Titel:
Prozessvergleich, Berichtigung des Vergleichs, Parteiverrtippung, Anfechtung wegen Irrtums, Prozessbeendigung, Teilurteil
Schlagworte:
Prozessvergleich, Berichtigung des Vergleichs, Parteiverrtippung, Anfechtung wegen Irrtums, Prozessbeendigung, Teilurteil
Vorinstanz:
LG München I vom 27.10.2021 – 24 O 8350/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – VII ZR 70/24
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.10.2021, Az. 24 O 8350/20, wird in Ziffer I. wie folgt berichtigt:
„Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 40.000 € brutto. Die Zahlung hat spätestens bis zum 05.11.2021 per Überweisung auf das in der Rechnung Nr. 7237 vom 05.09.2019 angegebene Konto des Klägers zu erfolgen.
2. Mit Abschluss des Vergleichs sind alle streitgegenständlichen Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich ob gegenwärtig oder künftig, wechselseitig erledigt.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 20 %, die Beklagte 80 %. Die Kosten dieses Vergleichs trägt jede Partei für sich.
2. Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.12.2023, Az. 28 U 7458/22 Bau e, wird aufgehoben.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 09.12.2022, Az. 24 O 8350/20, abgeändert und die Klage auf Feststellung, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 27.10.2021, Az. 24 O 8350/20, des LG München I, nicht wirksam beendet und erledigt worden ist, abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 27.10.2021, Az. 24 O 8350/20, Landgericht München I, in der Fassung des Beschlusses des OLG München vom 26.3.2024, Az. 28 U 7458/22 Bau e, erledigt worden ist.
4. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Im Übrigen trägt der Kläger die weiteren erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten (nunmehr nur noch) um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs und um seine prozessbeendigende Wirkung.
2
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn i.H.v. 46.911,48 € für Entsorgungsarbeiten von Bauschutt und Bauaushub im Jahr 2019 auf den von der Beklagten betriebenen Baustellen … und … in Anspruch.
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Während des erstinstanzlichen Verfahrens verständigten sich die Parteivertreter außergerichtlich auf den Abschluss eines Vergleichs. Der Beklagtenvertreter teilte dem Klägervertreter diesbezüglich mit Schriftsatz vom 18.10.2021 mit (Anl. zu Bl. 45, Hervorhebungen durch Unterzeichner):
„(…) komme ich zurück auf unsere letzte Woche geführten Telefonate und den zwischen unseren Mandanten avisierten Vergleich. Wie bereits mitgeteilt ist unsere Mandantin bereit, offene Forderungen zu begleichen. Wir denken, dass eine schnelle Einigung mit kurzer Zahlungsfrist auch im Interesse Ihres Mandanten liegt. (…) Unsere Mandantin wäre vor diesem Hintergrund zu einem zu protokollierenden Vergleich folgenden Inhalts bereit:
I. Die Klägerin zahlt an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 38.449,95 € brutto. Die Zahlung hat spätestens bis zum 05.11.2021 per Überweisung auf das in der Rechnung Nr. 7237 vom 05.09.2019 angegebene Konto des Beklagten zu erfolgen.
II. Mit Abschluss des Vergleichs sind alle streitgegenständlichen Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich ob gegenwärtig oder künftig, wechselseitig erledigt.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 %, der Beklagte 20 %. Die Kosten dieses Vergleichs trägt jede Partei für sich.“
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Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 teilte der Beklagtenvertreter dem Gericht mit, dass „sich die Parteien zwischenzeitlich geeinigt hätten“ und beantragte die Protokollierung des folgenden Vergleichs:
I. Die Klägerin zahlt an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 40.000 € brutto. Die Zahlung hat spätestens bis zum 05.11.2021 per Überweisung auf das in der Rechnung Nr. 7237 vom 05.09.2019 angegebene Konto des Beklagten zu erfolgen.
II. Mit Abschluss des Vergleichs sind alle streitgegenständlichen Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich ob gegenwärtig oder künftig, wechselseitig erledigt.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 %, der Beklagte 20 %. Die Kosten dieses Vergleichs trägt jede Partei für sich.“
5
Der Klägervertreter stimmte mit Schriftsatz vom 27.10.2021 „dem Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 21.10.2021“ zu und bat ebenfalls um Feststellung des Vergleichstextes.
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Mit Beschluss vom 27.10.2021 stellte das LG München I gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs mit dem vom Beklagtenvertreter mitgeteilten Vergleichstext fest.
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Im Schriftsatz vom 10.11.2021 wies der Klägervertreter darauf hin, dass im Vergleichstext die Parteien vertauscht worden seien, und beantragte die Berichtigung des Beschlusses vom 27.10. 2021. Das Gericht entsprach dem Antrag mit Beschluss vom 16.11.2021 nicht und wies darauf hin, dass der protokollierte Vergleichstext dem Wortlaut des vom Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 21.10.2021 vorgelegten Vergleichstext entspreche.
