Inhalt

LG Passau, Endurteil v. 06.08.2024 – 4 O 408/24
Titel:

Widerrufsbelehrung, Fristbeginn, Informationspflichten, Rücktrittsrecht, Nacherfüllungsverlangen, Sachmangel, Verbraucherrechte

Schlagworte:
Widerrufsbelehrung, Fristbeginn, Informationspflichten, Rücktrittsrecht, Nacherfüllungsverlangen, Sachmangel, Verbraucherrechte
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.11.2025 – 13 U 2767/24
OLG München, Beschluss vom 29.01.2026 – 13 U 2767/24 e

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines zwischen ihnen im Fernabsatzwege geschlossenen Kaufvertrages und einen damit in Zusammenhang stehenden Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung, hilfsweise um einen Rückabwicklungsanspruch nach Rücktritt aufgrund behaupteter Sachmängel.
2
Der Kläger kaufte zu privaten Zwecken unter dem 13.08.2022 (Bestellnummer …) von der Beklagten über deren Internetportal einen neuen T. Model Y 2022 zu einem Preis von 66.470,00 EUR brutto (vgl. Anl. K1). Das Fahrzeug wurde am 29.12.2022 an den Kläger übergeben.
3
Die Beklagte übersandte dem Kläger eine Bestellvereinbarung samt AGB und Widerrufsbelehrung (vgl. Anl. K1, dort S. 6 des Fahrzeugbestellvertrags), in der es wie folgt heißt:
„Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T. Germany GmbH, L. Straße 27 – 29, 1... B., germany_sales@t...com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an T. Germany GmbH, L. Straße 27 – 29, 1... B. oder an Ihr örtliches T. Delivery Center zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschafen und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.#
Das Muster-Widerrufsformular (vgl. Anl. K1, dort S. 7 des Fahrzeugbestellvertrags) gestaltete die Beklagte wie folgt:
„Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
-An T. Germany GmbH, L. Straße 27 – 29, 1... B., germany_sales@t..com:
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) /die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*) /erhalten am (*)
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen.“
4
Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular beinhalteten keine Angabe zu einer Telefon- und/oder Faxnummer der Beklagten.
5
Unter dem 16.11.2023 erklärte der Kläger vorab per E-Mail und sodann per Einschreiben den Widerruf seiner auf den Kaufvertragsabschluss vom 13.08.2022 gerichteten Willenserklärung (vgl. Anl. K2). Unter dem 02.05.2024 forderten die Klägervertreter zur Behebung der behaupteten Sachmängel innerhalb der nächsten 21 Tage und gleichzeitig zur Rücknahme des Fahrzeugs bis 23.05.2024 auf (Anl. K12).
6
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe im Impressum ihres Internetauftritts keine funktionsfähige Faxnummer angegeben. Die Beklagte habe während des Bestellprozesses vorgespiegelt, dass sie die als Anzahlung geleistete Bestellgebühr i.H.v. 250,00 EUR im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts nicht (vollständig) zurückerstatte. Das Fahrzeug sei zudem sachmangelbehaftet. Der Kläger meint, es sei ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden, da die 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden sei, so dass der Widerruf gem. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB auch noch innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen nach Übergabe des Pkws möglich gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten verstoße gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. Anl. 1 EGBGB, da die Beklagte an der dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefon- bzw. Faxnummer angegeben habe. Bei Auslegung der Verbraucher-RL 2011/83/EU und im Hinblick auf die „EIS-Entscheidung“ des EuGH und BGH sei davon auszugehen, dass eine verfügbare Telefon-/Faxnummer eine wesentliche Information darstelle und daher zwingender Bestandteil der Information über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sei. Dies gelte auch bei einer eigens erstellten Widerrufsbelehrung, wegen der die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Die Mitteilung, dass ein Widerruf der Fax möglich sei, wobei die Faxnummer dann nicht funktioniere, führe zu der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung sei zudem wegen der Verwendung des Begriffs „Verbrauchers“, der nicht definiert werde, unwirksam. Dies gelte auch wegen des irreführenden Eindrucks im Rahmen des Bestellprozesses, die Anzahlung im Fall der Ausübung des Widerrufs nicht zurückzuerhalten. Hilfsweise stehe dem Kläger ein Rückgewähranspruch nach Rücktritt aufgrund von Sachmängeln zu.
7
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 66.470,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des am 13.08.2022 gekauften T. Model Y 2022 in weiß, Fahrzeug-Ident-Nummer:
… 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, der zwischen den Parteien am 13.08.2022 geschlossene Kaufvertrag wurde durch Widerruf der Klagepartei in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.134,55 EUR für die Einholung einer Deckungszusage, sowie 1.158,52 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Gebühren freizustellen.
