutter umgegangen sei. Ihre Mutter habe ihr in der Folge aber immer wieder gesagt, wie schwer die Zeit mit G… gewesen und wie aggressiv der Vater in der Zeit gewesen sei. Ihre Mutter habe sie über die Jahre hinweg, insbesondere wenn es zu Streitigkeiten mit ihrem Vater gekommen sei, immer wieder mal nach dem G… gefragt und ob sie denke, dass der wieder kommen würde. Wenn ihr Vater dann nach solchen Streitigkeiten rausgegangen sei und sei es nur zum Luft schnappen gewesen, habe ihre Mutter immer Angst gehabt, dass ihr Vater jetzt zu G… gehen würde. Diese habe dann die gemeinsame Bekannte oder Freunde des Vaters angerufen und habe denen gesagt, dass die sich mit dem Vater treffen und mit dem etwas unternehmen sollen.
102
dd. Die psychiatrische Sachverständige Dr. L… führte aus, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur, insbesondere den emotionalinstabilen und histrionischen Zügen, zum Externalisieren neige. Sie trenne ihre Gefühle von sich selbst ab und projiziere diese auf eine andere Person. Dies erleichtere ihr eigenes Befinden und fördere ihre Stabilität. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur mit Externalisierungstendenz sei es aus psychiatrischer Sicht ein durchaus gültiger und nachvollziehbarer Erklärungsansatz, dass die Angeklagte für ihre Eheprobleme einen Schuldigen suche und diesen vorliegend in der Person des Herrn G… gefunden habe. Dies sei ein relativ einfacher Mechanismus, um Dinge, an denen man selbst die Schuld trage, in einer für sich entlastenden Weise auf andere zu übertragen.
103
ee. Aufgrund dieser Feststellungen zur Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer seit Jahren andauernden Fixierung auf den Zeugen G… als Verursacher ihrer sämtlichen Eheprobleme, war die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer daher subjektiv nicht in der Lage, zu erkennen, dass es sich bei der erbetenen Weitergabe der Telefonnummer eines gemeinsamen Bekannten um eine bloße Alltäglichkeit handelt.
104
Diese Feststellung kann unabhängig von der Feststellung, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten bei Tatbegehung unbeeinträchtigt war, getroffen werden und belegt per se noch keine relevante psychische Störung (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1988 – 1 StR 69/88).
III. Rechtswidrigkeit
105
Die Angeklagte handelte rechtswidrig. Etwaige Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.
IV. Schuld
106
Die Angeklagte handelte auch schuldhaft. Insbesondere war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagte bei Tatbegehung weder erheblich eingeschränkt noch aufgehoben. Bei der Angeklagten liegt bereits kein Eingangsmerkmal i.S.d. § 20 StGB vor.
107
1. Die Angeklagte litt zur Tatzeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), welche jedoch nach den sachkundigen und überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L… nicht den erforderlichen Schweregrad erreicht habe, um unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB zu fallen. Denn die Angeklagte sei trotz dieser Erkrankung in der Lage gewesen, ihren familiären und beruflichen Verpflichtungen nachzugehen. Schwerwiegende soziale Beeinträchtigungen, wie sie üblicherweise bei einer schweren psychischen Störung vorhanden seien, hätten bei der Angeklagten nicht festgestellt werden können.
108
Es hätten sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine Alkohol- oder Drogenintoxikation oder auf hirnorganische Störungen ergeben.
109
2. Auch eine schwere andere seelische Störung i.S.d. § 20 StGB liegt bei der Angeklagten nicht vor. Diese weist nach den sachkundigen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L… zwar emotionalinstabile, dependente und histrionische Persönlichkeitszüge auf, eine jeweils entsprechende Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 oder DMS 5 könne jedoch bei der Angeklagten nicht diagnostiziert werden, da es an den hierfür geforderten Merkmalen fehle. Der Angeklagten sei ein reguläres Durchlaufen der geforderten Stufen der psychosozialen Entwicklung mit einem ausreichend erfolgreichen Absolvieren der allgemeinen Entwicklungsaufgaben in physiologischer und psychologischer Hinsicht gelungen. Deutliche Einschränkungen im beruflichen und sozialen Bereich seien nicht feststellbar.
110
3. Die Angeklagte litt bei der Tat auch nicht an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung i.S.d. § 20 StGB.
