Titel:
Haftpflichtversicherung, Beweislastverteilung, Vorsatzausschluss, Alkoholisierung, Sittenwidrigkeit, Schadenersatzanspruch, Schmerzensgeld
Schlagworte:
Haftpflichtversicherung, Beweislastverteilung, Vorsatzausschluss, Alkoholisierung, Sittenwidrigkeit, Schadenersatzanspruch, Schmerzensgeld
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus der Haftpflichtversicherung mit der Nummer … wegen des Ereignisses am ...2022 zwischen 02:30 Uhr und 03:00 Uhr auf dem Kirchweihgelände in … bedingungsgemäßen Versicherungsschutz im Hinblick auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten AAA und BBB wegen Körperverletzung sowie solcher Schadensersatzansprüche, die aus gesetzlichen Gründen auf Dritte üXXXegangen sind oder noch üXXXehen werden zu gewähren hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Deckungsansprüche des Klägers aus einem privaten Haftpflichtversicherungsvertrag.
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Der Kläger ist bei der Beklagten, einem bayerischen Versicherungsunternehmen, privat haftpflichtversichert. Der Versicherungsvertrag wird bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer: …, geführt. Vereinbart wurde eine Versicherungssumme für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden von pauschal 30.000.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 25.03.2021 (vorgelegt als Anlage K2) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – AHB – (Stand. 01.01.2008, vorgelegt als Anlage B1) sowie die Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen, Haftpflichtversicherung für private Risiken – RBHPrivat (Stand: 01.07.2017, vorgelegt als Anlage B2) umfassend Bezug genommen.
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Beim Besuch einer Kirchweih in …, einem Ortsteil von …, verletzte der Kläger am 01.05.2022, zwischen 02:30 Uhr und 03:00 Uhr, die am ...1998 geborene AAA und den am ...1990 geborenen BBB mit einem Weizenbierglas.
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Wegen dieses Vorfalls wurde der Kläger durch das Amtsgericht Neumarkt i.d.Opf. (Az.: 20 Ds 414 Js 57245/22) mit Urteil vom 15.07.2023 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Als Auflage wurde dem Kläger auferlegt, an Frau AAA 5.000,00 € und an Herrn BBB 1.000,00 € zu bezahlen. Das Urteil ist seit dem 23.06.2023 rechtskräftig. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde:
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Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 01.05.2022, zwischen 02:30 Uhr und 03:00 Uhr hielt sich der Angeklagte [= der hiesige Kläger, Anmerkung des Einzelrichters] auf dem Kirchweihgelände in … auf. Nach dem Genuss von ca. 7- 8 Weizenbier (à 0,5 Liter) geriet der Angeklagte in eine zunächst verbale und anschließend körperliche Auseinandersetzung mit einem bis dato unbekannten dritten. Im Verlauf des sich dann entwickelnden Streits zwischen dem Angeklagten und dem unbekannten Dritten führte der Angeklagte mit großem Kraftaufwand mit dem in seiner Hand befindlichen Weizenbierglas einen Schlag gegen den unbekannten Dritten. Entgegen seiner Erwartung vermochte der Angeklagte diese dritte Person jedoch nicht zu treffen. Vielmehr entglitt dem Angeklagten das verfahrensgegenständliche Weizenbierglas und verletzte in Höhe eines Pilsstandes, an welchem eine Vielzahl von Personen stand, die arglosen Geschädigten AAA und BBB. Die Geschädigte AAA wurde von dem Weizenbierglas unmittelbar an der linken Gesichtshälfte getroffen. Den Geschädigten BBB trafen im Gesichtsbereich, Splitter des zerberstenden Glases.
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Die Geschädigte, AAA, erlitt insbesondere starke Schmerzen, Hämatome und mehrere verzweigte, blutende Platzwunden an der linken Stirn, von der Augenbraue bis zum Haaransatz sowie eine Platzwunde an der linken Nasenflanke. Das linke Auge der Geschädigten, AAA, war innerhalb mehrerer Stunden derart zugeschwollen, dass sie mehrere Tage, damit nichts mehr sehen konnte. Ihre Platzwunden mussten im Krankenhaus Neumarkt, mit mehreren Stichen genäht werden. Die Geschädigte war infolgedessen vom 02.05.2022-29.05.2022, arbeitsunfähig und leidet seither immer wieder an Kopfschmerzen. In der linken Schläfenregion hatte sich zudem ein vernarbtes Hämatom gebildet, welches am 21.11.2022 operativ entfernt werden musste. Ferner besteht die Gefahr, dass infolge der Verletzungen, Zahn 11 abstirbt, was zu einem vollständigen Zahlverlust führen könnte. Zudem wurde durch die Verletzung ein distaler Ast des nervus facialis verletzt. Seither ist der Geschädigten dauerhaft nicht mehr möglich ihre Stirn zu runzeln oder ihre linke Augenbraue zu heben.
