Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 08.05.2024 – B 8 K 23.690
Titel:

Ausbildungsnachweis als Arzt im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO, Ausbildungsnachweis, Gleichwertigkeitsprüfung, Drittstaatenqualifikation, Berufszulassung, Anerkennungsverfahren, Approbationserteilung, Nachweis der Berufsausübung

Normenkette:
BÄO § 3 Abs. 3
Schlagworte:
Ausbildungsnachweis als Arzt im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO, Ausbildungsnachweis, Gleichwertigkeitsprüfung, Drittstaatenqualifikation, Berufszulassung, Anerkennungsverfahren, Approbationserteilung, Nachweis der Berufsausübung

Tenor

1. Der Bescheid der Regierung von … vom 1. August 2023 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger über einen Ausbildungsnachweis als Arzt im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO verfügt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Die Berufung wird zugelassen.   

Tatbestand

1
Der Kläger (deutschsyrischer Staatsangehöriger) begehrt die Erteilung der Approbation als Arzt.
2
Er stellte mit am 15. Juli 2022 unterschriebenem Formblatt einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt und gab an, seine Ausbildung in Moldau mit einem Studium an der Universität … abgeschlossen zu haben.
3
Der Kläger bestand die Fachsprachenprüfung im Rahmen des Approbationsverfahrens bei den Regierungen von … und … am 25. Juni 2021. Das Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG weist keine Eintragungen auf.
4
Der Kläger arbeitet seit April 2022 als Assistenzarzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in der …-Klinik in … (Vorlage des Arbeitsvertrags vom 4. Februar 2022) und war in selbiger Funktion in der … …klinik in … vom April 2021 bis März 2022 (Vorlage des Anstellungsvertrags vom 18. Januar 2020) tätig. Vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2018 war er in der chirurgischen Abteilung der … des Klinikums in … als Assistenzarzt beschäftigt. Die chirurgische Abteilung wird dort im Kollegialsystem geführt und umfasst die Abteilung Allgemein-, Viszeralchirurgie, Gefäßchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie (Zeugnis über die Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und die Weiterbildung im Gebiet Viszeralchirurgie der … Klinikum …).
5
Dem Kläger wurde mit Bescheiden vom 11. März 2021 und 19. April 2022 die widerrufliche*befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in fachlich abhängiger Stellung (nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit) durch die Regierung von … erteilt.
6
Der Kläger legte folgende Bescheinigung des Ministeriums für Bildung der Republik Moldau vom 1. Juli 2011 vor: „Hiermit wird die Echtheit der folgenden Urkunden bestätigt: Diplom der Hochschulbildung, Serie ASM Nr. …, vom … 2011 Eintragungsnummer … und Beilage zum Diplom, Fachrichtung Allgemeinmedizin, Fakultät für Medizin, ausgestellt des Absolventen der Staatlichen Universität der Medizin und Pharmazie „…, … Das Studium an der Universität dauerte 6 (sechs) Jahre. Der Inhaber des Diploms hat das Recht, das Studium im Rahmen der Postuniversitätsbildung durch Facharztausbildung oder Masterstudium fortzusetzen.“
7
Weiter überreichte er das Universitätsdiplom vom … 2011.
8
Das Ministerium für Bildung der Republik Moldau bescheinigte dem Kläger mit Schreiben vom … 2011 den Titel Arzt des Fachgebiets Medizin Fachrichtung Allgemeinmedizin zu führen. In der Beilage zum Diplom ist angegeben, dass der Kläger im 6. Semester als Assistenzarzt mit einer Note von 8,00, im 8. Semester als Arzt-Untergebener mit Note 7,00 und als Familienarzt im 10. Semester mit Note von 8,00 im Umfang von jeweils 160 Stunden ein Praktikum abgeleistet hat.
9
In der ebenfalls vom Kläger vorgelegten Information zum Ausbildungssystem in Moldau ist angegeben:
„Die Hochschulbildung beendet man mit Ablegung der Abschlussprüfung, die eine Fachgebietprüfung, eine Fachrichtungsprüfung und/oder Lizenzarbeit“ einschließt. „Die Medizinhochschulbildung beendet man mit Ablegung der Abschlussprüfung und Ausstellung des Fachmanndiploms. Das Diplom des Lizenziaten ist nach der Facharztausbildung ausgestellt.“
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Laut weiterer Bescheinigung vom 27. November 2013 war der Kläger als Student im Lehrbereich Allgemeinmedizin von 2005 bis 2011 eingeschrieben.
11
Laut der in der Akte befindlichen Auskunft für Moldau berechtigt erst die Internatur- oder Stagiaturabescheinigung bzw. das Lizentiatsdiplom, mit dem die Residentur abgeschlossen wird, zur selbständigen Tätigkeit als Arzt in Moldau. Erst nach Ableistung der früheren einjährigen Internatur bzw. der heutigen zwei- bis fünfjährigen Residentur sei die Ausbildung abgeschlossen. In der Republik Moldau sei nach dem Abschluss des Studiums eine zweijährige praktische Phase (Residentur) vorgesehen. Diese Regelung gelte jedoch nur für Inländer, Ausländer könnten eine solche Residentur üblicherweise in der Republik Moldau nicht ableisten, da von ihnen erwartet werde, dass sie ihre Ausbildung im Heimatland vervollständigen. In der Vergangenheit habe die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) daher in ähnlich gelagerten Fällen empfohlen, eine ärztliche Ausbildung dann als abgeschlossen anzusehen, wenn der Nachweis vorgelegt wurde, dass der Antragsteller in seinem Heimatland, hier Syrien, selbständig als Arzt tätig sein kann.
12
Mit Residentur sei somit gemeint, dass es sich um einen Bestandteil der ärztlichen Ausbildung nach dem Hochschulabschluss handele, die zwischen zwei und fünf Jahren, in Abhängigkeit von der Fachrichtung dauert. Mit Stagiatur sei Vorbereitungszeit gemeint als Bestandteil der ärztlichen Ausbildung nach dem Hochschulabschluss, üblicherweise einjährig.
13
Die ZAB fertigte für den Kläger ein Gutachten vom 27. Oktober 2016 an: Die Ärztliche Ausbildung wird durch ein a) Hochschulstudium (mold.: „studii superioare de specialitate“) und b) postgraduale Residenturstudien („Studii postuniversitare de rezidentiat“) realisiert. Das postgraduale Studium endet mit der Lizenzprüfung („examen de licenta“). Den Absolventen wird der Titel Lizentiat in („Licentiat in“) der gewählten Spezialisierung verliehen und ein Lizenzdiplom („Diploma de licenta“) ausgestellt, welches das Recht der selbstständigen praktischen Berufsausübung im Herkunftsland verleiht. Eingereicht wurde ein Nachweis, wie unter a) beschrieben. Der Nachweis unter b) fehlt. Sollte Ihnen ein Nachweis über die Erlaubnis des syrischen Gesundheitsministeriums über die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in Syrien vorliegen, so könnte diese für die Abgeschlossenheit der ärztlichen Ausbildung in Syrien als Voraussetzung nach der BÄO herangezogen werden. Unabhängig davon enthält das moldauische Medizinstudium üblicherweise auch Praxisstunden („ore stagiu practic“), welche in der Fächer- und Notenübersicht, welche hier nicht vorliegt, aufgeführt werden. Diese sind jedoch Bestandteil des Hochschulstudiums und demnach nicht dem Bereich der verpflichtenden Studien- und Praxisphase nach dem Studium der Humanmedizin, dem „Rezidentitat“ (Residentur) zuzurechnen.“
14
Der Kläger legte eine Bescheinigung der Staatlichen Universität … der Republik Moldau vom 1. April 2014 vor, wonach nichts einzuwenden sei, wenn der Kläger sein Studium durch die Ableistung der Arzt-im-Praktikum-Phase in Deutschland vervollständige. Diese Bescheinigung war der Grund für die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO für die Tätigkeit am … Klinikum … vom 29. April 2014 bis 28. April 2018 (zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung in Moldau, da die ärztliche Tätigkeit in Deutschland zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung in Moldau erforderlich sei (Schreiben und Bescheid des Landesamts für Soziales des … – Zentralstelle für Gesundheitsberufe vom … April 2014): „Vorbehaltlich einer Bestätigung der zuständigen Stelle Ihres Heimatlandes Syrien, wonach die ärztliche Ausbildung in der Republik Moldau zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Syrien berechtigt, wird eine Entscheidung über die Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO (Regelberufserlaubnis) offen gehalten.“
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Dem Kläger wurde per E-Mail vom 29. Februar 2016 durch die … Koordinationsstelle ausl. Gesundheits- und Pflegeberufe zudem mitgeteilt, dass für ihn dasselbe gelte wie für georgische Ärzte, wenn sie ihre Ausbildung in Deutschland zu Ende bringen würden. Es müsse die postuniversitäre Ausbildung, die in Deutschland absolviert werde, in der Republik Moldau durch das dortige Gesundheitsministerium anerkannt werden. Damit könne der Kläger an der Lizentiatenprüfung vor der Staatskommission teilnehmen und erhalte dann das diploma de licenta. Mit diesem dipolma of licence degree werde ihm die Möglichkeit gegeben, die Approbation als Arzt in Deutschland nach vorheriger Kenntnisprüfung zu erhalten. Es wurde eine beispielshafte Bestätigung in einem anderen Fall aus der Republik Moldau vorgelegt (Blatt 232 der Behördenakte).
16
Laut Aktenvermerk der … Behörde vom 17. April 2018 soll der Kläger nach Moldau geflogen sein. Das Ministerium habe ihm keinen Abschluss erteilt – er müsse nach Syrien, um dort seine Prüfung zu machen. Dort habe er einen Prüfungstermin im September. Hierzu gibt es in der Behördenakte (Seite 245) einen weiteren Brief des Klägers vom 16. April 2018 an das Landesamt für Soziales …: in Moldawien habe man ihm mitgeteilt, dass seine Papiere vollständig seien. Nach neuem Recht müsse er eine Gleichwertigkeitsprüfung machen, damit er nachweise, dass seine Approbation anerkannt werde. Die notwendigen Prüfungen seien im Herbst 2018 in Syrien. Das Landesamt für Soziales des … verlängerte darauf die Berufserlaubnis bis zum 31. Dezember 2018 durch Bescheid vom 20. April 2018.
17
Der Kläger legte eine Mitteilung des Beschlusses über die Gleichwertigkeit eines Zeugnisses der Arabischen Republik Syrien vom …2020 vor sowie eine Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Arabischen Republik Syrien vom 4. Oktober 2020, dass er im Humanarztregister eingetragen ist. Diese Eintragung berechtige zum Erhalt der Berufserlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Arabischen Republik Syrien. Weiter überreichte er ein Schreiben der Ärztekammer der Arabischen Republik Syrien vom … Oktober 2020, dass der Kläger als Arzt bei der Ärztekammer eingetragen sei.
18
Die Regierung von … beauftragte die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) mit der Erstellung eines Gutachtens für den Kläger. Dieses erfolgte am 27. April 2023.
19
Zu Moldau wurden folgende Ausführungen gemacht:
„Die Verordnung Nr. 162 des Gesundheitsministeriums der Republik Moldau vom 28.11.2013 bestimmt das Prozedere und die Regelungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen postuniversitären Abschlüssen im Gebiet „Medizin“ und „Pharmazie“. Die Anerkennung wird durch die vom Gesundheitsministerium festgelegte Fachkommission an der Staatlichen …-Universität für Medizin und Pharmazie durchgeführt. Bei der Bewertung werden von der zuständigen Kommission geltende normative Rechtsakte sowie bilaterale Abkommen zwischen der Republik Moldau und den jeweiligen Ländern berücksichtigt. Die Anerkennung erfolgt anhand der vorgelegten einschlägigen Unterlagen. Besteht kein bilaterales Abkommen zwischen der Republik Moldau und dem jeweiligen Land, an dem die postuniversitäre Ausbildung stattgefunden hat, muss zusätzlich eine dreiteilige Prüfung der Kenntnisse (praktische Arbeit, theoretische und mündliche Prüfung) in dem jeweiligen Fachgebiet absolviert werden. Die Entscheidung der Fachkommission wird dem moldauischen Gesundheitsministerium mitgeteilt, dieses stellt ein Zertifikat aus, das zur eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit im genannten Gebiet berechtigt.
Mit den unter 1. und 2. aufgeführten Unterlagen wird der Abschluss eines Humanmedizinstudiums an der anerkannten Staatlichen …- Universität für Medizin und Pharmazie in …, Moldau nachgewiesen. Nachweise über den Abschluss einer Residentur liegen nicht vor. Für den Zeitraum vom 29.04.2014 bis zum 31.12.2018 erhielt der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung zur Vervollständigung der ärztlichen Qualifikation in Deutschland. Nachweise über die Anerkennung dieser Tätigkeit durch das moldauische Gesundheitsministerium werden nicht vorgelegt. Somit liegt keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung/Qualifikation in Moldau vor.“
20
Zu Syrien erfolgten folgende Ausführungen:
„Humanmedizinerinnen und Humanmediziner, Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner sowie Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Abschluss im Ausland erworben haben, müssen zur Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs in Syrien ihren Abschluss auf Gleichwertigkeit überprüfen lassen (ikhtibar almu’adala), etwaige Ausgleichsmaßnahmen absolvieren sowie an einer zentralen Prüfung (alimtihan at-taqwimi bzw. Kolloquiumsprüfung) teilnehmen. Zunächst wird eine befristete Berufserlaubnis ausgestellt, die an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden ist, z.B. staatliche Gesundheitseinrichtungen oder eine Praxis in ländlicher Region. Nach dem Abschluss des zweijährigen Dienstes auf dem Land wird die unbefristete Berufserlaubnis erteilt. Dieser Dienst wird eigenständig ausgeübt, es findet keine Aufsicht durch einen oder regelmäßige Konsultation mit einem erfahreneren Arzt oder einer erfahrenen Ärztin statt. Diese Phase wird auch nicht durch eine Benotung o.Ä. abgeschlossen und kann daher nicht als Teil der ärztlichen Ausbildung angesehen werden. Die syrischen Behörden bewerten die Gleichwertigkeit im Abgleich der im Ausland erworbenen Qualifikation mit den inländischen Vorgaben. In Bezug auf die humanmedizinische Ausbildung lässt sich aus den Erfahrungswerten der GfG ableiten, dass man sich bei der Bewertung hauptsächlich an der Dauer des Studiums/der Ausbildung orientiert. Im Ausbildungsland zu erfüllende postgraduale Ausbildungsanforderungen werden zum Teil nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund ermöglichen Nachweise über die Registrierung als Arzt/Ärztin oder die Erteilung der Berufserlaubnis in Syrien keinen Rückschluss auf die Abgeschlossenheit der Qualifikation. Es ist in diesen Fällen unerlässlich, Nachweise über absolvierte Ausgleichsmaßnahmen anzufordern.
Es wird eine Bescheinigung des syrischen Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Zeugnisses des Antragstellers mit dem syrischen „Doktorat in Medizin“ vorgelegt (Dokument 6). Aus dieser Bescheinigung geht jedoch nicht hervor, welche Unterlagen genau anerkannt wurden. Das Bestehen der zentralen Prüfung wird nicht nachgewiesen. Die Registrierung im Ärzteregister des Gesundheitsministeriums im September 2020 (Dokument 7) sowie die Mitgliedschaft bei der Zweigstelle … der syrischen Ärztekammer (Dokument 8) werden mit den vorgelegten Unterlagen dokumentiert. Wie oben bereits erwähnt, ist es aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, welche Dokumente zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Syrien führten. Es ist stark davon auszugehen, dass lediglich das moldauische sechsjährige Studium in Syrien anerkannt wurde. Das Absolvieren einer Ausgleichmaßnahme für die im Studienland nicht abgeschlossene klinischpraktische Ausbildung, in diesem Fall eine Residentur, ist nach unseren Erfahrungswerten in Syrien nicht vorgesehen. Durch die reine Anerkennung wird jedoch aus der nicht abgeschlossenen moldauischen ärztlichen Ausbildung keine abgeschlossene syrische ärztliche Ausbildung.“
„Zusammenfassend ist anzumerken, dass der Antragsteller die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit in Moldau nach den dort geltenden Vorschriften anerkennen lassen müsste, um die Abgeschlossenheit seiner ärztlichen Qualifikation nachzuweisen.“
21
Die Regierung von … teilte das Ergebnis des Gutachtens dem Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2023 mit und empfahl den Antrag auf Approbationserteilung zurückzunehmen.
22
Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 14. Juni 2023 vortragen, dass er durch die „AiP-Phase“ vom Juni 2014 bis Dezember 2018 im … Klinikum … die praktische Studienzeit erfüllt habe. Er habe in Syrien eine weitere Prüfung abgelegt und sei in Syrien als Arzt zugelassen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die GfG die vorgelegten Nachweise nicht akzeptiere.
23
Mit Bescheid vom 1. August 2023 lehnte die Regierung von … den Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt ab. Die Begründung entspricht dem von der GfG eingeholten Gutachten, dass eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung nicht nachgewiesen sei.
24
Mit Schreiben vom 14. August 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht … am selben Tage, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragte zuletzt,
1.
Der Bescheid vom 01.08.2023 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Kläger über einen Ausbildungsnachweis als Arzt im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO verfügt.
25
Zur Begründung wird ausgeführt, dass über die unstreitig in Deutschland abgeleistete, praktische Studienzeit keine förmliche Anerkennung durch eine Urkunde der Universität der Republik Moldau existiere. Eine solche sei jedoch nach Auffassung des Klägers auch entbehrlich, weil jedenfalls das ausdrückliche, mittels schriftlicher Urkunde erklärte Einverständnis der Universität der Republik Moldau vorliege, dass der Kläger sein Studium in Deutschland durch die Ableistung der AiP-Phase vervollständigen dürfe. Es wird Bezug genommen auf Blatt 212 der Behördenakte und der früheren Stellungnahme der ZAB, wonach es ausreiche, dass der Kläger in Syrien selbständig als Arzt tätig sein dürfe. Es sei eine bloße Förmelei, wenn eine Anerkennung der praktischen Studienzeit aus Moldau erwartet werde. Die Nachweise, dass er in seinem Heimatland selbständig als Arzt tätig sein dürfe, würden vorliegen. Es werde auf die Einschätzung des Chefarztes Dr. … vom 26. Mai 2023 den Kläger betreffend verwiesen, wonach der Ausbildungsstand des Klägers überdurchschnittlich gut sei.
26
Das Verwaltungsgericht … verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. August 2023 an das Verwaltungsgericht Bayreuth.
27
Mit Schreiben vom 6. September 2023 beantragte der Beklagte
Klageabweisung.
28
Zur Begründung wird ausgeführt, dass für den Approbationserwerb eine abgeschlossene Ausbildung zwingend sei. Der Kläger habe keine abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen, was sich aus den Feststellungen der GfG in der Begutachtung der Referenzqualifikation ergeben habe. Das fachlichinhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen der GfG biete ein deutschlandweit für alle zuständigen Behörden gültiges verlässliches Werkzeug zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Vergleich zur deutschen Ausbildung (Drucksache des Deutschen Bundestages 18/12756 vom 12. Juni 2017). Nach diesem Instrumentarium setze die Bewertung der ausländischen ärztlichen Qualifikation die Prüfung der vollständigen Abgeschlossenheit und des unmittelbaren Berufszugangs im Herkunftsland voraus. Es seien keine Fehler seitens der GfG festzustellen.
29
Der Kläger ließ durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. September 2023 vortragen, dass der Beklagte unberücksichtigt lasse, dass der Kläger mit urkundlich verbriefter Zustimmung der Staatlichen Universität der Republik Moldau sein Studium durch die „AiP-Phase“ vervollständigt habe. Unstreitig habe der Kläger die praktische Ausbildung in Deutschland durchlaufen.
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Der Beklagte verwies mit Schreiben vom 12. September 2023 auf § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 2a BÄO. Es seien Befähigungsnachweise oder Ausbildungsnachweise vorzulegen, die zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im Heimatland berechtigten. Daran mangele es hier. Nach moldawischem Recht liege keine abgeschlossene Ausbildung vor, mangels Nachweis einer abgeschlossenen Residentur bzw. Erhalt des Lizenzdiploms.
31
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Januar 2024 legte er Kläger ein Dokument des Gesundheitsministeriums der Republik Moldau vom 22. Dezember 2023 mit folgendem Wortlaut vor:
„Das Gesundheitsministerium bestätigt hiermit, dass … seinen Abschluss an der Staatlichen Universität für Medizin und Pharmazie „…“ mit Schwerpunkt „Allgemeinmedizin“ gemacht hat, und zwar auf der Grundlage der Entscheidungen der Kommission für das Staatsexamen vom 11. Juni 2011 erlangte er den Abschluss „Medic“ (Hochschuldiplom …, Registriernummer …, …). Die Ausübung des Medizinerberufs durch Herrn … auf dem Territorium der Republik Moldau auf der Grundlage der von anderen Ländern ausgestellten Studiendokumente erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzgeberischen und normativen Gesetzen nach dem Verfahren von Anerkennung und Bekanntgabe der genannten Dokumente.“
32
Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom 6. März 2023 die Ansicht, dass die Ausbildung weiterhin nicht abgeschlossen sei. Die GfG habe hierzu mit Schreiben vom 6. März 2024 zu Moldau ausgeführt:
„Die Anerkennung erfolgt anhand der vorgelegten einschlägigen Unterlagen. Besteht kein bilaterales Abkommen zwischen der Republik Moldau und dem jeweiligen Land, an dem die postuniversitäre Ausbildung stattgefunden hat, muss zusätzlich eine dreiteilige Prüfung der Kenntnisse (praktische Arbeit, theoretische und mündliche Prüfung) in dem jeweiligen Fachgebiet absolviert werden. Die Entscheidung der Fachkommission wird dem moldauischen Gesundheitsministerium mitgeteilt, dieses stellt ein Zertifikat aus, das zur eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit im genannten Gebiet berechtigt. Mit der vorgelegten Bescheinigung liegt kein Zertifikat über die Anerkennung einer praktischen Phase als Residentur in Moldau vor. Es wird lediglich bestätigt, dass die Anerkennung in Moldau gemäß den geltenden gesetzlichen und normativen Bestimmungen nach dem Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung der genannten Dokumente erfolgt.“
33
Der Kläger könne jederzeit einen neuen Antrag unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen einreichen. Der Ablehnungsbescheid stelle keine unüberwindbare Berufsschranke dar.
34
Mit Schreiben vom 21. März 2024 vertrat der Bevollmächtigte des Klägers die Ansicht, dass nach der Auffassung der ZAB im Schreiben vom 27. Oktober 2016 auch ein Nachweis über die Erlaubnis des syrischen Gesundheitsministeriums über die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufs in Syrien ausreiche. Der Kläger habe diesen Nachweis erbracht.
35
Mit weiterem Schreiben vom 8. April 2024 führte der Kläger aus, dass das Gutachten der GfG vom 27. April 2023 unberücksichtigt lasse, dass die Universität der Republik Moldau dem Kläger bescheinigt habe (Schreiben vom 22. November 2013), dass der Kläger als Arzt qualifiziert sei und der Hochschulabschluss bescheinigt werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die Weiterbildungsbescheinigung durch das Klinikum … im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2018.
36
Stelle man allein auf die Anforderungen der Republik Moldau zur Berechtigung zur Berufsausbildung ab, ergebe sich – im Verhältnis zum deutschen Recht – eine Schlechterstellung bzw. Ungleichbehandlung, weil ein Arzt in der Republik Moldau sowohl eines „Abschlusses in Medizin“ als auch eines „Facharztdiploms“ bedürfe, um zur Ausübung des Arztberufs berechtigt zu sein, vgl. Auszug aus dem Gesetz Nr. 264/2005 der Republik Moldau. Weil der Kläger nachweislich über eine abgeschlossene Ausbildung als Assistenzarzt und zudem über eine Weiterbildungsbestätigung in der Chirurgie verfüge, die er – mit Zustimmung der Universität der Republik Moldau – in Deutschland erworben habe, sei es nicht mehr vertretbar, von einer nicht abgeschlossenen Ausbildung als Arzt auszugehen. Aus der Entscheidung des VG Stuttgart vom 18. Januar 2018 (4 K 2206/17 Rn. 21) sei herauszulesen, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Antragstellern aus dem Inland und einem Drittstaat zu unterbleiben habe. Zudem liege unstreitig ein Nachweis zur Berechtigung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Syrien vor.
37
Die Berichterstatterin bat in einem gerichtlichen Schreiben vom 11. April 2024 um eine Stellungnahme der GfG zur Abgeschlossenheit der Ausbildung in Syrien. Es wurde auf den Beschluss des VG Gera vom 26. Oktober 2020 (4 E 348/20 BeckRS 2020, 51842) und des OVG Thüringen (27. April 2021 – 3 EO 769/20 – juris Rn. 19 f.) hingewiesen.
38
Mit Schreiben vom 11. April 2024 wies der Kläger auf die Gleichwertigkeitsbestätigung des Ministeriums für Hochschulwesen und wissenschaftliche Forschung der Arabischen Republik Syrien vom … 2020 hin (Anlage).
39
Der Beklagte legte eine ergänzende Stellungnahme der GfG vom 18. April 2024 zum Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 8. April 2024 mit Schreiben vom 18. April 2024 vor. Die Bescheinigung der Staatlichen …-Universität für Medizin und Pharmazie sei bereits bei der ersten Stellungnahme der GfG vom 28. April 2023 vorgelegen. Mit dieser Bescheinigung werde lediglich der Abschluss des Medizinstudiums in Moldau bestätigt. Da der Kläger bereits seine Diplomurkunde aus dem Jahr 2011 vorgelegt habe, welche den Abschluss des Studiums belegt, sei diese Bescheinigung für die Bewertung irrelevant. Nachweise über die Anerkennung der in Deutschland erbrachten Leistungen als Äquivalent zur obligatorischen Residentur in Moldau lägen nicht vor. Die Entscheidung müsse die Republik Moldau treffen. Die Entscheidung der Fachkommission werde dem moldauischen Gesundheitsministerium mitgeteilt, dieses stelle ein Zertifikat aus, das zur eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet berechtige. Da in diesem Fall kein Zertifikat aus Moldau vorgelegt werden könne, könne die Abgeschlossenheit der ärztlichen Ausbildung in Moldau nur anhand des vorgelegten Zeugnisses des … Klinikums … nicht bestätigt werden. Nach der Rechtsprechung beurteile sich die Abgeschlossenheit der Ausbildung nach dem Ausbildungsstaat (VG Düsseldorf, B.v. 2.9.2002, 3 L 3077/02; VG Stuttgart, U.v. 18.1.2020, 4 K 2206/17 – juris Rnr. 21; OVG NW, B.v. 18.7.2018, 13 A 2280/17 – juris Rn. 4). In Moldau setze die Zulassung, ein Lizenzdiplom (diploma de licenta in medicina (studii integrate)) und ein Diplom als Arzt – Spezialist (diploma de medic specialist) oder ein Diplom in Medizin (diploma de studii superioare profil medicina) und ein Lizenzdiplom (diploma de licenta) nach dem erfolgreichen Abschluss der Residentur / Internatur, das in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Moldau ausgesellt wurde, voraus. Damit könne festgestellt werden, dass ohne Nachweis der Residentur die ärztliche Ausbildung in Moldau nicht vollständig abgeschlossen sei und die Zulassung zum Arztberuf in Moldau nicht gegeben sei.
40
Zwar habe der Kläger einen Nachweis über die Registrierung als Arzt in Syrien im Jahr 2020 vorgelegt, jedoch sei stark anzunehmen, dass lediglich das sechsjährige Studium in Moldau in Syrien anerkannt wurde. Das Absolvieren einer Ausgleichsmaßnahme für die im Studienland nicht abgeschlossene klinischpraktische Ausbildung, in diesem Fall eine Residentur, sei in Syrien gesetzlich nicht vorgesehen. Somit seien bereits nach dem Abschluss des sechsjährigen Medizinstudiums in Moldau die Voraussetzungen zur Erteilung der Berufszulassung in Syrien erfüllt gewesen. Im Rahmen des syrischen Anerkennungsprozesses sei nicht berücksichtigt worden, dass für die selbstständige Berufsausübung in Moldau das Absolvieren einer Residentur unerlässlich war. Es seien auch keine Ausgleichsmaßnahmen zum Nachholen dieser praktischen Phase festgesetzt worden.
41
Abschließend werde die Auffassung vertreten, dass der Kläger seine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit in Moldau nach den dortigen Vorschriften anerkennen lassen müsse, um die Abgeschlossenheit der Ausbildung zu bescheinigen.
42
Der Klägerbevollmächtigte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 19. April 2024, dass eine gesetzliche Grundlage für diese Forderung nicht zu erkennen sei.
43
Der Beklagte legte eine weitere Stellungnahme der GfG vom 29. April 2024 vor. Es sei darauf abzustellen, ob ein Ausbildungsnachweis als Arzt vorliege und nicht darauf, ob im Herkunftssaat eine Berufszulassung vorhanden sei. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Nichtauthentitzität der aus Syrien eingereichten Dokumente. Bei der aus Syrien vorgelegten Berufszulassung, die auf Grund eines Anerkennungsverfahrens erworben worden sei, handele es sich nicht um einen Ausbildungsnachweis als Arzt aus Syrien. Auch die Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Zeugnisses stelle keinen Ausbildungsnachweis aus Syrien dar. Der syrische Ausbildungsnachweis für die ärztliche Qualifikation sei nur in dem syrischen universitären Zeugnis oder der Urkunde über den Studienabschluss in der Humanmedizin zu sehen. Die vom Antragsteller genossene Ausbildung habe in Moldau stattgefunden, eine Ausbildung in Syrien sei nicht nachgewiesen worden. Ein isoliertes Anerkennungsverfahren in Syrien könne keine Bestandteile einer Qualifikation aus dem Ausbildungsstaat ersetzen. Die Tatsache, dass das moldawische Medizinstudium des Antragstellers in Syrien zur ärztlichen Berufsausübung berechtige, bedeute lediglich, dass in Syrien eine nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung Grundlage der Berufszulassung sein könne. Der Ausbildungsnachweis sei von einem Drittstaat – hier Moldau – ausgestellt worden. Dort sei die Ausbildung nicht abgeschlossen. Die BÄO stelle bei der Beurteilung auf das Recht des Ausbildungsstaats ab. Soweit der Antragsteller eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat einreichen müsse, sei der Staat gemeint, in dem der Ausbildungsnachweis erworben worden sei, die Staatsangehörigkeit spiele keine Rolle. Es spiele daher keine Rolle, dass dem Antragsteller in Syrien eine Berufszulassung erteilt worden sei.
44
Vor der Einrichtung der GfG sei die Abgeschlossenheit der ärztlichen Qualifikation rein formal anhand der Zulassung zur selbständigen Tätigkeit in Syrien bewertet worden. So wie in der Stellungnahme der ZAB vom 27. Oktober 2016 sei bei dieser Bewertung nicht geprüft worden, ob die Ableistung einer im Ausbildungsland obligatorischen praktischen Phase in Syrien überprüft und ggf. nachgeholt wurde. Man sei zunächst davon ausgegangen, dass bei dem Anerkennungsprozess in Syrien das Fehlen der im Ausbildungsland obligatorischen Praxisphase berücksichtigt worden sei. Durch weitere Recherchen habe man herausgefunden, dass die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit in Syrien lediglich auf Grund der Gleichwertigkeit des im Ausland absolvierten Studiums bestätigt werde, sodass der syrische Anerkennungsprozess sich nicht mit der Frage der Abgeschlossenheit einer Qualifikation im Ausland befasse. Dies werde durch das syrische Gesetz zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse bestätigt. Es würden nur die staatliche Zulassung der absolvierten Hochschule, der Lehrplan sowie die Anwesenheitspflicht überprüft. Diese Erkenntnisse hätten zu einer Änderung der Bewertungspraxis geführt, sodass die Abgeschlossenheit einer Qualifikation im Studienland bzw. das Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen in dem Land, in dem die Zulassung erfolgt sei, maßgeblich für die Feststellung der Referenzqualifikation sei. Ein isoliertes Anerkennungsverfahren in Syrien könne keine Bestandteile einer Qualifikation aus dem Ausbildungsstaat ersetzen. Die unvollständige Ausbildung in Moldau werde durch das Anerkennungsverfahren in Syrien nicht zu einem syrischen Abschluss. Es sei bislang kein Fall bekannt geworden, dass in Syrien Ausgleichsmaßnahmen seitens des Gesundheitsministeriums angeordnet worden seien. Aus der Ausbildung in Moldau werde kein syrischer Ausbildungsnachweis, in Syrien habe keine Ausbildung stattgefunden. Es wurde ein Urteil des VG Hamburg (17 K 5029/21 vom 27. September 2023) als Anlage beigefügt. Der Kläger habe nach dem vom VG Hamburg zu entscheidenden Fall im Irak ein Studium abgeschlossen, nach irakischem Recht verfüge er aber nicht über die qualifikationsbezogenen Voraussetzungen, um im Irak zur Ausübung des ärztlichen Berufs zugelassen zu werden. Das VG Hamburg habe bei diesem Kläger ebenfalls nicht auf die Berufszulassung in Syrien abgestellt.
45
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
46
Die zulässige Klage ist begründet.
47
1. Der Bescheid der Regierung von … vom 1. August 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger verfügt über einen Ausbildungsnachweis als Arzt im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO. Der Antrag auf Erteilung der Approbation hätte nicht abgelehnt werden dürfen, es hätte eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands erfolgen müssen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 6 BÄO): Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Approbation wäre im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts jedoch unbegründet, da eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durch die Regierung von … bislang nicht vorgenommen wurde und ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung vom Kläger auch noch nicht gestellt wurde.
48
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ist, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 BÄO nicht erfüllt sind, Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
49
Voraussetzung ist, dass der Kläger über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügt, der ihm in einem Drittstaat ausgestellt wurde und ihn dort zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit berechtigt.
50
Zwar verfügt der Kläger nicht über einen Ausbildungsnachweis als Arzt, der ihm von der Republik Moldau ausgestellt wurde (Ausführungen unter a), es ist aber durch die Vorlage der syrischen Dokumente von einem Ausbildungsnachweis als Arzt auszugehen (Ausführungen unter b).
51
a) Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen fertigte für den Kläger ein Gutachten mit Schreiben vom 27. Oktober 2016, in welchem ausgeführt wurde, dass die ärztliche Ausbildung in Moldau erst nach einem Hochschulstudium und einem postgradualen Residenturstudium, welches mit einer Lizenzprüfung ende, abgeschlossen sei. Den Absolventen werde der Titel Lizentiat in der gewählten Spezialisierung verliehen und ein Lizenzdiplom ausgestellt, welches das Recht der selbständigen praktischen Berufsausübung im Herkunftsland verleiht. Dies wurde durch das ausführliche Gutachten der GfG, zuletzt mit Schreiben vom 27. April 2023, bestätigt. Ein Abschluss nach dem Recht der Republik Moldau liegt somit nicht vor. Dem ist der Kläger argumentativ insofern entgegengetreten, als es Formalismus sei, eine Abgeschlossenheitsbescheinigung von der Republik Moldau zu verlangen, wo diese dem Kläger doch mit Schreiben vom 1. April 2014 bescheinigt habe, die praktische Phase (Residentur) in Deutschland absolvieren zu können. Diese Bescheinigung stellt aber wie die GfG in den für den Kläger gefertigten Gutachten nachvollziehbar ausgeführt hat, keine Bescheinigung des Abschlusses der Ausbildung dar, da hierfür nicht nur die Residentur, sondern auch eine dreiteilige Prüfung (praktische Arbeit, theoretische und mündliche Prüfung) abgelegt werden muss (Schreiben der GfG vom 27. April 2024, Seite 3). Diesen Teil der Ausbildung in Moldau hat der Kläger weder nachgewiesen noch behauptet, dass eine solche stattgefunden hat. Das vom Kläger vorgelegte neuere Dokument des Gesundheitsministeriums der Republik Moldau vom 22. Dezember 2023, vorgelegt als Anlage zum Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Januar 2024, stellt kein Zertifikat im oben beschriebenen Sinne dar, sondern bestätigt nur, dass die Anerkennung in der Republik Moldau gemäß den geltenden gesetzlichen und normativen Bestimmungen nach dem Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung der genannten Dokumente erfolgt. Der Antrag befindet sich somit allenfalls in Prüfung, ein Abschluss wird dadurch nicht bescheinigt.
52
b) Für den Begriff des Ausbildungsnachweises als Arzt im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO muss nicht zwingend allein auf den „Ausbildungsstaat“, d.h. auf den Staat, in welchem der Kläger sein Universitätsdiplom erhalten hat, abgestellt werden.
53
aa) Die Kammer schließt sich folgenden Ausführungen des VG Gera im Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 4 E 348/20 (BeckRS 2020, 51842 Rn. 22 f.) an.
„Ein Ausbildungsnachweis stellt grundsätzlich ein Dokument dar, welches bescheinigt, dass der Betroffene im Herkunftsstaat (Drittstaat) zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit berechtigt ist. Dies ergibt sich unter anderem aus der Systematik zu § 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 2a BÄO, wonach im Fall von § 3 Abs. 3 BÄO eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorzulegen ist. Der Betroffene ist in dem Herkunftsstaat (Drittstaat) zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit berechtigt, wenn er über eine nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaats (Drittstaats) abgeschlossene Ausbildung verfügt. Abgeschlossen ist eine Ausbildung dann, wenn sie die Kriterien nach dem jeweiligen Recht des Staates erfüllt, der den Ausbildungsnachweis erteilt hat. Die Abgeschlossenheit einer ärztlichen Grundausbildung lässt sich nur nach dem im Drittstaat geltenden aktuellen Recht beurteilen. Damit ist es einer deutschen Behörde untersagt, bei der Prüfung des Ausbildungsabschlusses auf entsprechende Inhalte der deutschen Ausbildung oder die deutsche Ausbildungsstruktur abzustellen. Ist der Nachweis aus dem Ausland nach dortigem Recht der Abschluss der ärztlichen Ausbildung, darf diese Tatsache nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene im Drittstaat bereits eine ärztliche Berufszulassung hat. Eine solche wird im Rahmen des Ausbildungsnachweises als überschießendes Kriterium nicht gefordert (VG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2018, 4 K 2206/17, juris, Rn. 21ff; OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2018, 13 A 2280/17, juris, Rn. 3 ff.; Haage, MedR 2015, 655, 657, 660; Spickhoff/Schelling, BÄO, 3. Auflage, 2018, § 3, Rn. 32).
Dieses Verständnis des Ausbildungsnachweises als Arzt steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers. Mit dem am 01.04.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz, BGBl. 2011 I 2515) entfiel das bisherige Staatsangehörigkeitserfordernis, so dass nunmehr auch Drittstaatsangehörige mit einem Ausbildungsabschluss in einem Drittstaat (einem anderen als den in § 3 Abs. 2 S. 1 BÄO genannten Staaten) einen Rechtsanspruch auf die Approbation haben, wenn ihre Ausbildung gleichwertig ist oder sie die Kenntnisprüfung bestehen. Anlass dieser Neuerung war das Streben, die wirtschaftliche Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikation zu stärken, die Integration von Migranten in den deutschen Arbeitsmarkt zu fördern und dem aus der demographischen Entwicklung resultierenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken (BT-Drucks. 17/6260, S. 1, 2 und 17/7218, S. 2 ff.).“
54
Im vorgenannten Beschluss des VG Gera war der Antragsteller in Syrien als Facharzt zugelassen. Er absolvierte ein Studium der Hygiene und Epidemiologie an der medizinischen Hochschule für Pflege- und Hygienewesen in Leningrad. Ihm wurde der Grad des Doktors der Medizin verliehen. Nach Abschluss des Studiums begab er sich nach Syrien und beabsichtigte dort an der Aufnahmeprüfung für die Anerkennung ausländischer Zeugnisse teilzunehmen. Er nahm an Praktika teil und absolvierte eine Aufnahmeprüfung, galt ab da in Syrien als Arzt und wurde im Ärzterester des Gesundheitsministeriums der Arabischen Republik Syrien registriert. Er war als Arzt tätig und wurde später als Facharzt eingetragen. Die GfG vertrat die Ansicht, dass das in Russland absolvierte Studium nur Teile des regulären Medizinstudiums umfasse und nicht zur Zulassung als Arzt führen könne. Das VG Gera stellte darauf ab, dass durch die Vorlage des syrischen Facharztzeugnisses glaubhaft gemacht wurde, dass der Kläger über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügte, der ihm in einem Drittstaat (Syrien) ausgestellt wurde und ihn dort zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit berechtigt. Das VG Gera folgerte weiter, dass der Kläger nach syrischem Recht eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung hat, da eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung in jedem Staat Voraussetzung für die Berufszulassung ist (VG Gera, a.a.O. Rn. 24 unter Berufung auf VG Stuttgart, U.v. 18.1.2018 – 4 K 2206/17 – juris Rn. 23).
55
bb) Im vorliegenden Fall besteht zwar keine Facharztzulassung. Dennoch hat der Kläger nachgewiesen, dass nach syrischem Recht davon auszugehen ist, dass er über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt, weswegen von einem Ausbildungsnachweis als Arzt im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO durch die Vorlage der syrischen Dokumente auszugehen ist.
56
Für den Kläger liegen folgende Nachweise vor:
57
Der Kläger hat ein Dokument vorgelegt, wonach die Gleichwertigkeitsprüfung eines Zeugnisses durch die Arabische Republik Syrien, Ministerium für Hochschulwesen und wissenschaftliche Forschung, am …2020 festgestellt wurde. Das Gesundheitsministerium der Arabischen Republik Syrien bestätigte mit Schreiben vom 4.10.2020, dass der Kläger im Humanarztregister des Gesundheitsministeriums vom …2020 unter der Nummer … eingetragen ist. Der Nachweis wurde für die Befähigung zur Berufsausübung ausgestellt. Es wurde festgestellt, dass diese Eintragung ihn zum Erhalt der Berufserlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Arabischen Republik berechtigt. Die Ärztekammer der Arabischen Republik Syrien, Außenstelle …, bestätigte mit Schreiben vom …2020, dass der Kläger bei der Ärztekammer Syriens vom …2020 unter der Nummer … und im Register des Gesundheitsministeriums vom …2020 unter der Nummer … eingetragen ist.
58
Nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des VG Gera vom 26. Oktober 2020 (a.a.O.), gehalten vom OVG Thüringen, B.v. 27. April 2021 – 3 EO 769/20 – juris) genügen die vom Kläger vorgelegten syrischen Dokumente (Gleichwertigkeitsprüfung eines Zeugnisses, Eintragung im Humanarztregister und Eintrag des Klägers bei der Ärztekammer Syriens) zum Nachweis eines Ausbildungsnachweises als Arzt. Dies entspricht zudem der Ansicht des Gutachters der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Gutachten vom 27. Oktober 2016, welches für den Kläger gefertigt wurde, in welchem als ausreichend erachtet wurde, wenn eine Erlaubnis des syrischen Gesundheitsministeriums über die selbstständige Berufsausübung in Syrien vorliegt.
59
Die Feststellung über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Zulassung zur Berufsausübung in Syrien beinhalten die Feststellung, dass der Kläger nach syrischem Recht über eine abgeschlossene Berufsausübung verfügt und dass diese Ausbildung im Vergleich zur syrischen Ausbildung gleichwertig ist.
60
cc) Den Bedenken der GfG im Schreiben vom 27. April 2023 kann nicht gefolgt werden.
61
Die GfG hat bei ihrer Prüfung im Schreiben vom 27. April 2023 darauf abgestellt, dass in Syrien zur Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs, der Abschluss auf Gleichwertigkeit zu überprüfen ist, etwaige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren sind und an einer zentralen Prüfung teilgenommen werden muss. Sodann werde eine befristete Berufserlaubnis ausgestellt, die an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden sei. Nach Abschluss eines zweijährigen Dienstes auf dem Land werde eine unbefristete Berufserlaubnis erteilt. Dieser Dienst werde eigenständig ausgeübt und es finde keine Aufsicht durch einen Arzt statt. Diese Phase werde nicht durch Benotung abgeschlossen und könne nicht als Teil der medizinischen Ausbildung angesehen werden. Die syrischen Behörden würden die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit den inländischen Vorgaben beurteilen. Man orientiere sich dort nach den Erfahrungswerten der GfG an der Dauer des Studiums. Im Ausbildungsland zu erfüllende postgraduale Ausbildungsanforderungen würden zum Teil nicht berücksichtigt. Dies sei der Grund, warum eine Registrierung in Syrien als Arzt keinen Rückschluss auf die Abgeschlossenheit der Qualifikation erlaube. Es sei in diesen Fällen unerlässlich Ausgleichsmaßnahmen anzufordern. Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen gehe nicht hervor, welche Dokumente zu der Anerkennung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Syrien geführt hätten.
62
Diese Schlussfolgerung ist in vorliegendem Fall widersprüchlich, da die GfG zum einen die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der ausgestellten Dokumente nicht in Zweifel zieht und ausführt, dass eine Gleichwertigkeitsbescheinigung in Syrien nur nach Teilnahme einer zentralen Prüfung und dem etwaigen Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen ausgestellt wird. Zum anderen wird aber gefordert, dass das Ablegen der zentralen Prüfung aus der syrischen Bescheinigung hervorgehen müsse und Nachweise über Ausgleichsmaßnahmen anzufordern seien. Nachdem der Kläger die Gleichwertigkeitsfeststellung der syrischen Behörden vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass diese Aspekte geprüft worden sind.
63
Zweifel, dass in Syrien Ausgleichsmaßnahmen nicht geprüft wurden oder der Kläger nicht an einer zentralen Prüfung in Syrien teilgenommen hat, bestehen vorliegend nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weitere syrische Dokumente vorgelegt, die die Zulassung zur Prüfung und die Prüfung betreffen. Glaubhaft hat er ausgeführt, wie er das Zulassungsverfahren in Syrien betrieben hat, er durch die erste Prüfung gefallen war, sich auf die zweite Prüfung vorbereitet hat und diese schließlich bestanden hat. Er hat glaubhaft angegeben, dass er die moldawischen Dokumente und auch den Nachweis über seine praktische Ausbildung in Deutschland vorgelegt hat. Wenn die GfG im Schreiben vom 27. April 2023 ausführt, dass in Syrien „etwaige Ausgleichsmaßnahmen“ zu absolvieren sind und dass auf Grund ihrer „Erfahrungswerte“ postgraduale Ausbildungsanforderungen „zum Teil“ nicht berücksichtigt werden, so ist im Falle des Klägers unstreitig, dass er eine Basisweiterbildung in Deutschland auf dem Gebiet Chirurgie und eine Weiterbildung im Gebiet Viszeralchirurgie im Klinikum … durchlaufen hat (1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2018). Der Kläger hat nach den glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowohl Nachweise über seine praktische Ausbildung in Deutschland als auch seine moldawischen Unterlagen (diese beinhalten u.a. das Universitätsdiplom und die Gestattung der Republik Moldau, sein Studium durch eine „Arztin Praktikum Phase“ in Deutschland zu vervollständigen) bei den syrischen Behörden vorgelegt. Da dem Beklagten bekannt ist, dass der Kläger diese Teile der Ausbildung durchlaufen hat, sind „Erfahrungswerte“ aus anderen Fällen vorliegend nicht zielführend. Es bestehen vorliegend keine Zweifel, dass eine Prüfung durch die syrischen Behörden stattgefunden hat und von diesen bewusst keine weitere Ausgleichsmaßnahme als das Bestehen der zentralen Prüfung „alimtihan at-taqwimi“ gefordert wurde, die der Kläger bestanden hat.
64
Zudem erteilte das syrische Gesundheitsministerium dem Kläger eine unbefristete Berufserlaubnis, welche nach den Ausführungen der GfG im Schreiben vom 27. April 2023 in Syrien grundsätzlich erst nach Ableistung eines zweijährigen Dienstes auf dem Land erteilt wird.
65
Letztendlich bestehen keine Zweifel, dass die syrischen Behörden vorliegend nach Prüfung aller vom Kläger glaubhaft gemachten Teile der Ausbildung in Moldau und Deutschland von einer Abgeschlossenheit der Ausbildung nach syrischem Recht ausgehen.
66
dd) Soweit in dem Gutachten der GfG und zuletzt auch in den Schreiben vom 18. April 2024 und 29. April 2024 ausgeführt wird, dass sich nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Ausbildungsnachweis als Arzt im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO nach dem Recht des jeweiligen „Ausbildungsstaats“ zu richten habe, so kann diese Ansicht nicht geteilt werden.
67
(1) Was das zitierte Urteil des VG Stuttgart (U.v. 18.1.2018 – 4 K 2206/17 – juris) betrifft, so sind die beiden Fälle in keiner Weise vergleichbar. Das VG Stuttgart hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Kläger moldawischer Staatsangehöriger war und nur ein Studium in Moldau vorzuweisen hatte. Weitere Staaten oder Ausbildungsnachweise aus anderen Staaten spielten keine Rolle. Das VG Stuttgart führte Folgendes aus (Rn. 21 f.):
„Unabdingbar ist mithin zunächst der Nachweis eines Abschlusses der Ausbildung zum Arzt. Zwar wird in § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO lediglich von „Ausbildungsnachweis“ gesprochen und nicht wie in den Absätzen 1 bis 2 der Vorschrift von abgeschlossener Ausbildung. Eine andere Lesart ist damit aber nicht verbunden. Ansonsten läge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Antragsteller aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. aus anderen Vertragsstaaten gegenüber Antragstellern aus Drittstaaten vor, würde man letztere bereits ohne abgeschlossene ärztliche Ausbildung zum Approbationsverfahren zulassen und nur noch in einem zweiten Schritt die Gleichwertigkeit der Ausbildungen prüfen. Damit läge aber auch eine Schlechterbehandlung derjenigen vor, die im Drittstaat ihre Ausbildung absolvieren und dort auch arbeiten wollen. Auch sie können in ihrem Heimatstaat nur als Arzt arbeiten, wenn sie die Ausbildung nach dortigem Recht abgeschlossen haben. Im Übrigen wird in § 3 Abs. 6 BÄO, der für sämtliche Antragsteller regelt, welche Nachweise im Rahmen des Approbationsverfahrens vorzulegen sind, (erneut) von „abgeschlossener Ausbildung“ geredet. Nur so kann zudem sichergestellt werden, dass Ärzte, die approbiert werden sollen, auch über eine hinreichende Qualifizierung zur Ausübung dieser Berufstätigkeit verfügen und somit keine Gefahr für die Patienten darstellen (vgl. Heinz Haage in: Ärztliches Berufsrecht, Band 1, Stand April 2017, B-III Rn. 2).“ (…)
Abgeschlossen ist eine Ausbildung dann, wenn sie die Kriterien nach dem jeweiligen Recht des Staates erfüllt, der den Ausbildungsnachweis erteilt hat. Die Feststellung einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung bemisst sich also nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates. Damit ist es einer deutschen Behörde untersagt, bei der Prüfung des Ausbildungsabschlusses auf entsprechende Inhalte der deutschen Ausbildung oder die deutsche Ausbildungsstruktur abzustellen. Ist der Nachweis aus dem Ausland nach dortigem Recht der Abschluss der ärztlichen Ausbildung, darf diese Tatsache nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Bei der Approbationserteilung kann es in solchen Fällen nur noch, aber auch erst dann um die Frage gehen, ob eine solche im Ausland abgeschlossene Ausbildung zum Arzt mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder nicht. Nicht abzustellen ist auf die Frage, ob im Herkunftsstaat bereits eine Zulassung zum Beruf erfolgt ist (vgl. zum Ganzen Haage in: Ärztliches Berufsrecht, Band 1, Stand April 2017, B-III Rn. 2). Das Erfordernis, einen solchen Nachweis zu erbringen, ist überschießend und nicht durch § 3 Abs. 3 BÄO abgedeckt. Entscheidend ist allein, ob die Ausbildung im Drittstaat abgeschlossen ist. Auch das deutsche Recht differenziert klar zwischen Abschluss der Ausbildung als Arzt (erfolgreiche ärztliche Prüfung) und der Zulassung zum Beruf (Approbation oder Berufserlaubnis).“
68
Da das VG Stuttgart nicht einen Fall zu entscheiden hatte, in welchem eine Ausbildung in zwei unterschiedlichen Staaten durchlaufen wurde, kann aus dieser Rechtsprechung nicht geschlussfolgert werden, dass eine Ausbildung nur dann abgeschlossen ist, wenn der „Ausbildungsstaat“ (so Schreiben der GfG) den Nachweis des Abschlusses erteilt hat. Das VG Stuttgart spricht zudem nicht von Ausbildungsstaat, sondern von dem „Staat, der den Ausbildungsnachweis erteilt hat“. Dies ist vorliegend mit der Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Eintragung im Humanarztregister der syrische Staat, welcher auch zugleich der Staat ist, der dem Kläger bestätigt hat, dass ihn der Ausbildungsnachweis zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt (§ 3 Abs. 6 Nr. 2a BÄO: Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat). Die Feststellung über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Zulassung zur Berufsausübung in Syrien beinhalten die Feststellung, dass der Kläger nach syrischem Recht über eine abgeschlossene Berufsausübung verfügt und dass diese Ausbildung im Vergleich zur syrischen Ausbildung gleichwertig ist. Die Prüfung der Abgeschlossenheit der Ausbildung ist in jedem Staat Voraussetzung für die Berufszulassung (VG Gera, B.v. 26.10.2020 – 4 E 348/20 – BeckRS 2020, 51842 – Rn. 24). Erwägungen, ob nach moldawischem Recht von einer abgeschlossenen Ausbildung auszugehen ist, sind demnach nicht anzustellen.
69
Aus den weiteren Ausführungen des VG Stuttgart ergibt sich, dass es einer deutschen Behörde untersagt ist, wenn ein solcher Nachweis aus dem Herkunftsstaat vorliegt, auf entsprechende Inhalte der deutschen Ausbildung zurückzugreifen. Diese Frage ist bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung zu stellen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 bis 6). Welche Prüfungen die syrischen Behörden zur Bewertung der Abgeschlossenheit der Ausbildung vorgenommen haben und ob diese nach deutscher Auffassung korrekt sind, ist vorliegend irrelevant. Entscheidend ist letztlich, dass der Kläger nach syrischem Recht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und dass diese Ausbildung im Vergleich zur syrischen Ausbildung gleichwertig ist.
70
Der Kläger konnte hier sogar den vom VG Stuttgart nicht geforderten überschießenden Nachweis der Berufszulassung in Syrien vorlegen, der von der GfG bislang nicht in Zweifel gezogen wurde. Das Verlangen von Nachweisen über absolvierte Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Prüfung der Abgeschlossenheit der Ausbildung (wie von der GfG im Schreiben vom 27. April 2023 gefordert) ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung gerade nicht. Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung bei der Frage der Abgeschlossenheit der Ausbildung kein Vergleich mit der deutschen Ausbildung anzustellen. Diese Frage stellt sich erst beim zweiten Prüfungsschritt der Gleichwertigkeit der Ausbildung.
71
(2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des OVG NW vom 18. Juli 2018 (13 A 2280/17 – juris Rn. 4):
„Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob ein in einem Drittstaat ausgestellter Ausbildungsausweis als Arzt vorliegt, nach dem Recht des Drittstaates zu beurteilen ist.
Dies folgt ohne Weiteres bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 BÄO. Danach ist Antragstellern, die keine ärztliche Ausbildung im Bundesgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 BÄO absolviert haben, aber über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Die Regelung erfordert, dass der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegt, in welchem der ausstellende Staat bescheinigt, dass der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften die ärztliche Ausbildung abgeschlossen hat. Insoweit entspricht § 3 Abs. 3 BÄO den Regelungen in § 3 Abs. 1 BÄO, in dem u.a. Europäische Berufsausweise und Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug genommen werden. Ob in den dort benannten Staaten eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wurde, lässt sich naturgemäß ebenfalls nur von den dort zuständigen Stellen (vgl. auch § 3 Abs. 1a Satz 3 BÄO) nach dem dort geltenden Recht beurteilen.“
72
Abgestellt wird darauf, dass ein Ausbildungsnachweis vorliegt, in welchem der ausstellende Staat bescheinigt, dass der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften die ärztliche Ausbildung abgeschlossen hat. Die Bescheinigung des syrischen Gesundheitsministeriums, dass der Kläger im Ärzteregister eingetragen ist, bescheinigt, dass der Kläger nach den dortigen Rechtsvorschriften über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügt. Nicht erforderlich ist, dass die universitäre Ausbildung in dem Staat durchlaufen wurde, der den Ausbildungsnachweis ausstellt oder dass der syrische Staat prüft, ob nach moldawischem Recht eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt. Die Frage der Abgeschlossenheit beurteilt sich allein nach syrischem Recht. Nach syrischem Recht ist nach den Ausführungen der GfG von einer abgeschlossenen Ausbildung auszugehen, wenn ein Universitätsabschluss aus einem anderen Land vorgelegt wird und dieser gleichwertig zum syrischen Universitätsabschluss ist. Sodann wird eine Gleichwertigkeitsprüfung abgelegt und eine praktische Tätigkeit auf dem Land mit befristeter Berufserlaubnis für 2 Jahre verlangt. Erst danach wird eine unbefristete Berufserlaubnis erteilt. Auf Grund der vom Kläger vorgelegten syrischen Bescheinigungen ist im Falle des Klägers davon auszugehen, dass auch er diese Prüfungsschritte durchlaufen hat und somit nach syrischem Recht über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügt.
73
(3) Eine andere Ansicht mag das VG Hamburg in seinem Urteil vom 27. September 2023 (17 K 5029/21 – bislang unveröffentlicht) vertreten haben: „Für die Bewertung der Abgeschlossenheit der ärztlichen Ausbildung kommt es auf das Recht des Herkunftsstaates (s.o.) – hier des Irak – an, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, für den derjenige, der um die Erteilung der Approbation nachsucht, den Abschluss seiner Ausbildung behauptet (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 19.4.2013, 7 A 908/12, juris Rn. 52).“
74
Eine Begründung für diese Schlussfolgerung findet sich weder im Urteil des VG Hamburg noch in der vom VG Hamburg zitierten Randnummer des Urteils des VGH Kassel.
75
Dieser Ansicht des VG Hamburg schließt sich die Kammer nicht an, da sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO nicht ergibt, dass der Abschluss der Ausbildung allein nach dem Recht des Staats beurteilt werden muss, in welchem die universitäre Ausbildung durchlaufen wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Paragraph bewusst weit gefasst wurde, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden. Es geht um einen „Ausbildungsnachweis als Arzt, der in einem anderen als den in Abs. 2 Satz 1 genannten Staat (Drittstaat) ausgestellt ist“. Der Ausbildungsnachweis kann sich somit auch auf den Staat beziehen, in welchem die Berechtigung zur Berufsausübung besteht, wenn dies (wie vorliegend) nicht der Ausbildungsstaat sein sollte und wenn nach dem Recht dieses Staats die Ausbildung als abgeschlossen zu betrachten ist, insbesondere wenn der Nachweis durch diesen Staat erst nach umfangreicher Prüfung erfolgte.
76
Für diese weite Auslegung spricht die Gesetzesbegründung, wonach die wirtschaftliche Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikation verbessert werden und die Integration von Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt gefördert werden soll. Angesichts des Fachkräftemangels in Deutschland müssten alle im Inland vorhandenen Qualifikationen besser genutzt und gezielt in den deutschen Arbeitsmarkt integriert werden (Bundesrat Drucksache 211/11 vom 15. April 2011).