111
Die psychiatrische Sachverständige Dr. L…führte hierzu aus, dass im Fall der Angeklagten überwiegend solche Merkmale vorliegen würden, welche nach dem Katalog von Merkmalen von Saß nicht zur Einschätzung einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führen würden. So fehle es schon an einer relevanten Täter-OpferBeziehung, die zur Selbstdefinition der Angeklagten entscheidend beigetragen haben könnte. Hauptmerkmal einer Affekttat sei aber u.a. eine enge Beziehung zwischen Täter und Opfer. Entscheidend gegen eine Affekttat spreche zudem das Nachtatverhalten mit einer fehlenden schweren Erschütterung als charakteristisches Folgeverhalten im Anschluss an die Tat. Vielmehr habe die Angeklagte im Anschluss an die Tat versucht, diese zielgerichtet durch ein getrenntes Entfernen bzw. Entsorgen der blutigen Kissen, des Messers und ihrer Kleidung zu verdecken. Weiter würden auch die Vorplanung der Tathandlung durch das Einstecken des Messers, eine fehlende chronische Affektanspannung aus einer lang andauernden Konfliktsituation, eine fehlende spezifische Tatanlaufzeit mit einer zunehmenden Erlebniseinengung und Selbstentfremdung, eine fehlende deutliche affektive Beteiligung im Sinne von pathologischen Entgleisungen der Affektivität wie Selbst- und Fremdzweifel, die Prozesse der Selbst- und Fremdentwertung in Gang gesetzt haben könnten sowie eine fehlende Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bzw. gegen eine Affekttat sprechen.
112
Letztlich seien außer der psychopathologischen Disposition der Persönlichkeit der Angeklagten und einem Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion keine Kriterien erfüllt, welche für die Annahme einer relevanten Affektdeliktskonstellation mit der Möglichkeit einer erheblichen Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit sprechen würden.
113
Die impulsive, aggressive Tathandlung, welche grundsätzlich ein Merkmal für eine Affekttat sei, sei auf die Persönlichkeitsdisposition und -akzentuierung der Angeklagten, welche zu impulsiven Durchbrüchen neige, zurückzuführen. Auch die von der Angeklagten geltend gemachte Erinnerungslücke nur für den Zeitraum der konkreten Tathandlung führe nicht zu einer anderen Bewertung. Hier sei davon auszugehen, dass es sich – aufgrund des auch für die Angeklagte durchaus traumatisierenden Ereignisses – um einen häufig benutzten Abwehrmechanismus im Sinne einer Coping-Strategie handele, die Verdrängung und Verleugnung bis hin zur Abspaltung der Geschehnisse nutze, um so eine psychisch stabilisierende Wirkung zum Selbstschutz für die Angeklagte zu generieren.
114
4. Das Schwurgericht schloss sich nach eingehender Prüfung aufgrund eigener Überzeugungsbildung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an.
E. Strafzumessung
I. Strafrahmen
115
Gegen die Angeklagte war für ihre Tat zum Nachteil des Geschädigten O… gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.
116
Die Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB ist absolut. Nach dem Gesetz war keine Möglichkeit gegeben, diese Strafe zu mildern.
117
Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht (vgl. diesbezüglich die Ausführungen zur Schuldfähigkeit unter lit. D.IV.). Anhaltspunkte für andere Milderungsgründe liegen nicht vor.
118
Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausnahmsweise als unverhältnismäßig erschiene, sind nicht gegeben.
II. Besondere Schwere der Schuld
119
Die besondere Schwere der Schuld hat die Kammer nicht festgestellt.
120
Die nach § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB erhebliche individuelle Schuldschwere ist entsprechend § 46 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung derjenigen erschwerend und mindernd zu Buche schlagenden objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu bewerten, die der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe zugrunde liegt.
121
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt nach der aus dem Bereich der besonders schweren Fälle entnommenen Formel voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
122
Die Kammer hat in die Gesamtabwägung zu Gunsten der Angeklagten eingestellt, dass diese den Sachverhalt in objektiver Hinsicht bereits vier Wochen nach ihrer Verhaftung eingeräumt hat und diesen auch in der Hauptverhandlung nochmals über eine Verteidigererklärung eingeräumt hat. Weiter hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese letztlich nur ein Mordmerkmal verwirklicht hat.
123
Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer in die Gesamtabwägung eingestellt, dass diese mit Tötungsabsicht handelte.
124
Letztlich liegen aus Sicht der Kammer keine derartigen Umstände von besonderem Gewicht vor, welche die Tat der Angeklagten von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen erheblich unterscheidet, weshalb nach einer entsprechenden Gesamtwürdigung eine besondere Schuldschwere nicht anzunehmen war.
F. Maßregel der Besserung und Sicherung
125
Maßregeln der Sicherung und Besserung kamen nicht in Betracht.
I. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
126
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kam aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht, weil die Angeklagte die Tat nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB oder in einem sicher anzunehmenden Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat.
II. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
127
Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war ebenfalls nicht anzuordnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorliegen.
128
Die Angeklagte leidet nicht unter einem Hang i.S.d. § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
129
Wie die psychiatrische Sachverständige Dr. L… auch insoweit überzeugend ausführte, liege bei der Angeklagten keine Substanzkonsumstörung vor, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten wäre und fortdauern würde.
130
Die Angeklagte konsumiert grundsätzlich weder Alkohol noch Betäubungsmittel.
131
Medikamente zur Behandlung ihrer depressiven Störung nahm die Angeklagte nur entsprechend ärztlicher Verordnung und nie über einen längeren Zeitraum ein.
132
Das Schwurgericht schloss sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an.
G. Kosten
133
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.