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Mit Schriftsatz vom 08.12.2021 beantragte der Klägervertreter erneut die Abänderung des Vergleichs und erklärte, dass „hilfsweise“ der Vergleich angefochten werden müsse.
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Mit Schriftsatz vom 28.01.2022 erklärte der Klägervertreter die Anfechtung des gerichtlich festgestellten Vergleichs wegen Irrtums. Beide Parteien hätten einen Vergleich mit genau gegensätzlichen Erklärungen protokollieren lassen wollen. So sei es im Vorfeld auch zwischen den Parteivertretern besprochen worden. Eine Zahlung des Klägers an die Beklagte habe nie in Rede gestanden, sondern die Beklagte habe die Ansprüche des Klägers weitgehend anerkannt. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, indem sie einen Schreibfehler zu ihrem Vorteil ausnutzen wolle.
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In seinem Schriftsatz vom 15.02.2022 erklärte der Beklagtenvertreter, dass der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt zutreffe. Der Beklagtenvertreter sei bei der Bezeichnung der Parteien einem Irrtum unterlegen und habe – ebenso wie die Klägerseite auch – Kläger und Beklagte verwechselt. Es sei ein „Vertippen“ erfolgt. Der Kläger habe allerdings seine irrtumsbehaftete Erklärung nicht unverzüglich angefochten, weswegen der Vergleich wirksam und der Prozess beendet sei.
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Der Klägervertreter bekräftigte mit Schriftsatz vom 01.4.2022 erneut, dass mündlich zwischen den Parteivertretern vergleichsweise vereinbart worden sei, dass die Beklagte an den Kläger eine auf 40.000 € „begradigte“ Zahlung zu leisten habe, und dann lediglich bei der Ausformulierung des Vergleichs die Parteibezeichnungen vertauscht worden seien.
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Das Landgericht München I hat den Vergleich nicht berichtigt und am 11.11.2022 ein Teilurteil erlassen, in dem es auf entsprechenden Antrag des Klägers festgestellt hat, dass das Verfahren durch den Vergleich des Landgerichts München I vom 27.10.2021, Az. 24 O 8350/20, nicht wirksam beendet und erledigt worden sei. Der Vergleich sei wegen eines verdeckten Einigungsmangels nicht wirksam zustande gekommen und außerdem rechtzeitig und wirksam angefochten worden.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagte. In der Berufungsbegründung wird im Wesentlichen Folgendes gerügt:
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Die Entscheidung leide bereits unter erheblichen prozessualen Fehlern. Das Gericht habe selbstständig und ohne entsprechenden Antrag des Klägers mit Verfügung vom 21.9.2022 einen neuen Haupttermin für den 11.11.2022 bestimmt. Damit habe es gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen. Zudem sei die Entscheidung fehlerhaft als Teilurteil ergangen, obwohl die Voraussetzungen von § 301 Abs. 1 ZPO nicht vorgelegen hätten. Abgesehen davon habe der Kläger sich in seinem Klageantrag auf einen Vergleich vom „21.10 201“ bezogen, nicht aber auf den tenorierten Vergleich vom 27.10.2021. Dies verstoße gegen § 308 ZPO. Weiter enthalte das Urteil rechtsfehlerhaft keine Ausführungen zum Feststellungsinteresse des Klägers. Die Kostenentscheidung sei fehlerhaft, da die endgültige Entscheidung über die Kosten dem Endurteil und nicht dem Schlussurteil vorbehalten werde. Auch die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sei fehlerhaft, da es sich vorliegend um ein nicht vollstreckbares Feststellungsurteil handele.
15
Die Entscheidung sei auch materiell fehlerhaft. Der Vergleich sei wirksam als synallagmatisches Schuldverhältnis durch Angebot und Annahme zustande gekommen. Ein versteckter Dissens im Sinne von § 155 BGB sei nicht gegeben, da die Parteien sich (auch) über den Punkt „Partei/Vertragspartner“ geeinigt hätten. Nach dem Vergleich solle der Kläger Schuldner und die Beklagte Gläubigerin sein. Eine Divergenz der gegenseitigen Erklärungen liege bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht vor. Auch eine „Abweichung“ des Protokollierten von der materiellen Rechtslage sei nicht gegeben. Der beantragte und der protokollierte Vergleichstext seien identisch. Eine Korrektur des Vergleichs gemäß § 44 a Abs. 2 S. 1 BeurkG analog komme nicht in Betracht, da die Verfahrensvorschriften der ZPO (§ 164 ZPO) vorrangig seien. Der Vergleich sei auch nicht wirksam angefochten worden, da die Anfechtungserklärung erst mit Schriftsatz vom 28.1.2022 und damit nicht mehr unverzüglich erfolgt sei.
