Titel:
Abfindungsanspruch, Sittenwidrigkeit, Buchwertklausel, Verkehrswertabfindung, Gesellschaftsvertrag, Abfindungsbilanz, Stufenklage
Schlagworte:
Abfindungsanspruch, Sittenwidrigkeit, Buchwertklausel, Verkehrswertabfindung, Gesellschaftsvertrag, Abfindungsbilanz, Stufenklage
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 21.03.2025 – 36 U 1186/24 e
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, eine Abfindungsbilanz betreffend das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten zum 31.12.2019 aufzustellen. In der Abfindungsbilanz ist der Verkehrswert des Geschäftsanteils des Klägers zu ermitteln.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe 5.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger macht im Rahmen einer Stufenklage auf deren erster Stufe einen Anspruch auf Erstellung einer Abfindungsbilanz gegen die Beklagte geltend. Auf zweiter Stufe wird die Zahlung einer nach Erstellung der Abfindungsbilanz zu berechnenden Abfindungsumme geltend gemacht.
2
Die Eheleute … und … waren Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens … Am 29.07.2004 wurde zwischen den Eheleuten und deren drei Kindern, … und dem Kläger vor dem Notar … in … ein Übergabevertrag hinsichtlich des genannten Anwesens sowie weiteren im Eigentum der Eheleute … befindlichen Grundbesitzes – aufgelistet in der Anlage 1 des Vertrages – geschlossen. In dem Vertrag ist unter I. 2. vorgesehen, dass zwischen dem Kläger und seinen Geschwistern … und … entsprechend der Anlage 2 des Vertrages eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wird.
3
Unter II. sieht der Vertrag vor, dass die Eheleute … (Übergeber) den genannten Grundbesitz an den Kläger, … und … (Übernehmer) zum Gesamthandseigentum der gemäß dem Vertrag errichteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergeben.
4
Neben einem lebenslangen Wohnungsrecht für die Übergeber, deren Wart und Pflege sowie des Rechts zur weiteren Benutzung des übergebenen Grundbesitzes wurde in dem Vertrag dem schwerbehinderten Bruder der Übernehmer – Herrn … – ein lebenslanges Wohnungsrecht hinsichtlich eines Zimmers in dem landwirtschaftlichen Anwesen sowie das Recht zur Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Einrichtungen eingeräumt. Die genannten Rechte wurden auflösend bedingt für den Fall, dass dem Berechtigten auf Lebensdauer ein Wohnungsrecht an einer anderen Wohnung in der Stadt … oder im Landkreis … zusteht. Auch verzichteten die Übernehmer in dem Vertrag auf ihre jeweiligen Pflichtteilsrechte.
5
In der Anlage 2 des notariellen Vertrages vom 29.07.2004 wird die erwähnte Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „…“ bezeichnet.
6
Gegenstand des Unternehmens ist nach der Vertragsurkunde der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft.
7
Auch wurde vereinbart, dass jeder Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen kann, frühestens jedoch zum 31.12.2009. Jeder der drei Übernehmer des Grundbesitzes der Eheleute … war zu einem Drittel an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Unter IX. ist vorgesehen, dass bei Kündigung der Gesellschaft diese nicht aufgelöst, sondern – nach Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters – von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll.
8
Unter XI. ist vorgesehen, dass bei Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter dieser eine Abfindung in Höhe des Buchwerts seiner Beteiligung – erhöht oder vermindert um ein etwaiges Guthaben bzw. Schuld auf dem Kontokorrentkonto – erhalten soll. Maßgeblich für die Wertermittlung soll die letzte bereits vorliegende, ordnungsgemäß festgestellte Jahresbilanz sein.
9
Das Abfindungsguthaben ist in zwei gleichen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist ein Jahr nach dem Ausscheidungsstichtag zur Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist das restliche Abfindungsguthaben mit jährlich 4 % mit den Jahresraten zu entrichten. Entsprechend XIII. des Gesellschaftsvertrages soll bei der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Auch sollen die Gesellschafter verpflichtet sein, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine Neuregelung zu treffen. Bei deren Unterbleiben sollen die für die entsprechende Regelungslücke bestehenden Gesetze gelten.
