Inhalt

AG Nürnberg, Beschluss v. 10.05.2024 – III 93/23
Titel:

Personenstandsregister, Berichtigung, Geburteneintrag, Identitätsnachweis, erläuternder Zusatz, Beweiskraft, Anhörung

Schlagworte:
Personenstandsregister, Berichtigung, Geburteneintrag, Identitätsnachweis, erläuternder Zusatz, Beweiskraft, Anhörung
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2024 – III 93/23
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.09.2024 – 11 Wx 1028/24

Tenor

1. Der Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss vom 22.03.2024 (Bl. 67 ff. d. A.) wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auf die weiterhin zutreffende Begründung wird Bezug genommen. Ergänzend ist das Folgende auszuführen:
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1. Bei § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG geht es – wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt ist (BT-Drs. 19/24226, Seite 84) – um die „Änderung der Registerdaten“ und um die „Berichtigung der Daten im Personenstandsregister aufgrund einer Korrektur des Basisdatensatzes“. Dokumente des Heimatstaates sollen „für eine Berichtigung ausreichen, wenn bereits ein Personenstandseintrag mit ungeklärter Identität vorhanden ist“. All dies spricht dagegen, dass sich die Berichtigungsbefugnis des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG ausschließlich auf die Streichung eines erläuternden Zusatzes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV beschränkt.
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2. Die Regelung § 47 Abs. 1 Satz 3 PStG stellt sicher, dass „unrichtige oder unvollständige Eintragungen in den Personenstandsregistern (…) berichtigt werden können“ (BT-Drs. 19/24226, 84). Was eine „Eintragung in das Geburtenregister“ ist, regelt § 21 Abs. 1 PStG abschließend. Daran kann § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV schon aus Gründen der Normenhierarchie (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG) als rangniedere Vorschrift nichts ändern; die Regelung betrifft nur die Durchführung des Personenstandsgesetzes. Ein erläuternder Zusatz wird in das Geburtenregister nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV deshalb auch nicht eingetragen, sondern ist lediglich „im Geburteneintrag“ „aufzunehmen“. Der erläuternde Zusatz dient allein dazu, den Geburtseintrag zügig abschließen zu können, auch wenn einzutragende Umstände nicht mit den dafür vorgesehenen Urkunden nachgewiesen werden können (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.04.2023 – 7 W 58/22 –, juris Rn. 19; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 24.03.2023 – 1 W 23 –, juris Rn. 12). Die Beweisnot der Eltern müsste andernfalls zur Zurückstellung der Beurkundung (§ 7 Abs. 1 PStV) führen.
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Die alleinige Streichung eines erläuternden Zusatzes im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV kann – wie in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt ist – nur deshalb als Berichtigung angesehen werden, weil sich dadurch die rechtliche Qualität der Eintragung ändert. Anders lässt sich überdies keine Übereinstimmung mit dem allgemeinen Verständnis davon erzielen, was die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags gemäß §§ 47, 48 PStG ist. Denn erforderlich ist die Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit eines abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch.
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Lagen dem Standesamt – wie hier – bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu den Angaben über die Eltern des Kindes vor, war die Aufnahme des erläuternden Zusatzes gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV dagegen richtig. Dessen Berechtigung ist durch die Vorlage eines zum Grenzübertritt berechtigenden Dokuments des Heimatstaates lediglich für die Zukunft entfallen. Denn § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut und nach seinem Zweck, den Geburtseintrag trotz fehlender Nachweise zügig abschließen zu können, auf den Zeitpunkt der Eintragung ab.
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Durch den nachträglichen Erkenntnisgewinn lässt sich demgemäß weder eine Verletzung materiell- noch verfahrensrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Aufnahme des erläuternden Zusatzes begründen. Das erkennt die vom Standesamt in seiner Beschwerdebegründung in Bezug genommene Kommentierung von Bornhofen im Handkommentar Gaaz/Bornhofen/Lammes, Personenstandsgesetz, 6. Aufl., unter der Rn. 8 letztlich sogar an. Denn dort heißt es gerade nach Ausführungen dazu, dass Änderungen mit späterem Anlass, auch wenn sie auf den Zeitpunkt des Personenstandsereignisses zurückwirken würden, nicht unter den Begriff „Berichtigungen“ fielen: „Hingegen bedarf der Wegfall eines Zusatzes zur Identität eines Berichtigungsverfahrens (…)“.
