Inhalt

LSG München, Urteil v. 17.09.2024 – L 7 SO 108/21
Titel:

Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten, Kostenersatzpflicht, Sozialhilfe, Verwaltungsakt, Revision

Leitsatz:
Erben eines gegenüber der Sozialhilfe Ersatzpflichtigen haften gegenüber der Sozialhilfe entsprechend dem nach § 102 SGB XII vorgegebenen Rahmen.
Schlagworte:
Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten, Kostenersatzpflicht, Sozialhilfe, Verwaltungsakt, Revision
Vorinstanz:
SG Nürnberg, Urteil vom 15.04.2021 – S 20 SO 228/18

Tenor

I. Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15. April 2021 abgeändert und werden die Bescheide des Beklagten vom 26.1.2018 idG der Widerspruchsbescheide vom 29.11.2018 vollständig aufgehoben.
II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren für die beiden Klagen auf jeweils 60.920,66 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagten zu 1 und 2 (in der Folge: Kläger) durch den Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger (in der Folge: Beklagter) als Erben für die Kosten der ihrem verstorbenen Vater gewährten Leistungen nach dem SGB XII.
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Die 1976 und 1989 geborenen Kläger sind zwei von drei ehelichen Söhnen des 1940 geborenen und im März 2015 verstorbenen Leistungsberechtigten A und der 1950 geborenen und im Mai 2016 verstorbenen A1.
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Die Eltern der Kläger waren bis zum Tod des Leistungsberechtigten gemeinsam/jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks unter der im Rubrum zum Kläger zu 1 genannten Adresse mit einem Zweifamilienhaus (Wohnfläche insgesamt 157 qm bzw pro Wohnung 97 und 60 qm), Wirtschaftsgebäuden, Hofflächen und Garten, insgesamt rd 1 350 qm, dessen Verkehrswert 2015 auf rd 190.000 Euro geschätzt worden ist. Mit dem Tod des Leistungsberechtigten wurde dessen Ehefrau als dessen Alleinerbin Alleineigentümerin des Anwesens, das insbesondere gegen ein Leibgeding im September 2015 dem Kläger zu 1 übertragen wurde.
4
Das Anwesen wurde zunächst vom Leistungsberechtigten, seiner Ehefrau und dem damals noch minderjährigen Kläger zu 2 (Wohnung im Obergeschoss) sowie dem Kläger zu 1 (Wohnung im Erdgeschoss) bewohnt. Nachdem der Leistungsberechtigte krankheitsbedingt nicht mehr zu Hause leben konnte, wurde das Haus von seiner Ehefrau und den Klägern zu 1 und 2, zwischenzeitlich allein vom Kläger zu 1 bewohnt.
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Der Leistungsberechtigte, dem ein Grad der Behinderung von 90 von Hundert und das Merkzeichen G anerkannt war, lebte bis zu seinem Tod am 19.3.2015 in einer bzw in verschiedenen stationären Pflegeeinrichtungen. Die hierdurch entstehenden, durch Leistungen der Pflegeversicherung zunächst nach der Pflegestufe II bzw ab November 2008 nach der Pflegestufe III nicht gedeckten Kosten wurden zunächst aus Vermögen (Auflösung von Versicherungen bzw der Verkauf von Grundeigentum) und ab August 2007 aus vom Beklagten gewährten Leistungen nach dem SGB XII bestritten. Aus dem Renteneinkommen des Leistungsberechtigten war von diesem und seiner Ehefrau ein monatlicher Kostenbeitrag zu leisten.
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Nach dem Tod des Leistungsberechtigten prüfte der Beklagte eine Ersatzpflicht von dessen Alleinerbin, seiner Ehefrau, setzte eine solche bis zu deren Tod am ...5.2016 allerdings nicht fest.
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Erben der Ehefrau des Leistungsberechtigten waren zu gleichen Teilen aufgrund gesetzlicher Erbfolge ihre drei Söhne, ua die Kläger. Nachdem der Beklagte seine Ermittlungen zur Ersatzpflicht der Ehefrau des Leistungsberechtigten abgeschlossen hatte, setzte er mit drei jeweils an die Kläger persönlich sowie den dritten Sohn adressierten Bescheiden vom 26.1.2018 einen „Kostenersatz aus Nachlass“ fest. Zu den für den Leistungsberechtigten in der Zeit vom 1.8.2007 bis 19.3.2015 angefallenen Kosten der Heimunterbringung iHv insgesamt 149.313,47 Euro sei von ihnen als Erben ein Kostenersatz iHv 60.920,66 Euro zu leisten. Da die Ehefrau des Leistungsberechtigten zwischenzeitlich ebenfalls verstorben sei, seien die Kläger als „Erbeserben“ des vorverstorbenen Leistungsberechtigten richtiger Adressat der Bescheide. Die Widersprüche der Kläger blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide der Regierung von Mittelfranken vom 29.11.2018).