16
Die Beklagte hat beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts München I vom 09.12.2022, Az. 24 O 8350720, wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 27.10.2021, Az. 24 O 8350720, LG München I, erledigt worden ist.
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Der Kläger hat beantragt,
die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass die Entscheidung durch Teilurteil zulässig gewesen sei. Ein klägerseitiger Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und Anberaumung eines neuen Termins sei in dem Schriftsatz vom 4.10.2022 enthalten. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO liege nicht vor, denn der Klageantrag sei entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen. Auch in materieller Hinsicht sei das Urteil nicht zu beanstanden. Das Landgericht gehe zutreffend von einem Dissens gemäß § 155 BGB aus, da die Parteien sich über den Punkt „Partei“ nicht geeinigt hätten. Ebenfalls zutreffend sei das Ergebnis des Landgerichts, dass der Vergleich durch Anfechtung wegen Irrtums unwirksam sei. Die Anfechtungserklärung sei rechtzeitig erfolgt, da bereits der Schriftsatz vom 10.11.2021 entsprechend ausgelegt werden könne. Auch die ausdrückliche Anfechtungserklärung im Schriftsatz vom 28.1.2022 sei noch rechtzeitig erfolgt, da dem Anfechtungsberechtigten eine Überlegungsfrist zuzubilligen sei.
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Der Senat hat mit Verfügung vom 01.06.2023 darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Urteil ein unzulässiges Teilurteil darstelle. In der Sache wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.10.2021, Az. 24 O 8350/20, unter einem inhaltlichen Mangel leide, der im Verfahren analog 164 ZPO berichtigt werden könne. Weiter hat der Senat angeregt, dass die Parteien den tatsächlich außergerichtlich erfolgten Vergleichsschluss (Zahlung i.H.v. 40.000 € von der Beklagten an den Kläger) in leicht veränderter Form durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellen lassen. Auf die Verfügung vom 1.6.2023 wird im Übrigen Bezug genommen.
20
Der Kläger stimmte dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 15.6.2023 zu und gab mit Schriftsatz vom 8.8.2023 eine inhaltliche Stellungnahme ab. Die Beklagte stimmte dem Vergleich nicht zu und gab mit Schriftsatz vom 20.6.2023 ebenfalls eine inhaltliche Stellungnahme ab.
21
Während der Kläger sich der Auffassung des Senats anschließt, führt die Beklagte im Wesentlichen aus wie folgt:
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Nur durch die abschließende Wirkung des protokollierten Vergleichs könne Rechtsfrieden gewährleistet werden.
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Eine rechtsgeschäftliche Einigung zwischen den Parteien sei erst durch die Protokollierung des Vergleichs und die Feststellung durch Beschluss erfolgt. Die außergerichtliche Korrespondenz der Parteivertreter habe nur der Vorbereitung eines Vergleichs gedient, eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien liege hingegen nicht vor.
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Die Aufspaltung eines Prozessvergleichs in einen außergerichtlichen und einen gerichtlichen Teil sei nicht möglich und entspreche auch nicht dem Willen der Parteien oder des Gesetzgebers. Die prozessbeendende Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs sei nur dann anzunehmen, wenn dies – wie hier nicht – wörtlich mit in den Vergleichstext aufgenommen würde. Andernfalls würden sich die Prozessbevollmächtigten für ihre Mandantschaft erst im Rahmen der Protokollierung des Vergleichs einigen.
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Eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO analog sei nicht möglich, da dem Gericht kein Fehler bei der Übertragung des Schriftsatzes vom 21.10.2021 in den Beschlusstext unterlaufen sei. Der Senat betreibe insoweit eine „Sachverhaltsquetsche“.
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Die Beklagte sei bereit, auf eine vollstreckbare Ausfertigung und einen Kostenantrag zu verzichten, wenn im Gegenzug vergleichsweise der Kläger auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch verzichte.
22
Der Klägervertreter hat hierzu mit Schriftsatz vom 8.8.2023 Stellung genommen und bekräftigt, dass die Parteivertreter sich außergerichtlich telefonisch bereits im Vorfeld der Protokollierung auf eine Zahlung in Höhe von 40.000 € von der Beklagten an den Kläger geeinigt hätten. Einen Vorbehalt der Protokollierung des Vergleichsinhalts durch das Landgericht habe es weder mündlich noch schriftsätzlich seitens der Parteien gegeben.
