Titel:
Rücknahme einer eingelegten Berufung
Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Leitsatz:
Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Berufungsführer, Rücknahme, Verlustigkeitsbeschluss, eingelegtes Rechtsmittel
Vorinstanz:
AG Schwabach, Urteil vom 01.08.2023 – 2 C 257/22
Fundstelle:
BeckRS 2024, 5349