Inhalt

SG München, Gerichtsbescheid v. 06.09.2024 – S 20 SF 259/20 DS
Titel:

Datenschutzverfahren, Sozialgerichtsbarkeit, Krankenhausunterlagen, Auskunftsanspruch, Kostentragung, Prozesskostenhilfe, Klageabweisung

Schlagworte:
Datenschutzverfahren, Sozialgerichtsbarkeit, Krankenhausunterlagen, Auskunftsanspruch, Kostentragung, Prozesskostenhilfe, Klageabweisung

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits des Klägers.
III. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand

1
Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, von der Beklagten Kopien von Rechnungen über Krankenhausaufenthalte ab dem Jahr 2015 zu erhalten.
2
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 18.7.2019 u.a. die unverzügliche Erstellung und kostenfreie Herausgabe der OP Rechnungen in Fotokopie für die OP am 22.5.2019 inklusive Vorsorge- und Nachsorgebehandlungen des Krankenhauses der B. in M-Stadt vorzulegen verlangt.
3
Mit Schreiben vom 1. August 2019 hatte die Beklagte dem Kläger Detailinformationen zu dem Krankenhausfall, Krankenhausbehandlung vom 21.5.2019 bis 23.05.2019 übersandt. Darin enthalten waren Angaben über Abrechnung stationärer Aufenthalt 21. bis 23.5.2019 sowie Angaben über vorstationäre Behandlung 18. April bis 17.5.2019 und Entgelt für nachstationäre Behandlung allgemeine Chirurgie, Abrechnungszeitraum 3.6.2019. Der Rechnungsbetrag betrug 2.126,94 €.
4
Mit Schreiben vom 14.8.2019 wandte sich der Kläger an die Beklagte und begehrte Auskunft über Operationen, ambulant und stationär, seit 2015, Erklärungen von OP-Kosten etc. bezüglich der jeweiligen Krankenhauseinweisungen. Es erfolgte Auflistung der stattgefundenen Operationen aus den Jahren 2015 bis Juli 2019.
5
Mit Schreiben vom 3.9.2019 wies die Beklagte darauf hin, dass Abrechnungen von Krankenhausbehandlungen seit geraumer Zeit im elektronischen Datenträgeraustausch erfolgen würden. Daher sei es nicht möglich, Fotokopien der eingegangenen Rechnungen zur Verfügung zu stellen. Es würden jedoch die Angaben im Schreiben vom 14.8.2019 bezüglich Krankenhausaufenthalten gerne bestätigt, mit Detailangabe zu den einzelnen Krankenhausaufenthalten.
6
Mit Schreiben vom 8.9.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben vom 3.9.2019 ein. Die Beklagte werde aufgefordert die beantragten Informationen in Fotokopien der elektronisch übermittelten Rechnungen postalisch zu übermitteln.
7
Mit Schreiben vom 19.9.2019 legte die Beklagte dar, dass bereits alle Informationen gegeben worden seien und der Kläger gerne mitteilen könne wie weitere Daten übermittelt werden könnten.
8
Mit Schreiben vom 5.10.2019 legte der Kläger dar, dass die Publizierung von Daten des Betroffenen nicht rechtens sei und die Antragstellung des Betroffenen auf Auskunft und Herausgabe der Krankenhauskostendaten nicht erfüllen würden. Es werde nochmals diesbezüglich Herausgabe verlangt. Mit Schreiben vom 1.11.2019 beantragte der Kläger unverzüglich chronologisch geordnet laufend paginierten bisherigen Schriftverkehr in dieser Streitsache zur Bearbeitung der Widersprüche dem zuständigen Gremium vorzulegen. Dies bekräftigte er mit Schreiben vom 6.3.2020. Er bezog sich auf eine Krankenhausbehandlung vom 26.9.2019 bezüglich Schlaflabor, die von ihm abgebrochen werden musste. Dennoch seien der Krankenkasse am 3.12.2019 147,25 € in Rechnung gestellt worden.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.5.2020 wurde der Widerspruch vom 8.9.2019 gegen die Informationsschreiben vom 1.8.2019 sowie 3.9.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Die genannten Informationsschreiben würden keinen Verwaltungsakt darstellen. Es sei auf § 301 Abs. 1 SGB V zu verweisen, wonach Krankenhäuser verpflichtet seien, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung Angaben wegen elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger zu übermitteln.
10
Mit Klageerhebung vom 17.6.2020 einschließlich Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde geltend gemacht, dass die Informationsschreiben vom 1. August und 3.9.2019 nicht den herrschenden DSGVO Bestimmungen entsprechen würden und Datenschutzverletzungen darstellen würden.
11
Die Beklagte beantragte in der Klageerwiderung vom 17.7.2020 Klageabweisung.
12
Der Kläger machte mit Schriftsatz vom 11.3.2021 u.a. Ausführungen zum Geschäftsverteilungsplan des SG München.
13
Mit Schriftsatz vom 12. April 2021 machte er weitere Akteneinsicht geltend.
14
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.4.2021 wurde auf die Akteneinsicht am 25.2.2021 Bezug genommen. Es wurde dargelegt, dass hierbei die maßgeblichen Auszüge aus dem Geschäftsverteilungsplan vorgelegt worden seien, wonach die 20. Kammer für sämtliche Klagen zu Streitsache nach § 81 a und § 81 b SGB X zuständig sei, sofern es sich hier nicht um eine Vorfrage in Streitigkeiten handele, für die eine Fachkammer zuständig sei, sondern um einen eigenen abgrenzbaren Streitgegenstand. Vorliegend handele es sich um eine solche Klage nach § 81 b SGB X.
15
Es erging Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids, § 105 SGG.
16
Mit Beschluss vom 20.4.2021 wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Vorlage von Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt.
17
Mit Schriftsatz vom 11.5.2021 wandte sich der Kläger u.a. gegen den ablehnenden PKH Beschluss mit Hinweis, dass PKH-Anträge wiederholend gestellt werden könnten. Es werde Mitteilung begehrt, welcher SG Spruchkörper gemäß dem Geschäftsverteilungsplan vorliegend entscheidungsbefugt sei.
18
Mit Schriftsatz vom 27.6.2021 wurde unter anderem geltend gemacht, dass die Beklagte mit Schreiben vom 1.8.2019 eine unzulässige Datenerzeugung-Doppel-Form erstellt habe, die aufgrund der herrschenden DSGVO Bestimmungen unzulässig und damit rechtswidrig sei. Es wurde Bezug genommen auf den Verweisungsantrag an das Verwaltungsgericht.
19
Mit Schreiben vom 20.11.2021 wurde auf die Verfahren bezüglich Richterablehnung sowie das hiesige Streitverfahren Bezug genommen und auf das zulässige Rechtsmittel der Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG verwiesen. Der Schriftsatz wurde unter dem Aktenzeichen S 49 SF 396/21 AB an die 20. Kammer weitergeleitet.
20
Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.8.2023 an die Beklagte wurde auf den hiesigen Streitgegenstand Bezug genommen. Das Gericht gehe davon aus, dass der Beklagten aufgrund des § 301 Abs. 1 S. 1 SGB V weitere Angaben zu Krankenhausaufenthalten ab dem Jahr 2015 vorlägen, die ggf. als Computerausdruck vorgelegt werden könnten. Ein Anspruch des Klägers hierauf ergebe sich aus § 305 Abs. 1 S. 1 SGB V.
21
Die Beklagte legte daraufhin mit Schreiben vom 22.09.2023 Detailinformationen über Krankenhausaufenthalte seit dem Jahr 2015, Krankenhaus-Fallauskünfte, vor. U.a. Nr. 15: Behandlung am 26.09.2019. Sie hatte mit Schreiben vom gleichen Tag diese Auskünfte auch an den Kläger gesandt.
22
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.7.2024 erhielt der Kläger dieses Schreiben der Beklagten nebst Anlagen.
23
Es wurde darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts das Klagebegehren mit den nunmehr übersandten Dokumenten erfüllt sei. Es erging Stellungnahmefrist, ob die Klage aufrecht erhalten bleibe, wenn ja mit welcher Begründung.
24
Mit Schriftsatz vom 4.9.2024 bezog sich der Kläger nochmals auf PKH Antrag und verwies auf die verspätete, ungeordnete und unpaginierte Übersendung von Unterlagen durch die Beklagte. Weiter sprach er die lange Verfahrensdauer an.
25
Der Kläger beantragt sinngemäß,
von der Beklagten Kopien von Rechnungen über Krankenhausaufenthalte ab dem Jahr 2015 zu erhalten.
26
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