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Im Termin vom 12.12.2023 erging Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 13.12.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und zur Berufungsbegründung auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Zugleich hat die Beklagte einen Befangenheitsantrag gegen die Unterzeichner des Versäumnisurteils gestellt; auf den Schriftsatz vom 20.12.2023 wird Bezug genommen. Der Befangenheitsantrag wurde mit Beschluss vom 27.12.2023 zurückgewiesen. Am 12.12.2023 wurde mündlich zur Sache verhandelt.
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Die Beklagte beantragt zuletzt
das Versäumnisurteil des Senats vom 12.12.2023 aufzuheben
das Teilurteil des Landgerichts München I vom 9.12.2022 (Az.: 24 O 8350/20) aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 27.10.2021, Az. 24 O 8350/20, LG München I, erledigt worden ist.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
das Versäumnisurteil des Senats vom 12.12.2023 aufrechtzuerhalten
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Auf die Antragstellung in 1. Instanz sowie die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird im übrigen Bezug genommen.
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1. Der Beschluss des LG München I vom 27.10.2021, Az. 24 O 8350/20, ist von Amts wegen gemäß §§ 278 Abs. 6, S. 3, 164 ZPO analog zu berichtigen, weil sein Inhalt unrichtig ist.
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1.1. Die Parteien hatten außergerichtlich bereits einen Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, dass eine Zahlung von € 40.000 von der Beklagten an den Kläger geleistet werden sollte.
30
Dieser außergerichtlich schon erfolgte Vergleichsschluss wurde lediglich dem Gericht gegenüber von beiden Parteien irrtümlich infolge eines „Vertippens“ unzutreffend (mit vertauschten Parteibezeichnungen) kommuniziert, sodass im Beschluss des LG München I vom 27.10.2021 nicht eine Zahlungspflicht der Beklagten an den Kläger, sondern eine Zahlungspflicht des Klägers an die Beklagte festgestellt wurde.
31
Der materielle Vertragsschluss hatte also – inhaltlich korrekt – bereits im Vorfeld stattgefunden; besondere Formvorschriften waren insoweit nicht einzuhalten (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 794 Rn. 53). Seine prozessbeendigende Wirkung entfaltet ein solcher Vergleich nur, wenn er – unter wörtlicher Wiedergabe zumindest der Vereinbarungen zur Prozessbeendigung – dem Gericht von beiden Parteien übereinstimmend in der für Prozesshandlungen vorgeschriebenen Form (bestimmender Schriftsatz oder mündlich in der Verhandlung) mitgeteilt wird (MüKoZPO/Wolfsteiner, a.a.O.). Das Gericht stellt dann nur noch die tatsächlich erfolgte Einigung fest und macht sie durch die Protokollierung zu einem echten Prozessvergleich (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 278 Rn. 44).
32
Der entsprechende gerichtliche Beschluss vom 27.10.2021 ist unzutreffend. Anders als in den – einer Berichtigung nach § 164 ZPO nicht zugänglichen (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 164 Protokollberichtigung, Rn. 3; Reither, JuS 2017, 125, beck-online) – Fällen, in denen Erklärungen der Parteien, die gem. § 162 ZPO wie tatsächlich geschehen als „vorgelesen und genehmigt“ protokolliert wurden, anders gemeint waren, liegt ein Fehler der Feststellung vor. Die wiedergegebenen Ereignisse haben so nicht stattgefunden: „Zwischen den Parteien“ ist kein Vergleich des festgestellten Inhalts (Zahlung Klagepartei an die Beklagtenpartei) zustande gekommen, sondern ein Vergleich anderen Inhalts (Zahlung Beklagtenpartei an die Klagepartei). Dies ist nach dem Dafürhalten des Senats – jedenfalls im hier vorliegenden Einzelfall – wie eine unzutreffende Protokollierung der Ereignisse in der Verhandlung anzusehen und somit der Berichtigung nach § 164 ZPO analog zugänglich.
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1.2. Ein Fehler der Feststellung kann gem. §§ 278 Abs. 6 S. 3, 164 Abs. 1 u. 2 ZPO analog jederzeit, auch von Amts wegen, nach Anhörung der Parteien berichtigt werden.
34
a) Trotz des Wortlauts der Bestimmung („kann“) besteht kein Ermessensspielraum, wenn die Unrichtigkeit feststeht.
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Das Protokoll – hier der Vergleich – ist dann zu berichtigen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 863; Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 164 Rn. 3, BeckOK ZPO/Wendtland, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 164 Rn. 6).
36
„Jederzeit“ i.S.v. § 164 Abs. 1 ZPO bedeutet auch noch nach Einlegen eines Rechtsmittels (Musielak/Voit/Stadler, a.a.O.).
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b) Die Parteien wurden angehört und haben inhaltliche Stellungnahmen abgegeben.
38
Der Senat hat diese Stellungnahmen in die Entscheidungsfindung einbezogen, sie rechtfertigen aber kein abweichendes Ergebnis.
