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LG München I, Endurteil v. 07.10.2024 – 14 HK O 14624/23
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Titel:

Transportvertrag, Gerichtsstandsvereinbarung, rügelose Einlassung, Mangelrüge, Beweislast, Substantiierungspflicht, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Transportvertrag, Gerichtsstandsvereinbarung, rügelose Einlassung, Mangelrüge, Beweislast, Substantiierungspflicht, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 22.04.2026 – 7 U 3527/24

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … nebst Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR … nebst Zinsen hieraus in Höhe von … Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit … zu bezahlen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Frachtlohn für einen Transport, den die Klägerin für die Beklagte durchgeführt hat an eine Firma …, wobei es sich hierbei um unverbaute Batterien handelte.
2
Die Klägerin trägt vor, dass wegen dieser Art der Batterien ein Lufttransport nicht möglich gewesen sei weshalb ein Landtransport über die Türkei organisiert worden sei, die Reststrecke nach Zypern dann per Fähre und dort per LKW zur Vertragspartnerin der Beklagten.
3
Die Klägerin beantragte zuletzt
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … nebst Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von … nebst Zinsen hieraus in Höhe von … Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit … zu bezahlen.
4
Die Beklagtenseite beantragte
Klageabweisung.
5
Die Beklagte rügt, dass die Klägerin den Frachtvertrag nicht vorgelegt habe weshalb sie den Frachtvertrag bestreite. Außerdem habe die Klägerin den Frachtvertrag nicht hinreichend durchgeführt, weil sie den Frachtweg über Griechenland hätte besser organisieren können anstatt Türkei, wobei bekannt sei, dass in der Türkei entsprechende Kontrollen erfolgen würden. Da die Kläger der Vertreterseite im Übrigen kein Frachtvertrag vorgelegt habe, werde auch der Abschluss eines Frachtvertrages bestritten. Im Übrigen sind auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom … Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

6
Die zulässige Klage war in vollem Umfang erfolgreich.
7
Die Klage ist beim zuständigen Gericht erhoben worden trotz der Gerichtsstandsvereinbarung in Bonn (vgl. Anlage …), da die Beklagtenseite sich insoweit rügelos eingelassen hat.
8
1. Der Klägerseite gelang der Nachweis, dass ein Transportvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen ist bzgl. der Akkus die die Beklagtenseite an eine Firma in Zypern verkauft hatte. Dies ergibt sich auch bereits aus der Anlage … mit welchem die Klägerseite ihr Angebot untermauerte nebst der Kostenangabe in Höhe von … für den Fahrzeugtyp PKW/Caddy.
9
Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die zu transportierende Ware bei der von der Beklagten benannten Empfängerfirma angekommen ist; streitig ist allenfalls, ob diese Ware rechtzeitig ausgeliefert worden ist.
10
Der Beklagten gelang aber nicht der Nachweis, dass in irgendeiner Form die Transportleistung und Transportergebnis mangelhaft gewesen wären.
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Sie rügte zwar entsprechende Mängel, insbesondere der Verspätung, konnte jedoch auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher rügen, wann konkret von der Empfängerfirma wem gegenüber z. B. die zu späte Lieferung gerügt worden sei.
12
Soweit die Beklagtenseite rügte, dass das Vorbringen der Klägerseite unsubstantiiert gewesen sei, weil die Klägerin nicht mal darlegte aus welchem Rechtsgrund ihr der Zahlungsanspruch zustehen soll, kann insoweit lediglich auf das Beklagtenvorbringen selbst verwiesen werden, wonach auch die Beklagte einräumte, dass die Klägerin die Ware bei der Beklagten abgeholt und an der von dieser benannten Adresse in Zypern zugestellt habe. Die Beklagtenseite konnte auch insoweit keine verspätete Anlieferung im Sinne von § 423 HGB substantiiert vortragen, wann seitens der Empfängerfirma oder der Beklagtenseite bei der Klägerin die Rüge der nicht eingehaltenen Lieferfrist geltend gemacht hätte. Die Beklagtenseite war daher zu verurteilen, da bei keinem von ihr vorgetragenen Rügenpunkten entsprechender Sachvortrag zur Untermauerung angeboten wurden (noch jenseits von Beweisangeboten).
13
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO