Inhalt

OLG Bamberg, Hinweis v. 06.11.2024 – 10 U 45/24 e
Titel:

Teil-Erledigterklärung, Urkundenprozess, Rückzahlungsanspruch, Schadensersatz, Spekulationsgeschäft, Verwahrungsvertrag, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Teil-Erledigterklärung, Urkundenprozess, Rückzahlungsanspruch, Schadensersatz, Spekulationsgeschäft, Verwahrungsvertrag, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
LG Würzburg, Urteil vom 05.07.2024 – 23 O 626/23
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2025 – 10 U 45/24
BGH, Versäumnisurteil vom 09.04.2026 – III ZR 52/25

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 05.07.2024, Az. 23 O 626/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren der Klagepartei auf bis zu 50.000,00 € und den Streitwert für das Berufungsverfahren der Beklagtenpartei auf bis zu 19.000,00 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.11.2024.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten um Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Rechtsgeschäft.
2
Die Klagepartei überwies im Januar 2020 an die Beklagtepartei einen Betrag in Höhe von 250.000,00 €, der nach näherer Vorgabe der Klagepartei im Zuge eines Warenkaufplans für Technologie- und Edelmetalle von der Beklagten durch Ankauf verschiedener Metalle investiert und von der Beklagten sodann für die Klagepartei verwahrt werden sollte (vgl. Anlage K1 i. V. m. Anlage K3). Mit Schreiben vom 28.01.2020 bestätigte die Beklagte den Erhalt der Überweisung und den Ankauf verschiedener Metalle zu Gunsten der Klagepartei (Anlage K2).
3
Mit außergerichtlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei vom 03.12.2021 forderte die Klagepartei von der Beklagten die (Rück-)Zahlung von 250.000,00 € wegen behaupteten Bestehens deliktischer Schadensersatzansprüche. Mit außergerichtlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagtenpartei vom 10.12.2021 wies diese die Ansprüche vorläufig zurück, weil der geltend gemachte Verstoß gegen das KWG nicht nachvollziehbar sei und einer etwaigen Kündigung die notwendige Beifügung einer Originalvollmacht hierüber fehle.
4
Die Klagepartei begehrte darauf im Urkundenprozess mit Klageschrift vom 02.01.2023, der Beklagtenpartei am 23.01.2023 zugestellt, die Verurteilung der Beklagtenpartei zur Zahlung von 250.000,00 € nebst Zinsen und weiterer 4.849,73 € nebst Zinsen.
5
Unter dem 03.04.2023 erklärte die Klagepartei „eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung“ (Schriftsatz v. 03.04.2023) und übersandte ein Bild einer von ihr unterzeichneten Vollmachtserklärung zu Gunsten ihres Prozessbevollmächtigten.
6
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 06.04.2023 bot die Beklagte der Klagepartei den Verkauf der erworbenen Metalle unter Angabe des jeweiligen Wertes zum Stichtag, 06.04.2023, den Abzug für die vertraglich vereinbarten Verwahrkosten und schließlich die Auszahlung des verbleibenden Rückkaufwertes in Höhe von 229.500,39 € an (Anlage B1). Die Klagepartei teilte unter dem 14.04.2023 die Annahme des Rückkaufangebots zwecks „Anzahlung auf die Klageforderung“ mit (Anlage B2).
7
Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 erklärte die Klagepartei den Rechtsstreit in Höhe von 229.500,39 € aufgrund einer entsprechenden Zahlung durch die Beklagtenpartei am 21.04.2023 für teilweise erledigt und beantragte zunächst nur noch die Zahlung von 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus abzüglich der geleisteten Zahlung in Höhe von 229.500,39 €.
8
Die Beklagtenpartei widersprach der Teilerledigterklärung, weil ihrer Ansicht nach die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei.