8
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte behauptet, eine Erreichbarkeit unter der damals im Impressum angegebenen Faxnummer +49 89 26018690 sei zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vertragsschlusses vorhanden gewesen; die Faxnummer sei erst jüngst deaktiviert worden. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Widerrufsrecht scheide aus, da der Widerruf verfristet und, selbst wenn fristgerecht, rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Es bestünde, einen wirksamen Widerruf unterstellt, ein Anspruch auf Wertersatz, mit dem aufgerechnet werde. Auch ein Rücktrittsrecht stehe dem Kläger nicht zu.
10
Das Gericht hat am 25.06.2024 mündlich verhandelt und den Kläger dabei informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 25.06.2024 Bezug genommen.
11
Zur Ergänzung, Vertiefung und Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 25.06.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
12
Die zulässige Klage ist unbegründet.
13
I. Die Klage ist zulässig.
14
Nach Ansicht der Kammer ist das Landgericht Passau nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.06.2024 die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nicht aufrechterhalten.
15
II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht bereits mangels wirksamen Widerrufs (1.) und wirksamen Rücktritts (2.) der geltend gemachte Hauptanspruch nicht zu.
16
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des gegenständlichen Kaufvertrags nach Widerruf gem. §§ 357 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 BGB zu, da der Widerruf vom 16.11.2023 verfristet war.
17
a) Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage und beginnt gem. §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Danach war die 14-tägige Widerrufsfrist am 16.11.2023 abgelaufen.
18
b) Nach Ansicht der Kammer greift die verlängerte Widerrufsfrist gem. §§ 356 Abs. 3 Satz 2, 355 Abs. 2 Satz 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB nicht, weil die 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund der wirksamen Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wurde. Der Angabe der Telefonnummer bedurfte es nach Ansicht der Kammer für deren Wirksamkeit nicht. Dies gilt aus Sicht des Gerichts aus denselben Erwägungen auch für die Nichtangabe einer Faxnummer, obgleich die Beklagte die Möglichkeit des Widerrufs per Fax explizit aufzeigte (dazu LG Berlin, Endurt. v. 04.04.2024 – 93 O 60/23). Die Kammer ist i.S.d. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die im Impressum angegebene Faxnummer +49 89 26018690 zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vertragsschlusses funktionsfähig war, jedoch, wie die Beklagte nachvollziehbar vortrug, sie sich jüngst – jedenfalls nach Ablauf der gegenständlichen zweiwöchigen Widerrufsfrist – dazu entschloss, den Kommunikationsweg per Fax nicht mehr zur Verfügung stellen, weshalb die Telefaxnummer deaktiviert wurde.
19
Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in Abs. 2 oder § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt.
20
I1b.a) Für die Frage des Fristbeginns nach § 356 Abs. 3 BGB sind in der Widerrufsbelehrung nur die Angaben erforderlich, die in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, denn § 356 Abs. 3 BGB stellt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen i.S.d. § 312c BGB auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab. Ein Verweis auf Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer zur Verfügung stellen muss, erfolgt dagegen nicht.
21
I1b.b) Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage. Nach Satz 2 kann der Unternehmer diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Ob die Angabe der Telefonnummer, soweit eine solche vorhanden ist, für die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung erforderlich ist, bedarf der Auslegung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.
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(1) Zum Wortlaut dieser Norm: Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nach dem Wortlaut für den Beginn der Widerrufsfrist nicht explizit gefordert. Danach erfordert die für den Fristbeginn maßgebliche vollständige Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen (lediglich) die Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anl. 2 (und nicht über die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anl. 1). Allein aus der Verpflichtung der Information über „das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts“ folgt nach dem Wortsinn nicht das zwingende Erfordernis der Angabe der Telefonnummer. Über die Form des Widerrufs, also auch die Möglichkeit eines telefonischen Widerrufs, ist danach nicht aufzuklären. Die Verletzung weiterer, auf den Vertragsgegenstand bezogener Informationspflichten, die nicht in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, haben bei Fernabsatzverträgen dahingegen keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist (dazu auch Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 356 Rn. 7).
23
(2) Zur Systematik und unionsrechtlichen Vorgaben:
24
(a) § 356 Abs. 3 BGB verweist für Finanzdienstleistungen ausdrücklich auf Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB, der durch einen Verweis auf § 1 des Art. 246b EGBGB auch die Informationspflichten einbezieht, was in Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB (a.F.) gerade nicht vorgesehen ist (vgl. LG Münster, Urt. v. 14.09.2023 – 2 O 101/23; Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 356 Rn. 7).