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Das Sozialgericht Nürnberg hat die am 17.12.2018 bzw 4.1.2019 erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die an die Kläger gerichteten Bescheide vom 26.1.2018 idG der Widerspruchsbescheide vom 29.11.2018 insoweit aufgehoben, als von den Klägern jeweils ein Kostenersatz durch Erben von mehr als 41.371,95 Euro verlangt wird. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Es sei im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe geradezu widersinnig, dem begrenzten Personenkreis des § 102 Abs. 1 § 1 SGB XII entnehmen zu wollen, dass „Erbeserben“ aufgrund des zweiten Erbfalles stärker privilegiert sein sollen als gegenüber anderen, von ihrem Erblasser ererbten Schulden. Der Kostenersatz nach § 102 SGB XII (gegenüber der Mutter der Kläger als Alleinerbin des Leistungsberechtigten) bestehe dem Grunde nach, allerdings lediglich in Höhe von 41.371,95 Euro (Urteil vom 15.4.2021, den Beteiligten zugestellt am 25.5.2021, 26.5.2021 bzw 7.6.2021).
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Mit ihren bis spätestens 24.6.2021 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufungen haben sich alle Beteiligten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg gewandt und ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, soweit sie es bislang nicht erreichen konnten.
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.4.2021 abzuändern und die Bescheide vom 26.1.2018 idG der Widerspruchsbescheide vom 29.11.2018 vollständig aufzuheben sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.4.2021 abzuändern und die Klagen gegen die Bescheide vom 26.1.2018 idG der Widerspruchsbescheide vom 29.11.2018 vollständig abzuweisen sowie die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten verwiesen, auch soweit diese vom Beklagten und dem Sozialgericht Nürnberg beigezogen worden sind.

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässigen Berufungen der Kläger sind begründet. Die streitigen Ersatzforderungen sind, (auch) soweit sie vom Sozialgericht nicht bereits aufgehoben worden sind, rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie sind in entsprechender Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vollständig aufzuheben.
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die erstinstanzliche Teilaufhebung der angefochtenen Kostenersatzansprüche ist (zumindest im Ergebnis) nicht zu beanstanden.
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2. Die angefochtenen Entscheidungen sind (zumindest insoweit) rechtswidrig, als sie davon ausgehen, dass der streitige Kostenersatz nach § 102 SGB XII (nunmehr) von den Klägern gefordert werden kann.
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a) Der streitige Kostenersatz kann nicht unmittelbar auf § 102 SGB XII gestützt werden.
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Danach ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet (§ 102 Abs. 1 § 1 SGB XII).
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Hierauf kann der streitige Kostenersatz nicht (unmittelbar) gestützt werden, da die Kläger nicht Erben des Leistungsberechtigten geworden sind. Dieser hatte vielmehr allein seine Ehefrau als Erbin eingesetzt, die diese Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Zwar sind die Kläger (aufgrund gesetzlicher Erbfolge) Erben der Ehefrau des Leistungsberechtigten geworden; ein Kostenersatz durch die Kläger nach § 102 SGB XII scheidet ungeachtet dessen aus, da die Ehefrau erst nach dem Leistungsberechtigtem gestorben ist (vgl BVerwG, Urteil vom 10.7.2003 – 5 C 17/02 – Rn 14 zitiert nach juris).
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b) Ein Übergang der Kostenersatzpflicht der Mutter, der zwischenzeitlich verstorbenen Witwe und Alleinerbin des Leistungsberechtigten auf die Kläger nach § 1922 Abs. 1, § 1967 bzw § 2058 BGB (in entsprechender Anwendung) scheidet aus.
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aa) Nach § 1922 Abs. 1, § 1967 BGB geht zwar das Vermögen der Erblasserin als Ganzes auf den Erben über, sodass dieser nach § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich der von der Erblasserin herrührenden Schulden haftet. Inwieweit öffentlichrechtliche Forderungen und Verbindlichkeiten in den Nachlass fallen, bestimmt sich aber nicht nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen, sondern nach dem öffentlichen Recht, dem die jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten angehören (BSG, Urteil vom 3.4.2014 – B 5 R 251/13 R –, Rn 21 mwN). Nur soweit ausdrücklich Vorschriften bzw anderweitige gesetzliche Regelungen fehlen, kann der Rechtsgedanke der §§ 1922, 1967 ff BGB auf öffentlichrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten entsprechend angewendet werden (BSG, aaO).