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Die Einwendungen der Beklagten gegen eine Berichtigung gem. §§ 164, 278 Abs. 6 ZPO analog verfangen nicht.
40
b.a) Unzutreffend geht die Beklagte davon aus, dass der Senat eine außergerichtliche Einigung der Parteien in dem Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 18.10.2021 (Anl. K 9) oder in dem Schriftsatz vom 21.10.2021 an das Landgericht (Anl. BK1) sieht.
41
Dies ist nicht der Fall.
42
(1) Auch der Senat betrachtet das Schreiben vom 18.10.2021 nicht bereits als die außergerichtliche Einigung, die mit dem Beschluss des Landgerichts München I vom 11.11.2022 dann protokolliert wurde.
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Aus diesem Schreiben wird aber zum einen deutlich, dass zwischen den Parteivertretern telefonisch – wie auch vom Klägervertreter ausgeführt – Vergleichsverhandlungen geführt wurden, sowie dass Gegenstand dieses Vergleichs die Begleichung offener Forderungen seitens der Beklagten (und nicht etwa des Klägers) sein sollte. („(…) komme ich zurück auf unsere letzte Woche geführten Telefonate und den zwischen unseren Mandanten avisierten Vergleich. Wie bereits mitgeteilt ist unsere Mandantin bereit, offene Forderungen zu begleichen (…)“; Hervorhebungen durch Unterzeichner).
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(2) Auch der Senat betrachtet das Schreiben der Beklagte vom 21.10.2021 an das Landgericht München I nicht – wie von der Beklagten gemutmaßt – als „Einigung im Vorfeld“, sondern als Mitteilung dieser „im Vorfeld“ bereits erfolgten, zwischen den Parteivertretern ausgehandelten außergerichtlichen Einigung.
45
So formuliert der Beklagtenvertreter selbst auch ausdrücklich:“ In dem Rechtsstreit … ./. … 24 O 8350/20 haben sich die Parteien zwischenzeitlich geeinigt“, nimmt also Bezug auf eine bereits erfolgte Einigung zwischen den Parteien.
46
Auch in der Berufungsbegründung heißt es: „Die Parteien einigten sich durch außergerichtlich zwischen den Prozessbevollmächtigten verhandelten Vergleich auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits. Die Beklagte hat daran anschließend um Protokollierung des Vergleichs durch das Gericht durch Schriftsatz vom 21.10.2021 gebeten (Hervorhebung durch Unterzeichner)“.
47
Dass diese (bereits erfolgte) Einigung nicht diejenige ist, die mit dem Schreiben vom 21.10.2021 dem Landgericht München I mitgeteilt wird, bestätigt der Beklagtenvertreter ebenfalls, und zwar in seinem Schriftsatz vom 15.02.2022, indem er dort ausführt: „(…) Es wurde und wird nicht bestritten, dass der Kollege … bei der Bezeichnung der Parteien einem Irrtum unterlegen ist. Klägerin und Beklagte wurden verwechselt (…).“ und sich ausdrücklich auf das „hier erfolgte Vertippen“ bezieht.
48
bb) Es erschließt sich nicht, warum eine falsche Protokollierung des Wortlauts des Vergleichstextes „gar nicht vorliegen können soll“.
49
Maßgeblich ist gerade nicht der dem Landgericht München I mitgeteilte, auch nach eigenen Angaben der Beklagte auf einem „Vertippen“ beruhende Vergleichstext mit den vertauschten Parteien, sondern der Vergleichstext, auf den sich die Parteivertreter mündlich bereits zuvor geeinigt hatten. Es handelt sich vorliegend also um die 1. Alternative von § 278 Abs. 6 ZPO, in der die Initiative von den Parteien ausgeht. Vorliegend ist die Variante gegeben, in der die Parteien sich bereits auf einen (außergerichtlichen) Vergleich geeinigt haben, und das Gericht nur noch die tatsächlich erfolgte Einigung feststellt und durch Protokollierung zu einem echten Prozessvergleich macht (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 278 Rn. 44).
50
Der Abschuss eines Vergleichs bleibt auch im Rahmen von § 278 Abs. 6 ZPO ein Vertrag zwischen den Parteien (§ 779 BGB). Es wäre systemwidrig, dessen Wirksamkeit von einem zusätzlichen konstitutiv wirkenden Akt des Gerichts abhängig zu machen, auf den die Parteien keinen Einfluss mehr hätten (OLG Hamm, NJW 2011, 1373, beck-online). Das Gericht „stellt“ das (erfolgte) „Zustandekommen“ nur „fest“. Der Beschluss hat also nur deklaratorischen Charakter, durch ihn wird der bereits außergerichtlich materiell-rechtlich zustande gekommene Vergleich zum Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 278 ZPO, Rn. 35).