25
Auch aus dem Verweis auf das Muster-Widerrufsformular gemäß Anl. 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB folgt, dass der Unternehmer seinen Namen und seine Anschrift angeben muss, die Angabe der Telefonnummer aber gerade nicht zwingend vorgesehen ist: („[hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]“).
26
Vorliegend wurde dem Kläger durch die Beklagte bei dem Vertragsschluss eine individuelle Widerrufsbelehrung in Textform übersandt und nicht die in Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB abgedruckte Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, die unter [2] der Gestaltungshinweise vorsieht „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“ Dabei stand es der Beklagten frei, eine individuelle Widerrufsbelehrung zu benutzen. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB regelt, dass der Unternehmer diese Informationspflichten dadurch erfüllen „kann“, dass er das in der Anl. 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Es steht dem Unternehmer mithin frei, die Musterbelehrung zu nutzen (u.a. BeckOK BGB/Martens, 67. Ed. 1.2.2024, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 35).
27
Die Muster-Widerrufsbelehrung regelt auch keinen Mindeststandard, der an alle individuellen Widerrufsbelehrungen anzulegen ist. Die Bedeutung der Muster-Widerrufsbelehrung liegt vielmehr in der Privilegierung des Unternehmers durch die Gesetzlichkeitsfiktion, vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Verbraucherrechte-RL 2001/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechte-RL). Der Muster-Widerrufsbelehrung kommt keine eigene normative Wirkung zu und sie verändert nicht die Vorgaben der Verbraucherrechte-RL an die Widerrufsbelehrung (Art. 6 Abs. 1 lit. h Verbraucherrechte-RL).
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(b) Auch die Anforderungen der Verbraucherrechte-RL sind erfüllt. Zwar hat der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Verbraucherrechte-RL vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages seine Kontaktdaten mitzuteilen und gegebenenfalls unter anderem über seine Telefonnummer zu informieren. Diese Informationspflicht steht jedoch nicht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 lit. h) der Verbraucher-RL, der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung regelt. Danach hat im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts der Unternehmer den Verbraucher jedoch lediglich über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verbraucherrechte-RL zu informieren. Eine Information über die Form des Widerrufs und somit die Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist auch in Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechte-RL aus Sicht der Kammer nicht vorgesehen.
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(3) Zur Gesetzgebungshistorie: Der Gesetzgeber nahm für den Fernabsatzvertrag bewusst die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB heraus.
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(4) Zum telos: Sinn und Zweck einer Widerrufsbelehrung ist die Ermöglichung einer effektiven Geltendmachung des verbraucherschützenden Widerrufsrechts, wobei – zur Zweckerreichung – kein Formzwang besteht. Dazu bedarf es der Eröffnung hinreichender Kommunikationskanäle für den Verbraucher.
31
Über die genannten Kommunikationsmöglichkeiten hinaus entsteht nach Ansicht der Kammer durch die Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht der Eindruck, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre, da im Weiteren die verschiedenen Kommunikationswege lediglich beispielhaft dargestellt werden.
32
I1b.c) Auch aus der sog. EIS-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 14.05.2020 – C-266/19) und des BGH (Urt. v. 24.09.2020 – I ZR 169/17) ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Angabe einer Telefonnummer für den Beginn der Widerrufsfrist im vorliegenden Fall notwendig ist.
33
Die EuGH-Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar, da es sich um eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung handelt. Der Vorlageentscheidung liegt zu Grunde, dass die Beklagte in dem dortigen Verfahren auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anh. I Teil A der Verbraucherrechte-RL zurückgriff. So hatte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt die dortige Beklagte in ihrem Internetauftritt bei den Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher keine Telefonnummer angegeben, weshalb sich der EuGH mit notwendigen Inhaltsangaben der Musterwiderrufsbelehrung auseinanderzusetzen hatte. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Anforderungen an die Musterwiderrufsbelehrung, sondern darum, ob die konkrete Widerrufsbelehrung, die die Beklagte dem Kläger nach Abschluss des Kaufvertrages übersandt hat, den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Es ist auch nicht systemwidrig, wenn in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist andere Voraussetzungen gelten als für die wettbewerbsrechtlich geforderte Informationserteilung, da den maßgeblichen Regelungen unterschiedliche Interessenabwägungen und Schutzzwecke zugrunde liegen (s. auch LG Münster, Urt. v. 14.09.2023 – 2 O 101/23; LG Berlin, Urt. v. 13.10.2023 – Az. 38 O 111/23).