10
Der Buchwert des Immobilienvermögens der Gesellschaft am 27.06.2004 betrug 147.565,27 Euro.
11
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 05.12.2018 kündigte der Kläger das Gesellschaftsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also dem 31.12.2019.
12
Der Kläger behauptet, der landwirtschaftliche Betrieb der Beklagten sei längst eingestellt worden; es handle sich bei der Beklagten im Wesentlichen um eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die unter XI. 1. vorgesehene Buchwertklausel sei unwirksam; er sei daher mit dem Verkehrswert abzufinden. Die Unwirksamkeit der Buchwertklausel ergebe sich daraus, dass die Buchwerte der Vermögensgegenstände der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 27.06.2004 bei nur 9 % der damaligen Verkehrswerte gelegen hätten und zum 31.12.2019 nur noch bei etwa 2,5 %. Bei einem derartigen – schon anfänglich bestehenden – Missverhältnis zwischen Buchwert und Verkehrswert sei die Buchwertklausel als sittenwidrige Regelung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Auch beschränke die Buchwertklausel den kündigenden Gesellschafter unzumutbar in seiner Freiheit, sich zu einer Kündigung zu entschließen; dies stelle einen Verstoß gegen § 723 Abs. 3 BGB a.F. dar. In rechtlicher Hinsicht sei es zulässig, im Wege der Stufenklage zunächst den Anspruch auf Aufstellung einer Abfindungsbilanz und dann auf Zahlung einer Abfindung geltend zu machen.
1. Die Beklagte wird verurteilt, eine Abfindungsbilanz betreffend das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten zum 31.12.2019 aufzustellen und das Abfindungsguthaben des Klägers zu ermitteln. Diese Abfindungsbilanz ist auf Grundlage der Verkehrswerte und unter Anwendung des (Netto-) Substanzwertverfahrens bzw. der Net Asset Value-Methode aufzustellen.
hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, eine Abfindungsbilanz betreffend das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten zum 31.12.2019 aufzustellen und das Abfindungsguthaben des Klägers zu ermitteln. Diese Abfindungsbilanz ist auf Grundlage der Liquidationswerte aufzustellen.
höchst hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, eine Abfindungsbilanz betreffend das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten zum 31.12.2019 aufzustellen und das Abfindungsguthaben des Klägers zu ermitteln. Diese Abfindungsbilanz ist auf Grundlage eines sonstigen Bewertungsverfahrens nach Ermessen des Gerichts aufzustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, das sich aus der Abfindungsbilanz nach Klageantrag Ziffer 1 ergebende Abfindungsguthaben des Klägers an den Kläger in Höhe von 50 % sofort und in Höhe von 50 % zum 01.01.2022 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. auf 50 % des Abfindungsguthabens ab dem 01.01.2021 und auf die weiteren 50 % des Abfindungsguthabens ab dem 01.01.2022 zu zahlen.
14
Die Beklagte beantragt
15
Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf eine Abfindungsbilanz noch auf eine Abfindung nach den von ihm beanspruchten Werten zu. Vielmehr stehe dem Kläger aus dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich ein Anspruch auf Abfindung nach dem Buchwert zu. Die Absicht der Übergeber beim Abschluss der Verträge am 29.07.2004 sei gewesen, das Familienerbe nicht zu zerstückeln, die Lebensgrundlage des schwerbehinderten Sohnes zu erhalten sowie den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie im Ganzen zu bewahren. Es handle sich bei der Beklagten um eine Familiengesellschaft, wobei die eingebrachten Grundstücke von den Mitgliedern der Beklagten selbst genutzt sowie an Landwirte verpachtet seien; diese Verpachtung habe bereits zum Zeitpunkt des Übergabevertrages bestanden. Entgegen dem Vortrag des Klägers liege also gerade keine bloße vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft vor. Eine Abfindung des Klägers zum Verkehrswert führe unweigerlich zur Zerstückelung des landwirtschaftlichen Guts der Familie; eine Folge, die sämtliche am Übergabevertrag beteiligten Parteien nicht gewollt hätten. Auch würde dem pflegebedürftigen Bruder ein Teil seiner Lebensgrundlage entzogen werden. Die Abfindung zum Buchwert sei allen Gesellschaftern der Beklagten bewusst gewesen und nach ausführlicher Beratung durch den Notar gewählt worden. Die von dem Kläger vorgenommene Berechnung der Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags wird bestritten. Zudem müsse bei der Berechnung des Wertes des Abfindungsanspruchs des Klägers die steuerliche Belastung bei Verkauf des Betriebsvermögens in Abzug gebracht werden, ebenso eine Zuwendung der Eheleute … an den Kläger aus dem Jahr 1994 – ein Wohnhaus – sowie die ersparten, eigenen Mietzinsen seit dieser Zuwendung.