9
Mit Schriftsatz vom 13.11.2023 beantragte die Klagepartei ausdrücklich die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe und bot zugleich für die Behauptung, wonach die Beklagte nicht die gesamte Einzahlung der Klagepartei investiert habe, einen Zeugen, den Geschäftsführer der Beklagten, an.
10
Mit Schriftsatz vom 03.06.2024 beantragte die Klagepartei schließlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p. a. seit dem 23.01.2020 abzüglich am 21.04.2023 auf den Teilbetrag von 202.674,00 geleisteter 229.500,39 € zu zahlen (Ziff. 1) sowie – anzunehmend (vgl. Schriftsatz vom 03.06.2024) – die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise (hinsichtlich des Hauptforderungsteilbetrags von 202.674,00 €) erledigt hat.
11
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.06.2024 beantragte die Klagepartei schließlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p. a. seit dem 23.01.2020 abzüglich am 21.04.2023 auf den Teilbetrag von 202.674,00 geleisteter 229.500,39 € zu zahlen sowie weiterhin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 4.879,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 2).
12
Auf die tatsächlichen Feststellungen des mit der Berufung angegriffenen Endurteils wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Sätze 2 und 3 ZPO ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze (§ 313 Abs. 2 Satz 2, § 525 ZPO).
13
Mit Endurteil vom 05.07.2024 hat das Erstgericht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Höhe von 229.500,39 € festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es der Klagepartei 17% und der Beklagtenpartei 83% auferlegt.
14
Zur Begründung führt das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass auch im Urkundenprozess eine einseitige (Teil-)Erledigterklärung möglich und zulässig sein müsse, weshalb die von der Klagepartei ausdrücklich angenommene Zahlung der Beklagten und die nachfolgende Teilerledigterklärung in dieser Höhe nicht der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses grundlegend entgegen stehe. Die Klage sei bis zur Zahlung durch die Beklagte auch in Höhe der erhaltenen Klage begründet gewesen. Die Klage sei im Übrigen aber unbegründet, weil der Klagepartei kein weitergehender Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zustehe. Durch den Verkauf der für die Klagepartei von deren Einzahlung erworbenen Metalle und die Auszahlung des verbleibenden Verkaufserlöses sei der bestehende Anspruch, der nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses im April 2023 entstanden sei, vollständig erlöschen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aufgrund von Verletzung der KWG-Vorschriften, bestünden nicht, entsprechend gebe es auch für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten keinen Anspruch. Bei der Kostenentscheidung sie zu berücksichtigen.
15
Hiergegen richten sich sowohl die Berufung der Klagepartei als auch die Berufung der Beklagtenpartei.
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Die Klagepartei beantragt in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Berufungsbegründung v. 06.10.2024, S. 2):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen € 250.000, – nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p. a. seit dem 23.1.2020 abzüglich am 21.4.2023 auf den Teilbetrag von € 202.674,- geleisteter € 229.500,39.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 4.849,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 11.12.2021 zu zahlen.
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Die Klagepartei bringt vor, dass die vom Erstgericht als wirksam angenommene Zurückweisung der außergerichtlichen Kündigungserklärung vom 03.12.2021 nicht unverzüglich erfolgt sei und überdies die Abweisung der Klage im Übrigen rechtsfehlerhaft sei. Die Beklagte habe keine vollständige Investition der gesamten 250.000,00 € belegen können und zudem liege ein Verstoß gegen das KWG wegen Betätigung im Einlagengeschäft ohne diesbezügliche Konzession vor. Der Anspruch auf vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten folge aus dem Hauptsacheanspruch.
18
Die Beklagtenpartei beantragt in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Berufungsbegründung v. 30.09.2024, S. 1):
1. Das Urteil des Landgerichts vom 5.7.2024 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
19
Die Beklagtenpartei bringt vor, dass die Klage infolge der einseitig gebliebenen Teilerledigterklärung und der nachfolgenden ausdrücklichen Änderung in eine Feststellungsklage nicht mehr zulässig gewesen sei, überdies fehle es an einem erledigenden Ereignis. Die Auszahlung des infolge der Kündigung durch die Klagepartei und der hierauf getätigten Verkäufer hieraus erzielten Erlöse sei fristgerecht erfolgt.