34
Der EuGH und der BGH trafen aber aus Sicht der Kammer keine Aussage dazu, ob die Information über die Telefonnummer auch eine widerrufsbezogene Informationspflicht ist, die Inhalt einer individuellen Widerrufsbelehrung sein muss.
35
c) Eine Irreführung bzw. ein treuwidriges Abhalten des Käufers von einem fristgerechten Widerruf ist nicht dadurch erfolgt, dass während des Bestellvorgangs sowie in den AGBs des Kaufvertrags von einer „nicht rückerstattbaren Bestellgebühr“ bzw. davon die Rede ist, dass die Beklagte im Falle einer Stornierung durch den Kläger eine von diesem geleistete Bestellgebühr „als pauschalierten Schadensersatz“ einbehalten könne (vgl. LG Berlin, Endurt. v. 21.12.2023 – 67 O 39/23). Es wird von der Beklagten ausdrücklich erläutert, dass ein Rückerstattungsanspruch auch hinsichtlich der Bestellgebühr bei dem Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten besteht. Ohnehin können die Angaben während des Bestellvorgangs und in den AGBs nicht zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst führen, denn in der Widerrufsbelehrung selbst wird unter „Folgen des Widerrufs“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Zahlungen, die die Beklagte von dem Verbraucher erhält, nach einem erfolgten Widerruf von ihr zurückzuzahlen sind.
36
d) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Begriff des „Verbrauchers“ ohne weitere Definition verwendet wird. Eine auslegende Erläuterung des Gesetzestextes im Rahmen einer Widerrufsbelehrung ist von Unternehmerseite nicht von Gesetzes wegen geschuldet. Dies verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2011 – I ZR 123/10). Der Unternehmer hat nicht dafür einzustehen, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 9. 11. 2011 – I ZR 123/10).
37
e) Zusammenfassend: Zur Überzeugung der Kammer muss die Telefon-/Faxnummer, die der Kläger, der den Kaufvertrag nicht telefonisch oder per Fax, sondern über die Internetplattform der Beklagten schloss, über die zwanglos auch die Telefon- und früher die Telefaxnummer der Beklagten aufzufinden ist/war (dazu LG Augsburg, Endurt. v. 04.03.2024 – 111 O 2928/23), nicht angegeben werden, solange ausreichend zumutbare Kontaktwege aufgezeigt werden, ohne einen Kommunikationskanal explizit auszuschließen. Dies war hier der Fall, da die telefonische Erreichbarkeit nicht ausgeschlossen war (s. die mit „z.B.“ eingeleitete Aufzählung in der Widerrufsbelehrung). Auch eine Erreichbarkeit per Fax war binnen der zweiwöchigen Widerrufsfrist möglich (s.o.).
38
Ob der Widerruf auch missbräuchlich war und Wertersatz geschuldet wäre, braucht daher nicht entschieden zu werden.
39
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückgewähr der Kaufpreiszahlung wegen eines erklärten Rücktritts gem. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 BGB zu. Unabhängig von der Fragen der Sachmangelhaftigkeit des Pkws (dazu im Hinblick auf die behauptete Mangelhaftigkeit des „Autopiloten“: OLG München, Hinweisbeschl. v. 04.10.2022 – 8 U 1627/22) und der Erheblichkeit der behaupteten Pflichtverletzung steht dem Kläger mangels tauglichen Nacherfüllungsverlangens kein Rücktrittsrecht zu.
40
a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u.a. Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08; Urt. v. 30.03.2022 – VIII ZR 109/20 m.w.N.) u.a. die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen (vgl. auch § 439 Abs. 5 BGB in der ab dem 1.1.2022 geltenden und in casu einschlägigen Fassung; hierzu BT-Drs. 19/27424, 26 f.). Hierdurch soll es diesem ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gab.
41
b) Diese Gelegenheit zur Untersuchung des Pkws am (Nach-)Erfüllungsort (dazu BGH NJW 2011, 2278; 2013, 1074; 2017, 2758) stellte der Kläger der Beklagten nicht in Aussicht. Gemessen an den unter a) genannten Maßstäben war das erstmals in dem anwaltlichen Schreiben vom 02.05.2024 geäußerte Nacherfüllungsverlangen, das sich auf die schriftliche Aufforderung zur Behebung der behaupteten Sachmängel beschränkt, unzureichend. Der Kläger bot darin lediglich die „Rückgabe“ des Fahrzeugs in einer der Niederlassungen der Beklagten an, so dass insoweit auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens angezeigt sind.
42
3. Sowohl die Feststellungsbegehren (Annahmeverzug und Umwandlung in Rückabwicklungsverhältnis) als auch die Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
43
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
44
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 Satz 1, 2 ZPO.
B.
45
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.