16
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, Buchwertklauseln seien allgemein und insbesondere bei Gesellschaften mit ideeller Zwecksetzung, Mitarbeitermodellen sowie Familiengesellschaften – wie der Beklagten – zulässig. Schließlich habe der Kläger sein Recht, eine Abfindung zum Verkehrswert seines Gesellschaftsanteils zu verlangen, verwirkt.
17
Gemäß Beweisbeschluss vom 27.12.2021 hat das Gericht ein Sachverständigengutachten bei dem Gutachterausschuss des … in Auftrag gegeben. Dieser erstattete am 17.04.2023 das Gutachten (bestehend aus sechs Einzelgutachten). Das Gericht hat am 23.01.2024 mündlich verhandelt. Die sachverständigen Mitglieder des Gutachterausschusses … erläuterten die von ihnen erstellten Teilgutachten. Auf das Sitzungsprotokoll sowie die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen wird vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Klage erwies sich im tenorierten Umfang als begründet.
19
Die Tatsache des Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft zum 31.12.2019 ist zwischen den Parteien unstreitig.
20
Dem Ausgeschiedenen steht zur Ermittlung seines Abfindungsanspruchs ein Anspruch auf Aufstellung der Abfindungsbilanz zu, der sich – jedenfalls auch – gegen die Gesellschaft richtet. Er kann mit dem noch zu beziffernden Zahlungsanspruch in einer Stufenklage verbunden werden (BGH, Urt. v. 12.7.2016 – II ZR 74/14 (KG) = NZG 2016, 1025 Rn. 14, beck-online; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.2.1977 – 15 W 1/77, BeckRS 1977, 1903 Rn. 4, 8, beck-online).
21
Die sog. Buchwertklausel in Ziffer XI. des Gesellschaftsvertrages ist unwirksam nach § 138 Abs. 1 BGB.
22
Vertraglich geregelt werden kann die Art und Weise der Abfindung; es können Regeln zur Höhe der Abfindung, wie z.B. die Abfindung zum Buchwert, vereinbart werden (NK-BGB/Jessica Hanke, 4. Aufl. 2021, BGB § 738 Rn. 21).
23
Eine abfindungsbeschränkende Regelung ist sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der sich aus ihr ergebende Abfindungsbetrag in einem groben Missverhältnis zum wirklichen Wert des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters steht. Nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist aber nur eine von Anfang an grob unbillige Abfindungsregelung; eine infolge späterer Entwicklungen eintretende Diskrepanz zwischen Abfindungsbetrag und Anteilswert lässt die Gültigkeit der ursprünglich wirksam vereinbarten Abfindungsklausel dagegen unberührt. Im Falle einer erst späteren Diskrepanz ist die abfindungsbeschränkende Regelung zwar wirksam, der ausscheidende Gesellschafter hat jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung. Wenn danach eine Abfindungsklausel wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, gilt im Grundsatz folgendes: An die Stelle einer den Abfindungsanspruch ausschließenden oder seine Höhe begrenzenden Regelung tritt die volle Verkehrswertabfindung (Stöber/Rafiqpoor, GmbHR 2003, 872, 874, 877, juris; Stöber in: Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 88. Lieferung, 1/2024, § 39 Abfindung eines ausgeschiedenen Gesellschafters, Rn. 1363, juris).