20
Die Klagepartei erwidert auf die Berufungsbegründung der Beklagtenpartei, dass ihr ein Schadensersatzanspruch zugestanden habe, der sich teilweise nach Rechtshängigkeit erledigt habe (vgl. Berufungserwiderung v. 28.10.2024).
21
Die Beklagtenpartei erwidert auf die Berufung der Klagepartei, dass das vorliegende und auch bis zur Kündigung wirksame Dauerschuldverhältnis erst im April 2023 wirksam gekündigt worden sei und sodann auch ordnungsgemäß abgewickelt wurde (vgl. Berufungserwiderung v. 29.10.2024).
II.
22
Die zulässigen Berufungen sind jeweils offensichtlich unbegründet.
23
1. Die Berufung der Klagepartei ist offensichtlich unbegründet.
24
Das Erstgericht hat die Klage über die zu Gunsten der Klagepartei hinausgehende Feststellung zu Recht abgewiesen, weil es dem Grunde nach schon an einem schlüssigen, jedenfalls aber an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag fehlt.
25
Gänzlich ins Blaue hinein und ohne jegliche Möglichkeit der Erhellung stellt sich die Annahme der Klagepartei dar, dass die Beklagte nicht die vollständig eingezahlten 250.000,00 € für sie, die Klagepartei, investiert habe. Aus der Kaufbestätigung vom 28.01.2020 (Anlage K1), deren Erhalt die Klagepartei nicht bestreitet, lässt sich derartiges nicht ersehen. Soweit, anders als bei der Verkaufsbestätigung vom 06.04.2023 (Anlage B1), der Wert zum Stichtag, hier des Ankaufsstichtags, fehlt, ist dies nicht entscheidungserheblich. Ein Guthaben in Höhe von 47.326,00 € ist weder nachvollziehbar dargelegt noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich.
26
Ferner hat die Klagepartei einen durch eine etwaige Vertragspflichtverletzung verursachten Schaden nicht dargelegt. Ersichtlich handelt es sich bei der zweiten Seite der Anlage K4 um eine „Eigenerklärung“ der Klagepartei, die weder beklagtenseitig zugestanden worden ist noch aus sich heraus Beweiswert hat (vgl. auch Anlage K4, S. 1). Die Beklagte war auch prozessual nicht gehalten, sich im Einzelnen zu den angeführten Einzelwerten zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO).
27
Eine Aufforderung, die Kaufkurse oder -preise darzulegen oder gar nachzuweisen, hat es von der Klagepartei augenscheinlich nie gegeben. Dies kann aber nicht dazu führen, dass jede „aus der Luft“ gegriffene Tatsachenbehauptung, die vom Prozessgegner nicht im Einzelnen bestritten wird, als zugestanden gilt, zumal die Klagepartei noch nicht einmal im Ansatz substantiiert vorträgt, aus welchen Erkenntnisquellen sie etwaige amtlich festgestellte Handelskurse für den relevanten Stichtag festgestellt haben will und inwieweit diese von den aus der Abrechnungsbestätigung der Beklagten zu vermutenden Kursen abweichen.
28
Ebenso wenig vermag die Klagepartei darzulegen, dass der von der Beklagten mitgeteilte Verkaufserlös unter Abzug der vertraglich vereinbarten Aufbewahrkosten unzutreffend sei.
29
Nichts anderes gilt für die im Widerspruch zu den selbst vorgelegten Unterlagen stehenden Behauptungen, wonach ein (unverzinslicher) Darlehensvertrag abgeschlossen worden sein soll; bei einem solchen hätte es der Klagepartei egal sein dürfen – und auch müssen –, ob und wie die Beklagte als Darlehensnehmerin das an sie ausgereichte Geld verwendet, was in Ansehung der vorliegenden außergerichtlichen Kommunikation aber wiederum ersichtlich nicht der Fall gewesen war (vgl. Anlage K5).