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bb) Eine entsprechende ausdrückliche öffentlichrechtliche gesetzliche Regelung ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich – wie dargelegt – nicht aus § 102 SGB XII. Eine anderweitige öffentlichrechtliche Regelung, auf die die Haftung der Kläger für die streitigen Ersatzforderungen gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
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cc) Ein Übergang des Kostenersatzanspruchs gegen die Ehefrau des Leistungsberechtigten bzw die Mutter der Kläger auf die Kläger nach § 1922 Abs. 1, § 1967 BGB beruht auch nicht auf Wertungen des öffentlichen Rechts.
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(1.) Allein das Vorliegen einer Ersatzpflicht in Form einer geldwerten Verpflichtung kann deren Vererblichkeit nicht begründen. Wegen der Eingriffsintensität zu Lasten der Erben müssen öffentlichrechtliche Interessen am Übergang auf den Erben hinzukommen (vgl Staudinger/Kunz (2020) BGB § 1967, Rn 57). Solche Interessen sind vorliegend nicht ersichtlich.
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(2.) Zwar wurde für die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz bereits (bundesobergerichtlich) entschieden, dass der Erbe für eine in der Person des Leistungsempfängers entstandene öffentlichrechtliche Verbindlichkeit nach dem allgemeinen Grundsatz einzustehen hat (§ 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung); sofern Gegenteiliges nicht ausdrücklich geregelt sei, sei die Haftung nicht von vornherein auf den Nachlass beschränkt. Es handele sich vielmehr um eine unbeschränkte, jedoch nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschränkbare Haftung (vgl BVerwG, Urteil vom 20.1.1977 – V C 18/76 – Rn 11 ff zitiert nach juris). Die in den – ua dem vorliegend maßgeblichen § 102 SGB XII entsprechenden – Regelungen in den §§ 92a ff BSHG seien nicht als eine Sonderregelung dahin zu verstehen, dass für den Bereich der Sozialhilfe insgesamt die Rechtsnachfolge in Verbindlichkeiten des Empfängers von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz jeder Art abschließend geregelt sei mit der Folge, dass in allen anderen Fällen, die sich in §§ 92a ff BSHG nicht einordnen lassen, eine Rechtsnachfolge nicht stattfinde und Verbindlichkeiten anderer Art als die in den §§ 92a ff BSHG genannten erlöschen (vgl BVerwG, aaO, Rn 11). Die den Kostenersatz regelnden Vorschriften enthielten, soweit mit ihnen auch die Haftung des Erben geregelt war, Regelungen lediglich für einen Teilbereich, nämlich für die Fälle, in denen es um den Ersatz von Kosten der Sozialhilfe geht (BVerwG, aaO).
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(3.) Hieraus kann vorliegend aber nicht geschlossen werden, dass die Kläger für eine (eventuelle) Ersatzpflicht ihrer Mutter im Hinblick auf die Leistungsberechtigung des Leistungsberechtigten nach § 102 SGB XII nach § 1967 Abs. 1 BGB haften. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die für den Teilbereich des Ersatzes von Kosten der Sozialhilfe getroffene Haftung des Erben abschließend ist.
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(a) § 102 SGB XII enthält – wie dessen Vorgängerregelung § 92c BSHG – eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz der generellen Freiheit von Kostenersatz für die Leistungen der Sozialhilfe (vgl Simon in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 102 Rn 9 auch zum Folgenden). Während für Fürsorgeleistungen noch eine generelle Kostenersatzpflicht gegenüber dem Unterstützten oder sonstigen Ersatzpflichtigen (vgl §§ 25, 25 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13.2.1924, RGBl I 1924, 100 idF der Verordnung vom 5.6.1931, RGBl 1931, 279 und des Gesetzes vom 22.12.1936, RGBl I 1936, 1125 iVm der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30.1.1951, BGBl I 1951, 154) vorsah, wurde mit dem BSHG insoweit ein Paradigmenwechsel eingeleitet. § 92 Abs. 3 BSHG enthielt zunächst noch eine Ersatzpflicht des Hilfeempfängers, seines Ehegatten und der Eltern von Hilfeempfängern, denen vor Vollendung des 18. Lebensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden war, bei Überschreiten von Einkommens- und Vermögensfreibeträgen ohne weitere Voraussetzungen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14.8.1969, BGBl I 1969, 1153, wurde das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und im Wesentlichen die auch heute noch vorhandene Systematik der Ersatzansprüche geschaffen. Die in § 92b BSHG zuletzt noch enthaltene einkommensabhängige Ersatzpflicht bei kurzfristigem Leistungsbezug oder beim Bezug von Einmalleistungen wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25.3.1974, BGBl I 1974, 777 abgeschafft.