51
c) Die Berichtigung konnte vorliegend durch den Senat erfolgen.
52
c.a) Die Berichtigung erfolgt zwar – im Fall der Protokollberichtigung – durch die in § 163 Abs. 1 ZPO bezeichneten Urkundspersonen, die durch ihre Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift übernommen haben (§ 164 Abs. 3 S. 2 ZPO). Sie obliegt also dem Vorsitzenden bzw. Einzelrichter, der die protokollierte Sitzung geleitet hat (BeckOK ZPO/Wendtland, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 164 Rn. 9).
53
Im Ausgangspunkt erscheint es auch überzeugend, dass jede sachliche Entscheidung über das Protokoll dem Instanzgericht belassen bleiben muss und inhaltliche Protokollberichtigungen, also Änderungen der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (§ 165 S. 1 ZPO), grundsätzlich nur dem Gericht zustehen können, das die mündliche Verhandlung geführt hat, da das übergeordnete Instanzgericht mangels Teilnahme an der Sitzung, aus welcher das angegriffene Protokoll hervorgegangen ist, zu einer inhaltlichen Überprüfung des Protokolls nicht im Stande ist. Entsprechend heißt es – für durchgeführte Protokollberichtigungen – in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO, dass eine Anfechtungsmöglichkeit der – durchgeführten – Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine (BT-Dr 7/2729, S. 63; vgl.: BGH, NJW-RR 2005, 214).
54
c.b) Diese Erwägungen lassen es allerdings nicht zwingend erscheinen, eine Berichtigung in entsprechender Anwendung des § 164 ZPO auch in dem vorliegend gegebenen Einzelfall ausschließlich dem erstinstanzlichen Gericht vorzubehalten.
55
c.c) Vorliegend ist eine Situation gegeben und zu beurteilen, bei der es gerade nicht auf selbst im Rahmen eines Sitzungsverlaufs erlangtes eigenes Wissen ankommt.
56
Es handelt sich vielmehr um eine Konstellation, in der die Unrichtigkeit sich (allein) aus der Verfahrensakte ergibt und die Erkenntnismöglichkeiten des erstinstanzlichen Gerichts sich mit denen des übergeordneten Instanzgerichts vollständig decken. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von § 164 ZPO gegeben sind oder nicht, ist keine eigene Kenntnis eines mit einem „Sitzungsverlauf“ vergleichbaren Geschehens vonnöten.
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Hier ist ein „atypischer Übertragungsfehler“ gegeben und zu beheben, der darin begründet ist, dass die vorgerichtliche Einigung der Parteivertreter dem Gericht von (beiden) Parteivertretern durch ein „Vertippen“ falsch mitgeteilt und dementsprechend auch falsch protokolliert wurde. Die Unrichtigkeit des Beschlusses bildet mithin (nur) den Übertragungsfehler der Parteivertreter bzgl. des tatsächlichen Inhalts des bereits – mit der eigentlich gewollten „Rollenverteilung“ – geschlossenen Vergleichs ab und ist dessen zwangsläufige Folge. Der Übertragungsfehler resultiert nicht aus dem Einflussbereich des Gerichts, sondern aus dem der Parteivertreter.
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Diesbezüglich gibt es keine Erkenntnismöglichkeiten des Erstgerichts, die nicht auch für das übergeordnete Instanzgericht in gleicher Weise bestehen.
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Der Vergleichsbeschluss ist daher zu berichtigten
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2. Auf den zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 8.3.2023 ist über die Berufung der Beklagten zu entscheiden (§ 342 ZPO).
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2. 1 Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG München I ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des Teilurteils und zur Abweisung des Antrags auf Feststellung, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 27.10.2021, Az. 24 O 8350/20, beendet und erledigt worden ist.
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a) Das Landgericht hat vorliegend verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil über die Wirksamkeit des Vergleichs entschieden.
63
aa) Behauptet eine Partei – wie hier –, dass ein Prozessvergleich unwirksam sei, ist das bisherige Verfahren fortzusetzen; der Streit geht dann zunächst nur um die Frage, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich (vollständig) erledigt wurde (vgl. BGHZ 16, 171).
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Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ergeht Endurteil dahin, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist, wird die Erledigung verneint, so kann hierüber ein Zwischenurteil ergehen (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 794 Weitere Vollstreckungstitel, Rn. 15 a, b).
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bb) Ein Teilurteil – wie hier vom Landgericht erlassen – ist hingegen unzulässig.
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Die Wirksamkeit des Prozessvergleichs ist kein eigenständiger, einer isolierten Entscheidung zugänglicher Teil des Verfahrensgegenstandes.