30
Einzig die Differenz zwischen den eingezahlten 250.000,00 € und den – unstreitig – zurück erhaltenen 229.500,39 € stellt eine – dem Grunde nach sogar die einzige – über den Vertragsschluss hinausgehende Tatsachenbehauptung dar, die entscheidungserheblich und zugleich auch nachvollziehbar dargelegt ist.
31
Die erstinstanzlichen Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 03.06.2024 legen demgegenüber nahe, dass die Klagepartei verkennt, dass ihr nur dann ein entsprechender zusätzlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von (weiteren) 47.326,00 € zustünde, wenn die Beklagtenpartei tatsächlich nur 202.764,00 € im Januar 2020 investiert und, zu Gunsten der Klagepartei aufgrund entsprechender Preissteigerung der für diese erworbenen Metalle, sodann hieraus 229.500,39 € erzielt hätte. Den dafür erforderlichen Nachweis und, ihm vorgelagert, eine nachvollziehbare Darlegung vermochte die Klagepartei bislang allerdings nicht einmal im Ansatz zu erbringen.
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Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst dann, wenn – wie nicht – der Klagepartei (auch) ein deliktischer Schadensersatzanspruch zustehen würde, dieser keineswegs die Klage in vollem Umfang tragen würde. Denn nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§§ 249 ff. BGB) müsste sich die Klagepartei, soweit zu ihren Gunsten unterstellt eine Teilinvestition in Höhe von 47.326,00 € unterblieben wäre, den über den Einzahlungsbetrag in Höhe von 250.000,00 € hinausgehenden Gesamtbetrag aus gewinnträchtigem Verkaufserlös (Ankauf 202.764,00 €, Verkauf 229.500,39 €) und Restguthaben im Wege der Vorteilsanrechnung anspruchsmindernd anrechnen lassen. Gewinn, wenn er auch nicht so hoch ist, wie er sein könnte, wenn eine Vollinvestition erfolgt wäre, stellt grundsätzlich keinen ersatzfähigen Schaden dar.
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Vom Erstgericht ist aber in Ansehung der vertraglichen Vereinbarungen ohnehin das Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäftes und damit ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen Verstoßes gegen das KWG zutreffend verneint worden.
34
Im Kern muss es die Klagepartei hinnehmen, dass ein von ihr getätigtes Rechtsgeschäft als Spekulationsgeschäft – dem Grunde nach handelt es sich beim physischen Ankauf von (Edel-)Metallen durch einen Verwahrer für den Kunden in Ansehung der vertraglichen Ausgestaltung sowie den sonstigen Umständen um nichts anderes – zu Verlusten führen kann. Die Klagepartei macht hierbei auch keine Sorgfaltsverstöße im Zusammenhang mit einer Anlageberatung oder -vermittlung geltend, sondern meint offenbar, schon allein aus dem Zurückbleiben des erhaltenen Verkaufserlöses gegenüber ihrer Einzahlung selbst Ansprüche ableiten zu können. Dies kann keinen Erfolg haben.
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Folgerichtig und auch nicht zu beanstanden hat das Erstgericht auch einen Anspruch auf die als vorgerichtlich angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung verneint.
36
2. Die Berufung der Beklagtenpartei ist offensichtlich unbegründet.
37
a) Das Erstgericht hat ersichtlich, wenngleich es die Überschrift „Endurteil“ verwendet hat, ein Vorbehaltsurteil erlassen. So führt es auf S. 5 des Ersturteils aus: „Die einseitige Erledigterklärung des Klägers ändert an der Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens nichts.“ Nach umfassender Begründung kommt es zu dem Ergebnis: „Es muss jedoch ein Vorbehaltsurteil ergehen, § 599 Abs. 1 ZPO.“ (Ersturteil S. 6).