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Der Geschädigte, BBB, erlitt Schmerzen am Zahn 22, eine klaffende, blutige Platzwunde an der Oberlippe, welche mit mehreren Stichen genäht werden musste, sowie eine 1,5 cm lange Schnittwunde an der linken Wange und mehrere Tage Kopfschmerzen.
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Vorgenannte Tatfolgen waren für den Angeklagten bei Anwendung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse Versicherungsschutz für die Verletzungen der AAA und des BBB, gewähren. Die Verletzungen seien fahrlässig erfolgt. Eine Kürzung des Versicherungsschutzes wegen grober Fahrlässigkeit sähen weder die vertraglichen noch die gesetzlichen Regelungen vor. Insbesondere sei § 103 VVG als lex specialis zu § 81 VVG zu sehen.
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Der Kläger beantragt daher:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus der Haftpflichtversicherung mit der Nummer … wegen des Ereignisses am ...05.2022 zwischen 02:30 Uhr und 03:00 Uhr auf dem Kirchweihgelände in … bei Neumarkt i. d. Opf. Versicherungsschutz zu gewähren hat.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass die Verletzungen der AAA und des BBB, zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt seien. Darüber hinaus habe es sich um einen sittenwidrigen Vorgang gehandelt, sodass von einem Deckungsausschluss auszugehen sei. Schließlich sei eine Kürzung nach § 81 VVG vorzunehmen.
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Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen umfassend Bezug genommen.
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Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg -Fürth (Az.: 414 Js 57245/22) beigezogen. Weitere Beweise wurden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
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Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte als sein privater Haftpflichtversicherer, Versicherungsschutz für Schadens- und Schmerzensgeldansprüche der beim Vorfall am ...05.2022 zwischen 02:30 Uhr und 03:00 Uhr auf dem Kirchweihgelände in …, bei Neumarkt i. d. Opf. verletzten AAA und BBB gewährt.
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1. Gemäß Versicherungsschein vom 25.03.2021 in Verbindung mit Ziff. 1 der in den Vertrag einbezogenen AHB besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Kläger von einem Dritten wegen eines Schadensereignisses, das einen Personen-, Sach-, oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zu Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
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2. Dass die Verletzungen der AAA und des BBB vorsätzlich erfolgten, konnte von der Beklagten nicht bewiesen werden. Damit greift der Haftungsausschluss von Ziffer 7.1 AHB und § 103 VVG nicht.
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Anerkannt ist, dass entsprechend der allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze der Beweislastverteilung der Versicherer für die Umstände, die zu einem Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer führen, trägt. (vgl. nur Littbarski: in Langheid/Wandt, Kommentar zum VVG, 3. Auflage 2024, § 103 Rdnr. 58 mit weiteren Nachweisen.)
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Anerkannt ist ferner, dass der Vorsatz, wenn der Ausschluss vom Versicherungsschutz geltend gemacht wird, auch die Schadensfolgen umfassen muss, was dann der Fall ist, wenn der Handelnde die konkrete Schädigung, also die entsprechende Körperverletzung, den Sachschaden oder den bewirkten Vermögensschaden in etwa für denkbar gehalten und gewollt hat, was auch in Form des Inkaufnehmens geschehen kann (vgl. nur Langheid in: Langheid/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 103 Rn. 8 m.w.N.).
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Ein vernünftiger erwachsener Mensch wird aus einem objektiv gefährlichen Geschehen zwar vielfach den Schluss ziehen, dass die Realisierung einer bestimmten Gefahr möglich ist (OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 13.12.2013 – 9 U 27/13). Im Zusammenhang mit Vorsatztaten ist aber stets eine alkohol- oder drogenbedingte Minderung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen, was auch in Bezug auf die Handlungsfolgen gilt (BGH VersR 1998, 1011; OLG Hamm VersR 2019, 871).