24
1. Ein Auseinanderfallen von Buchwert und Verkehrswert bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist zwischen den Parteien unstreitig, vgl. Bl. 93.
25
Bezüglich des noch zulässigen Wertverhältnisses zwischen dem entsprechend der abfindungsbeschränkenden Vertragsbestimmung berechneten Abfindung und dem wirklichen Anteilswert gibt es keine allgemein anerkannten Schwellenwerte. Es wurde in einem Einzelfall eine Abfindungsregelung, die dem Ausscheidenden nur 20 % des effektiven Anteilswerts zubilligte, als unzulässige Kündigungsschranke i.S. des § 723 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt: § 725 Abs. 6 BGB, § 132 Abs. 6 HGB) angesehen, wobei sich die Gerichte nicht auf einen generellen Prozentsatz festlegten. Im Schrifttum wird die Maßgeblichkeit eines den Abfindungsbetrag um das Doppelte übersteigenden Verkehrswerts vorgeschlagen; dies soll den Vorteil haben, dass nach neuerer Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 BGB auch bei Abweichung der Werte von Leistung und Gegenleistung in diesem Verhältnis regelmäßig Sittenwidrigkeit angenommen werde (Stöber in: Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften a.a.O. Rn. 1366, juris).
26
Unstreitig betrug der Buchwert des Immobilienvermögens der Gesellschaft am 27.06.2004 147.565,27 €. Ebenso besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass das Vermögen der Gesellschaft „quasi vollständig“ (Blatt 232) in deren Immobilienvermögen besteht (siehe auch Seite 3 der Klageschrift).
27
Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich erholten Sachverständigengutachtens des Gutachterausschusses des … betrug der Verkehrswert des Immobilienvermögens der Gesellschaft zum maßgeblichen Stichtag 29.07.2004 bereits 907.800 €.
28
Die gutachterlichen Feststellungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. In sämtlichen Teilgutachten für die einzelnen Vermögensgegenstände wird die Wahl des gewählten Wertermittlungsverfahrens ausführlich und nachvollziehbar begründet. Auch konnten die Mitglieder des Gutachterausschusses ihre gutachterlichen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 schlüssig begründen. Dabei wurde auf sämtliche – zuvor schriftsätzlich eingebrachten – Einwendungen der Parteivertreter eingegangen. In nachvollziehbarer und überzeugender Weise wurde die ehemalige Hofstelle – FlSt. … zum Stichtag mit 615.000 € bewertet, die Verkehrsfläche FISt. … mit 4.000 €, die Landwirtschaftsflächen Fl.Nr. … und … mit 176.000 € und 76.000 € und die Waldflächen Fl.Nr. … und … mit insgesamt 36.800 €.
29
In Anbetracht der Tatsache, das der Buchwert und der Verkehrswert des Vermögens der Gesellschaft bereits bei Vereinbarung der Buchwertklausel – nach allen insoweit vorgeschlagenen Schwellenwerten – in einem groben im Missverhältnis standen, erwies sich die Buchwertklausel als sittenwidrig und nichtig. Auch eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf das Interesse am Fortbestand der Gesellschaft und dem Zweck, den die Beteiligten mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages verfolgten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Dies gilt gerade auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten selbst (Schriftsatz vom 15.01.2024). Eine Abfindung zum Verkehrswert stellt nach Auffassung des Gerichts gerade sicher, dass das übergebene Vermögen der Eheleute … zu gleichen Teilen an die drei gesunden Abkömmlinge übergeht (Blatt 229). Notwendig damit zusammenhängend ist auch die damit sichergestellte, gerechte und ausgewogene Behandlung der Mitglieder der Gesellschaft (Blatt 229/230 der Akte). Auch eine Zerschlagung des Vermögens der Gesellschaft ist mit einer Abfindung zum Verkehrswert nicht notwendigerweise verbunden. Bei der überschaubaren Zahl der Gesellschafter erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich diese etwa auf eine Übertragung einzelner Vermögenswerte der Gesellschaft zur Begleichung des Abfindungsanspruchs des Klägers einigen. Das ursprüngliche Vermögen der Eheleute … würde damit in den Händen der drei Gesellschaftsmitglieder verbleiben.