77
Anders als in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), in welchem der Begriff des Ausbildungsstaats verwendet wird, wählte der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 und Abs. 6 BÄO gerade nicht den Begriff des Ausbildungsstaats, sondern nur den Begriff des „Ausbildungsnachweises als Arzt“ oder „Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt“ bzw. der „Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat“. § 3 Abs. 7 BÄO schließt die allgemeinen Regelungen des BQFG aus, mit der Ausnahme, dass die Vorschrift nach § 17 BQFG, also die Statistik auf Bundesebene, Anwendung findet. Damit wird verdeutlicht, dass die BÄO als Spezialgesetz den allgemeinen Regelungen vorgeht (lex specialis) (Haage in Nomos-BR, Heinz/Haage BÄrzteO, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 56). Hätte der Gesetzgeber allein auf den Ausbildungsstaat abstellen wollen, so hätte er dies so geregelt bzw. auf die entsprechenden Regelungen im BQFG Bezug genommen.
78
Gerade die Gutachterpraxis zeigt, dass bislang für die Frage des Ausbildungsnachweises im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO ein weites Verständnis (ohne Beschränkung auf den Ausbildungsstaat) angenommen wurde. Wenn die GfG im Schreiben vom 29. April 2024 ausführt, dass die ZAB sich früher rein formal an der Zulassung zur selbständigen Tätigkeit in Syrien orientiert hatte, so geschah dies ebenfalls auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 BÄO z.B. in der Fassung vom 18. April 2014, der ebenfalls nur von „Ausbildungsnachweis als Arzt“ sprach. Grund für die geänderte Gutachterpraxis soll gewesen sein, dass die ZAB nicht geprüft habe, ob die Ableistung einer im Ausland obligatorischen praktischen Phase in Syrien überprüft und nachgeholt wurde (Ausführungen auf Seite 3 f. des Schreibens vom 29. April 2024). Da man nunmehr festgestellt habe, dass Syrien nur den erworbenen Abschluss der Hochschule überprüfe, sei die Bewertungspraxis geändert worden, sodass die Abgeschlossenheit einer Qualifikation im Studienland bzw. das Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen in dem Land, in dem die Zulassung erfolgte, maßgeblich für die Feststellung der Referenzqualifikation sei. Die Ausführungen zeigen, dass die GfG die Praxis nicht auf Grund des Verständnisses des Begriffs des Ausbildungsstaats geändert hat, sondern weil sie inhaltliche Prüfungsanforderungen an das Land stellt, das den Ausbildungsnachweis erteilt. Auch lässt sich herauslesen, dass beim Vorhandensein von Ausgleichsmaßnahmen eine Abgeschlossenheit der Qualifikation angenommen und auf das Land der Zulassung abgestellt werden kann.
79
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des OVG Thüringen im Beschluss vom 27. April 2021 (3 EO 769/20 – juris Rn. 21 ff) zur Gutachterpraxis an:
„Allein der Einwand, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die syrischen Behörden im Anerkennungsverfahren dem Antragsteller eine Berufszulassung als Arzt mangels Nachweises der Berechtigung zur Berufsausübung als solcher erteilt hätten, reicht dazu nicht aus. Denn nach der vorgelegten Bescheinigung des Gesundheitsministeriums, Direktion für Humanressourcen der Syrischen Arabischen Republik vom 27. Dezember 2016, für die – wie auch für die weiteren vorgelegten Unterlagen – nach dem Gutachten der GfG vom 23. Mai 2019 zur Echtheit keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Nicht-Authentizität vorliegen, galt er nach durchlaufenem Anerkennungsverfahren als Arzt der Humanmedizin. Am … Mai 1992 erhielt er nach den vorgelegten Unterlagen vom Gesundheitsministerium die Approbation und wurde unter Nr. … im Ärzteregister eingetragen. Damit ist die Vorinstanz nach der allein möglichen summarischen Prüfung im Eilverfahren auch ohne Beanstandung des Weiteren davon ausgegangen, dass der Antragsteller darauf aufbauend eine Facharztausbildung absolvieren konnte.
Alles weitere Vorbringen, wie die Frage der in der UdSSR absolvierten Grundausbildung, der Ausbildungsfächer und praktischen Ausbildung (vgl. insbesondere S. 6 f. der Beschwerdebegründung vom 23. November 2020) ist dann aber eine Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Wesentliche Unterschiede in der Ausbildung sind mithin nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz als unrichtig darzustellen.“
80
Durch die weite Auslegung wird nicht auf die Abgeschlossenheitsprüfung verzichtet – sie beurteilt sich dann nur nach anderen Rechtsvorschriften (und zwar nach den Rechtsvorschriften des ausstellenden Staats anstelle der des auszubildenden Staats). Gründe des Patientenschutzes sprechen an dieser Stelle nicht entgegen, da der Schutz für die Patienten dadurch erreicht werden kann, dass die Inhalte der Ausbildungen auf der zweiten Stufe der Approbationserteilung geprüft werden. Sollten sich wesentliche Unterschiede ergeben, so wäre eine Approbation erst nach einer Kenntnisprüfung zu erteilen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO).
81
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BÄO steht der Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Nach diesem ist eine erteilte Approbation zurückzunehmen, wenn die nach § 3 Abs. 3 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Aus dem Wortlaut lassen sich keine Rückschlüsse herleiten nach dem Recht welchen Landes sich diese Beurteilung zu richten hat.
82
ee) Auch anderweitige Erwägungen führen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
83
Ein Rechtsmissbrauch ist zumindest im Falle des Klägers nicht anzunehmen. Als Ausländer war es ihm nicht möglich, seine Residentur in Moldau abzuschließen. Er hat mit Zustimmung der Republik Moldau seine praktische Ausbildung in Deutschland vervollständigt und ein Anerkennungsverfahren in seinem Herkunftsstaat durchlaufen, welcher ihn als Arzt in das Arztregister eingetragen hat. Es war im vorliegenden Fall nicht so, dass der Kläger zur Umgehung von Prüfungen versucht hat, eine anderweitige Form der Zulassung zu erwerben. Vielmehr hat er sich auf die von der Republik Moldau und nicht zuletzt auch auf die von deutschen Behörden gemachten Anforderungen eingelassen und die Anerkennung seiner medizinischen Ausbildung in Syrien beantragt. Dass der Kläger zu diesen Voraussetzungen noch weitere Prüfungen in Moldau ablegt, die dazu führen, dass er auch dort zur Berufsausübung berechtigt ist, ist eine überschießende Anforderung, die sich aus § 3 BÄO nicht ableiten lässt.
84
Nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist anzunehmen, dass eine Vervollständigung des Studiums durch den Kläger in Moldau rein faktisch nicht möglich ist. Dass eine Anerkennung seiner Ausbildungsteile nur nach nochmaligem Durchlaufen einer universitären Ausbildung in Syrien erfolgen soll (Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, Protokoll Seite 4 f.) erscheint nach Ansicht der Kammer überflüssig, da die syrischen Behörden durch die Gleichwertigkeitsprüfung die Studienleistungen in Moldau gewürdigt haben und von einer abgeschlossenen Ausbildung auf Grund des Bestehens der Prüfung alimtihan at-taqwimi nach syrischem Recht ausgehen. Ausgleichsmaßnahmen für praktische Teile der Ausbildung werden zumindest für den Kläger von den syrischen Behörden nicht mehr gefordert, da er diesen Teil der Ausbildung in Deutschland absolviert hat. Dass darüber hinaus vom Kläger ein syrischer Universitätsabschluss vorgelegt werden soll, erscheint als überflüssiger Formalismus. Es stellt sich die Frage, ob der Kläger ein solches Verfahren in Syrien überhaupt durchlaufen könnte, da nach der Berufszulassung in Syrien ein Sinn für dieses Verfahren aus syrischer Sicht nicht gegeben ist und allein auf deutsche bürokratische Hindernisse zurückzuführen ist, die der Beklagte sich selbst auferlegt, ohne dass dies zumindest im Falle des Klägers notwendig wäre.
85
2. Die Feststellungsklage ist zulässig und scheitert insbesondere nicht an der Subsidiarität zur vorliegenden Anfechtungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da auf Grund der Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (Protokoll Seite 8) Zweifel bestehen, ob der Beklagte sich in weiterem Verlauf des Verfahrens auf Approbationserteilung an die Feststellungen des Gerichts unter Nr. 1 dieses Urteils gebunden sieht. Die Feststellungsklage ist begründet, was sich bereits aus den Erwägungen unter Nr. 1 der Ausführungen dieses Urteils ergibt.
II.
86
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.
III.
87
Die Berufung ist wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern (VG Hamburg, U.v. 18.4.2024 – 12 K 4533/21 – juris Rn. 108). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Anforderung an den Ausbildungsnachweis als Arzt der Fall. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Frage bislang obergerichtlich nur vom OVG Thüringen im Beschluss vom 27. April 0221 (3 EO 769/20 – juris) vertieft wurde.