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Vorliegend geht das Gericht von einer zumindest leichten Alkoholisierung des Klägers aus. Diese ergibt sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Konkret wurde sie vom polizeilich vernommenen Zeugen M. K. (dieser sprach von „merklich angetrunken“, Bl. 41 der Ermittlungsakte), von der Zeugin CCC (diese sprach davon, dass der Kläger „stark alkoholisiert“ gewesen sei, Bl. 57 der Ermittlungsakte) und von der Zeugin DDD (diese davon sprach, dass der Kläger „angetrunken“ gewesen sei, Bl. 53 der Ermittlungsakte) bestätigt. Auch das Amtsgericht Neumarkt ging hiervon aus, auch wenn nicht verkannt wird, dass im Strafprozess ein anderer Beweismaßstab gilt und die strafgerichtlichen Feststellungen für den Zivilprozess weder bindend sind noch einfach übernommen werden können. Letztlich wandte sich Beklagte ausdrücklich lediglich gegen eine „derartige Alkoholisierung, die den Kläger seines Tuns nicht mehr realisieren lassen hat“ (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 31.10.2024 = Bl. 51 d.A.)
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Nach der Bewertung der strafgerichtlichen Feststellungen zum Tatgeschehen, die u.a. auf der Einlassung des Klägers in der Hauptverhandlung sowie auf der Verteidigerstellungnahme vom 15.06.2023 (zu Blatt 266 der Ermittlungsakte) beruhten, stand die spontane körperliche Auseinandersetzung mit einer dritten Person im Vordergrund. Das hiesige Gericht geht nicht davon aus, dass der zum Tatzeitpunkt zumindest leicht alkoholisierte Kläger die abstrakte Gefährlichkeit seines Tuns realisiert hat.
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Damit geht das Gericht nicht von einer bedingt vorsätzlichen Verletzung der am Streit unbeteiligten AAA und BBB aus.
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3. Einer Haftung steht auch nicht der Sittenwidrigkeitseinwand der Beklagten entgegen. In dem bis heute maßgeblichen Urteil des BGH vom 18.10.1952 (Az.: II ZR 72/52 = NJW 1952, 1291) heißt es:
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Beim Aufkommen der Haftpflichtversicherung ist in der Tat auch geltend gemacht worden, es sei „vor dem Richterstuhl der Moralität nicht zu rechtfertigen, daß sich jemand gegen die Folgen seiner eigenen Verschuldung versichert” (WallmannsZ 13, 423; Manes, Haftpflichtversicherung 24 ff.). Inzwischen hat sich aber längst die Erkenntnis durchgesetzt, daß diese Auffassung schlechterdings nicht haltbar ist (Manes, Haftpflichtversicherung 51 ff. und Versicherungswesen II 112; von Gierke, ZHR 60, 8 [47 ff.]; Hagen I 629; Roelli, S. 192 ff.). Die Haftpflichtversicherung erfüllt insofern volkswirtschaftlich und sozial wichtige Aufgaben, als sie die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers gegen die Bedrohung durch unabsehbare Haftpflichtverbindlichkeiten schützt. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sie einen Anreiz geben würde, einen Haftpflichtschaden herbeizuführen. Dies kann aber schon deshalb nicht der Fall sein, weil der Versicherungsnehmer aus der Versicherung bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles keinen materiellen Gewinn ziehen kann.
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Vor diesem Hintergrund bewertet das Gericht die Rangelei eines Betrunkenen in einem vollen Festzelt mit einem Glas in der Hand nicht als sittenwidrig. Dies legt auch ein Vergleich mit der Fahrt eines Betrunkenen mit einem Pkw nahe. Im Hinblick auf die abstrakte Gefährlichkeit dürfte es keine nennenswerten Unterschiede geben. Zu sehen ist auch, dass sich ein betrunkener Randalierer durch die begehrte Regulierung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen Dritter nicht bereichern kann.
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4. Schließlich kann die Beklagte auch keine Kürzung gem. § 81 VVG vornehmen, da § 103 VVG als lex specialis anzusehen ist. Anerkannt ist insofern, dass bedingter Vorsatz für den Ausschluss zwar ausreicht, nicht hingegen die sog bewusste Fahrlässigkeit (vgl. nur Langheid/ Rixecker/Langheid, a.a.O., Rn. 6).
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5. Die Klage war abzuweisen, als der Klageantrag sämtliche denkbaren weiteren Schäden mitumfasst. Eine Einstandspflicht besteht jedoch nur aufgrund der im Raum stehenden Personengenschäden der AAA und des BBB.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
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Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat bislang lediglich die Geschädigte AAA Schadensersatz geltend gemacht und dabei ein Schmerzensgeld von 20.000,00 €, materielle Schadenspositionen von 1.705,00 € sowie die Übernahme von materiell und immateriellen Zukunftsschäden eingefordert. Der Streitwert wird daher auf bis 35.000,00 € geschätzt.