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Dem steht auch nicht entgegen, dass es den entsprechenden Vorbehalt nicht in den Tenor aufgenommen hat: Ein Vorbehalt kann grundsätzlich auch in die Entscheidungsgründe aufgenommen werden (Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage, § 599, Rn. 6 ZPO). Bei Fehlen kann binnen zwei Wochen Urteilsergänzung beantragt werden (§ 599 Abs. 2 i. V. m. § 321 ZPO). Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Die Beklagte stützt ihre Berufungsangriffe indes auch nicht auf Einwendungen, die in einem Nachverfahren geltend gemacht werden müssten, sondern auf den im Urkundenprozess zu Grunde gelegten Prozessstoff.
39
Zu Recht hat das Erstgericht die fortdauernde Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens bejaht (Ersturteil S. 5 f.). Der Senat schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an (vgl. hierzu auch OLG München, Urt. V. 21.11.2029 – 23 U 4170/18).
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b) In der Sache selbst verkennt die Beklagtenpartei, dass es für die Feststellung einer Erledigung nur einer im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit zulässigen und begründeten Klage bedarf. Demgegenüber ist gerade nicht erforderlich, dass bei Eintritt der Rechtshängigkeit eine zulässige und begründete Klage vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – III ZR 16/18 –, juris, Rn. 7; BGH, Urt. v. 15.02.2019 – V ZR 71/18 –, juris, Rn. 12; jew. m. w. N.).
41
Auf die absehbar zu bejahende Frage der Wirksamkeit der Zurückweisung der außergerichtlich erklärten Kündigung vom Freitag, 03.12.2021, durch das außergerichtliche Schreiben vom Freitag, 10.12.2021, gemäß § 174 BGB kommt es folglich nicht an, wobei das Fehlen jeglichen Vortrags der Klägerseite zum Zugang der Kündigungserklärung bei der Beklagten den Einwand einer nicht mehr unverzüglichen Zurückweisung gegenstandslos werden lässt.
42
Gegenläufig ist, soweit es um den infolge des Zugangs der Kündigungserklärung vom 03.04.2023, nach vorheriger und erstmals ordnungsgemäßen Vollmachtsnachweises geht, diese erneute Kündigung am 05.04.2023 der Beklagtenpartei zurechenbar (§ 164 Abs. 3 BGB) zugegangen (vgl. Schriftsatz v. 05.04.2023). Das nachfolgende Verkaufsangebot vom 06.04.2023, nach dessen beklagtenseitiger Vorgabe nach der Annahme innerhalb der vorgesehenen Annahmefrist eine sofortige Auszahlung erfolgen sollte (vgl. Anlage B1: „Nach Annahme erhalten Sie den Gesamtbetrag auf Ihr bekanntes Konto gutgeschrieben“), war klägerseitig mit Schreiben vom 14.04.2023, zugegangen am Montag, 17.04.2023 (Anlage B2), angenommen worden. Der Auszahlungsanspruch ist damit entstanden und gem. § 187 Abs. 1 BGB spätestens mit Beginn des nächsten Tages, Dienstag, 18.04.2023, fällig geworden (§ 271 Abs. 1 BGB).
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Ohne dass es auf das bis dahin fehlende Bestehen eines Anspruchs der Klagepartei ankommt, ist somit in der Zeit vom 18.04.2023 bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Erfüllung durch Überweisungseingang am 21.04.2023, von einer zulässigen und jedenfalls in Höhe des Rückkaufswertes auch begründeten Klage auszugehen gewesen, die sich erst durch die Erfüllung des klageweise geltend gemachten Anspruchs erledigt hat.
44
Selbst wenn, wie aber die Beklagte dies wohl selbst nicht annimmt, die Erfüllungswirkung schon in der Verschickung des Geldes im Überweisungswege am 20.04.2023 zu sehen sein sollte (entgegen § 270 Abs. 1 i. V. m. § 362 BGB), so würde auch dies nichts daran ändern, dass die Klage im Zeitpunkt ihrer Erledigung – teilweise – zulässig und begründet gewesen war.
