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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 23.02.2024 – 8 S 4942/23
Titel:

Rücknahme einer eingelegten Berufung

Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Leitsatz:
Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Berufungsführer, Rücknahme, Verlustigkeitsbeschluss, eingelegtes Rechtsmittel
Vorinstanz:
AG Schwabach, Urteil vom 01.08.2023 – 2 C 257/22

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.