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Ohne Zweifel schließt der Berichtigungsbegriff nach §§ 47, 48 PStG nachträgliche Erkenntnisgewinne mit ein, die sich auf Tatsachen beziehen, die objektiv von Anfang an vorgelegen haben, aber subjektiv dem Standesbeamten bei der ursprünglichen Beurkundung nicht bekannt waren. Letzteres setzt § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV aber gerade voraus, indem die Regelung auf das Nichtvorliegen geeigneter Nachweise zum Eintragungszeitpunkt abstellt. Wird nach Abschluss der Beurkundung ein zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument des Heimatstaates vorgelegt, bezieht sich der maßgebliche Erkenntnisgewinn auf die Eintragung selbst, nämlich auf dasjenige, was gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG im Geburtenregister zu beurkunden ist. Das Entfallen des ergänzenden Vermerks ist nichts anderes als die bloße Folge dessen.
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3. Richtig ist, dass gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 PStG – insbesondere anders als im Fall der Berichtigung einer unrichtigen oder unvollständigen Eintragung aufgrund von Personenstandsurkunden gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 PStG – eine Anhörung im Fall des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG unterbleibt. Welche Erwägungen dieser Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde gelegen haben, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
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Auch die bloße Streichung eines erläuternden Zusatzes ohne die gleichzeitige Änderung der Eintragung im Sinne des § 21 Abs. 1 PStG schließt keinesfalls eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung eines Betroffenen aus. Derjenige, dessen Geburt beurkundet ist, wird jedenfalls dann, wenn – wie häufig – dadurch fortan seine Namensführung als nachgewiesen gilt und auch ein entsprechender erläuternder Zusatz in Bezug auf seinen Geburtsnamen entfällt, ein Informationsinteresse haben. Darüber hinaus ist es ohne weiteres denkbar, dass der Registrierte der Auffassung ist, dass der bisherige, mit einem erläuternden Zusatz versehene Eintrag falsch ist, weil sein Elternteil tatsächlich anders heißt. Auch ihm wird als Folge des § 47 Abs. 3 Satz 2 PStG die Möglichkeit genommen, Einwendungen gegen die Änderung der rechtlichen Qualität der Eintragung durch Streichung des erläuternden Zusatzes vorzubringen. Selbst die Interessen des Inhabers des Dokuments, das zum Grenzübertritt berechtigt, können durch die bloße Streichung eines erläuternden Zusatzes betroffen sein. So vermag das Gericht aufgrund einschlägiger Erfahrung in Personenstandsangelegenheiten zu sagen, dass mitunter sogar vorgetragen wird, der eigene Reisepass (ohne Fälschungsmerkmale) sei inhaltlich falsch.
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Der eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Anhörung rechtfertigende Unterschied zwischen den beiden von § 47 Abs. 1 Satz 3 PStG erfassten Konstellationen ist derjenige, dass aufgrund des erläuternden Zusatzes im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV die bisherigen Eintragungen nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben. Mit der Aufnahme des erläuternden Zusatzes verbunden ist dabei die Beschränkung auf die ausschließliche Erteilung eines beglaubigten Registerausdrucks als Personenstandsurkunde (§ 35 Abs. 1 Satz 2 PStV), damit der Empfänger der Urkunde erkennen kann, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruht. Die Eintragungen, auf die sich die erläuternden Zusätze beziehen, werden unter einem für jedermann erkennbaren Vorbehalt gestellt. Sie sind deshalb schon nicht geeignet, irgendein Vertrauen in den Fortbestand der eingetragenen Namen entstehen zu lassen. Selbst unter Berücksichtigung der Identifikationsfunktion des Namens wird keine schutzwürdige Rechtsposition begründet. Auch die Bestimmungserklärung zum Geburtsnamen eines Kindes richtet sich ausschließlich auf den von dem Elternteil, dessen Name zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt wird, rechtmäßig zu führenden Namen (BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – XII ZB 391/19 –, juris Rn. 19).
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Es besteht deshalb jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen am unveränderten Fortbestand der Eintragung, die im Widerspruch zu einem Dokument im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG steht. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass die Ausstellung von Dokumenten eines Staates, die zum Grenzübertritt berechtigen, nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drs. 19/24226, Seite 84) gerade Gewähr dafür bietet, dass die Identität des Dokumenteninhabers geprüft und bestätigt ist.
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Im Ergebnis stellt sich die Situation nicht anders als bei der Ersteintragung in das Geburtenregister dar, die auf den Beurkundungsgrundlagen gemäß § 9 PStG vorgenommen wird. Auch dann werden die Betroffenen vom Standesamt nicht zu der beabsichtigen Eintragung angehört. Das Standesamt trägt vielmehr allein dasjenige in das Geburtenregister ein, was es nach der Urkundenlage für rechtmäßig und erwiesen hält, auch wenn dies z. B. von den Angaben in der Geburtsanzeige abweicht.
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4. Anzumerken ist ergänzend noch, dass – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung – das Standesamt Nürnberg keine vergleichbaren Fälle mehr vorlegt, sondern eine Berichtigung in eigener Zuständigkeit vornimmt.