45
Die in der Berufungsbegründung der Beklagten angeführte Verkaufsfrist von drei Handelstagen findet demgegenüber insbesondere im Verkaufsangebot vom 06.04.2023 keine Stütze. Die dortige Frist von drei Werktagen ist explizit nur als Annahmefrist i. S. d. § 148 BGB ausgestaltet, wohingegen ausdrücklich eine Gutschreibung des Verkaufserlöses „Nach Annahme“ vorgesehen gewesen war (vgl. Anlage B1).
46
Die Beklagte muss sich insoweit auch an einer, wenn auch nachträglichen individualvertraglichen Vereinbarung, die ihrer eigenen AGB vorgeht (§ 305b BGB), festhalten lassen, weshalb es keinen Rückgriff auf die Bestimmung Nr. 7.3 ihrer AGB geben kann. Unmissverständlich lautet das Verkaufsangebot, ohne dass es insoweit einer Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bedarf, eben auch nicht dahingehend, dass es „Nach erfolgtem Verkauf“ zu einer Auszahlung kommen werde, sondern bereits „Nach Annahme“.
47
Sowohl das Abstellen auf die im Zeitpunkt der Angebotserstellung maßgeblichen Kurse bzw. Preise – und nicht die eines erst noch anstehenden Verkaufs an einem späteren Tag – einerseits sowie sodann auch die Zugrundelegung des Angebotszeitpunkts als Ende des Verwahrvertrags und der damit verbundenen Verwahrkosten stützen dies jeweils.
48
Letztlich hat die Beklagte der Klagepartei die Abwicklung des Vertragsverhältnisses gegen Zahlung des angebotenen Betrags – zahlbar unmittelbar nach Annahme – angeboten, was diese angenommen hat.
49
Dementsprechend war die vom Erstgericht getroffene Kostenentscheidung, der ein in der Sache nur schwerlich nachvollziehbarer verbleibender Klageantrag auf Zahlung von in der Hauptsache letztlich weiteren 47.326,00 € zu Grunde lag, nicht zu beanstanden. In deren Höhe war die Klage „von Anfang an“ unbegründet und ist dies auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geblieben, wobei die erst mit Schriftsatz vom 03.06.2024 erfolgte Klageerweiterung insoweit unerheblich ist, als zu diesem Zeitpunkt das erledigende Ereignis bereits eingetreten war.
III.
50
Der Senat kommt nach eingehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu dem Ergebnis, dass das Ersturteil aus Sicht des Rechtsmittelführers nicht zu beanstanden und eine Abänderung nicht veranlasst ist.
51
Der Senat sieht sodann im vorliegenden Verfahren weder eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch eine Notwendigkeit, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Schließlich erscheint eine mündliche Verhandlung mangels erwartbarer entscheidungserheblicher Erkenntnisse hieraus auch nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Insbesondere wird nicht auf eine sachgerechte Antragstellung als in erster Instanz gehofft werden dürfen.
52
Der Streitwert des Berufungsverfahrens der Klagepartei ergibt sich aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen in deren Berufungsbegründung: „Dem Kläger steht ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe der restlichen € 47.326,- zu.“ (Schriftsatz v. 06.10.2024, S. 4). Auf die tatsächliche wie auch rechtliche Belastbarkeit kommt es insoweit nicht an.
53
Es wird daher empfohlen, die Berufung – auch aus Kostengründen – zurückzunehmen. An die in Betracht kommende Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. KV-GKG Nr. 1220, 1222 Ziff. 1) sowie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung eines Hinweisbeschlusses für die adäquate Beratung eines, wenn auch rechtsschutzversicherten, Mandanten (BGH, Urt. v. 16.09.2021 – IX ZR 165/19 –, juris) wird vorsorglich erinnert.