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b) Ein Verstoß gegen § 301 ZPO ist ein in Berufungs- und Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigender (BGH 11.5.2011 – VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 = MDR 2011, 935; BGH 4.10.2000 – VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155), i.d.R. zur Aufhebung und auch ohne Antrag (§ 538 Abs. 2, S. 3 ZPO) zur Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO) führender wesentlicher Verfahrensfehler (BGH 11.5.2011 – VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 = MDR 2011, 935; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 301 ZPO, Rn. 23).
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c) Eine Zurückverweisung an das Landgericht ist vorliegend allerdings nicht veranlasst.
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Jede Zurückverweisung setzt nach § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO voraus, dass eine weitere Verhandlung der Sache vor dem erstinstanzlichen Gericht erforderlich ist (BGH DStR 2005, 1151). Eine solche Erforderlichkeit liegt nicht vor, wenn der Rechtsstreit ohnehin zur Endentscheidung reif ist und es deshalb keiner weiteren Sachaufklärung bedarf (BeckOK ZPO/Wulf, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 538 Rn. 5).
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Dies ist vorliegend der Fall. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Das Verfahren ist durch den Vergleich vom 27.10.2021, Az. 24 O 8350/20, des LG München I in der berichtigten Fassung, wirksam beendet und erledigt worden.
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aa) Als Prozesshandlung beendet der gerichtliche Vergleich den Rechtsstreit und die Rechtshängigkeit (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 794 ZPO, Rn. 13).
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bb) Diese Wirkung kommt allerdings nur einem materiell wirksamen Vergleich zu.
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Ein nichtiger Prozessvergleich, sei es, dass die Nichtigkeit von Anfang an bestanden hat oder rückwirkend eingetreten ist, beendet die Rechtshängigkeit nicht (BGHZ 41, 310; BGH 3.12.1980 – VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71; a.A. BGH NJW 59, 532, Geimer in: Zöller, a.a.O.).
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Der streitgegenständliche Vergleich war aber – entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts – weder von Anfang an nichtig, noch ist eine Nichtigkeit nachträglich eingetreten.
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(1) Ein versteckter Dissens i.S.v. § 155 BGB mit der Folge des Nichtzustandekommens eines Vertrags lag nicht vor.
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Hierfür wäre erforderlich, dass sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt hätten, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte, sie aber irrig glaubten, sie hätten sich bereits vollständig geeinigt. Dies ist nur in solchen Fällen gegeben, in denen die Parteien weder Willenseinigung noch äußere Übereinstimmung der Erklärungen erreicht haben (Staudinger/Bork (2020) BGB § 155, Rn. 3).
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Vorliegend haben sich die Parteien aber über alle Punkte geeinigt, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollten, insbesondere auch darüber, wer Schuldner und wer Gläubiger der vereinbarten Zahlung sein sollte. Die – korrekt – geschlossene vergleichsweise Einigung wurde dann lediglich falsch übermittelt.
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(2) Der Vergleich wurde bereits deshalb nicht wirksam vom Kläger angefochten, da dieser die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1, S. 1 BGB erklärt hat.
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(a) Unverzüglich und damit rechtzeitig in diesem Sinne ist die Anfechtung, wenn sie ohne schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Zögern erfolgt.
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Die Unverzüglichkeit der Anfechtung verlangt grundsätzlich nicht, dass sofort – also etwa noch am Tag der Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund – angefochten werden müsse. Bei der Feststellung der Unverzüglichkeit sind vielmehr die berechtigten Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Einerseits gebietet es schon das allgemeine Rechtsschutzinteresse, den Anfechtungsgegner nicht länger als unvermeidlich im Ungewissen über den Bestand der anfechtbaren Willenserklärung zu lassen; andererseits ist dem Anfechtungsberechtigten aber auch ein je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessender Zeitraum (Prüfungs- und Überlegungszeit) zuzubilligen, damit er die wegen der Ersatzpflicht nach § 122 BGB bedeutsame Entscheidung überdenken kann, ob er seine Erklärung anfechten oder es – trotz des beachtlichen Irrtums bzw. der unrichtigen Übermittlung – bei ihr belassen will.
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(b) Die zeitliche Obergrenze für eine (gerade noch) fristgemäße Anfechtung wird deshalb bei einer maximalen Zeitdauer von höchstens zwei Wochen zwischen Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund und Abgabe der Anfechtungserklärung liegen; i.d.R. wird die Zeitspanne jedoch deutlich kürzer zu bemessen sein. In besonders gelagerten – hier nicht einschlägigen – Ausnahmefällen, wie etwa bei plötzlicher schwerer Erkrankung, längerer Handlungsunfähigkeit nach einem Unfall oder bei objektiv außergewöhnlich hohem Prüfungsaufwand (Hinz NZM 2019, 76 (81)) kann andererseits eine sogar noch darüber hinausgehende Frist in Betracht kommen (vgl. insoweit auch Staudinger/Singer, 2021 Rn. 9), wobei allerdings für die Annahme des Vorliegens eines solchen besonderen Ausnahmefalls ein strenger Maßstab zu gelten hat (BeckOK BGB/Wendtland, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 121 Rn. 6-7.1).