27
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
28
Vorliegend handelt es sich um eine Klage nach § 81 b SGB X, da der Kläger Datenschutzverstöße der Beklagten rügt. Es ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Es besteht laut Geschäftsverteilungsplan Zuständigkeit der 20. Kammer des Sozialgerichts München.
29
Die vom Kläger begehrten Unterlagen über Krankenhausbehandlungen wurden mit Schreiben der Beklagten vom 22.9.2023 vollständig im Sinne von Krankenhaus-Fallauskünften übersandt. Der Kläger hatte zuletzt auch nicht dargelegt, die Auskünfte seien unvollständig, sondern lediglich fehlende Paginierung etc. bemängelt. Die Unterlagen so wie sie zur Gerichtsakte und sodann mit gerichtlichem Schreiben vom 22.7.2024 an den Kläger weitergereicht wurden sind aus Sicht des Gerichts jedoch ordnungsgemäß zusammengestellt. Im Falle der Behandlung vom 26.9.2019 kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob das Krankenhaus zu Recht abgerechnet hat, da Streitgegenstand in diesem datenschutzrechtlichen Verfahren lediglich die Vorlage der Rechnung an sich ist. Es liegt auch keine unzulässige Datenduplizität vor. Die Beklagte hatte dargelegt, dass Rechnungen durch die Krankenhäuser digital übersandt werden. Das Auskunftsbegehren des Klägers war nicht anders zu erfüllen als mit Ausdruck dieser digitalen Unterlagen.
30
Nach Vorlage der begehrten Informationen sind keine Datenschutzverletzungen ersichtlich. Rechtsgrundlage für die Datenherausgabe an den Kläger ist § 305 Abs. 1 S. 1 SGB V. Die Vorlage der Unterlagen wäre bereits im Verwaltungsverfahren veranlasst gewesen.
31
Damit war die Klage zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichtsbescheids zwar jedenfalls wegen zwischenzeitlich vorgelegter Unterlagen abweisungsreif, es war jedoch die Kostentragung für das Klageverfahren durch die Beklagte auszusprechen, §§ 183, 193 SGG.
32
Anlass für die zuletzt nochmals angesprochene Gewährung von PKH bestand mangels einer zum Entscheidungszeitpunkt über PKH und Klage gegebener Erfolgsaussicht des Klagebegehrens, vgl. § 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, nicht.