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(b) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist nunmehr die Ausnahme. Sie darf nur noch erfolgen, wenn besondere Gründe es als gerechtfertigt erscheinen lassen, den Nachrang der Sozialhilfe durch Ersatzansprüche wiederherzustellen. Nach §§ 91a f BSHG (nunmehr §§ 103 f SGB XII) knüpft die Ersatzpflicht an ein deliktisches oder „quasideliktisches“ Verhalten des Ersatzpflichtigen an. Mit der Regelung über die selbstständige Erbenhaftung des § 92c BSHG (jetzt: § 102 SGB XII) sollte hingegen erreicht werden, dass sich die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs. 2 und 3 BSHG oder sonstige Privilegierungen des Hilfeempfängers auch nur zugunsten des Hilfeempfängers und seiner in den §§ 11 und 28 BSHG genannten nächsten Angehörigen und nicht darüber hinaus auch zugunsten dessen Erben auswirken. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei es nicht gerechtfertigt, dass den Erben des Hilfeempfängers, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahe gestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachsen soll, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung des Vermögens nicht zugemutet worden ist (vgl BT-Drs V/3495, S. 16). In derartigen Fällen soll der Ersatzanspruch des § 92c BSHG – nunmehr § 102 SGB XII – den Nachrang der Sozialhilfe realisieren (Simon in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 102 Rn 10).
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(c) Über dieses Wertungsgefüge würde sich eine entsprechende Anwendung der § 1922 Abs. 1, § 1967 BGB auf die Ersatzpflicht der Ehefrau des Leistungsberechtigten hinwegsetzen.
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Sowohl die nunmehr im SGB XII angelegte grds Freiheit vom Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe als auch die Zielsetzung der in § 102 SGB XII enthaltenen Ausnahmeregelung sprechen gegen eine Haftung von Erben des Ersatzpflichtigen nach § 102 SGB XII ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung. Eine solche würde dem Grunde nach eine weitgehende Ersatzpflicht (für rechtmäßig geleistete Sozialhilfe) in all den Fällen begründen, in denen der Leistungsberechtigte oder sein Ehegatte bzw Lebenspartner über Schonvermögen verfügte und ein Erstattungsanspruch gegenüber den in § 102 SGB XII genannten Erben – aus welchen Gründen auch immer – nicht realisiert wurde. Für einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers bestehen keine Anhaltspunkte. Gegen einen solchen spricht auch die Zielsetzung der in § 102 SGB XII enthaltenen Ausnahmeregelung. Diese ist in der vorliegenden Konstellation nicht mehr zu erreichen, da die Erbin des Leistungsberechtigten selbst über Schonvermögen iS des § 90 SGB XII nicht verfügte und das zunächst beim Leistungsberechtigten vorhandene Schonvermögen insbesondere in Form von Grundeigentum den Klägern (im Wege der Erbfolge) nicht zugewachsen ist.
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c) Scheidet ein Übergang der Kostenersatzpflicht ihrer verstorbenen Mutter auf die Kläger bereits dem Grunde nach aus, kommt es nicht darauf an, ob überhaupt bzw in welchem Umfang die verstorbene Mutter der Kläger ersatzpflichtig nach § 102 SGB XII gewesen wäre.
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d) Die rechtswidrigen Bescheide des Beklagten lassen sich bereits deshalb nicht in andere rechtmäßige Verwaltungsakte umdeuten, weil der Beklagte erkennbar nur die Absicht hatte, von den Klägern Kostenersatz nach § 102 SGB XII zu fordern (vgl § 43 Abs. 2 § 1 SGB X) (vgl BVerwG, Urteil vom 21.10.1987 – 5 C 39/85 –, Rn 12 zitiert nach juris).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 § 1 HalbS 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
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4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs1 § 1 HalbS 1 SGG iVm § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 2 iVm Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Bei einer subjektiven Klagehäufung erfolgt nach § 39 Abs. 1 GKG grds eine Zusammenrechnung der Streitwerte, weil das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem Kläger zu einem Beklagten regelmäßig einen eigenen Streitgegenstand bildet (vgl VGH München, Beschluss vom 13.12.2022 – 10 C 22.2297). Umstände, hiervon in der vorliegenden Konstellation abzuweichen, sind nicht ersichtlich (vgl entsprechend BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R –, Rn 31).