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(c) Eine Anfechtungserklärung ist im Schriftsatz vom 10.11.2021 (Bl. 38 d.A.) nicht zu sehen.
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Zwar kommt es nicht darauf an, ob das Wort „anfechten“ verwendet wird. Entscheidend ist allein, dass die Willensäußerung unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers, insbesondere wegen eines Willensmangels, beseitigt werden soll (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 143 Rn. 2).
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Dies ist hier aber (noch) nicht der Fall; der Kläger geht ersichtlich vom einem Fehler des Gerichts aus, der berichtigt werden soll. Dass der Kläger hier noch keine Anfechtung erklären will, bestätigt er im Übrigen selbst, indem er in seinem nächsten Schriftsatz vom 8.12.2021 nochmals beantragt, den Vergleich abzuändern und weiter ausführt „hilfsweise müsste der Vergleich mit obiger Begründung angefochten werden (…)“.
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(d) Die Anfechtungserklärung im Schriftsatz vom 8.12.2021 wiederum erfolgte nicht mehr unverzüglich, und zwar selbst dann, wenn als maßgeblicher Zeitpunkt für die „zuverlässige Kenntnis“ (Staudinger/Singer (2021) BGB § 121, Rn. 5) der Zugang des gerichtlichen Hinweisbeschlusses vom 16.11.2021, expediert am 19.11.2021, anzusehen wäre.
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Zwar kommt es auf Grund der in § 121 Abs. 1, S. 2 BGB getroffenen Sonderregelung bei einer einem Abwesenden gegenüber abzugebenden Anfechtungserklärung zur Fristwahrung i.d.R. nicht, wie es der allgemeinen Regelung entsprechen würde, auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung an. Vielmehr genügt bereits die unverzügliche Absendung; das Risiko einer bei der Übermittlung eintretenden Verzögerung hat also grundsätzlich der Anfechtungsgegner zu tragen.
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Da die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen hat (§ 143 BGB), muss es sich aber auch im Rahmen des § 121 Abs. 1, S. 2 BGB um eine Absendung an den Anfechtungsgegner handeln, wenn die Absendung hinsichtlich der Fristwahrung den Zugang der Erklärung ersetzen soll; die Erklärung muss zum Zweck und mit der Bestimmung des unverzüglichen Transports an den Anfechtungsgegner weggegeben werden, z.B. durch das Einwerfen eines an den Anfechtungsgegner adressierten Briefes in den Briefkasten. Der dem § 121 Abs. 1, S. 2 BGB innewohnende Schutzgedanke erscheint nur insoweit gerechtfertigt, als dem Erklärenden das Risiko einer bei Übermittlungen üblicher Art eintretenden Verzögerung abgenommen wird; es kann dem Erklärenden jedoch nicht die Wahl einer Übermittlungsart gestattet sein, bei der ein unmittelbarer und umgehender Zugang an den Anfechtungsgegner überhaupt nicht in Betracht kommt.
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Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1, S. 2 BGB können somit nicht als erfüllt angesehen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Anfechtung in einem Schriftsatz erklärt wird, der erst durch das Gericht dem Anfechtungsgegner zugestellt wird; stattdessen hätte die Anfechtung – nach Erlangung der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund – unmittelbar an die Beklagte abgesendet werden müssen (vgl. BGH, NJW 1975, 39, beck-online; BeckOK BGB/Wendtland, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 121 Rn. 9).
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Maßgeblich ist vorliegend daher nicht die Absendung, sondern der Zugang der Erklärung. Der Schriftsatz des Klägervertreters wurde der Beklagte erst mit Verfügung vom 13.12.2021, ausgeführt am 15.12.2021, übermittelt. Dies ist nach den vorgenannten Maßstäben nicht mehr unverzüglich i.S.v. § 121 BGB.
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Der (wirksame) Vergleichsbeschluss vom 27.10.2021 ist mithin – mit dem Inhalt, wie er sich aus der Berichtigung gem. §§ 278 Abs. 6, 164 ZPO analog durch den Beschluss unter Ziffer I ergibt – wirksam und hat das Verfahren beendet.
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Das Teilurteil des LG München I vom 9.12.2021, Az. 24 O 8350/20, ist auf die zulässige und begründete Berufung der Beklagten daher wie tenoriert abzuändern, die Feststellungsklage des Klägers abzuweisen und die Feststellung der Beendigung auszusprechen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 91 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.