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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 23.02.2024 – 8 S 4942/23
Titel:

Rücknahme einer eingelegten Berufung

Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Leitsatz:
Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Berufungsführer, Rücknahme, Verlustigkeitsbeschluss, eingelegtes Rechtsmittel
Vorinstanz:
AG Schwabach, Urteil vom 01.08.2023 – 2 C 257/22
Fundstelle:
BeckRS 2024, 5349

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.