30
2. Die sich entsprechend den eben gemachten Ausführungen ergebende Einschränkung der Vertragsfreiheit erfordert allerdings, dass die betreffende Gesellschaft wirtschaftlich tätig, insbesondere auf den Betrieb eines (nichtkaufmännischen) Erwerbsgeschäfts gerichtet ist. Deshalb wird eine weitgehende Beschränkung von Abfindungsansprüchen angenommen, wenn die GbR nach ihrem Gesellschaftsvertrag einen rein ideellen Zweck verfolgt (BGH, Urteil vom 2.6.1997 – II ZR 81/96 (KG) = NZG 1998, 25, beck-online).
31
Ein solcher ideeller Zweck wird von der Gesellschaft ausweislich des Gesellschaftsvertrages gerade nicht verfolgt. Zweck der Gesellschaft ist nach Ziffer II. des Vertrages „der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft“. Auch die Betreuung des schwerbehinderten Bruders der Gesellschafter – ein ideeller Zweck, der aber nicht Eingang in den Gesellschaftsvertrag fand – erfordert und rechtfertigt nicht die vereinbarte Buchwertklausel. Bereits nach dem notariellen Übergabevertrag war die Betreuung des Bruders auf dem übergebenen Hof nicht als zwingend angesehen worden. Vielmehr wurde dessen Wohnungsrecht auflösend bedingt durch die Zurverfügungstellung eines lebenslänglichen Wohnungsrechts an einer Wohnung in … mit mindestens 60 Quadratmetern (Ziffer III. 2. des Übergabevertrages).
32
3. Anders als die Beklagte meint, kann auch „nach den Grundsätzen der Familiengesellschaft“ (Bl. 105) keine weitergehende Beschränkung des Abfindungsanspruchs zugelassen werden.
33
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 9 U 34/06 – betrifft einen mit dem hiesigen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Insoweit erachtet das Gericht die Ausführungen des Klägervertreters in seinem Schriftsatz vom 22.02.2022 – Blatt 120 – für nachvollziehbar. Auch hatte das Gericht bereits in seinem Hinweis vom 24.11.2021 auf seine Zweifel an der Vergleichbarkeit der Entscheidung mit der hiesigen Fallkonstellation hingewiesen gehabt, Blatt 53.
34
In der zitierten Entscheidung wird ausdrücklich dargelegt, dass sich der dortige Fall mit der Konstellation befasst, in der vor Wirksamwerden eines Austritts aus der Gesellschaft ein Ereignis – dort eine Scheidung – eintritt, welche die Entstehung eines Abfindungsanspruchs nach dem Gesellschaftsvertrag bereits ausschließt. Der Fall drehte sich auch sich auch um ein angeheiratetes Familienmitglied und nicht – wie hier – um einen Abkömmling, der gleichberechtigt mit seinen Geschwistern am Vermögen der Eltern beteiligt werden sollte, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 9 U 34/06 –, Rn. 34, juris.
35
4. Eine Schädigungsabsicht oder das Bewusstsein der Schädigung sind – im Hinblick auf die Buchwertklausel – nicht erforderlich (MHdB GesR I, § 10 Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten Rn. 100, beck-online). Rechtsgeschäfte, die schon ihrem Inhalt nach sittenwidrig sind, können von der Rechtsordnung auch bei Gutgläubigkeit der Beteiligten nicht als wirksam anerkannt werden; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Handelnden das Geschäft im Bewusstsein seiner Sittenwidrigkeit vorgenommen oder auch nur die Tatsachen gekannt haben, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (BeckOK BGB/Wendtland, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 138 Rn. 22).
36
Der Vortrag der Beklagten, wonach die hier strittige Buchwertklausel vom Kläger nach eingehender Beratung in Bewusstsein des bereits damals bestehenden Auseinanderfallens von Buchwert und Verkehrswert akzeptiert worden war, spielt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit also keine Rolle.
37
5. Eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche liegt nicht vor.
38
Wichtig ist insoweit, dass vorliegend Ansprüche geltend gemacht werden, nämlich ein solcher auf Aufstellung einer Abfindungsbilanz sowie Zahlung der Abfindungssumme, welche beide erst mit dem Ausscheiden des Gesellschafters zur Entstehung gelangen (MHdB GesR I a.a.O. Rn. 88, beckonline). Maßgeblich für das für eine Verwirkung notwendige, sogenannte Zeitmoment kann daher nur die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers, mithin nach dem 31.12.2019 sein (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 456). Insoweit liegen für das Gericht keinerlei Anzeichen vor, dass vom Kläger eine frühere Geltendmachung seines Rechts erwartet werden konnte. Bereits im Juli 2021 fand eine Mediation im Hinblick auf die streitigen Ansprüche statt, Anlage B7; die Klage wurde am 17.08.2021 eingereicht.
39
6. Maßgeblich für die Höhe der Abfindung ist der Verkehrswert des Geschäftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 31, juris). Dabei hat sich die Rechtsprechung zu § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht auf eine bestimmte Methode der Wertermittlung festgelegt (Stöber in: Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften a.a.O. Rn. 1331 m.w.N., juris).
40
Angesichts der angesprochenen, schon unter § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. herrschenden und erst recht unter § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 135 Abs. 1 Satz 1 HGB fortbestehenden Methodenoffenheit ist es naheliegend, dass neben der im Vordergrund stehenden Ermittlung von Ertragswerten bestimmte Substanzstücke besonders zu beachten sein können. Im Einzelfall kann es sogar geboten sein, allein von den Substanzwerten auszugehen, wenn nämlich das Unternehmen trotz an sich gesunder Substanz aktuell keine Gewinne abwirft, was zu einer genaueren Zukunftsprognose beitragen kann, oder wenn die stillen Reserven oder das nicht betriebsnotwendige Vermögen absolut besonders hoch sind (Stöber in: Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften a.a.O. Rn. 1334, juris).
41
Zur Ermittlung der Abfindungshöhe im Sinne des § 738 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bedarf es regelmäßig einer sog. Abfindungs- oder Abschichtungsbilanz. Die Abfindungsbilanz ist keine Erfolgs-, sondern eine Vermögensbilanz, die der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens auf der Basis des anteiligen Wertes des fortgesetzten Gesellschaftsvermögens dient. Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind deshalb mit den Werten, die sie als Teil des lebenden Unternehmens haben, anzusetzen. In die Abfindungsbilanz fließen auch die zu unselbstständigen Rechnungsposten gewordenen gesellschaftsvertraglichen Ansprüche sowie die Verbindlichkeiten des Ausgeschiedenen ein, also alle Posten, die auf den Wert der Gesellschaftsanteile durchschlagen. Als Abfindungsstichtag ist – soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt – der Tag des Ausscheidens maßgeblich (NK-BGB/Jessica Hanke a.a.O. Rn. 10).
42
Wie auch im Rahmen der Zahlungsstufe ist es dem Gericht verwehrt, eine bestimmte Bewertungsmethode vorzugeben. Damit war dem Klageantrag insoweit nicht stattzugeben, als eine Bewertung nach der Net-Asset-Value-Methode, des (Netto-) Substanzwertverfahrens, auf Grundlage des Liquidationswertes oder eines sonstigen Bewertungsverfahrens gefordert worden war, vgl. Stöber in: Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften a.a.O. Rn. 1340, juris.
43
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Bei einer Verurteilung zur Auskunft ist die Höhe der Sicherheit nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Erstellung der Auskunft zu schätzen (Musielak/Voit/Lackmann, 20. Aufl. 2023, ZPO § 709 Rn. 5). Dem Gericht erschienen hier 5.000 Euro als angemessen.
44
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.